{"id":2502,"date":"2012-10-03T10:37:13","date_gmt":"2012-10-03T08:37:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2502"},"modified":"2012-10-03T10:38:03","modified_gmt":"2012-10-03T08:38:03","slug":"r-8-1-hinzurechnung-von-finanzierungsanteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-8-1-hinzurechnung-von-finanzierungsanteilen\/","title":{"rendered":"R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 8 GewStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Entgelte f\u00fcr Schulden<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Entgelte f\u00fcr Schulden sind die Gegenleistung f\u00fcr die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und die vorzeitige Zurverf\u00fcgungstellung von Kapital. <sup>2<\/sup>Hierbei ist f\u00fcr die Frage, ob hinzuzurechnende Entgelte vorliegen, nicht die Bezeichnung, sondern der wirtschaftliche Gehalt der Leistung entscheidend. <sup>3<\/sup>Zu den Entgelten f\u00fcr Schulden geh\u00f6ren sowohl Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz als auch Verg\u00fctungen f\u00fcr partiarische Darlehen, Genussrechte und Gewinnobligationen. <sup>4<\/sup>Das Gleiche gilt f\u00fcr Leistungen, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltscharakter haben, wie zum Beispiel das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und anderen Darlehen vereinbart wird, sowie das Disagio, das bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen einer Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrt wird. <sup>5<\/sup>Bei Bankkrediten sind die laufenden Sonderverg\u00fctungen (z.B. Provisionen, Garantieentgelte), die neben den Zinsen vereinbart sind, in der Regel den Entgelten f\u00fcr Schulden zuzurechnen. <sup>6<\/sup>Soweit die von den Banken angesetzten Provisionen mit nicht in Anspruch genommenen Krediten zusammenh\u00e4ngen, fallen sie nicht unter die Vorschrift des \u00a7 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG. <sup>7<\/sup>Bereitstellungs- und Zusageprovisionen stellen keine Gegenleistung f\u00fcr die eigentliche Nutzung von Fremdkapital dar und unterliegen somit nicht der Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG. <sup>8<\/sup>Die Umsatzprovision f\u00e4llt insoweit nicht unter die hinzuzurechnenden Entgelte, als sie das Entgelt f\u00fcr Leistungen der Bank bildet, die nicht in der \u00dcberlassung des Kapitals bestehen, sondern dar\u00fcber hinausgehende weitere Leistungen darstellen. <sup>9<\/sup>Auch die mit Schulden zusammenh\u00e4ngenden Geldbeschaffungskosten, laufenden Verwaltungskosten, Depotgeb\u00fchren, W\u00e4hrungsverluste, Bereitstellungszinsen usw. sind keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte. <sup>10<\/sup>Die Deckungsr\u00fcckstellung (Deckungsr\u00fccklage) der Lebensversicherungsunternehmen ist keine Schuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes.<\/p>\n<p><strong>Renten und dauernde Lasten<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Die Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG ist auf betriebliche Renten und dauernde Lasten beschr\u00e4nkt. <sup>2<\/sup>Bei passivierten Renten und dauernden Lasten ergibt sich die H\u00f6he des unter \u00a7 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG fallenden Finanzierungsanteils aus dem Unterschied zwischen der laufenden Zahlung (Aufwand) und der Verminderung des Passivpostens f\u00fcr die Verpflichtung (Ertrag). <sup>3<\/sup>Der durch den Wegfall der Verpflichtung entstehende au\u00dferordentliche Ertrag ber\u00fchrt den hinzuzurechnenden Betrag nicht.<\/p>\n<p><strong>Gewinnanteile des stillen Gesellschafters<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Der Begriff des stillen Gesellschafters im Sinne des \u00a7 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG geht insofern \u00fcber den handelsrechtlichen (und den einkommensteuerrechtlichen) Begriff hinaus, als nicht die Beteiligung an einem Handelsgewerbe erforderlich ist, sondern die Beteiligung an einem Gewerbe schlechthin gen\u00fcgt, f\u00fcr die laut Vereinbarung der Vertragspartner die Vorschriften der \u00a7\u00a7 230 bis 237 HGB gelten sollen. <sup>2<\/sup>Bei der Ermittlung der Summe der nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu ber\u00fccksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. <sup>3<\/sup>Wird die Summe hierdurch negativ, kommt eine &#8222;negative Hinzurechnung&#8220; nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Unter Miet- und Pachtzinsen sind nicht nur Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder der P\u00e4chter f\u00fcr den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstandes an den Vermieter oder den Verp\u00e4chter zu zahlen hat. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Abgrenzung der Wirtschaftsg\u00fcter im Sinne des \u00a7 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG ist von dem Begriff des Wirtschaftsguts im Sinne des \u00a7 4 EStG auszugehen.<\/p>\n<p><strong>Aufwendungen f\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung von Rechten<\/strong><\/p>\n<p>(5) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Freibetrag nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Der Freibetrag nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG ist betriebsbezogen zu gew\u00e4hren. <sup>2<\/sup>Wechselt lediglich die Steuerschuldnerschaft zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften oder umgekehrt, gelten die Grunds\u00e4tze in R 11.1 S. 2 ff. <sup>3<\/sup>Demnach ist der Freibetrag bei der Ermittlung des ma\u00dfgeblichen Hinzurechnungsbetrages nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG jedem der Steuerschuldner entsprechend der Dauer seiner pers\u00f6nlichen Steuerpflicht zeitanteilig zu gew\u00e4hren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 8 GewStG R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen Entgelte f\u00fcr Schulden (1) 1Entgelte f\u00fcr Schulden sind die Gegenleistung f\u00fcr die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und die vorzeitige Zurverf\u00fcgungstellung von Kapital. 2Hierbei ist f\u00fcr die Frage, ob hinzuzurechnende Entgelte vorliegen, nicht die Bezeichnung, sondern der wirtschaftliche Gehalt der Leistung entscheidend. 3Zu den Entgelten f\u00fcr Schulden &hellip; 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