{"id":25846,"date":"1979-07-24T00:00:00","date_gmt":"1979-07-23T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25846"},"modified":"2014-08-20T13:14:36","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:36","slug":"bfh-urteil-vom-24-7-1979-viii-r-162_78-bstbl-1980-ii-s-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-7-1979-viii-r-162_78-bstbl-1980-ii-s-7\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.7.1979 (VIII R 162\/78) BStBl. 1980 II S. 7"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 24.7.1979 (VIII R 162\/78) BStBl. 1980 II S. 7<\/b><\/p>\n<p>Die Kosten der Umstellung einer Heizung in einem Mietwohnhaus von Kohle\u00f6fen auf Zentralheizung sind Erhaltungsaufwand.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 7, 21.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ersetzte im Jahre 1976 die in seinem im Jahre 1958 errichteten Mietwohnhaus befindlichen \u00fcberwiegend verbrauchten Kohle\u00f6fen durch eine Warmwasserzentralheizung. Die ihm verbleibenden Aufwendungen &#8211; einen Teil hatte ein Dritter \u00fcbernommen &#8211; machte er zur H\u00e4lfte f\u00fcr das Jahr 1976 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ist jedoch der Auffassung, da\u00df es sich bei den Aufwendungen um Herstellungsaufwand handele, und lie\u00df nur eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) zu. W\u00e4hrend der Einspruch des Kl\u00e4gers erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begr\u00fcndung seines in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 18 (EFG 1979, 18) ver\u00f6ffentlichten Urteils hat es auf die Urteile des erkennenden Senats vom 9. November 1976 VIII R 27\/75 und VIII R 28\/76 (BFHE 121, 179, 185, BStBl II 1977, 306, 279) und vom 7. Dezember 1976 VIII R 42\/75 (BFHE 121, 188, BStBl II 1977, 281) hingewiesen und ausgef\u00fchrt, da\u00df das Mietshaus durch den Einbau der Zentralheizung \u00fcber die \u00fcbliche Modernisierung hinaus nicht in seiner Substanz vermehrt oder erheblich verbessert worden sei, zumal s\u00e4mtliche Leitungen \u00fcber Putz verlegt worden seien.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA mit folgender Begr\u00fcndung: Durch den erstmaligen Einbau der Zentralheizung habe das Geb\u00e4ude eine entscheidende Werterh\u00f6hung \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Zustand erfahren, die nicht lediglich dem technischen Fortschritt entsprochen habe und \u00fcber die \u00fcbliche Modernisierung hinausgegangen sei. Auch sei das Haus in seiner Substanz vermehrt worden, und zwar schon deshalb, weil nunmehr auch die Schlafzimmer beheizt werden k\u00f6nnen. Der Einbau der Zentralheizung statt der Kohle\u00f6fen sei mit dem Einbau einer Fahrstuhlanlage statt der Treppe zu vergleichen. Ob die Kohle\u00f6fen verbraucht waren, sei ohne Bedeutung. Im \u00fcbrigen sei auf die Regelung in \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 hinzuweisen, in der der Einbau einer Heizungsanlage in vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellte Geb\u00e4ude durch eine erh\u00f6hte AfA gef\u00f6rdert werde. Die Vorschrift w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn der Einbau der Heizungsanlage als Erhaltung und nicht als Herstellung behandelt werde.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision hat keinen Erfolg. Das FG hat die Aufwendungen f\u00fcr den Einbau der Zentralheizung zutreffend als Erhaltungsaufwand behandelt (\u00a7\u00a7 21, 9 EStG). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Unterscheidung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand hat sich gewandelt (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 22. August 1966 GrS 2\/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672). Hiernach sind die Kosten der Erneuerung der im Geb\u00e4ude enthaltenen Teile, Einrichtungen oder Anlagen grunds\u00e4tzlich nur dann Herstellungsaufwand, wenn das Geb\u00e4ude durch die Bauma\u00dfnahme wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen ver\u00e4ndert oder &#8211; von der \u00fcblichen Modernisierung abgesehen &#8211; \u00fcber seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird. Von diesen Grunds\u00e4tzen ist der erkennende Senat in den Urteilen VIII R 27\/75, VIII R 28\/76 und VIII R 42\/75 ausgegangen, wie auch in dem Urteil vom 13. M\u00e4rz 1979 VIII R 83\/77 (BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435).<\/p>\n<p>F\u00fcr die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen ist es nicht ma\u00dfgebend, ob eine neue Anlage f\u00fcr sich betrachtet die gleiche Beschaffenheit aufweist, wie die bisherige, ob sie ebenso funktioniert oder dem technischen Fortschritt entsprechend modernisiert, etwa zur Erreichung eines h\u00f6heren Bedienungskomforts auf eine neue Energiequelle umgestellt wird, solange die bisherige Funktion f\u00fcr das einheitliche Geb\u00e4ude in vergleichbarer Weise erf\u00fcllt wird. Der Ersatz der Kohle\u00f6fen durch die Zentralheizung geht entgegen der Auffassung des FA nicht \u00fcber eine Modernisierung hinaus. Das Wesen der Modernisierung besteht darin, dem Haus den zeitgem\u00e4\u00dfen Wohnkomfort wiederzugeben, den es urspr\u00fcnglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Ver\u00e4nderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte. Zur Zeit der Errichtung des Hauses im Jahre 1958 war es noch zeitgerecht, ein Haus mit Kohle\u00f6fen zu versehen, weil die Anspr\u00fcche an die Beschaffenheit einer Wohnung geringer waren. Inzwischen haben sich die Anspr\u00fcche jedoch erheblich gewandelt, im Streitjahr 1976 war es nicht mehr \u00fcblich, einen Neubau mit Kohle\u00f6fen zu versehen. Die Anpassung des Hauses an die Zeitumst\u00e4nde bedeutet weder Substanzvermehrung noch Ver\u00e4nderung im Wesen, sondern lediglich Modernisierung.<\/p>\n<p>Wenn das FA darauf hinweist, da\u00df die Anerkennung der Aufwendungen f\u00fcr den Einbau der Heizung als Erhaltungsaufwand die Bestimmung des \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG 1975 \u00fcberfl\u00fcssig mache, so mag dies zutreffen. Das kann jedoch die Anerkennung der Aufwendungen als Erhaltungsaufwand nicht hindern. Der Gesetzgeber ist zwar bei der Fassung der Bestimmung von der damals noch bestehenden Rechtsprechung des BFH ausgegangen, wonach der Einbau einer solchen Heizung zum Herstellungsaufwand gerechnet wurde. Diese Rechtsprechung ist damit aber nicht Gesetz geworden. \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG 1975 betrifft erh\u00f6hte Absetzungen bei bestimmten Aufwendungen, vorausgesetzt, da\u00df diese Aufwendungen Herstellungsaufwand sind. Dar\u00fcber, ob sie Herstellungsaufwand sind, enth\u00e4lt die Vorschrift keine Aussage.<\/p>\n<p><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.7.1979 (VIII R 162\/78) BStBl. 1980 II S. 7 Die Kosten der Umstellung einer Heizung in einem Mietwohnhaus von Kohle\u00f6fen auf Zentralheizung sind Erhaltungsaufwand. EStG \u00a7\u00a7 7, 21. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ersetzte im Jahre 1976 die in seinem im Jahre 1958 errichteten Mietwohnhaus befindlichen \u00fcberwiegend verbrauchten Kohle\u00f6fen durch eine Warmwasserzentralheizung. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-7-1979-viii-r-162_78-bstbl-1980-ii-s-7\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24.7.1979 (VIII R 162\/78) BStBl. 1980 II S. 7<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25846","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25846","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25846"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25846\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25846"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25846"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25846"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}