{"id":25866,"date":"1979-06-19T00:00:00","date_gmt":"1979-06-18T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25866"},"modified":"2014-08-20T13:14:27","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:27","slug":"bfh-urteil-vom-19-6-1979-viii-r-69_77-bstbl-1980-ii-s-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-6-1979-viii-r-69_77-bstbl-1980-ii-s-17\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.6.1979 (VIII R 69\/77) BStBl. 1980 II S. 17"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 19.6.1979 (VIII R 69\/77) BStBl. 1980 II S. 17<\/b><\/p>\n<p>Wird die Einkommensteuer um eine Investitionspr\u00e4mie gem\u00e4\u00df \u00a7 32 KohleG gek\u00fcrzt und ergibt sich dadurch eine Einkommensteuerschuld von null DM, so kann der Steuerbescheid auch mit der Begr\u00fcndung angefochten werden, die vor dem Abzug der Investitionspr\u00e4mie sich ergebende Einkommensteuer sei zu hoch.<\/p>\n<p>KohleG \u00a7 32 Abs. 4 Satz 5.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) nahmen im Jahre 1971 beg\u00fcnstigte Investitionen nach \u00a7 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 &#8211; Kohlegesetz (KohleG) &#8211; (BGBl I 1968, 365, BStBl I 1968, 939) vor. Die Investitionspr\u00e4mie nach dem Kohlegesetz (Kohlepr\u00e4mie) belief sich auf insgesamt 19.579 DM, wovon ein Betrag von 2.086 DM durch Abzug bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 verbraucht wurde.<\/p>\n<p>Im angefochtenen Bescheid 1972 berechnete der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Einkommensteuer mit 8.988 DM und zog hiervon die Kohlepr\u00e4mie in gleicher H\u00f6he ab, so da\u00df sich eine Einkommensteuerschuld von null DM ergab.<\/p>\n<p>Den Einspruch gegen diesen Bescheid, mit dem die Kl\u00e4ger den Abzug von Erhaltungsaufwand bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 82b der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) erreichen wollten, wies das FA mangels Beschwer als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und f\u00fchrte im wesentlichen aus: Obwohl die Einkommensteuer f\u00fcr 1972 auf null DM festgesetzt worden sei, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ein Rechtsschutzinteresse an der \u00c4nderung des Bescheids. Dies ergebe sich aus \u00a7 32 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz KohleG, wonach nicht in Anspruch genommene Kohlepr\u00e4mie in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen insoweit nicht mehr abzugsf\u00e4hig sei, als ein Abzug schon in fr\u00fcheren Veranlagungszeitr\u00e4umen m\u00f6glich gewesen sei. Soweit die Einkommensteuer fehlerhaft festgesetzt worden sei, trete aufgrund dieser Vorschrift hinsichtlich des Betrages der Kohlepr\u00e4mie ein materieller Verlust ein, der bei zutreffender Einkommensteuerfestsetzung bereits h\u00e4tte abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die fehlerhafte Anwendung des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 5 KohleG. Der Grund und die gesetzliche Ausgestaltung der M\u00f6glichkeit eines Vortrags der nicht verbrauchten Kohlepr\u00e4mie sei der gleiche wie bei dem sog. Verlustvortrag nach \u00a7 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Deshalb sei die Entscheidung \u00fcber den etwaigen Verbrauch von Kohlepr\u00e4mie ebenso wie beim Verlustabzug nach \u00a7 10 d EStG erst bei der Veranlagung des Jahres zu treffen, bei der die noch nicht verbrauchte Kohlepr\u00e4mie ber\u00fccksichtigt werden soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 13. Februar 1974 I R 114\/72 (BFHE 111, 420, BStBl II 1974, 317) entschieden, da\u00df die Gew\u00e4hrung von Kohlepr\u00e4mie ins Steuerfestsetzungsverfahren geh\u00f6re. Es handle sich darum wie beim Verlustabzug um eine Besteuerungsgrundlage, die nicht in Bestandskraft erwachse.