{"id":25867,"date":"1979-07-26T00:00:00","date_gmt":"1979-07-25T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25867"},"modified":"2014-08-20T13:14:39","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:39","slug":"bfh-urteil-vom-26-7-1979-v-r-108_76-bstbl-1980-ii-s-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-7-1979-v-r-108_76-bstbl-1980-ii-s-18\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.7.1979 (V R 108\/76) BStBl. 1980 II S. 18"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 26.7.1979 (V R 108\/76) BStBl. 1980 II S. 18<\/b><\/p>\n<p>Unterl\u00e4uft dem Steuerpflichtigen bei Anfertigung der Umsatzsteuererkl\u00e4rung (\u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967) ein Rechenfehler und bleibt dieser Fehler mangels Nachpr\u00fcfung der vorbezeichneten Selbsterrechnungserkl\u00e4rung durch das Finanzamt unentdeckt, so ist das Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 2 AO (= \u00a7 129 AO 1977) zur Berichtigung der festgesetzten Steuer verpflichtet.<\/p>\n<p>AO \u00a7 92 Abs. 2; AO 1977 \u00a7 129.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger, der eine Drogerie betreibt, ist bei Anfertigung seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung 1971 ein Rechenfehler unterlaufen. Bei der Addition der beiden Steuerbetr\u00e4ge, die er f\u00fcr die dem allgemeinen und dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegenden Ums\u00e4tze errechnet hatte, ist von ihm (als Summe) eine um 100 DM zu hohe Umsatzsteuerschuld ermittelt worden. Das Finanzamt (Beklagter) hat diesen Betrag in einen besonderen Eingabebogen zur Steuerfestsetzung vermittels EDV-Anlage \u00fcbernommen, ohne den Additionsfehler des Kl\u00e4gers zu bemerken. Erst nach Bestandskraft des bekanntgegebenen Steuerbescheids entdeckte der Kl\u00e4ger den Fehler und beantragte beim beklagten Finanzamt, die Umsatzsteuer 1971 gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO a. F.) um 100 DM niedriger festzusetzen. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, ein Fehler des Finanzamts liege nicht vor, da es lediglich einen vom Kl\u00e4ger selbst (fehlerhaft) errechneten Betrag in die Steuerfestsetzung \u00fcbernommen habe. Es sei nicht Aufgabe des Finanzamts, alle Einzelberechnungen des Steuerpflichtigen auf ihre m\u00f6gliche Fehlerhaftigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der auf Herabsetzung der Steuer im Berichtigungswege gerichteten Klage hat das Finanzgericht stattgegeben. Dem beklagten Finanzamt habe nach \u00a7 205 AO a. F. die Pr\u00fcfung der eingereichten Steuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers oblegen. Habe der zust\u00e4ndige Beamte selbst gerechnet, so sei auch ihm ein Rechenfehler beim Erla\u00df des Steuerbescheids unterlaufen. Habe er eine rechnerische Nachpr\u00fcfung unterlassen, so habe er sich den Fehler des Kl\u00e4gers zu eigen gemacht, weil er sich auf dessen Berechnung verlassen habe. Ohne Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung sei, da\u00df die \u00dcbernahme des als Steuerschuld errechneten Endbetrags &#8211; anstatt der in der Steuererkl\u00e4rung enthaltenen Einzelbetr\u00e4ge &#8211; in den Eingabebogen den oberbeh\u00f6rdlichen Anweisungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens entsprochen habe. Bei dieser Vorgangsweise w\u00fcrden bewu\u00dft Fehler in Kauf genommen und damit sich zu eigen gemacht.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p>Mit der Revision begehrt das beklagte Finanzamt die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Zwar seien Rechenfehler, die dem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung unterliefen, berichtigungsf\u00e4hig. So liege der Fall hier jedoch nicht. Ma\u00dfgebend sei hier, da\u00df der in der Steuererkl\u00e4rung enthaltene Rechenfehler ohne rechnerische \u00dcberpr\u00fcfung durch den Veranlagungsbeamten (die hier ganz offensichtlich unterblieben sei) nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen sei. Selbst wenn man eine Verletzung der Ermittlungspflicht annehmen wollte, w\u00fcrde dies keine Berichtigung rechtfertigen. Es liege keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des \u00a7 92 Abs. 2 AO a. F. vor, selbst wenn das Finanzamt bei einem aus den Akten nicht ohne weiteres ersichtlichen Fehler seine Ermittlungspflicht verletze. Dies gelte selbst dann, wenn sich dem Finanzamt die Vornahme von Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Es w\u00fcrde eine \u00dcberspannung der Ermittlungspflicht bedeuten, wenn man verlangen wolle, da\u00df das Finanzamt alle Einzelberechnungen einer Steuererkl\u00e4rung \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcsse. Es m\u00fcsse sich auf stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfungen beschr\u00e4nken d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision. Er schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des Finanzgerichts an und weist zu dem Revisionsvorbringen des Finanzamts darauf hin, da\u00df im vorliegenden Fall eine offenbare Unrichtigkeit gegeben sei, weil es hier nur um die Addition von zwei Betr\u00e4gen gegangen sei. Eine Verwaltungsanweisung, nur stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfungen vorzunehmen, w\u00fcrde bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des beklagten Finanzamts zu einer unzul\u00e4ssigen Einengung des Anwendungsbereichs des \u00a7 92 Abs. 2 AO a. F. f\u00fchren.