{"id":25845,"date":"1979-07-12T00:00:00","date_gmt":"1979-07-11T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25845"},"modified":"2014-08-20T13:14:34","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:34","slug":"bfh-urteil-vom-12-7-1979-iv-r-55_74-bstbl-1980-ii-s-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-7-1979-iv-r-55_74-bstbl-1980-ii-s-5\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.7.1979 (IV R 55\/74) BStBl. 1980 II S. 5"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 12.7.1979 (IV R 55\/74) BStBl. 1980 II S. 5<\/b><\/p>\n<p>Im Feststellungsverfahren nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG 1971 ist auch dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Grund und Boden zum betrieblichen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 55 Abs. 5; EStG in der bis 1969 geltenden Fassung \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach \u00a7 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971, ob beim Einfamilienhaus eines Steuerberaters, das wegen beruflicher Nutzung teilweise zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rte, auch der zugeh\u00f6rige Grund und Boden teilweise notwendiges Betriebsverm\u00f6gen darstellte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) \u00fcbt seit dem 16. Dezember 1967 eine Praxis als Steuerbevollm\u00e4chtigter bzw. Steuerberater aus; dabei nutzt er ein am 15. Dezember 1967 erworbenes, als Einfamilienhaus bewertetes Geb\u00e4udegrundst\u00fcck zum Teil beruflich, zum anderen Teil zu eigenen Wohnzwecken. Der Kl\u00e4ger ermittelt seine Gewinne nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG.<\/p>\n<p>Von den gesamten Anschaffungskosten f\u00fcr das Grundst\u00fcck von 165.816,83 DM entfallen 30.000 DM auf den Grund und Boden, 3.000 DM auf die Parkplatzbefestigung und der Rest von 132.816,83 DM auf das Geb\u00e4ude. Die gesamte Grundst\u00fccksfl\u00e4che betr\u00e4gt 2.160 m2 Auf dem Vordergel\u00e4nde, dessen Verkehrswert am 1. Juli 1970 24 DM pro m2 betrug, befindet sich der B\u00fcrobesuchern zur Verf\u00fcgung stehende Parkplatz mit einer Fl\u00e4che von 180 m2. Die mit dem Geb\u00e4ude bebaute Fl\u00e4che betr\u00e4gt 190,59 m2. Von der gesamten Nutzfl\u00e4che dieses Geb\u00e4udes sind 44,10 m2 = 23,14% beruflich genutzt.<\/p>\n<p>In den Erl\u00e4uterungen zu seiner Er\u00f6ffnungsbilanz per 16. Dezember 1967 erl\u00e4uterte der Kl\u00e4ger die Einbringungswerte des Grundst\u00fccks wie folgt:<\/p>\n<p>Das Geb\u00e4ude sei mit 23,14% der Anschaffungskosten = 30.726,82 DM zu aktivieren, die Parkplatzbefestigung mit 100% = 3.000 DM. Der Grund und Boden sei zu 10,37% beruflich genutzt, n\u00e4mlich mit 44,10 m2 (Bodenanteil der beruflich genutzten Geb\u00e4udefl\u00e4che) und 180 m2 (Parkplatz), insgesamt also mit 224 m2; dies seien 10,37% der gesamten Fl\u00e4che von 2.160 m2. Der Einbringungswert betrage danach 3.011 DM.<\/p>\n<p>Entsprechend diesen Erl\u00e4uterungen wies der Kl\u00e4ger in seinen Bilanzen bis zum 31. Dezember 1969 den Grund und Boden, die Parkplatzbefestigung und das Geb\u00e4ude (unter Ber\u00fccksichtigung der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA -) aus. In der am 4. Januar 1973 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) eingereichten Bilanz per 31. Dezember 1971 buchte der Kl\u00e4ger den Grund und Boden als Abgang und f\u00fchrte dazu aus:<\/p>\n<p>Der Grund und Boden geh\u00f6re nach Abschn. 14 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) nicht zum Betriebsverm\u00f6gen. Der freiberuflich genutzte Teil des Grund und Bodens liege mit 10,37% unter der 20-%-Grenze. Die absolute Wertgrenze von 20.000 DM sei ebenfalls weit unterschritten. Da der Grund und Boden auf der einen Seite und das Geb\u00e4ude auf der anderen Seite verschiedene Wirtschaftsg\u00fcter seien, m\u00fc\u00dften sie auch bei der Beurteilung der Frage, ob der jeweils betrieblich genutzte Teil von Gewicht sei, f\u00fcr sich betrachtet werden.