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger sind durch die Festsetzung des Steuerbetrages von 8.988 DM vor Abzug der Investitionspr\u00e4mie nach dem Kohlegesetz beschwert (\u00a7 231 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -).<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 32 Abs. 1 Satz 1 KohleG k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die den Gewinn aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung nach \u00a7 5 EStG ermitteln und im Beg\u00fcnstigungszeitraum (nach dem 30. April 1967 und vor dem 1. Januar 1972) in einem Steinkohlenbergbaugebiet eine Betriebst\u00e4tte errichten oder erweitern, auf Antrag unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen einen Abzug von der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer in bestimmter H\u00f6he vornehmen. \u00dcbersteigt der abzugsf\u00e4hige Betrag die f\u00fcr den Veranlagungszeitraum geschuldete Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer, so kann der \u00fcbersteigende Betrag von der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die vier darauffolgenden Veranlagungszeitr\u00e4ume abgezogen werden; der Abzug ist in diesen Veranlagungszeitr\u00e4umen jedoch nur insoweit zul\u00e4ssig, als er in dem dem jeweiligen Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht m\u00f6glich war (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 5 KohleG).<\/p>\n<p>Danach setzt der Abzug der Kohlepr\u00e4mie die Festsetzung der geschuldeten Einkommensteuer voraus. Die Einkommensteuer vor Abzug der Kohlepr\u00e4mie geh\u00f6rt darum zum Entscheidungsteil des Steuerbescheides und erw\u00e4chst in Bestandskraft. Anders als bei den \u00fcblichen Steuerbescheiden enth\u00e4lt der Entscheidungsteil hier drei Aussagen: Die Einkommensteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommensbetrag vor Abzug der Pr\u00e4mie ergibt, die H\u00f6he der abziehbaren Kohlepr\u00e4mie und die Einkommensteuer nach Abzug der abziehbaren Kohlepr\u00e4mie.<\/p>\n<p>Das Steuerfestsetzungsverfahren besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil werden die Besteuerungsgrundlagen festgestellt. Er schlie\u00dft ab mit der Feststellung des zu versteuernden Einkommensbetrages. Diesen ersten Teil kann man als Begr\u00fcndung der Verwaltungsentscheidung (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., 1975, \u00a7 213 AO Anm. 1) bezeichnen, der &#8211; \u00e4hnlich wie die Gr\u00fcnde einer gerichtlichen Entscheidung &#8211; nicht in Bestandskraft erw\u00e4chst (vgl. \u00a7 213 Abs. 1 AO). Den zweiten Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens bildet die eigentliche Festsetzung der Steuer. Dies ist der Entscheidungsteil des Steuerbescheides mit der Aussage, da\u00df sich aus den festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach Anwendung der entsprechenden Tabelle eine bestimmte Steuer ergibt. Allein dieser Entscheidungsteil &#8211; der im Streitfall wegen der besonderen Regelung im Kohlegesetz \u00fcber den Abzug der Kohlepr\u00e4mie aus drei Ausspr\u00fcchen besteht &#8211; ist bestandskraftf\u00e4hig.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man, wie die Vorinstanz, davon ausgehen, da\u00df nur der Steuerbetrag, der nach Abzug der Kohlepr\u00e4mie verbleibt, bestandskraftf\u00e4hig sei, m\u00fc\u00dfte man die Steuer vor Abzug der Kohlepr\u00e4mie und die abziehbare Kohlepr\u00e4mie zu den Besteuerungsgrundlagen rechnen. Das h\u00e4tte zur Folge, da\u00df die Entscheidung \u00fcber einen etwaigen Verbrauch der Kohlepr\u00e4mie erst bei der Veranlagung des Jahres getroffen werden k\u00f6nnte, in dem nach Abzug der Kohlepr\u00e4mie noch ein Steuerbetrag \u00fcbrigbliebe. Ebenso w\u00fcrde bis zu diesem Zeitpunkt offenbleiben, ob die Steuer vor Abzug der Kohlepr\u00e4mie zutreffend ist. Im Einzelfall k\u00f6nnte ein Steuerpflichtiger somit die unrichtige Anwendung der Steuergesetze f\u00fcr vier aufeinanderfolgende Veranlagungen erst im f\u00fcnften Veranlagungszeitraum