{"id":2498,"date":"2012-10-03T10:31:28","date_gmt":"2012-10-03T08:31:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2498"},"modified":"2012-10-03T10:32:48","modified_gmt":"2012-10-03T08:32:48","slug":"r-7-1-gewerbeertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-7-1-gewerbeertrag\/","title":{"rendered":"R 7.1 Gewerbeertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 7 GewStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 7.1 Gewerbeertrag<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines zur Ermittlung des Gewerbeertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Ertr\u00e4ge, die dadurch anfallen, dass zu Lasten des Gewinns gebildete R\u00fcckstellungen aufgel\u00f6st oder entrichtete Betr\u00e4ge erstattet werden, bilden einen Bestandteil des der Ermittlung des Gewerbeertrags nach \u00a7 7 GewStG zugrunde zu legenden Gewinns aus Gewerbebetrieb. <sup>2<\/sup>Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist daher bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinn um jene Ertr\u00e4ge zu mindern, welche bereits mit Bildung der R\u00fcckstellung oder bei ihrer Entrichtung nach \u00a7 8 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden sind. <sup>3<\/sup>Der Umfang der Minderung richtet sich dabei nach der H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Hinzurechnung. <sup>4<\/sup>Sind Hinzurechnungen nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchstaben a bis f GewStG erfolgt, sind zur Ermittlung der Minderung die als Bestandteil des Gewinns anzusehenden Ertr\u00e4ge im Sinne des Satzes 1 im Erhebungszeitraum der urspr\u00fcnglichen Hinzurechnung von den bei der Ermittlung der Hinzurechnung ber\u00fccksichtigten Betr\u00e4gen abzuziehen. <sup>5<\/sup>Die Differenz zwischen dem sich hiernach rechnerisch ergebenden Hinzurechnungsbetrag und dem seinerzeit tats\u00e4chlich hinzugerechneten Betrag ist der ma\u00dfgebende Minderungsbetrag. <sup>6<\/sup>Liegt der rechnerische Hinzurechnungsbetrag unter dem Freibetrag, ist der urspr\u00fcnglich tats\u00e4chliche Hinzurechnungsbetrag als Minderungsbetrag zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsbehelfe<\/strong><\/p>\n<p>(2) Der Steuerpflichtige kann im Gewerbesteuermessbetragsverfahren Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb unabh\u00e4ngig von dem Gang der Veranlagung bei der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer vorbringen.<\/p>\n<p><strong>Gewinn bei nat\u00fcrlichen Personen und bei Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Bei der Ermittlung des Gewinns sind f\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer insbesondere die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 EStG (Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Betriebs), und zwar auch in F\u00e4llen der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebs oder des Anteils eines Gesellschafters;<\/p>\n<p>2. \u00a7 17 EStG (Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen im Privatverm\u00f6gen);<\/p>\n<p>3. \u00a7 24 EStG (Entsch\u00e4digungen usw.);<\/p>\n<p>4. \u00a7 15 Abs. 4 EStG;<\/p>\n<p>5. \u00a7 15a EStG (Verluste bei beschr\u00e4nkter Haftung);<\/p>\n<p>6. \u00a7 15b EStG (Verluste aus Steuerstundungsmodellen).<\/p>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>F\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags sind Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auszuscheiden, welche nicht mit der Unterhaltung eines laufenden Gewerbebetriebs zusammenh\u00e4ngen. <sup>3<\/sup>Gewinne (Verluste) aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft geh\u00f6ren auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt. <sup>4<\/sup>Der von einer Mitunternehmerschaft erzielte Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder des Komplement\u00e4ranteils an einer KGaA ist jedoch nur insoweit gewerbesteuerfrei, als er auf eine nat\u00fcrliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entf\u00e4llt. <sup>5<\/sup>Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils an einer Mitunternehmerschaft, zu deren Betriebsverm\u00f6gen die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft geh\u00f6rt (sog. doppelst\u00f6ckige Personengesellschaft), ist als