{"id":25843,"date":"1979-07-19T00:00:00","date_gmt":"1979-07-18T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25843"},"modified":"2014-08-20T13:14:35","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:35","slug":"bfh-urteil-vom-19-7-1979-iv-r-235_75-bstbl-1980-ii-s-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-7-1979-iv-r-235_75-bstbl-1980-ii-s-3\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.7.1979 (IV R 235\/75) BStBl. 1980 II S. 3"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 19.7.1979 (IV R 235\/75) BStBl. 1980 II S. 3<\/b><\/p>\n<p>Erwirbt ein Unternehmer ein halbfertiges Geb\u00e4ude in Berlin (West) und vollendet er das Bauwerk unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten, so k\u00f6nnen ihm &#8211; bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 14 BHG 1964 &#8211; die Sonderabschreibungen nach dieser Vorschrift auch auf den Teil der Kosten gew\u00e4hrt werden, die ihm durch den Erwerb des halbfertigen Geb\u00e4udes erwachsen sind.<\/p>\n<p>BHG vom 19. August 1964 (BGBl I, 674, BStBl I 1964, 509) \u00a7 14.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung f\u00fcr 1966, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he die Sonderabschreibung nach \u00a7 14 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964 (BGBl I, 674, BStBl I 1964, 509) &#8211; BHG &#8211; auf ein vom Steuerpflichtigen angeschafftes im Bau befindliches Geb\u00e4ude gew\u00e4hrt werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH &#038; Co. KG. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. November 1966 kaufte sie das Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe 1 in Berlin (West). Auf dem Grundst\u00fcck befand sich im Zeitpunkt des Kaufs ein bereits seit dem Jahr 1965 im Bau befindliches Geb\u00e4ude. Der Kaufpreis betrug insgesamt 471.200 DM. Nach einer zwischen den Beteiligten nun nicht mehr streitigen Sch\u00e4tzung entfielen hiervon auf den Grund und Boden 212.625 DM und auf den Rohbau 258.575 DM. Das Geb\u00e4ude wurde im Jahre 1967 fertiggestellt; es dient seit der Fertigstellung als&#8230;.<\/p>\n<p>Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966 begehrte die Kl\u00e4gerin eine Sonderabschreibung nach \u00a7 14 BHG u. a. auch f\u00fcr den auf den erworbenen Rohbau entfallenden Teil der Kosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte den Gewinn zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df durch teilweise vorl\u00e4ufigen Bescheid fest. Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung erlie\u00df das FA einen endg\u00fcltigen Bescheid, mit dem es die Sonderabschreibung nach \u00a7 14 BHG f\u00fcr den Teil der Kosten versagte, der der Kl\u00e4gerin durch den Erwerb des Rohbaus entstanden war.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung aus, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 1966 IV 278\/65 (BFHE 86, 24, BStBl III 1966, 354) k\u00f6nne die Sonderabschreibung nur einem Bauherrn gew\u00e4hrt werden, der selbst ein Geb\u00e4ude in Berlin (West) errichtet habe. Der Erwerb eines bereits fertigen Geb\u00e4udes sei hiernach nicht beg\u00fcnstigt. Auch der Erwerb eines Rohbaus k\u00f6nne nicht beg\u00fcnstigt sein, selbst wenn der Erwerber dessen Fertigstellung betrieben habe. Hier k\u00f6nne nur f\u00fcr den vom Erwerber selbst hergestellten Teil des Geb\u00e4udes die Sonderabschreibung nach \u00a7 14 BHG gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 14 BHG. Sie vertritt die Auffassung, da\u00df die Sonderabschreibung nicht nur auf &#8222;hergestellte&#8220;, sondern auch auf &#8222;angeschaffte&#8220; Geb\u00e4ude gemacht werden d\u00fcrfe. Selbst wenn man aber der im BFH-Urteil IV 278\/65 vertretenen Ansicht folge, nach der die Sonderabschreibung im Falle der Anschaffung bereits fertiggestellter Geb\u00e4ude nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df im Streitfall nur ein halbfertiges Geb\u00e4ude angeschafft und dessen Herstellung fortgesetzt und zu Ende gef\u00fchrt worden sei. In einem solchen Fall geh\u00f6rten zu den nach dem Berlinhilfegesetz beg\u00fcnstigten Kosten der Herstellung auch die Herstellungskosten des Voreigent\u00fcmers.