{"id":25854,"date":"1979-08-01T00:00:00","date_gmt":"1979-07-31T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25854"},"modified":"2014-08-20T13:14:41","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:41","slug":"bfh-urteil-vom-1-8-1979-ii-r-95_78-bstbl-1980-ii-s-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-8-1979-ii-r-95_78-bstbl-1980-ii-s-14\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.8.1979 (II R 95\/78) BStBl. 1980 II S. 14"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 1.8.1979 (II R 95\/78) BStBl. 1980 II S. 14<\/b><\/p>\n<p>Eine Gemeinde, die ein Grundst\u00fcck nach \u00a7 1 Nr. 2 GrESt-StrukturG Nordrhein-Westfalen steuerfrei erworben hat, verwirklicht den beg\u00fcnstigten Zweck auch dann, wenn sie das Grundst\u00fcck unter vertraglicher Absicherung der alsbaldigen Verwendung des Grundst\u00fccks durch den Erwerber zur Schaffung oder Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte weiterver\u00e4u\u00dfert. Die Zweckbestimmung ist nicht davon abh\u00e4ngig, da\u00df der Erwerber Steuerfreiheit nach \u00a7 1 Nr. 1 GrEStStrukturG Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>GrEStStrukturG Nordrhein-Westfalen \u00a7 1 Nr. 1 und Nr. 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Gemeinde B. Die Gemeinde B hatte durch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 1970 (Vertrag I) mehrere im Grundbuch von N eingetragene Parzellen in einer Gr\u00f6\u00dfe von zusammen 8.500 qm f\u00fcr 95.200 DM erworben. Sie beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Nr. 2 des Nordrhein-Westf\u00e4lischen Gesetzes \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrEStStrukturG) vom 24. November 1969 (BStBl I 1970, 136), weil das erworbene Gel\u00e4nde der Ansiedlung eines Industriebetriebs und damit der Strukturverbesserung der Gemeinde dienen solle. Nachdem dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) eine Bescheinigung des zust\u00e4ndigen Regierungspr\u00e4sidenten vorgelegt worden war, in der best\u00e4tigt wurde, da\u00df der Grunderwerb die Voraussetzungen des \u00a7 2 Nr. 2 GrESt-StrukturG erf\u00fclle, lie\u00df es den Erwerb durch innerdienstliche Verf\u00fcgung vom 21. Mai 1971 steuerfrei und stellte der Gemeinde B die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 16. Oktober 1972 (Vertrag II) ver\u00e4u\u00dferte die Gemeinde B Grundbesitz in einer Gr\u00f6\u00dfe von rund 30.000 qm, zu dem auch das erst durch den Vertrag I erworbene Gel\u00e4nde geh\u00f6rte, an den damaligen Steuerbevollm\u00e4chtigten X. X verpflichtete sich in \u00a7 5 des Vertrages II, auf dem erworbenen Gel\u00e4nde einen Betrieb zur Herstellung von Kunststofferzeugnissen zu errichten bzw. durch Dritte errichten zu lassen. In diesem Zusammenhang wurde weiter vereinbart, da\u00df das erworbene Gel\u00e4nde innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Vertragsschlu\u00df mit Werkshallen, Verwaltungsgeb\u00e4uden usw. mit einer Nutzfl\u00e4che von mindestens 9000 qm zu bebauen sei. F\u00fcr den Fall der Nichterf\u00fcllung dieser Verpflichtung behielt sich die Gemeinde das Recht vor, die R\u00fcckauflassung des ver\u00e4u\u00dferten Grundbesitzes zu verlangen.<\/p>\n<p>X beteiligte sich als Gesellschafter an einer GmbH &#038; Co. KG, die die vorgesehenen Betriebsgeb\u00e4ude fristgerecht erstellte und in Betrieb nahm.