einheitlicher Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang zu behandeln. <sup>6<\/sup>Gewinne (Verluste) aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teils eines Mitunternehmeranteils sind nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 EStG laufende Gewinne und somit gewerbesteuerpflichtig. <sup>7<\/sup>Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingte Hinzu- und Abrechnungen unterliegen ebenfalls als laufender Gewinn der Gewerbesteuer. <sup>8<\/sup>Die Verteilung nach R 4.6 Abs. 1 Satz 4 und 5 EStR gilt auch f\u00fcr die Gewerbesteuer, es sei denn, die \u00c4nderung der Gewinnermittlungsart steht in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Unternehmerwechsel im Sinne der R 2.7.<\/p>\n<p><strong>Gewinn bei K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG sind alle Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. <sup>2<\/sup>Den als Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legenden Gewinn im Sinne des \u00a7 7 GewStG d\u00fcrfen aber insbesondere folgende Betr\u00e4ge nicht mindern:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. der Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG;<\/p>\n<p>2. die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7\u00a7 24 und 25 KStG.<\/p>\n<div>\n<p><sup>3<\/sup>Die in R 7.1 Abs. 3 Nr. 4 dargelegten Grunds\u00e4tze sind anzuwenden. <sup>4<\/sup>Liegen bei einer Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen des \u00a7 8 Abs. 7 KStG vor, ist die Spartentrennung nach \u00a7 8 Abs. 9 KStG auch f\u00fcr die Gewerbesteuer vorzunehmen. <sup>5<\/sup>Demnach ist f\u00fcr jede der sich nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 8 Abs. 9 KStG ergebenden Sparten zun\u00e4chst ein gesonderter Gewerbeertrag zu ermitteln. <sup>6<\/sup>Der Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft ist in diesen F\u00e4llen die Summe der positiven Gewerbeertr\u00e4ge der jeweiligen Sparten.<\/p>\n<p><strong>Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft bilden trotz der Betriebsst\u00e4ttenfiktion des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen. <sup>2<\/sup>Demnach ist f\u00fcr jedes der sachlich selbst\u00e4ndigen Unternehmen im Organkreis der Gewerbeertrag unter Ber\u00fccksichtigung der in den \u00a7\u00a7 8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge getrennt zu ermitteln. <sup>3<\/sup>Es unterbleiben aber Hinzurechnungen nach \u00a7 8 GewStG, soweit die Hinzurechnungen zu einer doppelten steuerlichen Belastung f\u00fchren. <sup>4<\/sup>Eine doppelte Belastung kann eintreten, wenn die f\u00fcr die Hinzurechnung in Betracht kommenden Betr\u00e4ge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeertr\u00e4ge enthalten sind. <sup>5<\/sup>Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sind ferner bei der Ver\u00e4u\u00dferung einer Organbeteiligung durch den Organtr\u00e4ger die von der Organgesellschaft w\u00e4hrend der Dauer des Organschaftsverh\u00e4ltnisses erwirtschafteten, aber nicht ausgesch\u00fctteten Gewinne, soweit sie in den Vorjahren im Organkreis der Gewerbesteuer unterlegen haben, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Wirtschaftsjahrs des Organtr\u00e4gers abzuziehen, in dem die Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert worden ist. <sup>6<\/sup>Auch eine verlustbedingte Wertminderung der Organbeteiligung muss gewerbesteuerlich unber\u00fccksichtigt bleiben, andernfalls w\u00fcrde sich der Verlust der Organgesellschaft doppelt auswirken. <sup>7<\/sup>Ist auf Grund des Verlusts der Organgesellschaft die Organbeteiligung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden, kann die Teilwertabschreibung sich auf den Gewerbeertrag nicht mindernd auswirken, auch wenn sie bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen ist. <sup>8<\/sup>Es wird vermutet, dass eine Identit\u00e4t der Verluste der Organgesellschaft mit den Verlusten des Organtr\u00e4gers besteht. <sup>9<\/sup>Wird eine Teilwertabschreibung nicht vorgenommen, die Organbeteiligung sp\u00e4ter aber zu einem entsprechend geringeren Verkaufspreis ver\u00e4u\u00dfert, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Betrag in H\u00f6he des bei der Zusammenrechnung der Gewerbeertr\u00e4ge ber\u00fccksichtigten Verlusts der Organgesellschaft hinzuzurechnen. <sup>10<\/sup>Der volle Gewerbeertrag &#8211; also vor Ber\u00fccksichtigung der Gewinnabf\u00fchrungsvereinbarung und ggf. einschlie\u00dflich des nur bei der K\u00f6rperschaftsteuer vorhandenen eigenen Einkommens der Organgesellschaft in H\u00f6he der geleisteten Ausgleichszahlungen &#8211; ist mit dem vom Organtr\u00e4ger selbst erzielten Gewerbeertrag zusammenzurechnen. <sup>11<\/sup>Es sind die Gewerbeertr\u00e4ge derjenigen Wirtschaftsjahre des Organtr\u00e4gers und der Organgesellschaft zusammenzurechnen, die in demselben Erhebungszeitraum enden.