{"id":2531,"date":"2012-10-03T11:11:08","date_gmt":"2012-10-03T09:11:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2531"},"modified":"2012-10-03T11:12:05","modified_gmt":"2012-10-03T09:12:05","slug":"r-8-8-schulden-der-in-%c2%a7-19-gewstdv-genannten-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-8-8-schulden-der-in-%c2%a7-19-gewstdv-genannten-unternehmen\/","title":{"rendered":"R 8.8 Schulden der in \u00a7 19 GewStDV genannten Unternehmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 8.8 Schulden der in \u00a7 19 GewStDV genannten Unternehmen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Zum Eigenkapital im Sinne des \u00a7 19 GewStDV geh\u00f6rt auch der in der Bilanz auf den ma\u00dfgebenden Stichtag ausgewiesene Gewinn, und zwar auch insoweit, als er nach gesetzlichen oder satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestimmungen oder nach den Beschl\u00fcssen der zust\u00e4ndigen Organe einer R\u00fccklage zuzuf\u00fchren ist. <sup>2<\/sup>Ist dagegen der Gewinn den Mitgliedern oder der beherrschenden K\u00f6rperschaft zuzuf\u00fchren oder soll er zu bestimmten Ausgaben oder zu echten R\u00fcckstellungen verwendet werden, geh\u00f6rt er insoweit nicht zum Eigenkapital, auch wenn die Verwendung in der Bilanz noch nicht zum Ausdruck kommt. <sup>3<\/sup>Nicht zum Eigenkapital geh\u00f6ren ferner Sonderposten mit R\u00fccklageanteil gem\u00e4\u00df \u00a7 281 HGB sowie andere Sonderposten mit R\u00fccklageanteil, die auf Grund steuerlicher Vorschriften gebildet werden. <sup>4<\/sup>Die Sonderposten mit R\u00fccklageanteil nach \u00a7 281 HGB sind vom Buchwert der Wirtschaftsg\u00fcter abzuziehen, zu deren Wertberichtigung sie gebildet sind. <sup>5<\/sup>Ist ein Betriebsgrundst\u00fcck in der Zwangsversteigerung zur Rettung einer Forderung erworben worden und dient es betriebsfremden Zwecken, bestehen keine Bedenken, das Grundst\u00fcck in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb nicht dem Anlageverm\u00f6gen, sondern dem Umlaufverm\u00f6gen zuzurechnen. <sup>6<\/sup>Die dreij\u00e4hrige Frist beginnt mit dem Tag des Erwerbs des Grundst\u00fccks. <sup>7<\/sup>Die Verg\u00fcnstigung tritt ein, wenn die f\u00fcr die Gewerbesteuerveranlagung ma\u00dfgebenden Bilanzstichtage in die dreij\u00e4hrige Frist fallen. <sup>8<\/sup>Der Betrag, der als grunds\u00e4tzlich hinzurechnungspflichtiges Entgelt zu behandeln ist, ist nach dem gewogenen Durchschnitt der Entgelte f\u00fcr hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen zu ermitteln. <sup>9<\/sup>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Berechnung der Entgelte f\u00fcr Schulden nach \u00a7 19 GewStDV sind nicht allein die Verh\u00e4ltnisse am Beginn oder am Ende des Ermittlungszeitraums. <sup>10<\/sup>Im Falle organschaftlich verbundener Unternehmen kann \u00a7 19 GewStDV nur von demjenigen Unternehmen in Anspruch genommen werden, das selbst die Voraussetzungen des \u00a7 19 GewStDV erf\u00fcllt. <sup>11<\/sup>Die Ausgabe von Schuldscheindarlehen ist als &#8222;Schuldtitel&#8220; im Sinne des \u00a7 19 Abs. 3 Nr. 2 GewStDV zu behandeln, wenn die Schuldscheindarlehen handelbar sind.<\/p>\n<p><strong>Bankfremde Gesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 19 Abs. 1 GewStDV ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach \u00a7 25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgesch\u00e4ften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Gesch\u00e4ften \u00fcberwiegen. <sup>2<\/sup>Damit k\u00f6nnen auch solche Kreditinstitute im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 KWG unter diese Regelung fallen, die \u00fcberwiegend den Ankauf von Geldforderungen (echtes Factoring und Forfaitierung von Leasingforderungen) betreiben. <sup>3<\/sup>Der Umstand, dass der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen nicht zu den Bankgesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 KWG geh\u00f6rt, ist dabei ohne Bedeutung. <sup>4<\/sup>In den Vergleich sind die Durchschnitts-Aktivposten der in \u00a7 19 Abs. 1 GewStDV genannten Anlagen nicht einzubeziehen. <sup>5<\/sup>Die Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit ausl\u00e4ndischen Niederlassungen des Kreditinstituts sind in die Durchschnittsberechnungen mit dem jeweiligen Verrechnungssaldo einzubeziehen. <sup>6<\/sup>Bei inl\u00e4ndischen Zweigniederlassungen ausl\u00e4ndischer Kreditinstitute ist entsprechend zu verfahren.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 8.8 Schulden der in \u00a7 19 GewStDV genannten Unternehmen Allgemeines (1) 1Zum Eigenkapital im Sinne des \u00a7 19 GewStDV geh\u00f6rt auch der in der Bilanz auf den ma\u00dfgebenden Stichtag ausgewiesene Gewinn, und zwar auch insoweit, als er nach gesetzlichen oder satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestimmungen oder nach den Beschl\u00fcssen der zust\u00e4ndigen Organe einer R\u00fccklage zuzuf\u00fchren ist. 2Ist &hellip; 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