<\/p>\n<p>Das FA sah den beg\u00fcnstigten Zweck als nicht verwirklicht an, da X die Betriebst\u00e4tte nicht als eigene errichtet hatte. Es erlie\u00df dementsprechend am 21. M\u00e4rz 1977 einen Grunderwerbsteuerbescheid \u00fcber 6.664 DM, mit dem es die Steuer f\u00fcr den Erwerb der Gemeinde B vom 24. Oktober 1970 nacherhob.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, eine die Nachversteuerung ausschlie\u00dfende Verwirklichung des beg\u00fcnstigten Zwecks liege vor. \u00a7 1 Nr. 2 GrEStStrukturG setze nicht voraus, da\u00df derjenige, an den die Gemeinde B den Grundbesitz ver\u00e4u\u00dfert habe, die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 1 Nr. 1 GrEStStrukturG habe in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Auch ein nicht unter \u00a7 1 Nr. 1 GrESt-StrukturG fallender Erwerber k\u00f6nne durch die Errichtung einer Betriebst\u00e4tte f\u00fcr eine Personengesellschaft, wie der Streitfall zeige, den beg\u00fcnstigten Zweck verwirklichen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 1 Nr. 2 GrEStStrukturG. Erst mit der Errichtung neuer oder durch die Erweiterung bestehender Betriebst\u00e4tten werde der beg\u00fcnstigte Zweck verwirklicht. Daraus folge f\u00fcr die Auslegung des \u00a7 1 Nr. 2 GrEStStrukturG, da\u00df die ver\u00e4u\u00dfernde Gebietsk\u00f6rperschaft bei der Auswahl der ansiedlungswilligen Unternehmen sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen m\u00fcsse, ob bei den Kaufanw\u00e4rtern die Erwartung gerechtfertigt sei, sie selbst errichteten innerhalb weiterer f\u00fcnf Jahre auf dem Grundst\u00fcck eine Betriebst\u00e4tte. Die Erwerber m\u00fc\u00dften also die pers\u00f6nlichen und sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 1 Nr. 1 GrEStStrukturG erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG entschieden, da\u00df die Grunderwerbsteuerbefreiung nicht deshalb entf\u00e4llt, weil die Kl\u00e4gerin den Grundbesitz nicht an einen Unternehmer verkauft hat, der unter den Voraussetzungen des \u00a7 1 Nr. 1 GrEStStrukturG eine Betriebst\u00e4tte errichten oder erweitern sollte.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Nr. 2 GrEStStrukturG kann eine Gemeinde oder eine andere in der Vorschrift genannte juristische Person ein Grundst\u00fcck steuerfrei erwerben, wenn die geplante Verwendung mittelbar oder unmittelbar geeignet ist, die Wirtschaftskraft oder Wirtschaftsstruktur eines f\u00f6rderungsbed\u00fcrftigen Gebietes zu verbessern. Die Steuerfreiheit bleibt der Gemeinde nur dann erhalten, wenn das Grundst\u00fcck innerhalb von f\u00fcnf Jahren zu dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwendet worden ist (\u00a7 4 GrEStStrukturG). \u00a7 1 Nr. 2 und \u00a7 4 GrEStStrukturG machen die Aufrechterhaltung der Steuerfreiheit nicht ausdr\u00fccklich davon abh\u00e4ngig, da\u00df, falls das Grundst\u00fcck weiterver\u00e4u\u00dfert wird, dies unter den Voraussetzungen des \u00a7 1 Nr. 1 GrEStStrukturG geschieht. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrer systematischen Stellung im Gesetz ergibt sich nichts anderes.<\/p>\n<p>In der Vorschrift des \u00a7 1 Nr. 2 GrEStStrukturG sind unterschiedliche Verwendungen zusammengefa\u00dft, die alle als Erf\u00fcllung des beg\u00fcnstigten Zwecks aufgefa\u00dft werden m\u00fcssen (z. B. Aufschlie\u00dfung von Industriegel\u00e4nde, Schaffung oder Verbesserung von Verkehrs-, Umschlags- und Hafenanlagen sowie von Versorgungseinrichtungen, Tausch von Grundst\u00fccken zur Abrundung von Industriegel\u00e4nde; vgl. die Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf des GrEStStrukturG, Landtag von Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1238 