{"id":25885,"date":"1979-10-11T00:00:00","date_gmt":"1979-10-10T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25885"},"modified":"2013-02-20T15:53:55","modified_gmt":"2013-02-20T13:53:55","slug":"bfh-urteil-vom-11-10-1979-iv-r-125_76-bstbl-1980-ii-s-40","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-10-1979-iv-r-125_76-bstbl-1980-ii-s-40\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 125\/76) BStBl. 1980 II S. 40"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 125\/76) BStBl. 1980 II S. 40<\/p>\n<p>Ein als Betriebsverm\u00f6gen bilanziertes Geb\u00e4ude, das einem Einzelunternehmer geh\u00f6rt und das dieser urspr\u00fcnglich an fremde Arbeitnehmer und dann an seinen im Unternehmen als Arbeitnehmer t\u00e4tigen Sohn f\u00fcr Wohnzwecke vermietet, bleibt jedenfalls dann Betriebsverm\u00f6gen, wenn das Einzelunternehmen, jedoch ohne das Geb\u00e4ude, in das Gesellschaftsverm\u00f6gen einer aus dem bisherigen Einzelunternehmer und seinem Sohn bestehenden KG eingebracht wird, sofern das Geb\u00e4ude weiterhin als (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen bilanziert wird und objektive Merkmale fehlen, die darauf schlie\u00dfen lassen, da\u00df eine sp\u00e4tere Verwendung als Werkswohngeb\u00e4ude (Vermietung an Arbeitnehmer) ausgeschlossen erscheint.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2, \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 1971 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.<\/p>\n<p>Der Ehemann (Kl\u00e4ger) war bis zum 31. Dezember 1971 alleiniger Inhaber einer Holzgro\u00dfhandlung in K. Sein Sohn S. arbeitete seit dem Jahre 1962 im Unternehmen des Vaters aufgrund eines steuerrechtlich anerkannten Arbeitsverh\u00e4ltnisses als kaufm\u00e4nnischer Angestellter; au\u00dferdem war er seit 1965 am Unternehmen als typischer stiller Gesellschafter beteiligt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist u.a. Eigent\u00fcmer des Anwesens S-Stra\u00dfe 6 in K. Das Haus ist als Zweifamilienhaus bewertet; es befindet sich unmittelbar neben dem Lagerplatz der Holzgro\u00dfhandlung. Das Anwesen war jahrelang an Betriebsangeh\u00f6rige als Werkswohnung vermietet. Seit 1968 bewohnte das Geb\u00e4ude ausschlie\u00dflich der Sohn des Kl\u00e4gers mit seiner Familie, nachdem ein anderer Werksangeh\u00f6riger nach seiner Pensionierung ausgezogen war. S. zahlte einen monatlichen Mietzins von 80 DM.<\/p>\n<p>Das Anwesen war in den Bilanzen des Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers stets als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Differenz zwischen dem nach Ansicht des FA angemessenen Mietwert von j\u00e4hrlich 4.320 DM und dem tats\u00e4chlich gezahlten Mietzins von j\u00e4hrlich 960 DM bei der Ermittlung des Gewinns des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Jahre 1968 und 1969 als Entnahme.<\/p>\n<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 1972 gr\u00fcndeten der Kl\u00e4ger und S. eine Kommanditgesellschaft. Der Kl\u00e4ger wurde Komplement\u00e4r mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 55%, S. wurde Kommanditist mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 45%.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger brachte &#8222;das gesamte Verm\u00f6gen&#8220; seines bisherigen Einzelunternehmens, &#8222;jedoch ohne Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude&#8220; in die KG ein. Der &#8222;Grundbesitz&#8220; ist der KG, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (vgl. \u00a7 12 des Gesellschaftsvertrags), zur Nutzung \u00fcberlassen. Die KG zahlte f\u00fcr 1972 und 1973 eine Pachtverg\u00fctung von 12.000 DM j\u00e4hrlich. Das FA erh\u00f6hte &#8222;im Rahmen einer angemessenen Gewinnverteilung&#8220; die Pachtverg\u00fctung auf j\u00e4hrlich 18.000 DM.<\/p>\n<p>Die KG wies den gesamten Grundbesitz des bisherigen Einzelunternehmens fortan in &#8222;Geb\u00e4ude-Sonderbilanzen&#8220; des Kl\u00e4gers aus.