<\/p>\n<p>Mit Feststellungsbescheid vom 24. Mai 1973 setzte das FA den Teilwert des betrieblichen Anteils des Grund und Bodens am 1. Juli 1970 gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 5 Satz 3 EStG 1971 auf 4.032 DM fest. Dabei hat es das Vorderland mit 24 DM pro m2 und das Hinterland mit 12 DM pro m2 = insgesamt 38.880 DM gesch\u00e4tzt und hiervon 10,37% = 4.032 DM angesetzt. Der zweifache Ausgangsbetrag nach \u00a7 55 Abs. 1 EStG ist in dem Bescheid (anteilm\u00e4\u00dfig) mit 3.837 DM angegeben. Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch Klage, mit der er vorbrachte, er sei damit einverstanden, da\u00df die verschiedenen Telefongespr\u00e4che, die er mit dem FA \u00fcber die Streitfrage gef\u00fchrt habe, in Verbindung mit den Erl\u00e4uterungen zu den Bilanzen per 31. Dezember 1970 und 31. Dezember 1971 als Antrag nach \u00a7 55 Abs. 5 Satz 1 EStG 1971 aufgefa\u00dft werde. In dem Verfahren nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG 1971 m\u00fcsse das FA zun\u00e4chst \u00fcber die Frage entscheiden, ob ein Grundst\u00fcck zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6re oder nicht. Er k\u00f6nne deshalb die Feststellung beantragen, da\u00df der streitige Grundst\u00fccksteil nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6re. Nach dem Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1968 GrS 7\/67 (BFHE 94, 124, BStBl 1969, 108) seien Grund und Boden und Geb\u00e4ude getrennt zu bewerten, weil sie steuerlich keine Einheit bildeten. Der betrieblich genutzte Teil des Grund und Bodens sei danach von untergeordneter Bedeutung und geh\u00f6re nicht zu seinem Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Soweit die Zugeh\u00f6rigkeit des Grund und Bodens zum Betriebsverm\u00f6gen trotzdem bejaht werde, beantrage er, den Teilwert auf 24 DM pro m2, das sind 5.379 DM, festzustellen; denn sowohl das Geb\u00e4ude als auch der Parkplatz bef\u00e4nden sich auf dem vom FA mit 24 DM pro m2 bewerteten Vordergel\u00e4nde.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur hinsichtlich des Hilfsantrages statt. Es f\u00fchrte aus, der Kl\u00e4ger begehre nicht die ersatzlose Aufhebung, sondern die \u00c4nderung des Feststellungsbescheides insofern, als mit dem Bescheid festgestellt werden solle, da\u00df Teile des Grund und Bodens nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rten; hilfsweise begehre er die Erh\u00f6hung des festgestellten Teilwerts. Der Hauptantrag halte sich nach Auffassung des FG in dem in \u00a7 55 Abs. 5 EStG vorgesehenen Rahmen des Feststellungsverfahrens, so da\u00df der Kl\u00e4ger einen Rechtsanspruch gegen\u00fcber dem FA auf die begehrte Feststellung habe, wenn sie sachlich begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>Die Klage sei jedoch hinsichtlich des Hauptantrages nicht begr\u00fcndet, da die betrieblich genutzten Grundst\u00fccksteile nicht von untergeordneter Bedeutung seien, so da\u00df sie zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rten. Die \u00fcberbaute Fl\u00e4che werde in gleichem Umfang betrieblich genutzt wie das Geb\u00e4ude. Da hier 24,17% der Nutzfl\u00e4che des Geb\u00e4udes betrieblich genutzt w\u00fcrden, seien auch 24,17% des \u00fcberbauten Grund und Bodens, also mehr als 20%, betrieblich genutzt.<\/p>\n<p>Dagegen habe der Hilfsantrag Erfolg. Der Verkehrswert der betrieblich genutzten Grundst\u00fccksfl\u00e4che betrage 24 DM pro m2. Ihr Wert k\u00f6nne nicht aus dem Wert des Gesamtgrundst\u00fccks abgeleitet werden. Gehe man hiervon aus, so sei der Teilwert mit 224,1 x 24 DM = 5.379 DM f\u00fcr den zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grund und Boden anzusetzen.