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision des beklagten Finanzamts ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 2 AO a. F. (= \u00a7 129 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) k\u00f6nnen Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, auch wenn er bestandskr\u00e4ftig geworden ist, berichtigt werden. Diese Berichtigungsm\u00f6glichkeit erfa\u00dft nur sogenannte mechanische Versehen, die der Beh\u00f6rde beim Erla\u00df des Verwaltungsakts unterlaufen sind (vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 1975 V R 121\/73, BFHE 116, 462, BStBl II 1975, 868, und vom 1. April 1977 VI R 153\/76, BFHE 123, 1, BStBl II 1977, 853). Auch im Steuerfestsetzungsverfahren auf Grund einer in \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) vorgeschriebenen Selbsterrechnungserkl\u00e4rung im Sinne des \u00a7 166 AO a. F. kommt es zum Erla\u00df eines Verwaltungsakts, der mit einem mechanischen Fehler im Sinne des \u00a7 92 Abs. 2 AO a. F. behaftet sein kann. Die nach amtlichem Vordruck abzugebende Selbsterrechnungserkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen gibt zwar dem Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, ihre rechtliche Einordnung (nach steuerbaren, steuerfreien bzw. erm\u00e4\u00dfigten Ums\u00e4tzen, abziehbaren Vorsteuern usw.) und die Berechnung der Steuerschuld an die Hand, entbindet das Finanzamt jedoch grunds\u00e4tzlich nicht von einer sachlichen Pr\u00fcfung und einer nachfolgenden Festsetzung der geschuldeten Steuer (vgl. \u00a7 18 Abs. 1 Satz 4 UStG 1967, \u00a7 210 AO a. F.); lediglich von der Bekanntgabe letzterer kann unter bestimmten Umst\u00e4nden abgesehen werden (vgl. \u00a7 18 Abs. 1 Satz 4 UStG 1967).<\/p>\n<p>Mit der Steuerfestsetzung auf Grund der Selbsterrechnungserkl\u00e4rung macht das Finanzamt den Inhalt dieser Erkl\u00e4rung zum Gegenstand seiner eigenen, ihm nach dem Gesetz obliegenden Berechnung der Steuer und ihrer Festsetzung. Die Selbsterrechnungserkl\u00e4rung ist gewisserma\u00dfen der Entwurf einer Steuerberechnung, den der Steuerpflichtige auf Grund der gesetzlich abgedeckten Aufgabenverlagerung dem Finanzamt zu liefern hat. Dieses kann sich auf die Pr\u00fcfung dieses Entwurfs beschr\u00e4nken und sich bei einem positiven Abschlu\u00df dieser Pr\u00fcfung auf die Feststellung der Richtigkeit (in Form f\u00f6rmlicher Festsetzung der Steuer) beschr\u00e4nken. Bei dieser Vorgangsweise wirkt ein mechanischer Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei Anfertigung der Selbsterrechnungserkl\u00e4rung unterl\u00e4uft und den das Finanzamt nicht erkennt, in die Steuerfestsetzung des Finanzamts laut Selbsterrechnungserkl\u00e4rung hinein. Der Fehler des Steuerpflichtigen ist zu einem Fehler des Finanzamts geworden; es hat den Fehler zu seinem eigenen gemacht (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 92 AO Anm. 3; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 129 AO 1977 Anm. 6).<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden liegt hier nicht nur ein Versehen des Steuerpflichtigen vor, welches einer Berichtigung nach \u00a7 92 Abs. 2 AO a. F. nicht zug\u00e4nglich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 1954 IV 444\/53 U, BFHE 59, 146, BStBl III 1954, 265), sondern auch ein Fehler des Finanzamts (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., mit weiteren Nachweisen, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17. April 1969 V R 21\/66, BFHE 95, 484, BStBl II 1969, 474, und vom 25. Februar 1972 VIII R 141\/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550, deren Ausf\u00fchrungen zu diesem Punkte allerdings nicht entscheidungserheblich waren). Es ist nicht nur dem Steuerpflichtigen bei Anfertigung der Selbsterrechnungserkl\u00e4rung, sondern dem Finanzamt bei deren \u00dcberpr\u00fcfung ein mechanisches Versehen unterlaufen, das die f\u00f6rmliche Steuerfestsetzung fehlerhaft belastet.