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid insoweit abzu\u00e4ndern, als die &#8222;Anwendung des \u00a7 14 BHG f\u00fcr den &#8230; erworbenen Rohbau &#8230; &#8222;versagt wurde.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat der Kl\u00e4gerin zu Unrecht die Sonderabschreibung nach \u00a7 14 BHG insoweit versagt, als es um die Kosten f\u00fcr das von ihr erworbene halbfertige Geb\u00e4ude geht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 14 Abs. 1 BHG 1964 k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die den Gewinn aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermitteln, bei abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens unter bestimmten Voraussetzungen (\u00a7 14 Abs. 2 BHG) im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und den beiden folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach \u00a7 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bemessenden Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) erh\u00f6hte Absetzungen bis zur H\u00f6he von insgesamt 75 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Die Wirtschaftsg\u00fcter m\u00fcssen zum Anlageverm\u00f6gen einer in Berlin (West) belegenen Betriebst\u00e4tte geh\u00f6ren und &#8211; soweit sie zum unbeweglichen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren &#8211; in Berlin (West) errichtet werden (\u00a7 14 Abs. 2 BHG). Absetzungen k\u00f6nnen bereits auf Anzahlungen f\u00fcr Anschaffungen und f\u00fcr Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzahlung oder Teilherstellung und den beiden folgenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden (\u00a7 14 Abs. 3 BHG).<\/p>\n<p>2. Die Sonder-AfA nach \u00a7 14 BHG kann im Falle des Erwerbs eines halbfertigen Geb\u00e4udes auch auf die vom Erwerber hierf\u00fcr aufgewendeten Anschaffungskosten gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>a) Bei Geb\u00e4uden stehen die erh\u00f6hten Absetzungen nach dem Berlinhilfegesetz zwar nur deren Herstellern zu (BFH-Urteil IV 278\/65). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erw\u00e4gung, da\u00df der Zweck des \u00a7 14 BHG 1964 (bzw. des \u00a7 16 BHG 1962) nur dann ohne unerw\u00fcnschte Nebenwirkungen erf\u00fcllt werden kann, wenn die M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine erh\u00f6hte Absetzung auf die Herstellung von Geb\u00e4uden beschr\u00e4nkt bleibt. Wie der BFH in seinem Urteil IV 278\/65 ausf\u00fchrt, werde auf diese Weise ein Anreiz geschaffen, neue Betriebsgeb\u00e4ude zu errichten. W\u00fcrde man auch den Erwerbern von bereits vorhandenen Betriebsgeb\u00e4uden die erh\u00f6hten Absetzungen gew\u00e4hren, so w\u00fcrde dies zu spekulativen Bewegungen auf dem Berliner Grundst\u00fccksmarkt f\u00fchren. Es l\u00e4ge nahe, da\u00df die Hersteller von Geb\u00e4uden diese nicht l\u00e4ngere Zeit betrieblich nutzten, sondern sie alsbald nach Vornahme der erh\u00f6hten Absetzungen weiterverkaufen w\u00fcrden. Der jeweilige Erwerber h\u00e4tte dann die gleichen M\u00f6glichkeiten zur Sonderabsetzung und zum Weiterverkauf.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. Erla\u00df des Berliner Senators f\u00fcr Finanzen vom 16. Dezember 1966 III B 11 &#8211; S 2065 &#8211; 37\/66, Steuer- und Zollblatt f\u00fcr Berlin 1966 S. 1937, Steuererlasse in Karteiform, Berlinhilfegesetz, Nr. 34, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B &#8211; Eildienst &#8211; 1967 S. 15).<\/p>\n<p>b) Die Auslegung des \u00a7 14 Abs. 1 BHG dahin, da\u00df nur die Herstellung, nicht aber die Anschaffung eines Geb\u00e4udes zu der Sonderverg\u00fcnstigung f\u00fchren kann, schlie\u00dft indes nicht aus, die Kosten f\u00fcr den Erwerb eines im Bau befindlichen und sp\u00e4ter vom Erwerber vollendeten Bauwerks als Herstellungskosten anzusehen.