{"id":25886,"date":"1979-07-25T03:51:56","date_gmt":"1979-07-25T01:51:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25886"},"modified":"2014-08-20T13:14:38","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:38","slug":"bfh-urteil-vom-25-7-1979-i-r-175_76-bstbl-1980-ii-s-43","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-7-1979-i-r-175_76-bstbl-1980-ii-s-43\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.7.1979 (I R 175\/76) BStBl. 1980 II S. 43"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.7.1979 (I R 175\/76) BStBl. 1980 II S. 43<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, den beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) aus einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) anfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu vermeiden.<\/p>\n<p>2. Dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen einer R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG im Falle 1. vorliegen, hat das Betriebsfinanzamt zu entscheiden, das f\u00fcr die Feststellung des Gewinns der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) zust\u00e4ndig ist, aus der der Gesellschafter (Mitunternehmer) ausgeschieden ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 6b, 34; AO \u00a7 215; AO 1977 \u00a7 180.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Anerkennung einer R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war als Kommanditist an der C-KG beteiligt, aus der er im Jahre 1965 ausschied. Das f\u00fcr die C-KG zust\u00e4ndige Betriebs-Finanzamt (FA I) rechnete dem Kl\u00e4ger einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 413.745 DM zu. Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger Kommanditist der am 28. Juni 1965 gegr\u00fcndeten, inzwischen aufgel\u00f6sten R-KG. Diese hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (31. Mai bis 1. Juni).<\/p>\n<p>Bei der R-KG fand im Jahre 1968 eine Betriebspr\u00fcfung statt. Sie f\u00fchrte dazu, da\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1965\/1966 einen Gewinnanteil von 96.921 DM und f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1966\/1967 einen Verlustanteil von 137.707,05 DM zurechnete. Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. U. a. machte er geltend, gem\u00e4\u00df \u00a7 6b Abs. 3 EStG sei aus seinem bei seinem Ausscheiden aus der C-KG erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in die Er\u00f6ffnungsbilanz der R-KG f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1965\/1966 eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG zu seinen Gunsten in H\u00f6he von 400.000 DM eingestellt worden. Diese sei im Wirtschaftsjahr 1965\/1966 mit einem Teilbetrag von 100 DM und im Wirtschaftsjahr 1966\/1967 mit einem Teilbetrag von 138.000 DM gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st worden. Diese R\u00fccklage war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der C-KG ebensowenig ber\u00fccksichtigt wie im Einkommensteuerbescheid des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1965. Beide Bescheide wurden unanfechtbar. Der Antrag des Kl\u00e4gers, den Einkommensteuerbescheid zu berichtigen, hatte weder beim FA noch beim Finanzgericht (FG) Erfolg. Das FG hat sich in jenem Verfahren auf den Standpunkt gestellt, die R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG h\u00e4tte bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der C-KG geltend gemacht werden m\u00fcssen. Gegen das Urteil des FG in der Einkommensteuersache ist Revision eingelegt, die beim IV. Senat des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Az. IV R 173\/76) anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Verfahren hat das FA dem Begehren des Kl\u00e4gers, die R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG im Wege der Bilanz\u00e4nderung einzustellen, nicht zugestimmt. Es vermi\u00dfte u. a. den Nachweis, inwieweit der Gewinn des Kl\u00e4gers aus der Ver\u00e4u\u00dferung seines Anteils an der C-KG auf Anlageg\u00fcter i. S. des \u00a7 6b Abs. 1 EStG beruhe. Das Begehren des Kl\u00e4gers sei bisher wirtschaftlich nicht begr\u00fcndet. Er habe auch keine gesonderte Er\u00f6ffnungsbilanz f\u00fcr die C-KG eingereicht.