{"id":2569,"date":"2012-10-03T12:22:28","date_gmt":"2012-10-03T10:22:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2569"},"modified":"2012-10-03T12:27:15","modified_gmt":"2012-10-03T10:27:15","slug":"r-10a-3-unternehmeridentitat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-10a-3-unternehmeridentitat\/","title":{"rendered":"R 10a.3 Unternehmeridentit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 10a.3 Unternehmeridentit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Unternehmeridentit\u00e4t bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. <sup>2<\/sup>Ein Unternehmerwechsel bewirkt somit, dass der Abzug des im \u00fcbergegangenen Unternehmen entstandenen Verlustes entf\u00e4llt, auch wenn das Unternehmen als solches von dem neuen Inhaber unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrt wird. <sup>3<\/sup>Der erwerbende Unternehmer kann den vom \u00fcbertragenden Unternehmer erzielten Gewerbeverlust auch dann nicht nach \u00a7 10a GewStG abziehen, wenn er den erworbenen Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt.<\/p>\n<p><strong>Einzelunternehmen<\/strong><\/p>\n<p>(2) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Mitunternehmerschaften<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind Tr\u00e4ger des Rechts auf den Verlustabzug die einzelnen Mitunternehmer. <sup>2<\/sup>Die Ber\u00fccksichtigung eines Gewerbeverlustes bei Mitunternehmerschaften setzt voraus, dass bei der Gesellschaft im Entstehungsjahr ein negativer und im Abzugsjahr ein positiver Gewerbeertrag vorliegt; in die Ermittlung dieser Betr\u00e4ge sind Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen einzubeziehen. <sup>3<\/sup>Ein sich f\u00fcr die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebender Fehlbetrag ist den Mitunternehmern gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Satz 4 GewStG entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel ohne Ber\u00fccksichtigung von Vorabgewinnanteilen zuzurechnen. <sup>4<\/sup>Kommt es in einem folgenden Erhebungszeitraum mit positivem Gewerbeertrag zu einer Minderung des Fehlbetrages, so vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Anteile entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel im Abzugsjahr (\u00a7 10a Satz 5 GewStG) zu bemessenden Anteil am Gewerbeertrag. <sup>5<\/sup>Dabei ist der H\u00f6chstbetrag nach \u00a7 10a Satz 1 GewStG entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel im Abzugsjahr anteilig bei den einzelnen Gesellschaftern zu ber\u00fccksichtigen. <sup>6<\/sup>Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote bleibt das Gesamtergebnis im Verlustentstehungsjahr und im Abzugsjahr ma\u00dfgebend; eine gesellschafterbezogene Berechnung kann unterbleiben. <sup>7<\/sup>Aufgrund der Personenbezogenheit des Verlustabzugs nach \u00a7 10a GewStG k\u00f6nnen sich jedoch Auswirkungen in den F\u00e4llen des Wechsels im Gesellschafterbestand und bei \u00c4nderung der Beteiligungsquote ergeben. <sup>8<\/sup>Bei einer \u00c4nderung der Beteiligungsquote ist der den Mitunternehmern im Verlustentstehungsjahr nach \u00a7 10a Satz 4 GewStG zugerechnete Anteil am Fehlbetrag insgesamt, jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Satz 5 GewStG nur von dem jeweiligen Anteil am gesamten Gewerbeertrag abziehbar, der entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschl\u00fcssel des Abzugsjahres auf den jeweiligen Mitunternehmer entf\u00e4llt. <sup>9<\/sup>F\u00fcr den Wechsel im Gesellschafterbestand gilt z. B. Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entf\u00e4llt der Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG anteilig in der H\u00f6he, in der der Fehlbetrag dem ausscheidenden Gesellschafter nach \u00a7 10a Satz 4 und 5 GewStG zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>2. Tritt ein Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft ein, ist der vor dem Eintritt des neuen Gesellschafters entstandene Fehlbetrag im Sinne des \u00a7 10a GewStG weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abziehbar, der von dem gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschl\u00fcssel (&gt;\u00a7 10a Satz 5 GewStG) auf die bereits vorher beteiligten Gesellschafter entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>3. Ver\u00e4u\u00dfert ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil an einen Dritten, sind die Grunds\u00e4tze der Nummern 1 und 2 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>4. <sup>1<\/sup>Wird nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Gewerbebetrieb von dem einem Gesellschafter fortgef\u00fchrt, kann dieser vom Gewerbeertrag des Einzelunternehmens einen verbleibenden Fehlbetrag der Gesellschaft insoweit abziehen, als dieser Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Satz 4 und 5 GewStG auf ihn entf\u00e4llt. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch, wenn der den Gewerbebetrieb fortf\u00fchrende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, sowie in den F\u00e4llen der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter.<\/p>\n<p>5. <sup>1<\/sup>Bei der Einbringung des Betriebes einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft besteht die f\u00fcr den Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentit\u00e4t, soweit die Gesellschafter der eingebrachten Gesellschaft auch Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft sind. <sup>2<\/sup>Entsprechendes gilt bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften. <sup>3<\/sup>Die Unternehmeridentit\u00e4t bleibt auch erhalten bei der formwechselnden Umwandlung (z. B. OHG in KG) einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft. <sup>4<\/sup>Wird eine Personengesellschaft im Wege der Verschmelzung (Ausnahme siehe Nummer 4 Satz 2) oder des Formwechsels (\u00a7 25 UmwStG) in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, besteht keine Unternehmeridentit\u00e4t mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft den bei der Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlust nicht abziehen kann (&gt;\u00a7 23 Abs. 5 UmwStG).