{"id":25882,"date":"1979-06-19T00:00:00","date_gmt":"1979-06-18T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25882"},"modified":"2014-08-20T13:14:28","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:28","slug":"bfh-urteil-vom-19-6-1979-vii-r-27_77-bstbl-1980-ii-s-31","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-6-1979-vii-r-27_77-bstbl-1980-ii-s-31\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.6.1979 (VII R 27\/77) BStBl. 1980 II S. 31"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 19.6.1979 (VII R 27\/77) BStBl. 1980 II S. 31<\/b><\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;Betriebspr\u00fcfung&#8220; i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO setzt eine besonders qualifizierte Ma\u00dfnahme der Verwaltung voraus. Besonders qualifiziert ist eine Ma\u00dfnahme, die wegen ihres besonderen Gewichts f\u00fcr den Betroffenen keine Zweifel dar\u00fcber l\u00e4\u00dft, da\u00df sie hinsichtlich des betreffenden Steuerfalles zur \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Steuer richtig erhoben wurde, vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>AO \u00a7 146a Abs. 3.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Am 29. August 1966 lie\u00df die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) beim Zollamt (ZA) X &#8211; das dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt &#8211; HZA -) untersteht &#8211; eine Ware zum freien Verkehr abfertigen, die sie in der Zollanmeldung als &#8222;brasil Maiskeimschrot&#8220; bezeichnet hatte. Das ZA wies die Ware der Tarifnr. 23.04 des Deutschen Zolltarifs (DZT) 1966 zu und lie\u00df sie mit Bescheid vom 5. September 1966 abgabenfrei. Am 16. April 1969 teilte es der Kl\u00e4gerin mit, nach Ermittlungen der Zollfahndungsstelle handle es sich bei der eingef\u00fchrten Ware um gebrochene ungesch\u00e4lte Maisk\u00f6rner mit geringen Anteilen von R\u00fcckst\u00e4nden aus der Mais\u00f6lgewinnung; sie geh\u00f6re zur Tarifnr. 11.02 DZT 1966, sei absch\u00f6pfungspflichtig und unterliege der Ausgleichsteuer. Das ZA \u00e4nderte den urspr\u00fcnglichen Bescheid vom 5. September 1966 nach \u00a7 94 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) und forderte mit Bescheid vom 16. April 1969, berichtigt mit Bescheid vom 9. Mai 1969, die entsprechenden Abgaben (Absch\u00f6pfung in H\u00f6he von 85.879,77 DM, Ausgleichsteuer in H\u00f6he von 3.562,19 DM = insgesamt 89.441,96 DM) nach.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Einspruch u.a. mit der Begr\u00fcndung, die Abgabenforderung sei verj\u00e4hrt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid vom 9. Mai 1969 und die Einspruchsentscheidung vom 17. M\u00e4rz 1970 auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Der Abgabenanspruch sei Ende des Jahres 1967 verj\u00e4hrt gewesen (\u00a7\u00a7 144 Abs. 1 Satz 1, 145 AO i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 des Absch\u00f6pfungserhebungsgesetzes &#8211; AbG &#8211; und \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG 1951 -). Die Verj\u00e4hrung sei nicht nach \u00a7 146a Abs. 3 AO durch eine Betriebspr\u00fcfung gehemmt worden. Das FG folge insoweit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juni 1975 VII R 46\/72 (BFHE 116, 95, BStBl II 1975, 786), auf dessen Begr\u00fcndung es verweise.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne offenbleiben, ob sich die Pr\u00fcfung auf die gleiche Weise abgespielt habe wie in dem Fall, der dem zitierten BFH-Urteil zugrunde gelegen habe. Schon nach dem Beweismaterial des HZA scheide eine solche qualifizierte Ma\u00dfnahme der Verwaltung, wie sie der BFH in dem Urteil fordere, aus. Wie sich aus einem Vermerk des Zollfahndungsbeamten D. vom 12. Dezember 1967, seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 1969 und einer Erkl\u00e4rung des Zollfahndungsbeamten G. vom 31. Oktober 1969 ergebe, h\u00e4tten die Beamten am 12. Dezember 1967 dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin er\u00f6ffnet, im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung bei der Einfuhr von absch\u00f6pfungspflichtigen Maiserzeugnissen aus Brasilien