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 14 BHG verwendeten Begriffe &#8222;Herstellungskosten&#8220; und &#8222;Anschaffungskosten&#8220; sind nicht anders zu verstehen als in \u00a7 7 EStG (so f\u00fcr die Herstellungskosten BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 22\/68, BFHE 108, 65, BStBl II 1973, 182). Das ergibt sich aus \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 BHG, wonach die erh\u00f6hten Absetzungen &#8222;an Stelle der nach \u00a7 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen f\u00fcr Abnutzung&#8220; treten. Da der hierf\u00fcr ma\u00dfgebende Begriff der Herstellungskosten im Einkommensteuergesetz selbst nicht n\u00e4her umschrieben ist, mu\u00df er nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 VIII R 121\/73, BFHE 124, 193, BStBl II 1978, 210).<\/p>\n<p>Die Herstellung, also die Schaffung eines bis dahin noch nicht bestehenden Wirtschaftsguts (zum Begriff &#8222;Herstellung&#8220; vgl. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 5 EStG Anm. 58 a [3], und \u00a7 6 EStG Anm. 38 [3]) setzt in vielen F\u00e4llen die &#8222;Anschaffung&#8220; von Material und dergleichen voraus. Auch die hierf\u00fcr entstehenden Kosten geh\u00f6ren zu den &#8222;Herstellungskosten&#8220;. Bei Geb\u00e4uden gilt das f\u00fcr die Kosten von Fertigbauteilen ebenso wie hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr ein bereits halbfertiges Geb\u00e4ude. F\u00fcr die Frage, wer als Hersteller des Geb\u00e4udes anzusehen ist, kommt es entscheidend darauf an, wer es fertigstellt (vgl. \u00a7 9 a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -; zum Begriff &#8222;fertigstellen&#8220; vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 241\/69, BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412).<\/p>\n<p>Wenn jemand hiernach als Hersteller eines Geb\u00e4udes die normale AfA nach \u00a7 7 EStG in Anspruch nehmen k\u00f6nnte, dann stehen ihm auch &#8211; unter den in \u00a7 14 BHG n\u00e4her bezeichneten Voraussetzungen &#8211; die erh\u00f6hten Sonderabsetzungen zu (BFH-Urteil vom 2. September 1971 IV R 90\/70, BFHE 104, 18, BStBl II 1972, 108).<\/p>\n<p>Ob etwas anderes in dem &#8211; wirtschaftlich einer Anschaffung nahekommenden &#8211; Fall zu gelten h\u00e4tte, da\u00df ein Steuerpflichtiger ein nahezu fertiges Geb\u00e4ude erwirbt und im Anschlu\u00df hieran nur noch unbedeutende Aufwendungen zur Fertigstellung des Geb\u00e4udes macht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin nach dem Erwerb des Rohbaus noch erhebliche Kosten (mehr als 600.000 DM) aufwenden m\u00fcssen, um das Geb\u00e4ude fertigzustellen.<\/p>\n<p>c) Die hier vertretene Auffassung steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu der Frage, wem f\u00fcr &#8222;Anzahlungen auf Anschaffungskosten&#8220; und f\u00fcr &#8222;Teilherstellungskosten&#8220; (\u00a7 14 Abs. 3 BHG) die erh\u00f6hten Absetzungen zustehen.<\/p>\n<p>Der Senat hat in seinem Urteil IV R 90\/70 entschieden, da\u00df die in \u00a7 14 Abs. 3 BHG vorgesehene M\u00f6glichkeit, bereits auf Anzahlungen und Teilherstellungskosten die Sonder-AfA vornehmen zu k\u00f6nnen, eine zeitliche Vorwegnahme der in \u00a7 14 Abs. 1 BHG vorgesehenen Verg\u00fcnstigung darstellt. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 14 Abs. 3 BHG sei daher, da\u00df die Anzahlungen und die Teilherstellungskosten Wirtschaftsg\u00fcter betreffen, die sp\u00e4ter &#8211; nach Abschlu\u00df der Herstellung bzw. nach der Anschaffung &#8211; alle Tatbestandsmerkmale des \u00a7 14 Abs. 1 und 2 BHG erf\u00fcllten. Demjenigen, der zun\u00e4chst ein halbfertiges Geb\u00e4ude erstellt und dann weiterver\u00e4u\u00dfert hat, steht nach den Grunds\u00e4tzen dieser Entscheidung die Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 14 BHG nicht zu. Denn er hat die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung (&#8222;Herstellung&#8220; eines Wirtschaftsguts, das zum eigenen Anlageverm\u00f6gen einer in Berlin [West] gelegenen Betriebst\u00e4tte dieses Steuerpflichtigen geh\u00f6rt) nie erf\u00fcllt; falls ihm bereits Sonder-AfA auf Teilherstellungskosten gew\u00e4hrt worden sein sollten, so m\u00fc\u00dfte die Gew\u00e4hrung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden (vgl. \u00a7 4 des Steueranpassungsgesetzes, \u00a7 175 der Abgabenordnung 1977). Die Sonder-AfA auf die Teilherstellungskosten k\u00f6nnen dagegen von demjenigen beansprucht werden, der Aufwendungen auf ein Geb\u00e4ude macht, das ihm nach seiner Fertigstellung als Anlageverm\u00f6gen einer in Berlin (West) gelegenen Betriebst\u00e4tte dient (vgl. BFH-Urteil IV R 90\/70).