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat das FA die Auffassung, das Anwesen S-Stra\u00dfe 6, das bisher als Werkswohnhaus anzusehen und als solches gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen gewesen sei, sei mit der Einbringung des Einzelunternehmens in die KG notwendiges Privatverm\u00f6gen geworden, weil es ausschlie\u00dflich f\u00fcr Wohnzwecke eines Gesellschafters genutzt werde und deshalb nicht mehr als Betriebsverm\u00f6gen (Sonderbetriebsverm\u00f6gen) ausgewiesen werden k\u00f6nne. Die Umwandlung der Einzelfirma in eine KG sei eine Handlung, die zwangsl\u00e4ufig eine Entnahmeerkl\u00e4rung enthalte.<\/p>\n<p>Das FA errechnete einen Entnahmegewinn von 66.024 DM (Differenz zwischen dem Teilwert von 98.000 DM und dem Buchwert von 31.976 DM) und erh\u00f6hte bei der Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger f\u00fcr 1971 (Bescheid vom 27. August 1975) den laufenden Gewinn des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb um diesen Betrag.<\/p>\n<p>Den Einspruch wies das FA zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da\u00df der Kl\u00e4ger das streitige Geb\u00e4ude weiter als Betriebsverm\u00f6gen f\u00fchren k\u00f6nne, denn eine Entnahmehandlung liege nicht vor. Die Einkommensteuer sei deshalb ohne Ber\u00fccksichtigung eines Entnahmegewinns festzusetzen.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2, des \u00a7 5 und des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren beigetreten. Er vertritt die Auffassung, da\u00df die vom Kl\u00e4ger vollzogene \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gegebenheiten, n\u00e4mlich die Einbringung des Einzelunternehmens in eine KG, an der der Bewohner des Grundst\u00fccks als Mitunternehmer beteiligt ist, ein Rechtsvorgang sei, der &#8222;auch ohne eine unmittelbar auf das Wohngrundst\u00fcck bezogene Entnahmehandlung&#8220; die Rechtsfolgen einer Entnahme i. S. von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise, das FA anzuweisen, die Schlu\u00dfbilanz 1970 durch erfolgsneutrale Ausbuchung des Grundst\u00fccks zu berichtigen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Der Senat pflichtet der Vorentscheidung im Ergebnis darin bei, da\u00df im Streitjahr 1971 kein Entnahmegewinn entstanden ist.<\/p>\n<p>Der Ansatz eines Entnahmegewinns des Kl\u00e4gers w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df das Anwesen des Kl\u00e4gers zu Beginn des Streitjahrs Betriebsverm\u00f6gen war und diese Eigenschaft im Streitjahr durch eine Entnahmehandlung oder einen Rechtsvorgang (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Oktober 1974 GrS 1\/73, BFHE 114, 189\/195, BStBl II 1975, 168) verloren hat. Das zuletzt genannte Erfordernis ist nicht erf\u00fcllt; das Anwesen S-Stra\u00dfe 6 ist Betriebsverm\u00f6gen geblieben, und zwar gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>1. Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens (\u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 EStG) k\u00f6nnen solche des notwendigen oder des gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens sein.<\/p>\n<p>a) Nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren Gegenst\u00e4nde der privaten Lebensf\u00fchrung (notwendiges Privatverm\u00f6gen), d.h. Wirtschaftsg\u00fcter, die ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich der privaten Lebensf\u00fchrung des Eigent\u00fcmers dienen &#8211; z.B. ein Einfamilienhausgrundst\u00fcck, das der Eigent\u00fcmer ausschlie\u00dflich selbst bewohnt -, oder die der Eigent\u00fcmer ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich in der Weise verwendet, da\u00df er sie einem Familienangeh\u00f6rigen aus privaten Gr\u00fcnden unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft (vgl. \u00a7 12 EStG).<\/p>\n<p>b) Ein Wirtschaftsgut, das weder notwendiges Betriebsverm\u00f6gen noch notwendiges Privatverm\u00f6gen ist, kann bei einem Einzelunternehmer dann gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein, wenn es objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu f\u00f6rdern (z.B. Urteile des BFH vom 30. April 1975 I R 111\/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582; vom 18. Juli 1974 IV R 187\/69, BFHE 113, 222, BStBl II 1974, 767).