m\u00fc\u00dften s\u00e4mtliche Einfuhrgesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin im Jahre 1966 mit sogenannten Nebenerzeugnissen der Mais\u00f6lgewinnung, extrahiert, hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gepr\u00fcft und auf Beschlu\u00df des Amtsgerichts s\u00e4mtliche, diese Gesch\u00e4fte betreffenden Gesch\u00e4ftsunterlagen (Einkaufsunterlagen und Verkaufsunterlagen sowie Schriftwechsel) als Beweismittel nach \u00a7\u00a7 94 und 98 der Strafproze\u00dfordnung (StPO) beschlagnahmt werden. Daraufhin habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einen seiner Sachbearbeiter angewiesen, die Beamten in die Aktenablage im Keller zu f\u00fchren und ihnen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Dort h\u00e4tten die Fahndungsbeamten die Einfuhrunterlagen, Einkaufsunterlagen und Verkaufsunterlagen gepr\u00fcft, wobei sie den Gesamtumfang der Einfuhrgesch\u00e4fte aus dem Kontraktbuch h\u00e4tten ersehen k\u00f6nnen. Die Pr\u00fcfung habe sich vorerst auf die Vollz\u00e4hligkeit der ben\u00f6tigten Gesch\u00e4ftspapiere erstreckt und sich im wesentlichen auf eine Abstimmung der Unterlagen mit dem vorgelegten Kontraktbuch beschr\u00e4nkt. Danach h\u00e4tten die Fahndungsbeamten sieben Ordner mit Kontraktunterlagen beschlagnahmt und sie mitgenommen.<\/p>\n<p>Eine solche Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen einer Gesellschaft durch Fahndungsbeamte, die nach eigener Darstellung vorerst nur darauf gerichtet gewesen sei, die vollz\u00e4hligen Papiere herauszufinden und mit dem Kontraktbuch abzustimmen, sei aus den in dem zitierten BFH-Urteil dargelegten Gr\u00fcnden keine Pr\u00fcfung ganz bestimmter Einfuhrgesch\u00e4fte. Daran \u00e4ndere auch die behauptete Dauer der Ma\u00dfnahmen von sechs bis sieben Stunden und der Hinweis der Beamten auf die beiden der Zollfahndung bereits bekannten verd\u00e4chtigen Einfuhren nichts. Das sei eine andere Ermittlungshandlung, die weitere Ma\u00dfnahmen der Verwaltung habe vorbereiten sollen und die nicht die Wirkungen des \u00a7 146a Abs. 3 AO ausgel\u00f6st habe. Entscheidend sei, da\u00df die Pr\u00fcfung die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung in Betracht kommende Steuerforderung zum Gegenstand habe, nicht aber andere F\u00e4lle (BFH-Beschlu\u00df vom 21. November 1972 VII B 80\/71, BFHE 107, 360, BStBl II 1973, 130). Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin die Handlungen der Fahndungsbeamten nicht als Betriebspr\u00fcfung und verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahme erkennen k\u00f6nnen. Die Einsicht in ihre Gesch\u00e4ftspapiere mit der Durchsuchung und Beschlagnahme habe zu keinem anderen Ergebnis als dem f\u00fchren k\u00f6nnen, das der Durchsuchungsbeschlu\u00df und Beschlagnahmebeschlu\u00df des Amtsgerichts auch erlaubt habe.<\/p>\n<p>Da keine Betriebspr\u00fcfung nach \u00a7 146a Abs. 3 AO vorliege, komme es nicht darauf an, ob die Fahndungsbeamten erkl\u00e4rt h\u00e4tten, sie pr\u00fcften nur aus strafrechtlichen oder auch aus abgabenrechtlichen Gr\u00fcnden. Es k\u00f6nne deshalb auch offenbleiben, ob der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, der inzwischen verstorben sei, von m\u00f6glichen Nachforderungen gewu\u00dft habe. Schlie\u00dflich sei unerheblich, da\u00df sich die Ma\u00dfnahmen der Zollfahndungsbeamten auf einen Durchsuchungsbeschlu\u00df und Beschlagnahmebeschlu\u00df des Amtsgerichts gegr\u00fcndet h\u00e4tten. Es gehe nicht um die m\u00f6gliche Rechtsgrundlage einer Betriebspr\u00fcfung, sondern um den Begriff als solchen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das HZA Verletzung der \u00a7\u00a7 146a Abs. 3 und 4, 144 Abs. 1 AO und des \u00a7 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren nach \u00a7 122 Abs. 2 Satz 1 FGO beigetreten und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 144 Abs. 1 Satz 1, 145 AO verj\u00e4hrte der im Jahr 1966 entstandene Abgabenanspruch nur dann Ende 1967, wenn nicht vorher der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist gehemmt worden ist. Dies ist dann geschehen, wenn die von den Zollfahndungsbeamten bei der Kl\u00e4gerin am 12. Dezember 1967 durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen als eine Betriebspr\u00fcfung i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO anzusehen sind. