{"id":25165,"date":"2013-02-05T16:28:01","date_gmt":"2013-02-05T14:28:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25165"},"modified":"2020-02-06T16:40:42","modified_gmt":"2020-02-06T14:40:42","slug":"r-b-200-wertermittlung-im-vereinfachten-ertragswertverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-b-200-wertermittlung-im-vereinfachten-ertragswertverfahren\/","title":{"rendered":"R B 200 Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 200 BewG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R B 200 Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren setzt sich zusammen aus:<\/p>\n<table width=\"533\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><\/td>\n<td valign=\"top\">Ertragswert des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens (\u00a7 200 Absatz 1 BewG)(Jahresertrag\u00a0\u00a7\u00a7 201\u00a0bis\u00a0202 BewG\u00a0x Kapitalisierungsfaktor\u00a0\u00a7 203 BewG)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">+<\/td>\n<td valign=\"top\">Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens (\u00a7 200 Absatz 2 BewG)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">+<\/td>\n<td valign=\"top\">Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (\u00a7 200 Absatz 3 BewG)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">+<\/td>\n<td valign=\"top\">Nettowert des jungen Betriebsverm\u00f6gens (\u00a7 200 Absatz 4 BewG)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">=<\/td>\n<td valign=\"top\">Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Wirtschaftsg\u00fcter des\u00a0<strong>nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens<\/strong>\u00a0und die mit diesen\u00a0<strong>in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden<\/strong>\u00a0sind neben dem Ertragswert mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen (\u00a7 200 Absatz 2 BewG).\u00a0<sup>2<\/sup>Zum\u00a0<strong>nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen<\/strong>\u00a0geh\u00f6ren diejenigen Wirtschaftsg\u00fcter, die sich ohne Beeintr\u00e4chtigung der eigentlichen Unternehmenst\u00e4tigkeit aus dem Unternehmen herausl\u00f6sen lassen, ohne dass die operative Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eingeschr\u00e4nkt wird.\u00a0<sup>3<\/sup>Dies k\u00f6nnen &#8211; je nach Unternehmenszweck &#8211; z.B. Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, Kunstgegenst\u00e4nde, Beteiligungen, Wertpapiere oder auch Geldbest\u00e4nde sein.\u00a0<sup>4<\/sup>Auf Grund der Betriebsbezogenheit besteht keine zwingende Deckungsgleichheit mit dem ertragsteuerlich gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen bzw. mit Verwaltungsverm\u00f6gen im Sinne des\u00a0\u00a7 13b Absatz 2 ErbStG.\u00a0<sup>5<\/sup>F\u00fcr die Ermittlung des gemeinen Werts gilt R B 11.3 Absatz 5 bis 8 entsprechend.<\/p>\n<p>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>Sowohl\u00a0<strong>Anteile an einer Kapitalgesellschaft<\/strong>\u00a0als auch\u00a0<strong>Beteiligungen an einer Personengesellschaft<\/strong>\u00a0sind nach\u00a0\u00a7 200 Absatz 3 BewG\u00a0gesondert neben dem Ertragswert mit einem eigenst\u00e4ndig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen.\u00a0<sup>2<\/sup>Auf eine Mindestbeteiligungsquote kommt es nicht an.\u00a0<sup>3<\/sup>Ist f\u00fcr Beteiligungen an einer Personengesellschaft und f\u00fcr Anteile an Kapitalgesellschaften ein Wert nach\u00a0\u00a7 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 BewG\u00a0festzustellen, sind die auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen.\u00a0<sup>4<\/sup>Die Basiswertregelung in\u00a0\u00a7 151 Absatz 3 BewG\u00a0ist hierbei zu beachten.\u00a0<sup>5<\/sup>Die Wertermittlung bei den einzelnen Feststellungen kann sowohl im vereinfachten Ertragswertverfahren als auch in einem allgemein anerkannten Ertragswertverfahren als auch nach einer anderen anerkannten Methode erfolgen.\u00a0<sup>6<\/sup>Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens f\u00fcr die Bewertung einer Obergesellschaft bedeutet nicht, dass auch die Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden m\u00fcssen.\u00a0<sup>7<\/sup>Ob die Bewertung der Obergesellschaft im vereinfachten Ertragswertverfahren unter Ber\u00fccksichtigung der Beteilungen an Untergesellschaften zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis f\u00fchrt (\u00a7 199 Absatz 1 BewG), ist im Einzelfall zu entscheiden.<sup>8<\/sup>Die mit den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\u00a0<strong>in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden<\/strong>\u00a0werden nicht gesondert ber\u00fccksichtigt, da die mit diesen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen beim nachhaltigen Jahresertrag mindernd erfasst sind.