{"id":24994,"date":"2013-02-04T15:59:59","date_gmt":"2013-02-04T13:59:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=24994"},"modified":"2013-02-04T15:59:59","modified_gmt":"2013-02-04T13:59:59","slug":"r-b-178-begriff-des-unbebauten-grundstucks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-b-178-begriff-des-unbebauten-grundstucks\/","title":{"rendered":"R B 178 Begriff des unbebauten Grundst\u00fccks"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 178 BewG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R B 178 Begriff des unbebauten Grundst\u00fccks<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unbebaute Grundst\u00fccke sind Grundst\u00fccke, auf denen sich\u00a0<strong>keine benutzbaren Geb\u00e4ude<\/strong>befinden.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Die\u00a0<strong>Benutzbarkeit<\/strong>\u00a0beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Geb\u00e4udes.\u00a0<sup>2<\/sup>Es muss den zuk\u00fcnftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden k\u00f6nnen, die Wohnungen oder R\u00e4ume des gesamten Geb\u00e4udes zu benutzen.\u00a0<sup>3<\/sup>Am Bewertungsstichtag m\u00fcssen alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein.\u00a0<sup>4<\/sup>Geringf\u00fcgige Restarbeiten, die \u00fcblicherweise vor dem tats\u00e4chlichen Bezug durchgef\u00fchrt werden (z. B. Malerarbeiten, Verlegen des Bodenbelags), schlie\u00dfen die Bezugsfertigkeit nicht aus.\u00a0<sup>5<\/sup>Auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbeh\u00f6rde kommt es nicht an.\u00a0<sup>6<\/sup>Ist das Geb\u00e4ude am Bewertungsstichtag bezogen, begr\u00fcndet dies die widerlegbare Vermutung der Bezugsfertigkeit.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei der Entscheidung, ob ein\u00a0<strong>Geb\u00e4ude bezugsfertig<\/strong>\u00a0ist, ist auf das ganze Geb\u00e4ude und nicht auf einzelne Wohnungen oder R\u00e4ume abzustellen.\u00a0<sup>2<\/sup>Sind z. B. Wohnungen im Erdgeschoss vor dem Bewertungsstichtag, die \u00fcbrigen Wohnungen jedoch erst danach bezugsfertig geworden, ist das Geb\u00e4ude als nicht bezugsfertig anzusehen.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Bewertung eines Grundst\u00fccks im Zustand der Bebauung erfolgt nach\u00a0\u00a7 196 BewG.\u00a0<sup>4<\/sup>Dies ist z. B. der Fall, wenn bei einem B\u00fcrogeb\u00e4ude mehrere Geschosse bereits bezugsfertig sind und bei anderen noch der vollst\u00e4ndige Innenausbau fehlt.\u00a0<sup>5<\/sup>Wird ein Geb\u00e4ude dagegen nur zum Teil fertig gestellt und der Innenausbau nach den W\u00fcnschen der k\u00fcnftigen Nutzer zur\u00fcckgestellt, ist das Geb\u00e4ude insgesamt als bezugsfertig anzusehen.\u00a0<sup>6<\/sup>Bei abschnittsweise errichtetem Geb\u00e4ude ist die Entscheidung, ob ein bezugsfertiges Geb\u00e4ude anzunehmen ist, nach der Verkehrsanschauung zu treffen.\u00a0<sup>7<\/sup>Eine Errichtung in\u00a0<strong>Bauabschnitten<\/strong>\u00a0ist gegeben, wenn ein Geb\u00e4ude nicht in einem Zuge in planm\u00e4\u00dfig vorgesehenem Umfang bzw. im Rahmen der beh\u00f6rdlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird (z. B. wird anstelle des geplanten Mietwohngrundst\u00fccks zun\u00e4chst nur eine Wohnung im Erdgeschoss fertig gestellt).\u00a0<sup>8<\/sup>Die Verz\u00f6gerung \/ Unterbrechung darf jedoch nicht auf bautechnischen Gr\u00fcnden beruhen (z. B. \u00dcberwindung einer Frostperiode) und muss von gewisser Dauer &#8211; mindestens zwei Jahre &#8211; sein.<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Ein Geb\u00e4ude ist\u00a0<strong>nicht mehr benutzbar<\/strong>, wenn infolge des Verfalls des Geb\u00e4udes oder der Zerst\u00f6rung keine\u00a0<strong>auf Dauer<\/strong>\u00a0benutzbaren R\u00e4ume vorhanden sind (\u00a7 178 Absatz 2 Satz 2 BewG).<sup>2<\/sup>Ein Geb\u00e4ude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Verfall so weit fortgeschritten ist, dass das Geb\u00e4ude nach objektiven Verh\u00e4ltnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Verfallsmerkmale m\u00fcssen an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Geb\u00e4ude betreffen.<sup>4<\/sup>Von einem Verfall ist auszugehen, wenn erhebliche Sch\u00e4den an konstruktiven Teilen des Geb\u00e4udes eingetreten sind und ein Zustand gegeben ist, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige R\u00e4umung nach sich ziehen w\u00fcrde.\u00a0<sup>5<\/sup>Das ist stets der Fall, wenn eine Anordnung der Bauaufsichtsbeh\u00f6rde zur sofortigen R\u00e4umung des Grundst\u00fccks vorliegt; dabei ist gesondert zu pr\u00fcfen, ob der Zustand von Dauer ist.\u00a0<sup>6<\/sup>Hingegen wirken sich behebbare Baum\u00e4ngel und Bausch\u00e4den sowie aufgestauter Reparaturbedarf infolge von unterlassenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten regelm\u00e4\u00dfig nur vor\u00fcbergehend auf Art und Umfang der Geb\u00e4udenutzung aus und betreffen nicht unmittelbar die Konstruktion des Geb\u00e4udes.\u00a0<sup>7<\/sup>Sie f\u00fchren deshalb nicht dazu, ein Geb\u00e4ude als dem Verfall preisgegeben anzusehen.\u00a0<sup>8<\/sup>Befinden sich auf dem Grundst\u00fcck Geb\u00e4ude, die auf Grund von Umbauarbeiten vor\u00fcbergehend nicht benutzbar sind, gilt das Grundst\u00fcck als bebautes Grundst\u00fcck.\u00a0<sup>9<\/sup>Sofern bereits vorhandene Geb\u00e4ude am Bewertungsstichtag wegen baulicher M\u00e4ngel oder fehlender Ausstattungsmerkmale (z. B. Heizung, Wohnungst\u00fcren) vor\u00fcbergehend nicht benutzbar sind, liegt kein unbebautes Grundst\u00fcck vor.\u00a0<sup>10<\/sup>Nicht zu erfassen sind jedoch Geb\u00e4ude, die infolge Entkernung keine bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzbaren R\u00e4ume mehr enthalten, auch wenn dies nur vor\u00fcbergehend der Fall ist.\u00a0<sup>11<\/sup>Ein Geb\u00e4ude ist zerst\u00f6rt, wenn keine auf Dauer benutzbaren R\u00e4ume vorhanden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 178 BewG R B 178 Begriff des unbebauten Grundst\u00fccks (1) Unbebaute Grundst\u00fccke sind Grundst\u00fccke, auf denen sich\u00a0keine benutzbaren Geb\u00e4udebefinden. 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