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df dies nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, da\u00df nicht jede im Zusammenhang mit einer Ermittlungshandlung der Verwaltung vorgenommene Einsichtnahme in die Gesch\u00e4ftspapiere des Steuerpflichtigen eine Betriebspr\u00fcfung i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO darstellt, sondern da\u00df der Begriff Betriebspr\u00fcfung hier eine besonders qualifizierte Ma\u00dfnahme der Verwaltung voraussetzt, die f\u00fcr den Steuerpflichtigen als solche erkennbar ist (vgl. Urteile VII R 46\/72, und vom 21. Februar 1978 VII R 117\/74, BFHE 124, 416, BStBl II 1978, 360). In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat der Senat das Vorliegen einer Betriebspr\u00fcfung in einem Fall verneint, in dem Zollfahndungsbeamte den Mitinhaber der Steuerpflichtigen aufgesucht und ihn als Beschuldigten vernommen haben, nachdem sie durch Einsichtnahme in einige Unterlagen der Steuerpflichtigen festgestellt hatten, da\u00df eine bestimmte Lieferung aus einer Einfuhrsendung der Steuerpflichtigen stammt, und dem Mitinhaber er\u00f6ffnet hatten, da\u00df ihm zur Last gelegt werde, bei der Einfuhr dieser Sendung Eingangsabgaben verk\u00fcrzt zu haben (Urteil VII R 46\/72). Eine Betriebspr\u00fcfung hat der Senat dagegen in einem Fall bejaht, in dem Zollfahndungsbeamte den Gesellschafter der Steuerpflichtigen aufgesucht und ihm erkl\u00e4rt hatten, da\u00df sie zur Vornahme strafrechtlicher Ermittlungen erschienen seien, sowie die Dieselkraftstoffeink\u00e4ufe und Dieselkraftstoffverk\u00e4ufe der Steuerpflichtigen anhand der B\u00fccher gepr\u00fcft und einige weitere Ermittlungsma\u00dfnahmen hinsichtlich der Verwendung von Heiz\u00f6l durch die Steuerpflichtige durchgef\u00fchrt hatten (Urteil VII R 117\/74).<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung hat den durch die zitierten Urteile definierten Begriff der Betriebspr\u00fcfung i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO verkannt.<\/p>\n<p>Das FG hat keine tats\u00e4chlichen Feststellungen \u00fcber Art und Umfang der T\u00e4tigkeit der Zollfahndungsbeamten bei der Kl\u00e4gerin getroffen, sondern sich &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht &#8211; damit begn\u00fcgt darzulegen, da\u00df &#8211; auch wenn man vom entsprechenden Vorbringen des HZA ausgeht &#8211; diese T\u00e4tigkeit sich nicht unter den Begriff der Betriebspr\u00fcfung des \u00a7 146a Abs. 3 AO einordnen lasse. Diese finanzgerichtliche Wertung der (unterstellten) Tatsachen beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffs der Betriebspr\u00fcfung im Sinne der genannten Bestimmung und mu\u00df daher zur Aufhebung der Vorentscheidung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Nach dem vom FG unterstellten Sachverhalt haben die Zollfahndungsbeamten am 12. Dezember 1967 den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, da\u00df wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung bei Einfuhr von absch\u00f6pfungspflichtigen Maiserzeugnissen aus Brasilien s\u00e4mtliche Einfuhrgesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin im Jahre 1966 mit sogenannten Nebenerzeugnissen der Mais\u00f6lgewinnung, extrahiert, hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gepr\u00fcft werden m\u00fc\u00dften. Schon nach dieser Er\u00f6ffnung konnte es dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin nicht zweifelhaft sein, da\u00df es auch darum ging festzustellen, ob bei den genannten Einfuhren &#8211; also auch der streitbefangenen Einfuhr am 29. August 1966 &#8211; die zutreffenden Eingangsabgaben erhoben worden sind. Es schlo\u00df sich daran eine mehrst\u00fcndige Pr\u00fcfung der entsprechenden Einfuhrunterlagen, Einkaufsunterlagen und Verkaufsunterlagen der Kl\u00e4gerin durch die Fahndungsbeamten an. Darin liegt eine besonders qualifizierte Ma\u00dfnahme der Verwaltung.