<\/p>\n<p>c) Das Betriebsverm\u00f6gen (i. S. von \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 EStG) einer Mitunternehmerschaft umfa\u00dft sowohl Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Gesellschaftsverm\u00f6gens (Gesamthandsverm\u00f6gen) als auch Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die im Eigentum eines Gesellschafters (Mitunternehmers) stehen (sog. Sonderbetriebsverm\u00f6gen).<\/p>\n<p>Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (Wirtschaftsg\u00fcter), die dem Mitunternehmer einer Personengesellschaft geh\u00f6ren, sind notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen bestimmt sind oder &#8222;unmittelbar zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung der Beteiligung&#8220; des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen (z.B. BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 149\/74, BFHE 120, 208, BStBl II 1977, 69, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, da\u00df der Mitunternehmer einer Personengesellschaft im Rahmen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens auch gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen haben kann.<\/p>\n<p>Der I. Senat des BFH f\u00fchrt in seinem Urteil vom 23. Juli 1975 I R 210\/73 (BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180) aus, er halte es grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig, da\u00df der einzelne Gesellschafter im Rahmen seines Sonderbetriebsverm\u00f6gens gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen bilde. Bei Einzelunternehmern sei die Bildung gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens davon abh\u00e4ngig, da\u00df ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt sei, dem Betrieb zu dienen. \u00dcbertragen auf das Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters bedeute dies, da\u00df ein Wirtschaftsgut nur dann gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein k\u00f6nne, wenn es dazu bestimmt sei, dem Betrieb der Personengesellschaft (oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft) zu dienen. Ein Wirtschaftsgut sei daher nicht dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen bestimmt, wenn es lediglich im Wege eines rein formalen Buchungsaktes in die Sonderbilanz des Gesellschafters aufgenommen werde, die Ertr\u00e4ge aus dem Wirtschaftsgut aber allein dem Gesellschafter au\u00dferhalb des Betriebs der Gesellschaft zuflie\u00dfen und von ihm auch die Aufwendungen getragen werden (s. auch BFH-Urteil vom 27. Januar 1977 I R 48\/75, BFHE 121, 203, BStBl II 1977, 388).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 21. Oktober 1976 IV R 71\/73 (BFHE 120, 374, BStBl II 1977, 150) die Auffassung vertreten, das Urteil des I. Senats I R 210\/73 sei nicht etwa dahin zu verstehen, da\u00df ein Wirtschaftsgut im Eigentum eines Gesellschafters einer Personengesellschaft nur dann gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein k\u00f6nne, wenn es von der Personengesellschaft tats\u00e4chlich f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt werde oder wenn es die Personengesellschaft auf Grund eines mit dem Gesellschafter abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrags f\u00fcr eigene Rechnung durch \u00dcberlassung an Dritte nutze.