{"id":25879,"date":"1979-10-17T00:00:00","date_gmt":"1979-10-16T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25879"},"modified":"2013-02-20T15:53:53","modified_gmt":"2013-02-20T13:53:53","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1979-ii-r-135_75-bstbl-1980-ii-s-27","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1979-ii-r-135_75-bstbl-1980-ii-s-27\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 135\/75) BStBl. 1980 II S. 27"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 135\/75) BStBl. 1980 II S. 27<\/p>\n<p>Der Kauf eines Betriebsgrundst\u00fcckes durch einen Ehegatten, das an eine Kommanditgesellschaft vermietet wird, an der sich der andere Ehegatte als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter beteiligt hat, kann der Festigung einer noch nicht ausreichend gesicherten Existenz i. S. des \u00a7 2 Nr. 1 GrEStVertrG Nordrhein-Westfalen dienen. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zuvor bereits pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter einer anderen Personenhandelsgesellschaft gewesen ist, die ebenfalls in gemieteten R\u00e4umen t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Offen bleibt, ob ein Ehegatte, dessen Existenz auf den Beitr\u00e4gen des anderen Ehegatten zum Familienunterhalt beruht, bei ausreichend gesicherter Existenz dieses Ehegatten \u00fcber eine gesicherte Existenzgrundlage verf\u00fcgt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStVertrG Nordrhein-Westfalen \u00a7 2 Nr. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt &#8211; wie auch ihr Ehemann &#8211; zu den Verfolgten i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 des am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Nordrhein-Westf\u00e4lischen Gesetzes \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr Vertriebene, Sowjetzonenfl\u00fcchtlinge, Verfolgte und politische H\u00e4ftlinge (GrEStVertrG) vom 21. Mai 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 399 &#8211; GVBl, 399 -, BStBl I, 820). Sie kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. Juli 1969 ein in A gelegenes Grundst\u00fcck mit aufstehendem B\u00fcrogeb\u00e4ude nebst Werkhalle. Der Kaufpreis wurde durch \u00dcbernahme der eingetragenen Belastungen in gleicher H\u00f6he belegt. Auf dem Grundst\u00fcck wurde ein gewerbliches Unternehmen betrieben (B.), an dem sich der Ehemann der Kl\u00e4gerin als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter beteiligte.<\/p>\n<p>Zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages bezog die Kl\u00e4gerin Renten aus eigenem Recht in H\u00f6he von 334,30 DM. Sie war nach ihrem Vortrag als Hausfrau t\u00e4tig. Ihr Ehemann war seit 1947 pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter einer OHG gewesen, die eine Fabrikation betrieb. Die Liquidation dieser Gesellschaft f\u00fchrte 1971 zu einem Auseinandersetzungsguthaben zugunsten des Ehemannes der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 100.000 DM.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) hat es abgelehnt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Grundst\u00fcckserwerb Steuerfreiheit gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 2 Nr. 1, \u00a7 3 Abs. 1 GrEStVertrG zu gew\u00e4hren. Es hat lediglich im Rahmen der Festsetzung der Grunderwerbsteuer einen Steuererla\u00df in H\u00f6he von 3.500 DM gem. \u00a7 131 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgabenordnung (AO) i. V. m. einem Erla\u00df des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1958 i. d. F. vom 18. Oktober 1963 nach einer Gegenleistung von 50.000 DM gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch, mit dem die Herabsetzung der Steuer um weitere 3.500 DM begehrt wurde, ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Der auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer um weitere 3.500 DM gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Es hat angenommen, da\u00df die Kl\u00e4gerin auf Grund ihrer Unterhaltsanspr\u00fcche gegen ihren Ehemann eine Existenzgrundlage i. S. der ersten Alternative des \u00a7 2 Nr. 1 GrEStVertrG gehabt habe, die aber noch nicht ausreichend gesichert gewesen sei.<\/p>\n<p>Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen des \u00a7 2 Nr. 1 GrEStVertrG f\u00fcr die teilweise Nichterhebung der Grunderwerbsteuer erf\u00fcllt. Diese Vorschrift setzt voraus, da\u00df ein Grundst\u00fcck zur Schaffung einer gesicherten Existenzgrundlage oder zur Festigung einer bereits geschaffenen, aber noch nicht ausreichend gesicherten Existenz erworben wird. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein im Haushalt t\u00e4tiger Ehegatte bereits dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage erlangt, da\u00df die gemeinsame Existenz beider Ehegatten durch die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des anderen Ehegatten gesichert wird. Denn die Existenz der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte bei Bejahung dieser Frage nur dann als gesichert angesehen werden, wenn die Existenz ihres Ehemannes gesichert w\u00e4re. Hieran fehlt es jedoch, wie das FG zu Recht angenommen hat.<\/p>\n<p>Die Existenzgrundlage des Ehemannes der Kl\u00e4gerin bestand in seiner Beteiligung als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter. Da die Produktion in gemieteten R\u00e4umen betrieben wurde, konnte die Existenz noch nicht als gesichert angesehen werden. Sie konnte z. B. durch die K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses beeintr\u00e4chtigt werden. Das galt besonders seit der Aufhebung des Mieterschutzes durch das Gesch\u00e4ftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 (BGBl I, 338). Unter diesen Umst\u00e4nden mu\u00df bei einem in gemieteten R\u00e4umen betriebenen Unternehmen davon ausgegangen werden, da\u00df der Nacherwerb des Betriebsgrundst\u00fccks der Sicherung der Existenzgrundlage der Inhaber des Unternehmens dient. Hiervon ist offensichtlich auch die Landesregierung ausgegangen, wie der Begr\u00fcndung zu Art. 2 \u00a7 3 des Entwurfes eines Grunderwerbsteuer\u00e4nderungsgesetzes zu entnehmen ist (Landtag Nordrhein-Westfalen 6. Wahlperiode Drucksache Nr. 1145 S. 42). Dort ist zur Begr\u00fcndung der Verdoppelung des Freibetrages von 50.000 DM auf 100.000 DM ausgef\u00fchrt worden:<\/p>\n<p>&#8220; Besonders im Ruhrgebiet werden viele Unternehmen Vertriebener und Fl\u00fcchtlinge auf Pachtgel\u00e4nde betrieben. In vielen F\u00e4llen sind die Betriebsinhaber erst jetzt finanziell in der Lage, die Grundst\u00fccke zu erwerben; oft aber sind die Eigent\u00fcmer erst jetzt &#8211; nach den ver\u00e4nderten Strukturverh\u00e4ltnissen &#8211; bereit, die Grundst\u00fccke zu ver\u00e4u\u00dfern.&#8220;<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen sind nur dann sinnvoll, wenn davon ausgegangen wird, da\u00df der nachtr\u00e4gliche Erwerb der Betriebsgrundst\u00fccke der Sicherung der Existenzgrundlage der Betriebsinhaber eines Unternehmens dienen, das auf gemieteten Grundst\u00fccken betrieben wird.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall lagen die Verh\u00e4ltnisse allerdings anders. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin hat sich eine neue Existenzgrundlage durch seine Beteiligung an der B als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter geschaffen. Die Kl\u00e4gerin sicherte diese Existenz dadurch, da\u00df sie das Betriebsgrundst\u00fcck kaufte. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, da\u00df die Existenz des Ehemannes der Kl\u00e4gerin und damit auch die Existenz der Kl\u00e4gerin vor dem Erwerb des Grundst\u00fcckes durch die Beteiligung des Ehemannes an einer auf gemietetem Grundst\u00fcck betriebenen Fabrikation noch nicht ausreichend gesichert war. Diese noch nicht ausreichend gesicherte Existenz konnte auch dadurch gesichert werden, da\u00df die Ehegatten sich wie im vorliegenden Fall eine neue Existenzgrundlage schufen.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, da\u00df die Kl\u00e4gerin selbst sich nicht unternehmerisch bet\u00e4tigt. F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 2 Nr. 1 GrEStVertrG reicht es aus, da\u00df sie das Grundst\u00fcck erworben hat, auf dem das Unternehmen betrieben wird, an dem sich ihr Ehemann ma\u00dfgeblich beteiligt hat. Der Erwerb des Grundst\u00fccks geht unter diesen Umst\u00e4nden \u00fcber eine blo\u00dfe Verm\u00f6gensanlage hinaus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob etwas anderes gelten w\u00fcrde, wenn die Kl\u00e4gerin beispielsweise ein Mietwohngrundst\u00fcck als Verm\u00f6gensanlage erworben h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 135\/75) BStBl. 1980 II S. 27 Der Kauf eines Betriebsgrundst\u00fcckes durch einen Ehegatten, das an eine Kommanditgesellschaft vermietet wird, an der sich der andere Ehegatte als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter beteiligt hat, kann der Festigung einer noch nicht ausreichend gesicherten Existenz i. 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