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des beklagten Finanzamts kann dieser Umstand eine Berichtigung nach \u00a7 92 Abs. 2 AO a. F. nicht rechtfertigen. Das Finanzamt will eine solche Berichtigungsm\u00f6glichkeit nur f\u00fcr einen ohne weiteres ersichtlichen Fehler in der Steuererkl\u00e4rung zulassen, da andernfalls die Ermittlungspflicht des Finanzamts \u00fcberspannt werde. Offensichtlich will das Finanzamt damit dartun, da\u00df der mit dem Selbsterrechnungsverfahren verbundene Erleichterungseffekt f\u00fcr die Verwaltungsarbeit verlorengehe, wenn man das Finanzamt mit einer Nachpr\u00fcfungspflicht der Selbsterrechnungserkl\u00e4rung belaste.<\/p>\n<p>Die dem Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 UStG 1967 auferlegten Pflichten zur Anfertigung einer Steuerselbstberechnung entbinden das Finanzamt nicht von den sich aus \u00a7\u00a7 204 ff. AO a. F. ergebenden Pflichten, nach deren Abschlu\u00df die Steuer festzusetzen ist (\u00a7 210 AO a. F.). Ferner bedarf keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung, da\u00df die Steuerfestsetzung auch rechnerisch richtig sein mu\u00df, mithin auch eine Selbsterrechnungserkl\u00e4rung auf ihre rechnerische Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden mu\u00df. Von diesem Verst\u00e4ndnis geht auch der f\u00fcr die Umsatzsteuerveranlagung 1971 des Kl\u00e4gers verwendete Vordruck USt 2 A aus, der als Erkl\u00e4rungsvordruck und Eingabewertbogen gestaltet ist. Er enth\u00e4lt n\u00e4mlich zu jeder vom Steuerpflichtigen auszuf\u00fcllenden Zeile ein rotumrandetes Feld mit einer Kennziffer; in dieses soll der gepr\u00fcfte Betrag zwecks Datenverarbeitung \u00fcbertragen werden. Hiervon hat das beklagte Finanzamt keinen Gebrauch gemacht, so da\u00df eine (auch) rechnerische Kontrolle des Zahlenwerks durch die EDV-Anlage unterblieb. Das Finanzamt hat vielmehr nur die vom Kl\u00e4ger errechnete Steuerschuld in einen besonderen Eingabebogen (Vordruck USt 272 &#8211; Elektr.) \u00fcbertragen und damit den Einsatz der EDV-Anlage auf einen blo\u00dfen Ausdruck eines Steuerbescheids, der neben den Personalangaben lediglich die festgesetzte Steuerschuld enth\u00e4lt, beschr\u00e4nkt. Das Finanzamt hat damit auf die Kontrollm\u00f6glichkeiten der EDV-Anlage verzichtet und zwar auf Kosten der sicheren Aufdeckung des Rechenfehlers. Es hat sich durch diese Vorgangsweise neben den Erleichterungen, die die Selbsterrechnung der Steuer durch den Kl\u00e4ger brachte. weitere Erleichterungen durch den Verzicht auf die im Vordruck USt 2 A vorgesehene Daten\u00fcbertragung verschafft. Dar\u00fcber hinaus hat es einger\u00e4umt, da\u00df eine rechnerische \u00dcberpr\u00fcfung der Selbsterrechnungserkl\u00e4rung durch den zust\u00e4ndigen Veranlagungssachbearbeiter mit ziemlicher Sicherheit nicht vorgenommen worden ist.<\/p>\n<p>Danach bleibt festzuhalten, da\u00df sich das beklagte Finanzamt &#8211; jedenfalls im vorliegenden Fall &#8211; Arbeitserleichterungen verschafft hat, die weit \u00fcber das mit dem Verfahren der Selbsterrechnung von Steuern beabsichtigte Ma\u00df hinausgehen. Dieses Verfahren forderte eine sachliche und rechnerische \u00dcberpr\u00fcfung der Selbsterrechnungserkl\u00e4rung, die das Finanzamt unterlassen hat. Der Interessenausgleich kann nur durch die Auffassung herbeigef\u00fchrt werden, da\u00df das Finanzamt mit der \u00dcbernahme des Rechenwerks des Steuerpflichtigen darin enthaltene offensichtliche Rechenfehler zu seinen eigenen gemacht hat. Ob dieses Ergebnis auf ein vermeidbares Fehlverhalten des Finanzamts zur\u00fcckzuf\u00fchren ist oder nicht, kann dahinstehen. Denn eine Verschuldensfrage stellt sich bei Anwendung des \u00a7 92 Abs. 2 AO a. F. nicht.<\/p>\n<p><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.7.1979 (V R 108\/76) BStBl. 1980 II S. 18 Unterl\u00e4uft dem Steuerpflichtigen bei Anfertigung der Umsatzsteuererkl\u00e4rung (\u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967) ein Rechenfehler und bleibt dieser Fehler mangels Nachpr\u00fcfung der vorbezeichneten Selbsterrechnungserkl\u00e4rung durch das Finanzamt unentdeckt, so ist das Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 2 AO (= \u00a7 129 AO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-7-1979-v-r-108_76-bstbl-1980-ii-s-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.7.1979 (V R 108\/76) BStBl. 1980 II S. 18<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25867","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25867","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25867"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25867\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25867"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25867"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25867"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}