{"id":25880,"date":"1979-10-30T00:00:00","date_gmt":"1979-10-29T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25880"},"modified":"2013-02-18T17:42:07","modified_gmt":"2013-02-18T15:42:07","slug":"bfh-urteil-vom-30-10-1979-ii-r-70_75-bstbl-1980-ii-s-28","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-1979-ii-r-70_75-bstbl-1980-ii-s-28\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.10.1979 (II R 70\/75) BStBl. 1980 II S. 28"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 30.10.1979 (II R 70\/75) BStBl. 1980 II S. 28<\/p>\n<p>1. Tritt in eine zweigliedrige Personenhandelsgesellschaft ein neuer Gesellschafter ein und \u00fcbertragen die bisherigen beiden Gesellschafter &#8222;sodann&#8220; ihre Gesellschaftsanteile auf einen weiteren neuen Gesellschafter, so besteht die Personenhandelsgesellschaft fort.<\/p>\n<p>2. In diesem Falle entsteht &#8211; vorbehaltlich der Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7 6 StAnpG (= \u00a7 42 AO 1977) &#8211; auf Grund der Auswechselung der Gesellschafter keine Grunderwerbsteuer (Anschlu\u00df an Urteil vom 7. Juni 1978 II R 112\/71, BFHE 125, 395, BStBl II 1978, 605).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Gesellschafter der A. KG waren A. als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter und B. als Kommanditistin. Am 17. Dezember 1964 schlossen beide mit der in der Entstehung begriffenen C. GmbH und der D. GmbH einen notariellen Vertrag, nach dessen Wortlaut die C. GmbH &#8222;unter unver\u00e4nderter Fortf\u00fchrung der bisherigen Firma in die Firma A. KG mit dem Sitz in E. als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin&#8220; gegen eine Bareinlage von 3.000 DM eintrat und A. und B. &#8222;sodann&#8220; ihre Gesellschaftsanteile an die D. GmbH entgeltlich abtraten.<\/p>\n<p>Die D. GmbH verpflichtete sich, an die ausscheidenden Gesellschafter einen Betrag in H\u00f6he von &#8230; DM zu zahlen. Weitere &#8230; DM waren auf ein Sperrkonto zu zahlen. Zus\u00e4tzlich wurde folgendes vereinbart:<\/p>\n<p>Die Vorr\u00e4te, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Hilfs- und Betriebsstoffe sollten im einzelnen bewertet und der Wert den ausscheidenden Gesellschaftern gutgeschrieben werden. Die Forderungen sollten f\u00fcr Rechnung der ausscheidenden Gesellschafter eingezogen und der Erl\u00f6s ihnen ebenfalls gutgeschrieben werden. Die gutgeschriebenen Betr\u00e4ge dienten der Abdeckung der vorhandenen Verbindlichkeiten der A. KG. Soweit die eingezogenen Betr\u00e4ge zur Abdeckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichten, sollte das Sperrkonto in Anspruch genommen werden. Einen noch verbleibenden Fehlbetrag hatten die ausscheidenden Gesellschafter zur Verf\u00fcgung zu stellen. Ein etwaiger \u00dcberschu\u00df war den ausscheidenden Gesellschaftern auszuzahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ging davon aus, da\u00df durch den Vertrag vom 17. Dezember 1964 Grunderwerbsteuerpflicht ausgel\u00f6st worden sei. Er richtete einen vorl\u00e4ufigen Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. November 1970 \u00fcber einen Steuerbetrag in H\u00f6he von 50.316 DM an die A. KG.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zugleich wurde der vorl\u00e4ufige Steuerbescheid f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage beantragte die A. KG (Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte &#8211; Kl\u00e4gerin -), den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat dem Klagantrag stattgegeben. Das Auswechseln aller Gesellschafter der Kl\u00e4gerin sei als nicht steuerbarer Wechsel im Personenstand der Kl\u00e4gerin anzusehen, weil die Kl\u00e4gerin zivilrechtlich fortbestehe. Ein Fall des \u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) liege nicht vor.<\/p>\n<p>Das FA hat Revision eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung der Klage beantragt. Es sei der Wille der Vertragspartner gewesen, die alte Gesellschaft erl\u00f6schen zu lassen und eine neue Gesellschaft zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat folgt dem FG darin, da\u00df durch die Auswechselung aller Gesellschafter der A. KG ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand nicht verwirklicht worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 7. Juni 1978 II R 112\/71, BFHE 125, 395, BStBl II 1978, 605).<\/p>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940 ist deshalb nicht erf\u00fcllt worden, weil der Vertrag vom 17. Dezember 1964 kein Vertrag war, der einen Anspruch auf \u00dcbereignung von Grundst\u00fccken begr\u00fcndete. A. und B. \u00fcbertrugen vielmehr ihre Gesellschaftsanteile auf die D. GmbH.<\/p>\n<p>Auch der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 ist nicht erf\u00fcllt worden. