{"id":25851,"date":"1979-10-03T00:00:00","date_gmt":"1979-10-02T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25851"},"modified":"2013-02-20T15:54:07","modified_gmt":"2013-02-20T13:54:07","slug":"bfh-beschluss-vom-3-10-1979-vii-b-95_78-bstbl-1980-ii-s-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-3-10-1979-vii-b-95_78-bstbl-1980-ii-s-10\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 3.10.1979 (VII B 95\/78) BStBl. 1980 II S. 10"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 3.10.1979 (VII B 95\/78) BStBl. 1980 II S. 10<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige kann von seinem Wahlrecht, die Aussetzung der Vollziehung beim FG entweder durch Klage gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD oder unmittelbar durch Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO zu erstreben, auch in der Weise Gebrauch machen, da\u00df er die zuerst erhobene Klage zur\u00fccknimmt und an dem nach Klageerhebung gestellten Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO festh\u00e4lt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 69 Abs. 2 und 3.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Hauptzollamt &#8211; HZA -) forderte von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) f\u00fcr in der Zeit von 1968 bis zum 31. M\u00e4rz 1970 aus Jugoslawien eingef\u00fchrte Kirschen, die in ein Alkohol-Wasser-Gemisch eingelegt waren, Monopolausgleich nach. Mit Verf\u00fcgung vom 8. Februar 1973 setzte das dem HZA unterstehende Zollamt (ZA) die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ohne Sicherheit bis zum Abschlu\u00df des Rechtsbehelfsverfahrens aus. Mit Verf\u00fcgung vom 18. M\u00e4rz 1975 machte es die Aussetzung von der Bedingung abh\u00e4ngig. da\u00df eine Sicherheit in H\u00f6he des festgesetzten Monopolausgleichs geleistet werde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) am 9. Juni 1975 zur\u00fcck. Mit ihrer danach erhobenen Klage beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23. November 1977 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Vollziehung des Bescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Ihre Klage nahm sie mit Schriftsatz vom 6. Januar 1978 zur\u00fcck. worauf das FG dieses Verfahren mit Beschlu\u00df vom 11. Januar 1978 gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 2 FGO einstellte.<\/p>\n<p>Mit Beschlu\u00df vom 26. Mai 1978 setzte das FG die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils in der Hauptsache aus und legte die Kosten des Verfahrens jedem Beteiligten zur H\u00e4lfte zur Last. Es bejahte ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids, hielt aber eine Sicherheitsleistung f\u00fcr erforderlich, weil die Antragstellerin ihre Verm\u00f6genslosigkeit selbst herbeigef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Mit Beschlu\u00df vom 27. Oktober 1978 \u00e4nderte das FG seinen Beschlu\u00df vom 26. Mai 1978 und setzte die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils in der Hauptsache aus. Es legte die Kosten des Verfahrens dem HZA auf und lie\u00df die Beschwerde zu.<\/p>\n<p>Nachdem das HZA Beschwerde eingelegt hatte, entschied des FG durch Urteil vom 27. Oktober 1978 \u00fcber die Klage in der Hauptsache. Beide Beteiligten erkl\u00e4rten daraufhin im Hinblick darauf, da\u00df das FG die Vollziehung nur bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils in der Hauptsache ausgesetzt hatte, die Hauptsache f\u00fcr erledigt. Sie beantragen jeweils, die Kosten des Verfahrens dem anderen Beteiligten aufzuerlegen, das HZA zus\u00e4tzlich, auch die Kostenentscheidung des FG entsprechend zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Hauptsache ist aufgrund der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen der Beteiligten erledigt. Dabei braucht der Senat nicht zu der in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Frage Stellung zu nehmen, ob Erledigungserkl\u00e4rungen in einem von Anfang an unzul\u00e4ssigen Klageverfahren oder Antragsverfahren bzw. nach einem inzwischen in der Sache ergangenen Urteil oder Beschlu\u00df &#8211; nach Einlegung eines zul\u00e4ssigen Rechtsmittels &#8211; im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden k\u00f6nnen (vgl. zum Streitstand Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 138 Rdnr. 2 B III). Denn der von der Antragstellerin beim FG gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war zul\u00e4ssig, obwohl im Zeitpunkt der Antragstellung beim FG noch das ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung betreffende Klageverfahren anh\u00e4ngig war. Nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 4. Dezember 1967 GrS 4\/67 (BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung der OFD Klage beim FG erheben oder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unmittelbar beim FG als Gericht der Hauptsache stellen will. Hat er eines der beiden gerichtlichen Verfahren bei demselben Gericht gew\u00e4hlt, so ist w\u00e4hrend des Schwebens dieses Verfahrens die Einleitung des anderen gerichtlichen Verfahrens bei demselben Gericht unzul\u00e4ssig. In den Gr\u00fcnden hat der Gro\u00dfe Senat unter 5. zum Wahlrecht des Steuerpflichtigen ausgef\u00fchrt, er m\u00fcsse sich f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines der beiden gerichtlichen Verfahren entscheiden und d\u00fcrfe dann, solange dieses gerichtliche Verfahren vor dem FG schwebt, nicht ein weiteres gerichtliches Verfahren einleiten. Erhebe er gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD beim FG Klage, so m\u00fcsse er alles, was er zur Begr\u00fcndung dieses Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vorzutragen habe, in diesem Verfahren vortragen und sei nicht berechtigt, durch einen Antrag nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO \u00fcber denselben Streitpunkt ein weiteres gerichtliches Verfahren vor demselben Gericht anh\u00e4ngig zu machen, solange er seine Klage nicht zur\u00fccknehme. Erhebe der Steuerpflichtige, wie die Antragstellerin im Streitfall, zun\u00e4chst gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung der OFD Klage und stellt er sp\u00e4ter w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit dieser Klage beim FG den Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO, so ist nach der vom Senat gebilligten Entscheidung des Gro\u00dfen Senats die Klage zul\u00e4ssig und der Aussetzungsantrag unzul\u00e4ssig &#8222;solange er seine Klage nicht zur\u00fccknimmt&#8220;. Bis zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte das FG den gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO gestellten Antrag als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckweisen k\u00f6nnen. Nimmt aber der Steuerpflichtige vor einer solchen m\u00f6glichen Entscheidung, wie im Streitfall, seine Klage zur\u00fcck, so besteht kein Grund mehr, dem Antragsteller die Berechtigung abzusprechen, da\u00df das FG nunmehr \u00fcber den allein noch anh\u00e4ngigen Antrag zu entscheiden hat. Man kann vom Steuerpflichtigen nicht verlangen, da\u00df er sowohl die Klage als auch seinen Antrag zur\u00fccknimmt, um letzteren danach mit gleichem Inhalt erneut zu stellen. Er kann von seinem Wahlrecht auch in der Weise Gebrauch machen, da\u00df er die zuerst erhobene Klage zur\u00fccknimmt. Der zun\u00e4chst unzul\u00e4ssige Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO ist nach der Zur\u00fccknahme der Klage in die Zul\u00e4ssigkeit hineingewachsen. Gegen diese rechtliche Beurteilung bestehen um so weniger Bedenken, als der Antrag, die Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO auszusetzen, nicht fristgebunden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 3.10.1979 (VII B 95\/78) BStBl. 1980 II S. 10 Der Steuerpflichtige kann von seinem Wahlrecht, die Aussetzung der Vollziehung beim FG entweder durch Klage gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD oder unmittelbar durch Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO zu erstreben, auch in der Weise Gebrauch machen, da\u00df er die zuerst erhobene Klage &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-3-10-1979-vii-b-95_78-bstbl-1980-ii-s-10\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 3.10.1979 (VII B 95\/78) BStBl. 1980 II S. 10<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25851","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25851","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25851"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25851\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25851"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25851"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25851"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}