{"id":254,"date":"2012-08-07T16:38:34","date_gmt":"2012-08-07T14:38:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=254"},"modified":"2012-08-07T16:40:55","modified_gmt":"2012-08-07T14:40:55","slug":"kirchensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kirchensteuer\/","title":{"rendered":"Kirchensteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kirchensteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong><br \/>\n<strong>Was wird besteuert?<\/strong><\/p>\n<p>Besteuert wird die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kirchlichen K\u00f6rperschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wer zahlt die Steuer?<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, und zwar\u00a0in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. An die Stelle der \u201eKirchenangeh\u00f6rigen\u201c treten in einzelnen\u00a0Kirchenbereichen aber auch die \u201eMitglieder\u201c oder die \u201eAngeh\u00f6rigen einer Kirchengemeinde\u201c u. a. Im Falle des Austritts aus der\u00a0Kirche endet die Kirchensteuerpflicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie hoch ist die Steuer?<\/strong><\/p>\n<p>Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Kirchensteuer ist, gleichg\u00fcltig ob sie von Finanz\u00e4mtern oder von eigenen Kirchensteuer\u00e4mtern\u00a0verwaltet wird, grunds\u00e4tzlich die Jahreseinkommensteuer (&gt; Lohnsteuer), berechnet nach \u00a7 51 a Abs. 2 des\u00a0Einkommensteuergesetzes. Die &gt; Kapitalertragsteuer wird nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen. Neben der &gt;\u00a0Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist auch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage in den meisten\u00a0Kirchensteuergesetzen vorgesehen. Von dieser Bemessungsgrundlage wird aber nur noch wenig Gebrauch gemacht.\u00a0Geh\u00f6ren Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie bei der\u00a0Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird entweder die gemeinsame Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) halbiert\u00a0und dann die Kirchensteuer f\u00fcr jede Religionsgemeinschaft errechnet, oder die Kirchensteuer wird zun\u00e4chst so errechnet, als\u00a0ob beide Ehegatten der gleichen Gemeinschaft angeh\u00f6rten und dann auf die beiden Religionsgemeinschaften aufgeteilt. Diese\u00a0zweite Berechnungsmethode ist jedoch nur anwendbar, wenn die Kirchensteuers\u00e4tze der beteiligten Religionsgemeinschaften\u00a0gleich sind. Geh\u00f6rt nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), wird die Kirchensteuer\u00a0grunds\u00e4tzlich individuell errechnet. Die Kirchensteuer f\u00fcr den kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten ist nach dem Teil der\u00a0gemeinsamen Einkommen- oder Lohnsteuer zu berechnen, der auf diesen Ehegatten entf\u00e4llt.\u00a0Der Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In einigen\u00a0Kirchensteuergesetzen ist eine Mindestkirchensteuer vorgesehen. Sie k\u00f6nnen die <a title=\"Kirchensteuer als Sonderausgabe von der Steuer absetzen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Kirchensteuer.html\" target=\"_blank\">Kirchensteuer als Sonderausgabe<\/a> von der Steuer absetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie lautet die Rechtsgrundlage?<\/strong><\/p>\n<p>Kirchensteuer wird aufgrund von Kirchensteuergesetzen erhoben, die von den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften der\u00a0Bundesl\u00e4nder zu erlassen sind. Den Bundesl\u00e4ndern obliegt auch die Staatsaufsicht \u00fcber die kirchlichen Rechtsetzungsakte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wer erhebt diese Steuer?<\/strong><\/p>\n<p>Die Kirchensteuer wird vom Staat eingezogen, ihre Einnahmen stehen jedoch den Kirchen zu. Sie dienen den verschiedenen\u00a0steuererhebungsberechtigten Kirchen zur Erf\u00fcllung ihrer kirchlichen Aufgaben.\u00a0Die Kirchensteuer wird im Allgemeinen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanz\u00e4mtern festgesetzt und\u00a0erhoben. Bei den Lohnsteuerpflichtigen berechnet der Arbeitgeber die Kirchensteuer nach dem am Wohnsitz des\u00a0Arbeitnehmers geltenden Steuersatz und f\u00fchrt sie zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie hat sich die Steuer entwickelt?<\/strong><\/p>\n<p>Als \u00e4lteste regelm\u00e4\u00dfige Einnahmequelle der Kirche auf deutschem Boden gilt der Kirchenzehnt, der aus biblischen Opfergaben\u00a0abgeleitet und durch ein Synodalgebot von 585 in eine Pflichtabgabe verwandelt worden war. Durch ein Gesetz Karls des\u00a0Gro\u00dfen von 779 im ganzen Reich auch staatlich geboten, erlangte er in den folgenden Jahrhunderten als Ertragszehnt von\u00a0Acker-, Weinberg- und Baumfrucht sowie von Gro\u00df- und Kleinvieh eine erhebliche Rolle bei der Finanzierung der kirchlichen\u00a0Aufgaben. Im Mittelalter, namentlich w\u00e4hrend der Kreuzz\u00fcge, nahmen auch die P\u00e4pste das Recht der Besteuerung f\u00fcr\u00a0kirchliche Zwecke in Anspruch. Die Reformation f\u00fchrte in den protestantischen Gebieten weithin zur Verweltlichung kirchlicher\u00a0Hoheitsrechte und G\u00fcter, wonach die evangelischen \u00a0Kirchen zun\u00e4chst auf freiwillige Gaben angewiesen waren. Im Zuge der\u00a0allgemeinen S\u00e4kularisation nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ging den Kirchen neben ihren G\u00fctern endg\u00fcltig\u00a0auch das Zehntrecht verloren, doch wurden die beg\u00fcnstigten Landesf\u00fcrsten gleichzeitig zu finanziellen Ausgleichsleistungen an\u00a0die Kirchen verpflichtet. In Abl\u00f6sung dieser Verpflichtung kamen auf Landesebene Schritt f\u00fcr Schritt Regelungen zur Einf\u00fchrung\u00a0der modernen Kirchensteuer zustande, mit Anf\u00e4ngen in Oldenburg 1831, gefolgt von Kirchensteuergesetzen in Hessen-Darmstadt 1875, Preu\u00dfen 1875\/ 1905, W\u00fcrttemberg 1887\/1906, Baden 1888 und Bayern 1912. Durch Art. 137 Abs. 6 der\u00a0Weimarer Verfassung von 1919 wurde das Besteuerungsrecht der \u201eReligionsgesellschaften, welche K\u00f6rperschaften des\u00a0\u00f6ffentlichen Rechts sind\u201c, nach Ma\u00dfgabe der landesrechtlichen Bestimmungen erstmals reichsrechtlich garantiert.\u00a0Dieses Recht ist im Reichskonkordat von 1933, in Landeskonkordaten (Bayern, Baden) und in den evangelischen\u00a0Kirchenvertr\u00e4gen beiderseitig bekr\u00e4ftigt worden. 1949 wurde der zitierte Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Bonner\u00a0Grundgesetzes. Das kirchliche Besteuerungsrecht wurde auch in mehreren Landesverfassungen (Bayern, Hessen, Rheinland-\u00a0Pfalz, Saarland) ausdr\u00fccklich anerkannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kirchensteuer Was wird besteuert? Besteuert wird die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kirchlichen K\u00f6rperschaft. &nbsp; Wer zahlt die Steuer? 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