{"id":24770,"date":"2013-02-02T16:36:50","date_gmt":"2013-02-02T14:36:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24770"},"modified":"2013-02-02T16:36:50","modified_gmt":"2013-02-02T14:36:50","slug":"r-b-103-2-schulden-und-sonstige-abzuge-bei-nicht-bilanzierenden-gewerbetreibenden-und-freiberuflich-tatigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-b-103-2-schulden-und-sonstige-abzuge-bei-nicht-bilanzierenden-gewerbetreibenden-und-freiberuflich-tatigen\/","title":{"rendered":"R B 103.2 Schulden und sonstige Abz\u00fcge bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich T\u00e4tigen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R B 103.2 Schulden und sonstige Abz\u00fcge bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich T\u00e4tigen<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich T\u00e4tigen sind Schulden und sonstige Abz\u00fcge nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie\u00a0<strong>in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsverm\u00f6gens<\/strong>\u00a0stehen.\u00a0<sup>2<\/sup>Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld urs\u00e4chlich und unmittelbar auf Vorg\u00e4ngen beruht, die das Betriebsverm\u00f6gen betreffen.\u00a0<sup>3<\/sup>Abzugsf\u00e4hig sind neben den aufl\u00f6send bedingten auch die aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten.\u00a0<sup>4<\/sup>Eine Schuld ist nur abzuziehen, wenn sie zum Bewertungsstichtag bereits entstanden und noch nicht erloschen ist.\u00a0<sup>5<\/sup>Die F\u00e4lligkeit der Schuld ist nicht Voraussetzung f\u00fcr ihre Abzugsf\u00e4higkeit.\u00a0<sup>6<\/sup>Die Schuld muss eine wirtschaftliche Belastung darstellen, das hei\u00dft, es darf nicht nur eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Erf\u00fcllung bestehen, sondern es muss auch ernstlich damit gerechnet werden, dass der Gl\u00e4ubiger Erf\u00fcllung verlangt.\u00a0<sup>7<\/sup>Schulden, die zwar formell rechtsg\u00fcltig bestehen, sind nicht abzugsf\u00e4hig, wenn sie zum Bewertungsstichtag keine ernstzunehmende Belastung darstellen; dies ist besonders bei Darlehensschulden und anderen Verbindlichkeiten innerhalb des Kreises der Angeh\u00f6rigen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Eine Darlehensschuld, die zur\u00a0<strong>Errichtung eines Gewerbebetriebs<\/strong>\u00a0aufgenommen wurde und zu deren Sicherung auf einem Privatgrundst\u00fcck eine Hypothek bestellt ist, wird wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Betriebsverm\u00f6gen als Schuld abgezogen.\u00a0<sup>2<\/sup>Durch die<strong>Verpf\u00e4ndung eines Wirtschaftsguts<\/strong>\u00a0allein wird noch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schuld und dem verpf\u00e4ndeten Wirtschaftsgut begr\u00fcndet.\u00a0<sup>3<\/sup>Das gilt auch f\u00fcr die Belastung eines Grundst\u00fccks mit einem Grundpfandrecht.\u00a0<sup>4<\/sup>An dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang fehlt es ebenso bei au\u00dferbetrieblich begr\u00fcndeten Verpflichtungen.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<strong>Ungewisse Verbindlichkeiten<\/strong>\u00a0k\u00f6nnen abgezogen werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Verpflichtung auf Grund einer\u00a0<strong>typischen stillen Beteiligung<\/strong>\u00a0an einem Gewerbebetrieb ist grunds\u00e4tzlich mit dem Nennwert der Verm\u00f6genseinlage des stillen Gesellschafters anzusetzen (&gt; R B 12.4).\u00a0<sup>2<\/sup>Die Verpflichtung zur Zahlung des j\u00e4hrlichen Gewinnanteils, dessen H\u00f6he von dem Ergebnis des Wirtschaftsjahrs des Gewerbebetriebs abh\u00e4ngt, kann regelm\u00e4\u00dfig abgezogen werden, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme des Unternehmens zu rechnen ist.\u00a0<sup>3<\/sup>Der Abzug ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn die H\u00f6he der Schuld am Stichtag noch nicht endg\u00fcltig feststeht, z.B. weil der ma\u00dfgebende Gewinn oder Umsatz des Gesch\u00e4ftsjahres erst noch ermittelt werden muss.<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup><strong>Sachleistungsanspr\u00fcche<\/strong>\u00a0und\u00a0<strong>Sachleistungsverpflichtungen<\/strong>\u00a0sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen.\u00a0<sup>2<\/sup>Ihr Wert entspricht dem Wert des Gegenstandes, auf den die Leistung gerichtet ist.\u00a0<sup>3<\/sup>Bei Gesch\u00e4ften, die auf die \u00dcbertragung von Grundbesitz gerichtet sind, kommt eine Bewertung der Anspr\u00fcche und Verpflichtungen mit dem Grundbesitzwert (\u00a7\u00a7 176 ff. BewG) nicht in Betracht.\u00a0<sup>4<\/sup>Solange noch von keiner Vertragspartei mit der Erf\u00fcllung des Vertrags begonnen worden ist, brauchen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht ber\u00fccksichtigt zu werden.<\/p>\n<p><strong>(6)\u00a0<sup>1<\/sup><strong>Steuerschulden<\/strong>, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, k\u00f6nnen abgezogen werden.\u00a0<sup>2<\/sup>Dies k\u00f6nnen vor allem Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Grundsteuerschulden sein.\u00a0<sup>3<\/sup>Dagegen sind die au\u00dferbetrieblichen Steuerschulden (z.B. Einkommensteuerschulden) bei der Ermittlung des Betriebsverm\u00f6gens nicht abzugsf\u00e4hig.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R B 103.2 Schulden und sonstige Abz\u00fcge bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich T\u00e4tigen (1)\u00a01Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich T\u00e4tigen sind Schulden und sonstige Abz\u00fcge nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie\u00a0in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsverm\u00f6gens\u00a0stehen.\u00a02Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld urs\u00e4chlich und unmittelbar auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-b-103-2-schulden-und-sonstige-abzuge-bei-nicht-bilanzierenden-gewerbetreibenden-und-freiberuflich-tatigen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R B 103.2 Schulden und sonstige Abz\u00fcge bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich T\u00e4tigen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[605],"class_list":["post-24770","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-schulden"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24770","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24770"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24770\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24770"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24770"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24770"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}