geltend machen. Gerade das aber ist nach dem Wortlaut des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 5 KohleG nicht gewollt. Denn die Formulierung, da\u00df ein Abzug in den vier darauffolgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen nur insoweit zul\u00e4ssig ist, als er in dem dem jeweiligen Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht m\u00f6glich war, zeigt, da\u00df die Entscheidung \u00fcber den materiellen Verbrauch der Kohlepr\u00e4mie in dem Veranlagungszeitraum getroffen wird, in dem eine Abzugsm\u00f6glichkeit von der Einkommensteuer bestanden hat.<\/p>\n<p>b) Die vom BFH zum Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10 d EStG entwickelten Grunds\u00e4tze, wonach ein Rechtsbehelf gegen einen auf null DM lautenden Steuerbescheid mangels Beschwer nicht zul\u00e4ssig ist, k\u00f6nnen im Streitfall keine Anwendung finden. Denn der festgestellte Verlust geh\u00f6rt &#8211; anders als der abzugsf\u00e4hige Teil der Kohlepr\u00e4mie &#8211; zu den Besteuerungsgrundlagen eines Bescheids.<\/p>\n<p>c) Diese Entscheidung steht nicht in Widerspruch zum BFH-Urteil I R 114\/72, nach dem die Gew\u00e4hrung der Investitionspr\u00e4mie gem\u00e4\u00df \u00a7 32 KohleG Teil des Einkommensteuer- oder K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzungsverfahrens ist. In diesem Urteil hat der BFH das Anrechnungsverfahren vom Steuerfestsetzungsverfahren abgegrenzt und die Gew\u00e4hrung der Kohlepr\u00e4mie dem Steuerfestsetzungsverfahren zugerechnet, weil der Abzug der Pr\u00e4mie im Gegensatz zu der Anrechnung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge auf die H\u00f6he der geschuldeten Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer beschr\u00e4nkt ist. Aus der Einbeziehung der Pr\u00e4miengew\u00e4hrung in die Steuerfestsetzung kann aber nicht der Schlu\u00df gezogen werden, da\u00df die Pr\u00e4miengew\u00e4hrung &#8211; und damit zwangsl\u00e4ufig auch die Steuer vor Pr\u00e4mienabzug &#8211; zu den Besteuerungsgrundlagen geh\u00f6re. Wenn der I. Senat die Pr\u00e4miengew\u00e4hrung in die Steuerfestsetzung einbezieht, ist damit der Festsetzungs- oder Entscheidungsteil gemeint, nicht dagegen der Begr\u00fcndungsteil.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung mu\u00df jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen werden, weil der erkennende Senat nicht nachpr\u00fcfen kann, ob die in der Urteilsformel des FG-Urteils ausgesprochene Herabsetzung der Steuer zu Recht erfolgt ist.<\/p>\n<p>Das FG hat in den Gr\u00fcnden seiner Entscheidung keinerlei Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber gemacht, warum die Kl\u00e4ger den mit ihrer Klage begehrten Abzug von Erhaltungsaufwand bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 82 b EStDV vornehmen durften. Ist aber einem Urteil nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Unterlagen und Erw\u00e4gungen das Gericht zu den f\u00fcr seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen und zu seinen rechtlichen Folgerungen gelangt ist, so mu\u00df auch ohne eine entsprechende Revisionsr\u00fcge eine Zur\u00fcckverweisung erfolgen, weil eine \u00dcberpr\u00fcfung des Urteils durch das Revisionsgericht nicht m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni 1969 VI R 229\/68, BFHE 96, 273, BStBl II 1969, 615; vom 16. November 1971 VIII R 37\/68, BFHE 104, 277, BStBl II 1972, 349).<\/p>\n<p><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.6.1979 (VIII R 69\/77) BStBl. 1980 II S. 17 Wird die Einkommensteuer um eine Investitionspr\u00e4mie gem\u00e4\u00df \u00a7 32 KohleG gek\u00fcrzt und ergibt sich dadurch eine Einkommensteuerschuld von null DM, so kann der Steuerbescheid auch mit der Begr\u00fcndung angefochten werden, die vor dem Abzug der Investitionspr\u00e4mie sich ergebende Einkommensteuer sei zu hoch. 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