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes h\u00e4tte vorausgesetzt, da\u00df A. und B. im Zeitpunkt der \u00dcbertragung ihrer Gesellschaftsanteile auf die D. GmbH alleinige Gesellschafter der A. KG gewesen w\u00e4ren. In diesem Falle w\u00e4re die KG mit der \u00dcbertragung der Anteile erloschen und das Gesellschaftsverm\u00f6gen in entsprechender Anwendung des \u00a7 142 HGB i. V. m. \u00a7 738 BGB auf die D. GmbH \u00fcbergegangen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofes &#8211; BGH &#8211; vom 10. Mai 1978 VIII ZR 32\/77, BGHZ 71, 296, 299f.). Dadurch w\u00e4re der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erf\u00fcllt worden (vgl. zu \u00e4hnlichen F\u00e4llen die Urteile vom 25. Februar 1969 II 142\/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400; vom 19. Januar 1977 II R 161\/74, BFHE 121, 214, BStBl II 1977, 359, und vom 16. Februar 1977 II R 89\/74, BFHE 122, 338, BStBl II 1977, 671). Steuerschuldner w\u00e4ren dann allerdings A. und B. einerseits und die D. GmbH andererseits geworden, nicht aber die dann als neu gegr\u00fcndet anzunehmende Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall scheiterte die Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 daran, da\u00df die A. KG im Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile der bisherigen Gesellschafter auf die D. GmbH aus drei Gesellschaftern bestand, so da\u00df die KG trotz der \u00dcbertragung der Anteile zweier Gesellschafter auf nur einen neuen Gesellschafter fortbestand. Nach dem Vertrag vom 17. Dezember 1964 ist die C. GmbH mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister (28. Januar 1965) in die A. KG als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Es gibt keine Anhaltspunkte, da\u00df dieser Eintritt nicht ernst gemeint war. Erst zeitlich nach dem Eintritt der C. GmbH in die KG haben die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile auf die D. GmbH \u00fcbertragen. Denn in dem Vertrag vom 17. Dezember 1964 hei\u00dft es, da\u00df sie &#8222;sodann&#8220; ihre Gesellschaftsanteile auf die D. GmbH \u00fcbertragen. Danach bestand die Kl\u00e4gerin nach \u00dcbertragung der Anteile auf die D. GmbH aus der C. GmbH als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin und der D. GmbH als Kommanditistin.<\/p>\n<p>Der Fortbestand der A. KG wurde nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, da\u00df die C. GmbH nur f\u00fcr eine kurze Zeitspanne gemeinsam mit A. und B. Gesellschafterin der A. KG war. Nach Auffassung des erkennenden Senats reicht dies aus, um den Fortbestand der Kommanditgesellschaft zu sichern. Hieran besteht ein legitimes Interesse der Gesellschafter, das der BGH in seiner Entscheidung vom 8. November 1965 II ZR 223\/64 (BGHZ 44, 229) dadurch anerkannt hat, da\u00df er es f\u00fcr m\u00f6glich ansah, bei einer Personenhandelsgesellschaft einen vollst\u00e4ndigen Gesellschafterwechsel dadurch herbeizuf\u00fchren, da\u00df alle Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile gleichzeitig auf neue Gesellschafter \u00fcbertragen. Diesen Weg sind die bisherigen Gesellschafter der A. KG im vorliegenden Fall zwar nicht gegangen. Der erkennende Senat ist aber der Auffassung, da\u00df die Kontinuit\u00e4t der Kommanditgesellschaft auch auf dem im vorliegenden Fall beschrittenen Weg (Eintritt eines neuen Gesellschafters, \u00dcbertragung der Anteile der bisherigen Gesellschafter) gewahrt werden kann (vgl. hierzu auch Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl., \u00a7 27 II 5, S. 399). Der Senat vermag nicht der Auffassung von Huber (Verm\u00f6gensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts, S. 404) zuzustimmen, wonach der Bestand einer Personenhandelsgesellschaft nicht dadurch gewahrt werden k\u00f6nne, da\u00df die neuen Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten und sodann die alten Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten, weil es f\u00fcr die Annahme einer aus den Altgesellschaftern und den Neugesellschaftern bestehenden Gesellschaft am gemeinsamen Zweck fehle. Im vorliegenden Fall sollte zwar zwischen A., B. und der C. GmbH keine Kommanditgesellschaft auf Dauer begr\u00fcndet werden. F\u00fcr die Annahme eines gemeinsamen Zwecks der drei Gesellschafter reichte es aber aus, da\u00df auf diese Weise die Fortf\u00fchrung des Handelsgewerbes unter Wahrung der Identit\u00e4t der bestehenden Kommanditgesellschaft gesichert werden sollte.