<\/p>\n<p>Der vom FG hervorgehobene Umstand, da\u00df sich diese Pr\u00fcfung vorerst auf die Vollz\u00e4hligkeit der ben\u00f6tigten Gesch\u00e4ftspapiere und die Abstimmung der Unterlagen mit dem vorgelegten Kontraktbuch beschr\u00e4nkte, spricht nicht gegen diese Auffassung. Nicht nur Ma\u00dfnahmen, die die Ermittlungen bereits zu einem gewissen Abschlu\u00df bringen, k\u00f6nnen als besonders qualifiziert angesehen werden. Es mu\u00df sich um Ma\u00dfnahmen handeln, die wegen ihres besonderen Gewichts f\u00fcr den Betroffenen bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung keine Zweifel dar\u00fcber lassen, da\u00df sie hinsichtlich des betreffenden Steuerfalles zur \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Steuer richtig erhoben wurde, vorgenommen wurden. Gerade der Umstand, da\u00df sich die Handlungen der Zollfahndungsbeamten auf die Frage bezogen, welche Unterlagen im Hinblick auf das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als evtl. beweiserheblich beschlagnahmt werden sollten, unterstrich die Bedeutung des Vorgehens. Die nicht weiter begr\u00fcndete Auffassung des FG, die Kl\u00e4gerin (d.h. deren Organe) h\u00e4tte die Handlungen der Fahndungsbeamten nicht als Betriebspr\u00fcfung und verj\u00e4hrungsunterbrechende Handlung erkennen k\u00f6nnen, ist unter diesen Umst\u00e4nden rechtlich nicht haltbar. Der vom erkennenden Senat im Urteil VII R 46\/72 entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da die Intensit\u00e4t der dort von den Beamten vorgenommenen Ma\u00dfnahmen wesentlich geringer war (Einsichtnahme in einzelne Gesch\u00e4ftsunterlagen nur zur Vorbereitung der Vernehmung eines Mitinhabers).<\/p>\n<p>Fehl geht der Hinweis des FG auf den BFH-Beschlu\u00df VII B 80\/71. Dort ist entschieden worden, da\u00df die Betriebspr\u00fcfung die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung in Betracht kommende Steuerforderung zum Gegenstand haben mu\u00df, um als verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahme anerkannt werden zu k\u00f6nnen. Das ist bei den Ma\u00dfnahmen der Zollfahndungsbeamten der Fall gewesen. Da\u00df eine Betriebspr\u00fcfung dagegen dann nicht mehr als eine solche i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO angesehen werden k\u00f6nnte, wenn sie nicht allein die fragliche Steuerforderung betrifft, sondern auch andere Steuerf\u00e4lle, ist aus dem zitierten Beschlu\u00df nicht zu entnehmen. Eine solche Auffassung w\u00e4re mit Sinn und Zweck der genannten Bestimmung auch nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Auch die Kl\u00e4gerin hat sich auf die letztgenannte Entscheidung sowie auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1975 VII R 109\/72 (BFHE 116, 2, BStBl II 1975, 723) bezogen, soweit darin ausgef\u00fchrt ist, da\u00df eine Interzonenpr\u00fcfung und Au\u00dfenwirtschaftspr\u00fcfung keine steuerliche Betriebspr\u00fcfung i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO darstelle. Dieser Hinweis geht jedoch fehl. Aus diesen Entscheidungen ist lediglich zu entnehmen, da\u00df nur jene Betriebspr\u00fcfung die Verj\u00e4hrung hemmt, die sich auf die fragliche Steuerforderung bezieht. Da sich Interzonenpr\u00fcfungen und Au\u00dfenwirtschaftspr\u00fcfungen ihrem Gegenstand nach auf Steuerforderungen nicht beziehen, sind sie in der Tat nicht geeignet, deren Verj\u00e4hrung zu hemmen. Im vorliegenden Fall aber bezogen sich die T\u00e4tigkeiten der Fahndungsbeamten auf die f\u00fcr die genannten Einfuhren im Jahre 1966 u.U. entstandenen Eingangsabgaben, wie bereits oben ausgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Dagegen kann nicht ins Feld gef\u00fchrt werden, es habe sich um strafrechtliche, nicht um steuerrechtliche Ermittlungen gehandelt. Nach der Er\u00f6ffnung der Fahndungsbeamten gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Sinn ihres Vorgehens war es ohne weiteres erkennbar, da\u00df es sich um die Frage handelte, ob f\u00fcr die fraglichen, im Jahre 1966 aus Brasilien eingef\u00fchrten Waren eine Absch\u00f6pfungsschuld (und eine Ausgleichsteuerschuld) entstanden und im Zusammenhang damit eine Steuerverk\u00fcrzung eingetreten war. Auch