<\/p>\n<p>Das FG hatte im ersten Rechtsgang die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Nach Aufhebung der Entscheidung durch den erkennenden Senat im Urteil vom 19. M\u00e4rz 1975 I R 242\/73 hatte die Klage in dem hier streitigen Punkt keinen Erfolg. Das FG bezog sich zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung auf sein Urteil in der Einkommensteuersache des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1965. Dort habe das Gericht im einzelnen ausgef\u00fchrt, da\u00df der Kl\u00e4ger die Reinvestitionsr\u00fccklage nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids f\u00fcr die C-KG nicht mehr bilden k\u00f6nne und da\u00df jedenfalls \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Bildung das FA I zu entscheiden gehabt h\u00e4tte oder noch zu entscheiden habe. Weil oder solange dies nicht geschehen sei, k\u00f6nne der Kl\u00e4ger die R\u00fccklage auch nicht auf seinen &#8222;Anteil an der R-KG&#8220; \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision, die nach der Revisionsschrift des Kl\u00e4gers die einheitliche Gewinnfeststellung der R-KG f\u00fcr die Jahre &#8222;1965, 1966 und 1967&#8220; betreffen soll, r\u00fcgt der Kl\u00e4ger unrichtige Anwendung des \u00a7 6b EStG. Die Auffassung des FA, \u00fcber die Berechtigung der Reinvestitionsr\u00fccklage h\u00e4tte das f\u00fcr die C-KG zust\u00e4ndige Betriebs-FA I entscheiden m\u00fcssen, sei irrig. Die Beteiligung an diesem Unternehmen sei mit seinem Ausscheiden erloschen. Die R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG k\u00f6nne von jedem Steuerpflichtigen nach seinen individuellen Belangen gebildet werden. Der ausscheidende Gesellschafter k\u00f6nne den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zun\u00e4chst in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchren, ohne auf die Verg\u00fcnstigung verzichten zu m\u00fcssen. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung der R\u00fccklage seien erf\u00fcllt. Die Nachholung der R\u00fccklage geschehe in Aus\u00fcbung eines Bilanzierungswahlrechts, nachdem die Betriebspr\u00fcfung zu erheblichen Gewinnerh\u00f6hungen gef\u00fchrt habe. Das FA m\u00fcsse in einem solchen Fall einer Bilanz\u00e4nderung zustimmen (BFH-Urteil vom 29. Januar 1952 I 103\/51 U, BFHE 56, 107, BStBl III 1952, 57). Das beklagte FA m\u00fcsse nunmehr dem zust\u00e4ndigen Wohnsitz-FA mitteilen, da\u00df mit Wirkung f\u00fcr das Kalenderjahr 1965 in die Bilanz des Gesch\u00e4ftsjahrs 1965\/1966 der R-KG zu seinen Gunsten eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG eingestellt worden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1. das FA zu verurteilen, einer \u00c4nderung der Bilanz der R-KG f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 1965\/1966 in der Weise zuzustimmen, da\u00df es dem Kl\u00e4ger gestattet sei, im Kalenderjahr 1965 zu seinen Gunsten eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG einzustellen;<\/p>\n<p>2. das FA zu verurteilen, dem Wohnsitz-FA des Kl\u00e4gers mitzuteilen, da\u00df vom Kl\u00e4ger im Kalenderjahr 1965 eine gewinnmindernde R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG in H\u00f6he von 400.000 DM gebildet worden sei;<\/p>\n<p>3. die Kosten der beiden Revisionsverfahren dem FA aufzuerlegen und die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren anderweitig zu verteilen;<\/p>\n<p>4. hilfsweise, die Sache zur weiteren Tatsachenermittlung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger kann im vorliegenden Verfahren keine R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG geltend machen.<\/p>\n<p>1. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG auch mit dem Ziel gebildet werden, die Versteuerung stiller Reserven, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Betriebs oder des Anteils eines Gesellschafters (Mitunternehmers) &#8211; \u00a7 16 EStG &#8211; aufgedeckt werden, zu vermeiden. Voraussetzung daf\u00fcr soll sein, da\u00df der Steuerpflichtige die Absicht erkennen l\u00e4\u00dft, mit den Verm\u00f6genswerten, die er bei der Ver\u00e4u\u00dferung erl\u00f6st hat, einen Betrieb weiterzuf\u00fchren und da\u00df er die bezeichneten Verm\u00f6genswerte sowie die R\u00fccklage buch- und bestandsm\u00e4\u00dfig weiter nachweist. Er soll die R\u00fccklage auf Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcbertragen k\u00f6nnen, die in seinem Alleineigentum stehen, oder auf Wirtschaftsg\u00fcter, die zum Verm\u00f6gen der Personengesellschaft (Gesamthandseigentum oder Bruchteilseigentum der Gesellschafter) geh\u00f6ren, an der er beteiligt ist, soweit die Wirtschaftsg\u00fcter ihm anteilig zuzurechnen sind (Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1965 Abschn. 41b Abs. 7).