vom 29. April 1969, S. 10). Da der in \u00a7 1 Nr. 2 GrEStStrukturG beg\u00fcnstigte Zweck damit \u00fcber den in der Nummer 1 der Vorschrift beg\u00fcnstigten Zweck hinausgeht und nicht jeder nach der Nummer 2 steuerbeg\u00fcnstigte Grundst\u00fcckserwerb zu einer Weiter\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks an einen investitionswilligen Unternehmer zwecks Betriebsansiedlung oder Betriebserweiterung f\u00fchren mu\u00df, kann die Vorschrift nicht so aufgefa\u00dft werden, als sei in den F\u00e4llen der Weiterver\u00e4u\u00dferung nur ein Zwischenerwerb vor einem Erwerb nach \u00a7 1 Nr. 1 GrEStStrukturG beg\u00fcnstigt. Die Vorschrift hat vielmehr neben der Regelung der Nummer 1 selbst\u00e4ndige Bedeutung. Diese Auslegung wird dadurch best\u00e4tigt, da\u00df \u00a7 1 GrEStStrukturG in den weiteren Nummern 3 bis 6 ebenfalls unzweifelhaft selbst\u00e4ndige Steuerbefreiungstatbest\u00e4nde enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Das bedeutet nicht. da\u00df die Gemeinde die Steuerbefreiung auch dann beh\u00e4lt, wenn sie bei der Weiterver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks dessen Verwendung zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte nicht durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherstellt.<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt sich, da\u00df das FG den Nachversteuerungsbescheid zu Recht aufgehoben hat. Die Nachversteuerung kann nicht damit begr\u00fcndet werden, da\u00df X die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 1 Nr. 1 GrEStStrukturG nicht beantragt hat, da wie dargelegt, die Inanspruchnahme dieser Verg\u00fcnstigung durch den Erwerber nicht Voraussetzung f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung des Erwerbs der Gemeinde ist. Die Gemeinde hat durch die Gestaltung des Vertrages mit X ferner sichergestellt, da\u00df das Grundst\u00fcck in angemessener Zeit zur Errichtung einer Betriebst\u00e4tte verwendet wird, indem sie in \u00a7 5 des Vertrages vom 16. Oktober 1972 dem Erwerber die Verpflichtung auferlegte, binnen f\u00fcnf Jahren auf dem Grundst\u00fcck eine Betriebst\u00e4tte in bestimmter Gr\u00f6\u00dfe zu errichten oder durch Dritte errichten zu lassen und indem sie sich f\u00fcr den Fall der Nichterf\u00fcllung dieser Verpflichtung zur Sicherung ihres dann gegebenen R\u00fcck\u00fcbereignungsanspruches eine Auflassungsvormerkung einr\u00e4umen lie\u00df.<\/p>\n<p>Der Betrieb ist durch eine Personenhandelsgesellschaft, an der X als Mitunternehmer beteiligt ist, tats\u00e4chlich in der vertraglich vereinbarten Frist errichtet worden, ohne da\u00df X das Eigentum an dem Grundst\u00fcck an die Gesellschaft \u00fcbertragen h\u00e4tte. Deshalb kann dahinstehen, ob die Gemeinde den beg\u00fcnstigten Zweck auch dann noch verwirklicht h\u00e4tte, wenn sie X die Weiterver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks an einen Dritten gestattet h\u00e4tte.<\/p>\n<p><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.8.1979 (II R 95\/78) BStBl. 1980 II S. 14 Eine Gemeinde, die ein Grundst\u00fcck nach \u00a7 1 Nr. 2 GrESt-StrukturG Nordrhein-Westfalen steuerfrei erworben hat, verwirklicht den beg\u00fcnstigten Zweck auch dann, wenn sie das Grundst\u00fcck unter vertraglicher Absicherung der alsbaldigen Verwendung des Grundst\u00fccks durch den Erwerber zur Schaffung oder Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte weiterver\u00e4u\u00dfert. 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