<\/p>\n<p>6. Wird eine Kapitalgesellschaft, die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, mindert sich der Verlustabzug nach \u00a7 10a GewStG bei der Personengesellschaft um den nach \u00a7 10a Satz 4 und 5 GewStG auf die Kapitalgesellschaft entfallenden Betrag (&gt;\u00a7 19 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 12 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG entsprechend). <sup>2<\/sup>Entsprechendes gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Mitunternehmeranteil vollst\u00e4ndig in eine Tochterkapitalgesellschaft gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten einbringt.<\/p>\n<p>7. <sup>1<\/sup>Liegen bei der Realteilung einer Personengesellschaft die Voraussetzungen der Unternehmensidentit\u00e4t vor, kann jeder Inhaber eines aus der Realteilung hervorgegangenen Teilbetriebs vom Gewerbeertrag dieses Unternehmens den vortragsf\u00e4higen Fehlbetrag der Personengesellschaft nur insoweit abziehen, als ihm dieser nach \u00a7 10a Satz 4 und 5 GewStG zuzurechnen war. <sup>2<\/sup>Es kann jedoch h\u00f6chstens nur der Teil des Fehlbetrages abgezogen werden, der dem \u00fcbernommenen Teilbetrieb tats\u00e4chlich zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p>8. <sup>1<\/sup>Bei der Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) sind nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern ist die Obergesellschaft als solche Gesellschafterin der Untergesellschaft. <sup>2<\/sup>Ein Gesellschafterwechsel bei der Obergesellschaft hat daher ungeachtet des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG keinen Einfluss auf einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust bei der Untergesellschaft. <sup>3<\/sup>Wird die Obergesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, ist der Verlustabzug nach \u00a7 10a GewStG bei der Untergesellschaft um den Betrag zu k\u00fcrzen, der nach \u00a7 10a Satz 4 und 5 GewStG auf die Obergesellschaft entf\u00e4llt; dies gilt auch, wenn an beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind. <sup>4<\/sup>Entsprechendes gilt, wenn die Obergesellschaft nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter anw\u00e4chst. <sup>5<\/sup>Dagegen bleibt der Verlustabzug nach \u00a7 10a GewStG bei der Untergesellschaft unber\u00fchrt, wenn die Obergesellschaft formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. <sup>6<\/sup>Im Fall der Anwachsung auf die Mutterpersonengesellschaft kann diese vom Gewerbeertrag einen verbleibenden Fehlbetrag der Tochterpersonengesellschaft insoweit k\u00fcrzen, als dieser Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Satz 4 und 5 GewStG auf die Mutterpersonengesellschaft entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>9. <sup>1<\/sup>Bei einem unterj\u00e4hrigen Gesellschafterwechsel ist der Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft f\u00fcr den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln, sodass nach dem Gesellschafterwechsel entstandene Verluste mit vor dem Gesellschafterwechsel entstandenen Gewinnen und umgekehrt zu verrechnen sind. <sup>2<\/sup>Die Rechtsfolgen des \u00a7 10a GewStG treten bei unterj\u00e4hrigen \u00c4nderungen der Unternehmeridentit\u00e4t auf den jeweiligen Zeitraum vor und nach dem Gesellschafterwechsel ein. <sup>3<\/sup>Die f\u00fcr diese Zwecke erforderliche Aufteilung des einheitlich ermittelten positiven oder negativen Gewerbeertrags hat zeitanteilig zu erfolgen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchrt.<\/p>\n<div>\n<p><strong>Kapitalgesellschaften<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Wird eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine andere Kapitalgesellschaft umgewandelt, bleibt die Unternehmeridentit\u00e4t gewahrt. <sup>2<\/sup>Bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft den Gewerbeverlust der verschmolzenen Kapitalgesellschaft nicht abziehen (&gt;\u00a7 19 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 12 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). <sup>3<\/sup>Auch im Fall der Aufspaltung einer K\u00f6rperschaft geht deren Gewerbeverlust nicht auf die \u00fcbernehmenden Gesellschaften \u00fcber. <sup>4<\/sup>Entsprechendes gilt bei der Abspaltung von Verm\u00f6gen einer K\u00f6rperschaft auf eine andere K\u00f6rperschaft; der Gewerbeverlust der fortbestehenden \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft mindert sich gem. \u00a7 19 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 15 Abs. 3 UmwStG. <sup>5<\/sup>Bei der Umwandlung einer K\u00f6rperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine nat\u00fcrliche Person im Wege der Verschmelzung, der Spaltung oder des Formwechsels kann die \u00fcbernehmende Personengesellschaft oder nat\u00fcrliche Person den Gewerbeverlust der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft ebenfalls nicht abziehen (&gt;\u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG); bei der Abspaltung von Verm\u00f6gen einer K\u00f6rperschaft auf eine Personengesellschaft mindert sich der Gewerbeverlust der fortbestehenden \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 16 i. V. m. \u00a7 15 Abs. 3 und \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG. <sup>6<\/sup>Im Fall der Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft nach \u00a7 123 Abs. 3 UmwG bleibt der volle Gewerbeverlust grunds\u00e4tzlich bei dem ausgliedernden Unternehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 10a.3 Unternehmeridentit\u00e4t Allgemeines (1) 1Unternehmeridentit\u00e4t bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. 2Ein Unternehmerwechsel bewirkt somit, dass der Abzug des im \u00fcbergegangenen Unternehmen entstandenen Verlustes entf\u00e4llt, auch wenn das Unternehmen als solches von dem neuen Inhaber unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrt wird. 3Der erwerbende &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-10a-3-unternehmeridentitat\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 10a.3 Unternehmeridentit\u00e4t<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[613],"class_list":["post-2569","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-unternehmeridentitat"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2569","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2569"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2569\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2569"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2569"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2569"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}