\u00a0<sup>9<\/sup>Es erfolgt keine Hinzurechnung der Aufwendungen nach\u00a0\u00a7 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f BewG.\u00a0<sup>10<\/sup>Bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden bereits \u00fcber das Sonderbetriebsverm\u00f6gen im Wert der Beteiligung enthalten (\u00a7 97 Absatz 1a BewG), so dass insoweit keine Korrektur erfolgen muss.<sup>11<\/sup>Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Schulden sind zusammen mit anderen Aufwendungen und Ertr\u00e4gen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nach\u00a0\u00a7 202 Absatz 1 Satz 2 BewG\u00a0zu korrigieren (&gt; R B 202).<\/p>\n<p>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann darauf verzichtet werden, eine gesonderte Ermittlung des gemeinen Werts von zum Verm\u00f6gen geh\u00f6renden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und Beteiligungen an einer Personengesellschaft vorzunehmen, wenn es sich um einen\u00a0<strong>Fall von geringer Bedeutung<\/strong>\u00a0handelt.\u00a0<sup>2<\/sup>Ein Fall von geringer Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.\u00a0<sup>3<\/sup>In diesen F\u00e4llen kann aus<strong>Vereinfachungsgr\u00fcnden<\/strong>\u00a0die durchschnittliche Bruttoaussch\u00fcttung der Untergesellschaft der letzten drei Jahre als durchschnittlicher Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor nach\u00a7 203 BewG\u00a0angesetzt werden; mindestens ist der Steuerbilanzwert der Beteiligung anzusetzen.<sup>4<\/sup>Wird von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, ist zu unterstellen, dass das Verwaltungsverm\u00f6gen nicht mehr als 50 Prozent \u00fcbersteigt (\u00a7 13b Absatz 2 ErbStG), es sei denn, das \u00dcbersteigen ist f\u00fcr die Beteiligten offenkundig, soweit keine anderen geeigneten Unterlagen vorhanden sind.<\/p>\n<p>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsg\u00fcter (sog.<strong>junges Betriebsverm\u00f6gen<\/strong>), die nicht bereits nach\u00a0\u00a7 200 Absatz 2\u00a0und\u00a03 BewG\u00a0neben dem Ertragswert mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind, und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit ihrem eigenst\u00e4ndig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt, wenn sie am Bewertungsstichtag ihrem Wert nach noch vorhanden sind und nicht wieder entnommen oder ausgesch\u00fcttet wurden (\u00a7 200 Absatz 4 BewG).<sup>2<\/sup>Ist f\u00fcr Grundbesitz ein Wert nach\u00a0\u00a7 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG\u00a0festzustellen, ist der auf den Bewertungsstichtag festgestellte Wert anzusetzen.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Basiswertregelung in\u00a0\u00a7 151 Absatz 3 BewG\u00a0ist hierbei zu beachten.\u00a0<sup>4<\/sup>Unmittelbar mit diesen Wirtschaftsg\u00fctern im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Ertr\u00e4ge sind bei der Ermittlung der jeweiligen Betriebsergebnisse nach\u00a7 202 BewG\u00a0zu korrigieren (&gt; R B 202).\u00a0<sup>5<\/sup>Bei einem blo\u00dfen Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Tausch handelt es sich nicht um einen Fall im Sinne des\u00a0\u00a7 200 Absatz 4 BewG, weil dem Vorgang keine Einlage zugrunde liegt.\u00a0<sup>6<\/sup>Befindet sich ein eingelegtes Wirtschaftsgut im Sinne des\u00a0\u00a7 200 Absatz 4 BewG\u00a0am Bewertungsstichtag nicht mehr im Betriebsverm\u00f6gen, sondern ein Wirtschaftsgut, das an dessen Stelle getreten ist (Surrogat), muss das Surrogat mit dem Wert am Bewertungsstichtag angesetzt werden (ggf. mit einem niedrigeren oder h\u00f6heren Wert als dem Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Einlage).\u00a0<sup>7<\/sup>Wurde das eingelegte Wirtschaftsgut nach der Einlage bis zum Besteuerungszeitpunkt wieder entnommen oder hat es sich verbraucht, ist das Wirtschaftsgut nicht anzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 200 BewG R B 200 Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren (1) Der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren setzt sich zusammen aus: Ertragswert des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens (\u00a7 200 Absatz 1 BewG)(Jahresertrag\u00a0\u00a7\u00a7 201\u00a0bis\u00a0202 BewG\u00a0x Kapitalisierungsfaktor\u00a0\u00a7 203 BewG) + Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens (\u00a7 200 Absatz 2 BewG) + Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (\u00a7 &hellip; 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