<\/p>\n<p>2. Der Senat geht im Streitfall mit dem BdF davon aus, da\u00df f\u00fcr die Vermietung des Anwesens S-Stra\u00dfe 6 an S. im Jahre 1968 nicht etwa ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend private (famili\u00e4re) Gr\u00fcnde bestimmend waren, das Grundst\u00fcck also nicht bereits durch diese Vermietung zu einem Gegenstand der Lebensf\u00fchrung des Kl\u00e4gers und damit zu einem Wirtschaftsgut des notwendigen Privatverm\u00f6gens wurde. Vielmehr ist das Grundst\u00fcck, das urspr\u00fcnglich ausschlie\u00dflich oder teilweise an mit dem Kl\u00e4ger nicht verwandte Arbeitnehmer des Kl\u00e4gers vermietet war, also als Werkswohnung diente, auch nach der Vermietung an den im Betrieb des Kl\u00e4gers als Arbeitnehmer t\u00e4tigen S. notwendiges oder gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geblieben; denn es wurde, wie der BdF ausf\u00fchrt, &#8222;in derselben Weise wie durch Vermietung an einen fremden Arbeitnehmer seiner betrieblichen Zweckbestimmung entsprechend&#8220; (Werkswohnung) genutzt. Eine etwaige verbilligte Nutzungs\u00fcberlassung war deshalb keine Nutzungsentnahme des Kl\u00e4gers, sondern eine (lohnsteuerpflichtige) Sachzuwendung des Kl\u00e4gers an seinen Sohn als Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Offensichtlich will auch das FA mit seiner Revision nicht geltend machen, das Grundst\u00fcck sei gerade deshalb nicht mehr Betriebsverm\u00f6gen, weil es an einen Familienangeh\u00f6rigen des Kl\u00e4gers zu einem &#8211; nach Auffassung des FA unangemessen niedrigen &#8211; Mietzins vermietet und damit notwendiges Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geworden sei. Ein derartiges Vorbringen h\u00e4tte der Revision auch nicht zum Erfolg verhelfen k\u00f6nnen, denn wenn das Grundst\u00fcck gerade deshalb nicht mehr Betriebsverm\u00f6gen w\u00e4re, weil es an einen Familienangeh\u00f6rigen aus privaten Gr\u00fcnden vermietet worden ist, so w\u00e4re es bereits seit 1968 nicht mehr Betriebsverm\u00f6gen. Die dem Streitjahr vorangegangene Schlu\u00dfbilanz des Kl\u00e4gers w\u00e4re, soweit darin das Grundst\u00fcck angesetzt ist, unrichtig und im Streitjahr nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. Juni 1972 I R 189\/69, BFHE 106, 422, BStBl II 1972, 874; I R 210\/73; vom 21. Oktober 1976 IV R 222\/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148) erfolgsneutral zu berichtigen.<\/p>\n<p>3. Die entscheidende Frage geht somit dahin, ob das Grundst\u00fcck, das der Kl\u00e4ger bisher in der Bilanz seines Einzelunternehmens zul\u00e4ssigerweise als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen hatte und nach Einbringung seines Einzelunternehmens in die KG (ohne Grundbesitz) in einer Sonderbilanz als sein Sonderbetriebsverm\u00f6gen angesetzt hat, ab 1. Januar 1972 nicht mehr notwendiges oder gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen ist, d.h. also, ob der Ansatz in der Sonderbilanz objektiv unrichtig ist, weil das Grundst\u00fcck zum Zeitpunkt der Einbringung des Einzelunternehmens in die KG ausschlie\u00dflich einer Person f\u00fcr Wohnzwecke diente, die zwar zum Inhaber des bisherigen Einzelunternehmens in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis stand, die aber nunmehr Mitunternehmer des in die Personengesellschaft eingebrachten Betriebs ist und deshalb einkommensteuerrechtlich nicht in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Personengesellschaft stehen kann.<\/p>\n<p>Diese Frage ist &#8211; jedenfalls unter den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls &#8211; zu verneinen.<\/p>\n<p>a) Mit dem BdF ist davon auszugehen, da\u00df ein Grundst\u00fcck, das einem Gesellschafter einer Personengesellschaft geh\u00f6rt und das dieser selbst ausschlie\u00dflich und auf Dauer f\u00fcr seine privaten Wohnzwecke nutzt, in gleicher Weise wie ein entsprechend genutztes Grundst\u00fcck eines Einzelunternehmers notwendiges Privatverm\u00f6gen ist und nicht gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen sein kann.<\/p>\n<p>b) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob ein Grundst\u00fcck, das ein Gesellschafter einer Personengesellschaft erwirbt und sodann einem anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft zur Nutzung f\u00fcr dessen Wohnzwecke (aus anderen als famili\u00e4ren Gr\u00fcnden) \u00fcberl\u00e4\u00dft, stets notwendiges Privatverm\u00f6gen des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers ist.