<\/p>\n<p><strong>Ermittlung des Gewerbeertrags bei Genossenschaften<\/strong><\/p>\n<p>(6) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Besteuerung kleiner K\u00f6rperschaften<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung einschlie\u00dflich der Festsetzung au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. <sup>2<\/sup>Diese Voraussetzung kann im Einzelfall bei kleinen K\u00f6rperschaften, insbesondere bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften und bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, erf\u00fcllt sein. <sup>3<\/sup>Bei diesen K\u00f6rperschaften kann das in Satz 1 bezeichnete Missverh\u00e4ltnis insbesondere vorliegen, wenn der Gewinn im Einzelfall offensichtlich 500 Euro nicht \u00fcbersteigt. <sup>4<\/sup>Dem entsprechend kann in diesen F\u00e4llen von der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags abgesehen werden.<\/p>\n<p><strong>Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Insolvenz<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Bei einem in der Abwicklung befindlichen Unternehmen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG ist nach \u00a7 16 GewStDV der Gewerbeertrag, der im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. <sup>2<\/sup>Abwicklungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Abwicklung. <sup>3<\/sup>Wird jedoch von der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs abgesehen, beginnt der Abwicklungszeitraum am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. <sup>4<\/sup>Die Verteilung des in diesem Zeitraum erzielten Gewerbeertrags auf die einzelnen Jahre geschieht nach dem Verh\u00e4ltnis, in dem die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Steuerpflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums steht. <sup>5<\/sup>Dabei ist der angefangene Monat voll zu rechnen. <sup>6<\/sup>Ist \u00fcber das Verm\u00f6gen des Unternehmens das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden, ist der in dem Zeitraum vom Tag der Insolvenzer\u00f6ffnung bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erzielte Gewerbeertrag entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Abwicklung auf die einzelnen Jahre zu verteilen. <sup>7<\/sup>Das gilt nicht nur f\u00fcr Unternehmen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG, sondern f\u00fcr Unternehmen aller Art (&gt;\u00a7 16 Abs. 2 GewStDV). <sup>8<\/sup>Wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft, \u00fcber deren Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist, zun\u00e4chst weitergef\u00fchrt und wird erst sp\u00e4ter mit der Insolvenzabwicklung begonnen, ist das Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang oder in dessen Lauf der Beginn der Insolvenzabwicklung f\u00e4llt, das erste Jahr des Abwicklungszeitraums, f\u00fcr den die in \u00a7 16 Abs. 2 GewStDV vorgesehene Verteilung des Gewerbeertrags in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 7 GewStG R 7.1 Gewerbeertrag Allgemeines zur Ermittlung des Gewerbeertrags (1) 1Ertr\u00e4ge, die dadurch anfallen, dass zu Lasten des Gewinns gebildete R\u00fcckstellungen aufgel\u00f6st oder entrichtete Betr\u00e4ge erstattet werden, bilden einen Bestandteil des der Ermittlung des Gewerbeertrags nach \u00a7 7 GewStG zugrunde zu legenden Gewinns aus Gewerbebetrieb. 2Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist daher &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-7-1-gewerbeertrag\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 7.1 Gewerbeertrag<\/span> weiterlesen <span 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