{"id":24709,"date":"2013-01-29T19:24:08","date_gmt":"2013-01-29T17:24:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24709"},"modified":"2013-01-29T19:24:08","modified_gmt":"2013-01-29T17:24:08","slug":"r-b-11-6-paketzuschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-b-11-6-paketzuschlag\/","title":{"rendered":"R B 11.6 Paketzuschlag"},"content":{"rendered":"<p><strong>R B 11.6 Paketzuschlag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein\u00a0<strong>Paketzuschlag<\/strong>\u00a0ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile h\u00f6her ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Der Paketzuschlag kommt sowohl beim Ansatz von\u00a0<strong>Kurswerten<\/strong>\u00a0als auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts durch\u00a0<strong>Ableitung aus Verk\u00e4ufen<\/strong>\u00a0in Betracht.\u00a0<sup>2<\/sup>Wird der gemeine Wert in einem<strong>Ertragswertverfahren<\/strong>\u00a0oder nach einer anderen anerkannten, auch im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr nichtsteuerliche Zwecke\u00a0<strong>\u00fcblichen Methode<\/strong>\u00a0ermittelt, ist &#8211; unter den Voraussetzungen des\u00a0\u00a7 11 Absatz 3 BewG\u00a0&#8211; der Paketzuschlag erforderlich, wenn die in\u00a0\u00a7 11 Absatz 3 BewG\u00a0genannten Umst\u00e4nde bei der Wertermittlung nicht ber\u00fccksichtigt werden.\u00a0<sup>3<\/sup>Im<strong>vereinfachten Ertragswertverfahren<\/strong>\u00a0(\u00a7\u00a7 199\u00a0bis\u00a0203 BewG; &gt; R B 199.1) ist in der Regel kein Paketzuschlag vorzunehmen.\u00a0<sup>4<\/sup>Ein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kommt in diesen F\u00e4llen nicht in Betracht.\u00a0<sup>5<\/sup>Ein\u00a0<strong>Paketzuschlag<\/strong>\u00a0ist in den F\u00e4llen der Bewertung mit dem\u00a0<strong>Substanzwert<\/strong>\u00a0nicht vorzunehmen.<\/p>\n<p>(3) Ein\u00a0<strong>Paketzuschlag<\/strong>\u00a0ist vorzunehmen, wenn ein\u00a0<strong>Gesellschafter mehr als 25 Prozent<\/strong>\u00a0der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber\u00a0<strong>\u00fcbertr\u00e4gt<\/strong>\u00a0(Absatz 4 bis 8).<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent von einem Erblasser auf<strong>mehrere Erben<\/strong>\u00a0\u00fcber, ist ein Paketzuschlag auch dann vorzunehmen, wenn die anschlie\u00dfende (quotale) Aufteilung unter den Erben dazu f\u00fchrt, dass jeder der Erben nur eine Beteiligung von weniger als 25 Prozent erh\u00e4lt.\u00a0<sup>2<\/sup>Das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung oder die Auseinandersetzung nach Ma\u00dfgabe einer Teilungsanordnung des Erblassers sind f\u00fcr die Bewertung der Beteiligung unbeachtlich.<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Wenn neben den Erben ein\u00a0<strong>Verm\u00e4chtnisnehmer<\/strong>\u00a0einen schuldrechtlichen Anspruch auf Anteile erlangt, bei dessen Erf\u00fcllung die den Erben verbleibende Beteiligung weniger als 25 Prozent betr\u00e4gt, kann der Verlust dieses Einflusses &#8211; bezogen auf den Bewertungsstichtag &#8211; eine wirtschaftliche \u00c4nderung sein, die einen Paketzuschlag f\u00fcr die von den Erben erworbene Beteiligung nicht mehr rechtfertigt.\u00a0<sup>2<\/sup>Der Anspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers ist danach zu bewerten, ob die ihm vermachten Anteile mehr als 25 Prozent betragen.\u00a0<sup>3<\/sup>Ein Vorausverm\u00e4chtnis zugunsten eines Miterben ist dagegen nicht als wirtschaftliche \u00c4nderung anzusehen, die die Erbengemeinschaft in der Aus\u00fcbung ihrer Mitgliedschaftsrechte &#8211; bezogen auf den Bewertungsstichtag &#8211; beschr\u00e4nkt, und ber\u00fchrt damit den Paketzuschlag f\u00fcr die von den Erben erworbene Beteiligung nicht.<\/p>\n<p>(6)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei\u00a0<strong>Schenkungen<\/strong>\u00a0unter Lebenden sind die auf den Erwerber \u00fcbergehenden Anteile Besteuerungsgrundlage.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Bewertung der zugewendeten Anteile richtet sich, vorbehaltlich Absatz 8, danach, ob diese mehr als 25 Prozent betragen.<\/p>\n<p>(7)\u00a0<sup>1<\/sup>F\u00fchrt die\u00a0<strong>Vereinigung von zugewendeten Anteilen<\/strong>\u00a0mit bereits vorhandenen\u00a0<strong>eigenen Anteilen<\/strong>\u00a0des Erwerbers dazu, dass er mehr als 25 Prozent h\u00e4lt, ist dies, vorbehaltlich Absatz 8, f\u00fcr die Bewertung der zugewendeten Anteile grunds\u00e4tzlich unbeachtlich.\u00a0<sup>2<\/sup>Entsprechendes gilt auch, wenn einem Erwerber gleichzeitig von mehreren Personen Anteile zugewendet werden.<\/p>\n<p>(8) Werden\u00a0<strong>nacheinander von derselben Person mehrere Anteile<\/strong>\u00a0zugewendet, die unter den Voraussetzungen des\u00a0\u00a7 14 ErbStG\u00a0zusammengerechnet dem Erwerber eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent verschaffen, ist bei den zugewendeten Anteilen, die dem Erwerber erstmals eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent verschaffen, und allen weiteren zugewendeten Anteilen ein Paketzuschlag vorzunehmen.<\/p>\n<p>(9)\u00a0<sup>1<\/sup>Als Paketzuschlag kann, je nach Umfang der zu bewertenden Beteiligung, im Allgemeinen ein Zuschlag bis zu 25 Prozent in Betracht kommen.\u00a0<sup>2<\/sup>H\u00f6here Zuschl\u00e4ge sind im Einzelfall m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R B 11.6 Paketzuschlag (1) Ein\u00a0Paketzuschlag\u00a0ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile h\u00f6her ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht ber\u00fccksichtigt. (2)\u00a01Der Paketzuschlag kommt sowohl beim Ansatz von\u00a0Kurswerten\u00a0als auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts durch\u00a0Ableitung aus Verk\u00e4ufen\u00a0in Betracht.\u00a02Wird der gemeine Wert in einemErtragswertverfahren\u00a0oder nach einer anderen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-b-11-6-paketzuschlag\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R B 11.6 Paketzuschlag<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2004],"class_list":["post-24709","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-paketzuschlag"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24709","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24709"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24709\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24709"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24709"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24709"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}