<\/p>\n<p>Offenbleiben kann auch, ob ein Grundst\u00fcck, das einem Gesellschafter einer Personengesellschaft geh\u00f6rt und von diesem auf Dauer (unmittelbar) an Personen vermietet wird, die in keiner betrieblichen Verbindung zur Personengesellschaft stehen, insbesondere nicht deren Arbeitnehmer sind, in gleicher Weise wie ein entsprechendes Grundst\u00fcck eines Einzelunternehmers objektiv geeignet ist, wenigstens mittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters zu dienen (z.B. weil es Ertr\u00e4ge abwirft und den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer damit in die Lage versetzt, der Gesellschaft ggf. zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr betriebliche Zwecke zuzuf\u00fchren).<\/p>\n<p>c) Selbst wenn diese Fragen dahin zu beantworten sein sollten, da\u00df in beiden F\u00e4llen stets notwendiges Privatverm\u00f6gen des Gesellschafters vorliegt, ist im Streitfall das Grundst\u00fcck Betriebsverm\u00f6gen geblieben.<\/p>\n<p>Der Senat erachtet f\u00fcr entscheidend, da\u00df das Grundst\u00fcck im Rahmen des Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers dazu geeignet war, den Betrieb durch Einsatz als Werkswohnung f\u00fcr Betriebsangeh\u00f6rige zu f\u00f6rdern, und zwar im Hinblick auf die Belegenheit des Grundst\u00fccks neben dem Lagerplatz sogar in besonderer Weise. Die Eignung zur F\u00f6rderung des Betriebs st\u00fctzt sich nicht auf eine m\u00f6gliche Verwendung der Grundst\u00fccksertr\u00e4ge zum Einsatz f\u00fcr betriebliche Zwecke, sondern ergibt sich aus einer Verbindung zum Betrieb, die so beschaffen war, da\u00df das Grundst\u00fcck m\u00f6glicherweise sogar als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen zu beurteilen war, solange es tats\u00e4chlich an Arbeitnehmer vermietet war (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Dezember 1976 I R 73\/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315).<\/p>\n<p>Da\u00df das Grundst\u00fcck nicht nur objektiv geeignet, sondern auch subjektiv dazu bestimmt worden war, den Betrieb des Kl\u00e4gers in der angegebenen Weise zu f\u00f6rdern, ergibt sich aus der tats\u00e4chlichen Nutzung und der Bilanzierung.<\/p>\n<p>Diese Eignung und Bestimmung hat das Grundst\u00fcck nicht schon deshalb verloren, weil es nicht zusammen mit dem Einzelunternehmen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG eingebracht wurde und weil derjenige, der es f\u00fcr Wohnzwecke nutzte, durch die Einbringung des Einzelunternehmens (ohne Grundbesitz) in die KG Mitunternehmer des bisher allein vom Kl\u00e4ger betriebenen Unternehmens wurde. Auch wenn man davon ausgeht, da\u00df eine entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung f\u00fcr Wohnzwecke an einen anderen Gesellschafter als solche weder die objektive Eignung noch die Bestimmung zur F\u00f6rderung des Betriebs der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters, dem das Grundst\u00fcck geh\u00f6rt, begr\u00fcnden kann, so hat das Grundst\u00fcck doch die objektive Eignung und Bestimmung behalten, in Zukunft, also nach Beendigung des bestehenden Nutzungsverh\u00e4ltnisses, wieder als Werkswohnung im urspr\u00fcnglichen Sinne eingesetzt zu werden. Dabei kann nicht zweifelhaft sein, da\u00df ein Einsatz als Werkswohnung und damit eine Eignung, den Betrieb der Personengesellschaft zu f\u00f6rdern, gegeben w\u00e4re, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein ihm geh\u00f6riges Grundst\u00fcck unmittelbar an Arbeitnehmer der Personengesellschaft vermieten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im Streitfall h\u00e4tte das Grundst\u00fcck die Eignung und Bestimmung, den Betrieb durch Einsatz als Werkswohnung zu f\u00f6rdern, demnach nur dann verloren, wenn durch bestimmte Ma\u00dfnahmen am Grundst\u00fcck, z.B. durch einen Umbau nach den spezifischen W\u00fcnschen des nutzenden Gesellschafters, \u00e4u\u00dferlich erkennbar geworden w\u00e4re, da\u00df eine evtl. k\u00fcnftige Nutzung als Werkswohnung so gut wie ausgeschlossen sein w\u00fcrde, oder wenn durch einen Nichtausweis in der Sonderbilanz des Kl\u00e4gers der Wille des Kl\u00e4gers zu einer \u00c4nderung