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>1. den Feststellungsbescheid \u00fcber den Wert des Grund und Bodens zum 1. Juli 1970 nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG sowie die zugeh\u00f6rige Einspruchsentscheidung vom 21. September 1973 und die Entscheidung des FG insoweit aufzuheben, als darin die Zugeh\u00f6rigkeit von Teilen des Grund und Bodens zu dem der selbst\u00e4ndigen Arbeit dienenden Betriebsverm\u00f6gen bejaht werde,<\/p>\n<p>2. festzustellen, da\u00df der Grund und Boden oder Teile davon nicht zu dem der selbst\u00e4ndigen Arbeit dienenden Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren und infolgedessen auch kein Teilwert hierf\u00fcr festzustellen sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG in der bis einschlie\u00dflich 1969 geltenden Fassung blieb der Grund und Boden bei der Gewinnermittlung au\u00dfer Ansatz. Diese Bestimmung galt f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG, \u00a7 4 Abs. 3 EStG und die Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen f\u00fcr Land- und Forstwirte. Durch das Zweite Steuer\u00e4nderungsgesetz 1971 (2. St\u00c4ndG 1971) vom 10. August 1971 (BGBl I, 1.266, BStBl I, 373) wurde \u00a7 55 EStG 1971 eingef\u00fcgt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Entscheidung vom 11. Mai 1970 1 BvL 17\/67 (BGBl I, 1.145, BStBl II 1970, 579) \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 7 EStG 1971 ist der Grund und Boden, der nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1969 bisher nicht anzusetzen war, wie eine Einlage zu behandeln. Er ist dabei mit dem nach \u00a7 55 Abs. 1 oder \u00a7 55 Abs. 5 EStG ma\u00dfgebenden Wert anzusetzen. F\u00fcr die Wertbestimmung gibt es demnach zwei Arten der Ermittlung und Feststellung: Nach \u00a7 55 Abs. 1 EStG &#8211; der als der Normalfall gedacht ist &#8211; ist das Zweifache des Ausgangsbetrages nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 als fiktive Anschaffungskosten anzusetzen. F\u00fcr die Ermittlung und den Ansatz dieses Ausgangsbetrages ist kein formelles Feststellungsverfahren vorgesehen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG kann der Steuerpflichtige auch beantragen, da\u00df in einem gesonderten Feststellungsverfahren durch Feststellungsbescheid als ma\u00dfgebender Wert der h\u00f6here Teilwert festgestellt wird, wenn er nachweist, da\u00df der Teilwert f\u00fcr Grund und Boden i. S. des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 h\u00f6her ist als das Zweifache des Ausgangsbetrages.<\/p>\n<p>Beide Arten der Berechnung und Feststellung des anzusetzenden Bodenwertes schlie\u00dfen die Entscheidung der Vorfrage ein, da\u00df der betreffende Grund und Boden Teil des betreffenden land- und forstwirtschaflichen, freiberuflichen oder gewerblichen Betriebsverm\u00f6gens ist und zu dessen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt. Nur f\u00fcr diesen Fall gilt \u00a7 55 EStG 1971 (vgl. dazu \u00a7 52 Abs. 25 EStG 1971).<\/p>\n<p>Die Frage der Zugeh\u00f6rigkeit zum Anlageverm\u00f6gen eines Betriebes ist im Rahmen des \u00a7 55 EStG bei den in Betracht kommenden F\u00e4llen erstmals zu entscheiden, da sie f\u00fcr den betreffenden Grund und Boden vorher ertragsteuerlich ohne Bedeutung und deshalb auch nicht verbindlich festzustellen war. Die bisherige buchm\u00e4\u00dfige Behandlung kann dabei kein entscheidendes Kriterium sein, da wegen der nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. geltenden Rechtslage vor dem 1. Juli 1970 im allgemeinen eine Aktivierung des Grund und Bodens bei den in Betracht kommenden Steuerpflichtigen nicht erfolgt ist und, soweit sie erfolgt ist, keine bindende Wirkung haben konnte. Auf die bewertungsrechtliche Einstufung des Grund und Bodens (\u00a7 18 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -) kann es ebenfalls nicht entscheidend ankommen.