{"id":25855,"date":"1979-10-03T00:00:00","date_gmt":"1979-10-02T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25855"},"modified":"2013-02-20T15:54:09","modified_gmt":"2013-02-20T13:54:09","slug":"bfh-urteil-vom-3-10-1979-ii-r-5_78-bstbl-1980-ii-s-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-10-1979-ii-r-5_78-bstbl-1980-ii-s-15\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.10.1979 (II R 5\/78) BStBl. 1980 II S. 15"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 3.10.1979 (II R 5\/78) BStBl. 1980 II S. 15<\/p>\n<p>Nicht jede Vermietung eines nach \u00a7 2 Nr. 1 GrESBWG Schleswig-Holstein steuerfrei erworbenen Eigenheimes stellt eine Aufgabe des beg\u00fcnstigten Zwecks im Sinne des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG Schleswig-Holstein dar. Entscheidend ist, ob nach den im Zeitpunkt der Vermietung erkennbaren Umst\u00e4nden damit zu rechnen ist, da\u00df die eigenwohnliche Nutzung wieder aufgenommen und damit die Aufrechterhaltung des beg\u00fcnstigten Zwecks nur auf absehbare Zeit unterbrochen wird oder ob aller Wahrscheinlichkeit nach ein Wiederbezug ausgeschlossen erscheint.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrESBWG Schleswig-Holstein \u00a7 2 Nr. 1, \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 1970 erwarben die damals miteinander verlobten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ein Grundst\u00fcck in Z, das vom Verk\u00e4ufer noch mit einem Reihenhaus zu bebauen war, und zwar der Kl\u00e4ger zu 1. zu sieben Zehntel und die Kl\u00e4gerin zu 2. zu drei Zehntel. Nach der Eheschlie\u00dfung und nach Fertigstellung des Hauses wurde dieses am 5. M\u00e4rz 1971 von den Kl\u00e4gern bezogen. Nachdem das zust\u00e4ndige Kreisbauamt bescheinigt hatte, da\u00df es sich um den Erwerb eines Eigenheims zur Eigennutzung handelte, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zun\u00e4chst nach \u00a7 2 Nr. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes \u00fcber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ma\u00dfnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Ma\u00dfnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (GrESBWG) i. d. F. vom 28. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 265 &#8211; GVBl 1962, 265 -, BStBl II 1962, 163) keine Grunderwerbsteuer fest.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger zu 1. mit Wirkung vom 1. April 1972 eine Stellung in einer entfernten Stadt angenommen hatte, verzogen die Kl\u00e4ger dorthin und vermieteten das Eigenheimgrundst\u00fcck fest auf die Dauer von vier Jahren. Der Kl\u00e4ger zu 1. hatte die Absicht, nach Z wieder zur\u00fcckzukehren, sobald sich in H eine interessante berufliche Aufgabe ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das FA, das 1976 von der Vermietung erfuhr, setzte durch Bescheide vom 24. Januar 1977 Grunderwerbsteuer einschlie\u00dflich eines Zuschlags nach \u00a7 7 Abs. 3 GrESBWG in H\u00f6he von 8489,20 DM gegen den Kl\u00e4ger zu 1. und von 3638,20 DM gegen die Kl\u00e4gerin zu 2. fest.<\/p>\n<p>Die nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klagen, mit denen die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzungen begehrt wird, hat das Finanzgericht (FG) nach Verbindung gem\u00e4\u00df \u00a7 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgen die Verletzung materiellen Rechts. Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidungen und der Steuerbescheide.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Nr. 1 GrESBWG ist der Erwerb eines steuerbeg\u00fcnstigten Eigenheimes durch nat\u00fcrliche Personen, die das Hausgrundst\u00fcck zur eigenwohnlichen Nutzung oder zur Nutzung durch Angeh\u00f6rige \u00fcbernehmen, von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgenommen, wenn das Grundst\u00fcck innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung erworben wird. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, da\u00df der &#8211; der Grunderwerbsteuer unterliegende (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) &#8211; Erwerb durch die Kl\u00e4ger dementsprechend befreit war.<\/p>\n<p>Der Erwerb wurde nicht dadurch steuerpflichtig, da\u00df das Hausgrundst\u00fcck ab 1. Juni 1972 auf die Dauer von vier Jahren an Fremde vermietet wurde. Nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG wird ein zun\u00e4chst steuerfreier Erwerb steuerpflichtig, wenn der beg\u00fcnstigte Zweck innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit dem Erwerb &#8222;in sonstiger Weise aufgegeben wird&#8220;. Nicht in jeder innerhalb des F\u00fcnfjahreszeitraums liegenden Vermietung kann ein Aufgeben des beg\u00fcnstigten Zwecks im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden. Der beg\u00fcnstigte Zweck &#8211; die eigenwohnliche Nutzung &#8211; wird nur dann (endg\u00fcltig) durch Vermietung aufgegeben, wenn das Eigenheim auf die Dauer nicht mehr eigengenutzt werden soll. Entscheidend ist, ob nach den im Zeitpunkt der Vermietung erkennbaren Umst\u00e4nden damit zu rechnen ist, da\u00df die eigenwohnliche Nutzung wieder aufgenommen und damit die Aufrechterhaltung des beg\u00fcnstigten Zwecks nur auf absehbare Zeit unterbrochen wird oder ob aller Wahrscheinlichkeit nach ein Wiederbezug ausgeschlossen erscheint. Entgegen der Auffassung des FA ist es f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine Vermietung zur Aufgabe des beg\u00fcnstigten Zwecks f\u00fchrt, nicht entscheidend, da\u00df sich die vor\u00fcbergehende Vermietung \u00fcber das Ende des F\u00fcnfjahreszeitraums hinaus erstreckt.<\/p>\n<p>Im Streitfall bestand im Zeitpunkt der Vermietung die sich auch in deren Dauer widerspiegelnde Absicht, das Haus in absehbarer Zeit wieder eigenzunutzen. Eine derartige Unterbrechung des beg\u00fcnstigten Zwecks mit Wiederaufnahmeabsicht stellt kein Aufgeben dieses Zwecks im Sinne des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.10.1979 (II R 5\/78) BStBl. 1980 II S. 15 Nicht jede Vermietung eines nach \u00a7 2 Nr. 1 GrESBWG Schleswig-Holstein steuerfrei erworbenen Eigenheimes stellt eine Aufgabe des beg\u00fcnstigten Zwecks im Sinne des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG Schleswig-Holstein dar. 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