<\/p>\n<p>d) Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil IV 278\/65. Diese Entscheidung betrifft ausschlie\u00dflich den Fall, da\u00df jemand ein bereits v\u00f6llig fertiggestelltes Geb\u00e4ude erwirbt. Die im Urteil IV 278\/65 angestellten Erw\u00e4gungen, die gegen die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung des \u00a7 14 BHG in derartigen F\u00e4llen sprechen, treffen auf den Fall, da\u00df jemand ein in Bau befindliches halbfertiges Geb\u00e4ude erwirbt und dieses durch eigene Bauma\u00dfnahmen fertigstellt, nicht zu. Insbesondere kommt eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung durch den Voreigent\u00fcmer und den Erwerber des halbfertigen Geb\u00e4udes nicht in Betracht, da der Voreigent\u00fcmer auf seine &#8222;Teilherstellungskosten&#8220; aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden keine Sonder-AfA nach \u00a7 14 Abs. 3 BHG geltend machen kann.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Auffassung steht schlie\u00dflich auch nicht in Widerspruch zu der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH, nach der ein Steuerpflichtiger, der ein unfertiges Geb\u00e4ude erworben und es dann fertiggestellt hat, die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG nur f\u00fcr seine eigenen Aufwendungen zur Fertigstellung des Geb\u00e4udes in Anspruch nehmen kann (Urteile vom 21. November 1969 VI R 26\/68, BFHE 97, 374, BStBl II 1970, 118, und vom 15. M\u00e4rz 1973 VIII R 58\/69, BFHE 109, 185, BStBl II 1973, 559; kritisch hierzu Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 111 zu \u00a7 7 b EStG). Abgesehen davon, da\u00df \u00a7 7 b EStG andere tatbestandliche Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen vorsieht, m\u00fcssen bei der Auslegung der Vorschriften des \u00a7 7 b EStG einerseits und des \u00a7 14 BHG andererseits die unterschiedlichen gesetzlichen Zielsetzungen in Betracht gezogen werden. W\u00e4hrend mit \u00a7 7 b EStG bestimmte Bereiche des Wohnungsbaus oder allgemein nur die Verm\u00f6gensbildung gef\u00f6rdert werden, soll durch die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 14 BHG ein erh\u00f6hter Anreiz zu Investitionen in Berlin gegeben werden. Diesem Ziel entspricht es, wenn auch die Anschaffung halbfertiger Geb\u00e4ude und deren Fertigstellung durch den Erwerber unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten grunds\u00e4tzlich in die Verg\u00fcnstigung mit einbezogen werden.<\/p>\n<p><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.7.1979 (IV R 235\/75) BStBl. 1980 II S. 3 Erwirbt ein Unternehmer ein halbfertiges Geb\u00e4ude in Berlin (West) und vollendet er das Bauwerk unter Aufwendung erheblicher weiterer Kosten, so k\u00f6nnen ihm &#8211; bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 14 BHG 1964 &#8211; die Sonderabschreibungen nach dieser Vorschrift auch auf den Teil der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-7-1979-iv-r-235_75-bstbl-1980-ii-s-3\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.7.1979 (IV R 235\/75) BStBl. 1980 II S. 3<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25843","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25843","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25843"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25843\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25843"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25843"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25843"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}