<\/p>\n<p>Wird der Wert, mit dem der Grund und Boden anzusetzen ist, nach \u00a7 55 Abs. 1 i.V. m. den Abs. 2 bis 4 EStG 1971 ermittelt, so kann \u00fcber den Einwand, es handle sich nicht um Betriebsverm\u00f6gen i. S. dieser Vorschrift, mangels eines besonderen Verfahrens wohl nur im Anfechtungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid entschieden werden, zu dessen unselbst\u00e4ndigen Besteuerungsgrundlagen der Ansatz des Grund und Bodens erstmals geh\u00f6rt. \u00dcber diese Frage braucht der Senat jedoch hier nicht zu befinden. &#8211; Anders verh\u00e4lt es sich hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG 1971, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. \u00c4hnlich wie beim einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren k\u00f6nnen hier die festgestellten Besteuerungsgrundlagen selbst\u00e4ndig angefochten werden, also nicht nur hinsichtlich der H\u00f6he, sondern auch dem Grunde nach. Das bedeutet, da\u00df hier auch der Einwand gepr\u00fcft wird, bei dem Grund und Boden handle es sich nicht um Betriebsverm\u00f6gen im oben dargestellten Sinne. Das FA hat im Falle der Begr\u00fcndetheit dieses Einwandes einen Bescheid (oder eine Einspruchsentscheidung) zu erlassen mit der Feststellung, da\u00df ein Teilwert nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG 1971 nicht festzustellen ist oder die erfolgte Feststellung des Teilwerts wieder aufgehoben wird, weil der betreffende Grund und Boden nicht Teil des Betriebsverm\u00f6gens ist (vgl. hierzu \u00a7 216 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; a. F.).<\/p>\n<p>Ein solcher negativer Bescheid, der auch zu ergehen hat, wenn das FA den Erla\u00df eines Feststellungsbescheides nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG von vornherein mit der Begr\u00fcndung ablehnt, bei dem betreffenden Grund und Boden handle es sich nicht um Betriebsverm\u00f6gen, erlangt ebenso Bestandskraft wie der positive Feststellungsbescheid \u00fcber den h\u00f6heren Teilwert, dem ja auch die positive Feststellung zugrunde liegt, da\u00df es sich bei dem betreffenden Grund und Boden um Anlageverm\u00f6gen des betreffenden Betriebes handelt.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kl\u00e4ger einen negativen Feststellungsbescheid nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG mit der Begr\u00fcndung, der betreffende Grund und Boden geh\u00f6re nicht zum Anlageverm\u00f6gen seiner freiberuflichen Praxis. Der Kl\u00e4ger beruft sich dabei zu Unrecht auf Abschn. 14 Abs. 2 EStR 1972, wonach eigenbetrieblich genutzte Grundst\u00fccksteile nicht zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, wenn ihr Wert im Verh\u00e4ltnis zum Wert des ganzen Grundst\u00fccks von untergeordneter Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Im Urteil vom 6. Juli 1978 IV R 164\/74 (BFHE 125, 549, BStBl II 1978, 647) hat es der erkennende Senat im Falle der Vermietung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines Gesellschafters an die Gesellschaft offen gelassen, ob der Abs. 2 des Abschn. 14 der EStR, der die Zugeh\u00f6rigkeit von eigenbetrieblich genutzten Grundst\u00fccksteilen zum Betriebsverm\u00f6gen entgegen den allgemeinen Zugeh\u00f6rigkeitskriterien einschr\u00e4nkt, Rechtens ist. Auch wenn man aber mit der \u00fcbrigen Rechtsprechung des BFH in F\u00e4llen der vorliegenden Art (eigenbetriebliche Nutzung eines Einfamilienhauses) diese Frage bejaht (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 21. Juli 1967 VI 290\/65, BFHE 90, 10, BStBl III 1967, 752; vom 19. Dezember 1972 VIII R 65\/70, BFHE 109, 18, BStBl II 1973, 477), und auch die Wertgrenzen des Abschn. 14 Abs. 2 EStR grunds\u00e4tzlich anerkennt, ist das Begehren des Kl\u00e4gers nicht begr\u00fcndet. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, verkennt der Kl\u00e4ger, da\u00df mit dem Begriff &#8222;Grundst\u00fcck&#8220; bzw. &#8222;Grundst\u00fccksteil&#8220; i. S. der Einkommensteuer-Richtlinien nicht der nackte Grund und Boden, sondern das Grundst\u00fcck als Ganzes, also einschlie\u00dflich des darauf errichteten Geb\u00e4udes gemeint ist. Die im Abschn. 