die Ma\u00dfnahmen der Beamten (Heraussuchen s\u00e4mtlicher sich auf die betreffenden Gesch\u00e4fte beziehender Einfuhrunterlagen, Einkaufsunterlagen und Verkaufsunterlagen sowie Vergleich mit dem Kontraktbuch) waren erkennbar darauf gerichtet, die Feststellung zu erm\u00f6glichen, welche Eingangsabgaben zutreffenderweise f\u00fcr die Waren nach ihrer Beschaffenheit h\u00e4tten erhoben werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dagegen spricht auch nicht der Umstand, da\u00df unmittelbares Ziel des Handelns der Beamten die Beschlagnahme von Gesch\u00e4ftsunterlagen aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts H. vom 11. Dezember 1967 war, in dem eine Durchsuchung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Kl\u00e4gerin sowie die Beschlagnahme dort aufgefundener Gegenst\u00e4nde, die als Beweismittel f\u00fcr die Untersuchung von Bedeutung sein k\u00f6nnten, angeordnet worden war. F\u00fcr die hier allein zu entscheidende Frage, ob eine Betriebspr\u00fcfung i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO gegeben ist, kommt es, wie das FG insoweit richtig ausgef\u00fchrt hat, nicht darauf an, auf welche Rechtsgrundlagen die zu beurteilenden Ma\u00dfnahmen gest\u00fctzt werden, sondern lediglich darauf, ob das T\u00e4tigwerden der Beamten nach seinem tats\u00e4chlichen Ablauf als eine qualifizierte Ma\u00dfnahme i.S. der zitierten Rechtsprechung anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist im \u00fcbrigen zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sich die T\u00e4tigkeit der Beamten offenbar nicht auf die Durchf\u00fchrung des Beschlusses des Amtsgerichts beschr\u00e4nkte, sondern, wenn man die Sachverhaltsdarstellung der Verwaltung unterstellt, auch eine steuerrechtliche Ermittlung der Fahndungsbeamten nach \u00a7 193 AO darstellte.<\/p>\n<p>Nicht begr\u00fcndet ist auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, die Beamten h\u00e4tten der Kl\u00e4gerin unstreitig nicht erkl\u00e4rt, da\u00df sie eine verj\u00e4hrungshemmende Betriebspr\u00fcfung durchf\u00fchrten, weshalb die dadurch entstandene Unklarheit zu Lasten der Verwaltung gehen m\u00fcsse. Wie oben ausgef\u00fchrt, gen\u00fcgt es, wenn f\u00fcr den Steuerpflichten die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung der Ma\u00dfnahmen erkennbar war. Eines ausdr\u00fccklichen entsprechenden Hinweises durch die die Ermittlungshandlungen vornehmenden Beamten bedarf es daf\u00fcr nicht. Dagegen spricht nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 26. M\u00e4rz 1974 VII R 133\/71 (BFHE 112, 324, 331). Dort hei\u00dft es zwar, da\u00df im Hinblick auf die Rechtsfolge der Ablaufhemmung i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO klare Verh\u00e4ltnisse geschaffen werden m\u00fcssen. Dies schlie\u00dft aber nicht aus, da\u00df sich diese klaren Verh\u00e4ltnisse aus den Umst\u00e4nden ergeben. So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Nicht zu folgen ist schlie\u00dflich auch der Auffassung der Kl\u00e4gerin, aus \u00a7 171 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) ergebe sich im Umkehrschlu\u00df, da\u00df vor Inkrafttreten dieser Regelung Ermittlungsma\u00dfnahmen der Zollfahndungs\u00e4mter nicht als eine Betriebspr\u00fcfung i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO h\u00e4tten angesehen werden k\u00f6nnen. Hier ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Abgabenordnung im Gegensatz zur Reichsabgabenordnung zwischen der Au\u00dfenpr\u00fcfung einerseits (\u00a7\u00a7 193 ff AO 1977) und Ma\u00dfnahmen der Fahndung andererseits (\u00a7 208 AO 1977) unterscheidet und daher folgerichtig auch die entsprechenden Regelungen \u00fcber die Ablaufhemmung gegen\u00fcber dem \u00a7 146a AO \u00e4ndern mu\u00dfte (vgl. \u00a7 171 Abs. 4 und 5 AO 1977).<\/p>\n<p><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.6.1979 (VII R 27\/77) BStBl. 1980 II S. 31 Der Begriff &#8222;Betriebspr\u00fcfung&#8220; i.S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO setzt eine besonders qualifizierte Ma\u00dfnahme der Verwaltung voraus. 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