<\/p>\n<p>W\u00fcrde der erkennende Senat eine andere Auffassung vertreten, so w\u00e4ren die (zivilrechtlichen) Umgehungsm\u00f6glichkeiten offensichtlich. Es k\u00f6nnte ohne weiteres zwischen dem Eintritt eines neuen Gesellschafters und der \u00dcbertragung der Anteile der bisherigen Gesellschafter auf einen weiteren Gesellschafter eine mehr oder weniger lange Zeit eingeschoben werden, ohne da\u00df eine Gesetzesumgehung nachgewiesen werden k\u00f6nnte. Eine befriedigende L\u00f6sung dieser Problematik kann nur dadurch erreicht werden, da\u00df die Kontinuit\u00e4t der Personenhandelsgesellschaft auch dann als gewahrt anerkannt wird, wenn zun\u00e4chst ein neuer Gesellschafter eintritt und &#8222;sodann&#8220; die bisherigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausf\u00fchrungen von Heymann\/K\u00f6tter, Handelsgesetzbuch, 21. Aufl., \u00a7 130 Anm. 1, S. 456).<\/p>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 ist auch nicht etwa deshalb verwirklicht worden, weil das Gesellschaftsverm\u00f6gen nach Durchf\u00fchrung des Vertrages vom 17. Dezember 1964 nicht mehr A. und B. in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit, sondern nunmehr der C. GmbH und der D. GmbH in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit zugeordnet war. Der erkennende Senat hat zwar in der \u00c4nderung der Zuordnung des Gesamthandverm\u00f6gens bei einer Erbengemeinschaft einen Fall des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 angenommen (vgl. das Urteil vom 17. Juli 1975 II R 141\/74, BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159). Er hat in diesem Urteil aber zugleich erkl\u00e4rt, da\u00df die Grunderwerbsteuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG 1940 auf Grund der Anteilsvereinigung bei Personengesellschaften nur dann sinnvoll sei, wenn die Anteils\u00fcbertragung selbst nicht zur Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 f\u00fchre. Er ist damit der Auffassung des Gro\u00dfen Senats des Reichsfinanzhofs (RFH) in seinem Urteil vom 9. April 1923 GrS 4\/22 (RFHE 12, 76) gefolgt, wonach der Wechsel im Personenstand einer OHG, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Dies mu\u00df auch dann gelten, wenn alle Gesellschafter ausgewechselt werden, vorausgesetzt, da\u00df die Personengesellschaft zivilrechtlich fortbesteht. Die Personengesellschaft ist damit, vorbehaltlich der Regelung in den \u00a7\u00a7 5 bis 7 GrEStG 1940, grunderwerbsteuerrechtlich weitgehend der Kapitalgesellschaft angeglichen worden.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 6 StAnpG ( = \u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) erf\u00fcllt worden w\u00e4ren. Hierf\u00fcr gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. A. und B. einerseits sowie die C. GmbH und die D. GmbH andererseits haben eine gesellschaftsrechtlich m\u00f6gliche, f\u00fcr sie vorteilhafte Gestaltung gew\u00e4hlt. Die Kommanditgesellschaft ist als Organisation unter derselben Firma mit unver\u00e4ndertem Gesch\u00e4ftszweck fortgef\u00fchrt worden. Unter diesen Umst\u00e4nden sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer Steuerumgehung nicht gegeben. Den Gesellschaftern kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, da\u00df sie einen rechtlich m\u00f6glichen, steuerlich g\u00fcnstigen Weg f\u00fcr die Umgestaltung der Unternehmensverh\u00e4ltnisse gew\u00e4hlt haben.<\/p>\n<p>Auch die Bestimmung des Preises f\u00fcr die \u00dcbertragung der Anteile l\u00e4\u00dft eine Steuerumgehung nicht erkennen. Wenn der Wert der Warenvorr\u00e4te, der Au\u00dfenst\u00e4nde und der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Anteile nicht feststeht, so kann es durchaus sinnvoll sein, den Preis so zu gestalten, da\u00df er je nach dem Ergebnis der nachfolgenden Bestandsaufnahme und der Abwicklung der Altforderungen und Altverbindlichkeiten ver\u00e4nderlich gestellt wird.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat stellt ausdr\u00fccklich klar, da\u00df seine Entscheidung nur die Verh\u00e4ltnisse bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft. In welchem Umfang die getroffenen Aussagen auch f\u00fcr eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts insbesondere dann gelten, wenn der Gesellschaftszweck nicht gewerblicher Art ist, bleibt einer sp\u00e4teren \u00dcberpr\u00fcfung vorbehalten (vgl. zu dieser Frage auch das noch nicht rechtskr\u00e4ftige Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 17. Dezember 1976 III 42\/75 Verk, Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 279).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.10.1979 (II R 70\/75) BStBl. 1980 II S. 28 1. Tritt in eine zweigliedrige Personenhandelsgesellschaft ein neuer Gesellschafter ein und \u00fcbertragen die bisherigen beiden Gesellschafter &#8222;sodann&#8220; ihre Gesellschaftsanteile auf einen weiteren neuen Gesellschafter, so besteht die Personenhandelsgesellschaft fort. 2. 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