14 EStR enthaltenen, von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH ausgehenden Grunds\u00e4tze gelten gerade und vor allem f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke. Sie haben zum Ausgangspunkt die einheitliche Beurteilung des Grund und Bodens und des darauf errichteten Geb\u00e4udes in der Frage der Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen bzw. in der Frage einer m\u00f6glichen Aufteilung dieser Zugeh\u00f6rigkeit teils zum Betriebsverm\u00f6gen und teils zum Privatverm\u00f6gen. Diese einheitliche Beurteilung hat mit dem Umstand, da\u00df Grund und Boden einerseits und Geb\u00e4ude andererseits bilanziell grunds\u00e4tzlich zwei verschiedene Wirtschaftsg\u00fcter darstellen, nichts zu tun. Bei der Frage der Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen ist entscheidend die zwischen einem Geb\u00e4ude bzw. Geb\u00e4udeteil und dem zugeh\u00f6rigen Grund und Boden regelm\u00e4\u00dfig bestehende Identit\u00e4t der Nutzung f\u00fcr private und betriebliche Zwecke. Davon ist die Rechtsprechung des BFH immer ausgegangen (vgl. hierzu Urteil vom 27. Januar 1977 I R 48\/75, BFHE 121, 203, BStBl II 1977, 388).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung wurden durch die Neufassung des Abschn. 14 in den EStR 1979 verdeutlicht. Es hei\u00dft dort: &#8222;Befinden sich auf einem Grundst\u00fcck au\u00dfer dem eigenbetrieblich genutzten Geb\u00e4ude noch ein oder mehrere andere Geb\u00e4ude, so geh\u00f6rt der zum eigenbetrieblich genutzten Geb\u00e4ude geh\u00f6rende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, weil der Grund und Boden und ein darauf errichtetes Geb\u00e4ude nur einheitlich entweder als Betriebs- oder als Privatverm\u00f6gen qualifiziert werden k\u00f6nnen &#8230;&#8220;. Zur Frage der untergeordneten Bedeutung eines eigenbetrieblich genutzten Grundst\u00fccksteils werden die bisherigen Grenzwerte in den Einkommensteuer-Richtlinien 1979 beibehalten. Es hei\u00dft aber erg\u00e4nzend: &#8222;Wird ein Geb\u00e4udeteil eigenbetrieblich genutzt, so ist auf den Wert des Geb\u00e4udeteils zuz\u00fcglich des zugeh\u00f6rigen Grund und Bodens abzustellen.&#8220;<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats l\u00e4\u00dft nur diese Auslegung, d.h. die Zusammenfassung von Grund und Boden und Geb\u00e4uden bei der Frage, ob eigenbetrieblich genutzte Grundst\u00fccksteile zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, es als vertretbar erscheinen, die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannten absoluten und relativen Wertgrenzen in F\u00e4llen der vorliegenden Art als brauchbare Abgrenzungskriterien zu benutzen.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, so ist die Revision des Kl\u00e4gers schon deshalb sachlich unbegr\u00fcndet, weil sein Einfamilienhaus und der zugeh\u00f6rige Grund und Boden nach den Feststellungen des FG zu mehr als 20 v.H. betrieblich genutzt wurden. Dazu kommt die Parkplatzfl\u00e4che, die nach der eigenen Darlegung des Kl\u00e4gers im Klageverfahren &#8222;in so \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe betrieblich genutzt wird, da\u00df sie als Betriebsverm\u00f6gen behandelt werden kann&#8220;. Diese Darlegung hat sich das FG bei seine Entscheidung zutreffend zu eigen gemacht, ohne da\u00df dagegen begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcgen geltend gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Da die Erh\u00f6hung des festgestellten Teilwerts des Grund und Bodens durch das FG nicht der Nachpr\u00fcfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Verbot der reformatio in peius), war die Revision des Kl\u00e4gers aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.7.1979 (IV R 55\/74) BStBl. 1980 II S. 5 Im Feststellungsverfahren nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG 1971 ist auch dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Grund und Boden zum betrieblichen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt. EStG 1971 \u00a7 55 Abs. 5; EStG in der bis 1969 geltenden Fassung \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5. 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