der Zweckbestimmung des Grundst\u00fccks zum Ausdruck gekommen w\u00e4re. Derartiges ist jedoch weder festgestellt noch vom FA vorgetragen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat mit Urteil IV R 71\/73 entschieden, da\u00df ein unbebautes Grundst\u00fcck gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein k\u00f6nne, wenn seine endg\u00fcltige sp\u00e4tere Verwendung noch ungewi\u00df ist, eine Verwendung als Tauschobjekt zum Erwerb eines dann unmittelbar betrieblich zu nutzenden Grundst\u00fccks aber im Bereich der konkret ins Auge gefa\u00dften M\u00f6glichkeiten liegt; denn ein solches Grundst\u00fcck ist objektiv geeignet (und bei entsprechender Bilanzierung auch dazu bestimmt), dem Betrieb zu dienen; es steht auch &#8211; sofern dies als zus\u00e4tzliches Kriterium f\u00fcr die Bildung gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gens erforderlich sein sollte &#8211; in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb.<\/p>\n<p>Entsprechendes mu\u00df aber dann auch f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck gelten, das fr\u00fcher als Werkswohnung eingesetzt war, solange &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine Wiederverwendung als Werkswohnung den Umst\u00e4nden nach nicht ausgeschlossen erscheint und das Grundst\u00fcck nicht f\u00f6rmlich, d.h. durch eine auf Entnahme gerichtete Handlung entnommen wird.<\/p>\n<p>Der Revision und dem BdF ist hiernach zwar darin beizupflichten, da\u00df in einer \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Nutzung eines Grundst\u00fccks (z.B. im Einzug eines Einzelunternehmers in ein bisher an Arbeitnehmer vermietetes Einfamilienhaus) im allgemeinen nur dann keine Entnahmehandlung gesehen werden kann, wenn \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde erkennbar sind, die darauf schlie\u00dfen lassen, da\u00df die Nutzungs\u00e4nderung nur vor\u00fcbergehender Natur ist. Dieser Grundsatz kann aber im Streitfall nicht eingreifen. Denn im Streitjahr 1971 hat sich die Art der Nutzung des Grundst\u00fccks in tats\u00e4chlicher Hinsicht gerade nicht ge\u00e4ndert. Es fehlt, wie der BdF zu Recht ausf\u00fchrt, eine &#8222;unmittelbar auf das Wohngrundst\u00fcck bezogene Entnahmehandlung&#8220;. Die Rechtsfolgen einer Entnahme k\u00f6nnten sich nur daraus ergeben, da\u00df das Wirtschaftsgut durch einen Rechtsvorgang notwendig aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden ist. Als Rechtsvorgang, der das Grundst\u00fcck zum notwendigen Privatverm\u00f6gen werden l\u00e4\u00dft, k\u00f6nnte die Einbringung des Einzelunternehmens in die KG aber nur dann gewertet werden, wenn objektive Merkmale hinzuk\u00e4men, die darauf schlie\u00dfen lie\u00dfen, da\u00df eine sp\u00e4tere Wiederverwendung des Grundst\u00fccks f\u00fcr Werkswohnungen so gut wie ausgeschlossen war. Solche Merkmale sind weder festgestellt noch vorgetragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 125\/76) BStBl. 1980 II S. 40 Ein als Betriebsverm\u00f6gen bilanziertes Geb\u00e4ude, das einem Einzelunternehmer geh\u00f6rt und das dieser urspr\u00fcnglich an fremde Arbeitnehmer und dann an seinen im Unternehmen als Arbeitnehmer t\u00e4tigen Sohn f\u00fcr Wohnzwecke vermietet, bleibt jedenfalls dann Betriebsverm\u00f6gen, wenn das Einzelunternehmen, jedoch ohne das Geb\u00e4ude, in das Gesellschaftsverm\u00f6gen einer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-10-1979-iv-r-125_76-bstbl-1980-ii-s-40\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 125\/76) BStBl. 1980 II S. 40<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25885","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25885","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25885"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25885\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25885"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25885"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25885"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}