<\/p>\n<p>2. Der erkennende Senat folgt im Grundsatz dieser Rechtsauffassung. Sie findet &#8211; was die Ber\u00fccksichtigung einer R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) aus der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) anbelangt &#8211; ihre gesetzliche St\u00fctze in \u00a7 34 Abs. 1 letzter Satz EStG. Danach gelten die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze bei au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften dann nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte ganz oder teilweise \u00a7 6b EStG anwendet. Diese gesetzliche Regelung beschr\u00e4nkt sich nicht nur auf den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sondern umfa\u00dft auch die Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils des Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. \u00a7 15 Nr. 2 EStG). Denn der Mitunternehmer ist bei der Ver\u00e4u\u00dferung seines Anteils dem Einzelunternehmer, der einen Betrieb oder Teilbetrieb ver\u00e4u\u00dfert, auch sonst in wesentlichen Beziehungen gleichgestellt. Die Rechtsauffassung, da\u00df \u00a7 6b EStG &#8211; seine \u00fcbrigen Voraussetzungen unterstellt &#8211; auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) anzuwenden ist, wird auch im Schrifttum allgemein vertreten (vgl. statt vieler Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 6b EStG Anm. 11 Ziff. 8; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 6b Anm. 110). Zur Rechtfertigung dieses Ergebnisses bedarf es nicht des Vorstellungbildes der Bilanzb\u00fcndeltheorie; denn die weitgehende Gleichstellung von Mitunternehmer und Einzelunternehmer bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils des Mitunternehmers (d. h. seines gesamth\u00e4nderischen Anteils am Eigentum an den einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern der Mitunternehmerschaft) folgt unmittelbar aus der besonderen Regelung des \u00a7 16 EStG.<\/p>\n<p>3. Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob den in den Einkommensteuer-Richtlinien 1965 Abschn. 41 b Abs. 7 aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung einer R\u00fccklage nach \u00a7 6 b EStG bei Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils des Mitunternehmers in allen Punkten zuzustimmen ist. Die Entscheidung dar\u00fcber ist im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung derjenigen Gesellschaft zu treffen, aus der der Gesellschafter ausgeschieden ist (\u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -; \u00a7 215 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -).<\/p>\n<p>a) Sowohl \u00a7 215 Abs. 2 AO wie auch \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 regeln nach ihrem unmittelbaren Wortlaut nur den Fall, da\u00df mehrere (Personen) an Eink\u00fcnften beteiligt sind. \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 setzt zus\u00e4tzlich voraus, da\u00df die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Nach dem Sinn beider Vorschriften geht jedoch deren Anwendungsbereich \u00fcber die Feststellung und Zurechnung der gemeinsam erzielten Eink\u00fcnfte mehrerer Personen hinaus. Sie umfa\u00dft auch Feststellungen, die nur f\u00fcr einzelne Gemeinschafter oder Gesellschafter einkommensteuerrechtliche Bedeutung erlangen. Das gilt insbesondere f\u00fcr die Entscheidung, ob Eink\u00fcnfte eines Gesellschafters, die dieser im sachlichen Zusammenhang mit der Gesellschaft erzielt, als ordentliche oder au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte zu beurteilen sind. Dazu geh\u00f6rt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH auch die Qualifizierung von Eink\u00fcnften als Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinn (\u00a7 16 i. V. m. \u00a7 34 EStG; Urteile vom 10. September 1957 I 294\/56 U, BFHE 65, 468, BStBl III 1957, 414; vom 26. Oktober 1972 I R 229\/70, BFHE 107, 265, BStBl II 1973, 121; vom 26. November 1975 I R 44\/74, BFHE 117, 539, BStBl II 1976, 304; Beschlu\u00df vom 28. M\u00e4rz 1974 IV B 58\/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459). Dabei wird weniger das Interesse an einer einheitlichen Feststellung f\u00fcr mehrere Gesellschafter in den Vordergrund gestellt als die Erw\u00e4gung, da\u00df das f\u00fcr die Feststellung des Gewinns von Gemeinschaften oder Gesellschaften zust\u00e4ndige Betriebs-FA nach dem sachlichen Zusammenhang der au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte mit den Verh\u00e4ltnissen der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) aufgrund besserer Sachkunde entscheiden kann als das Wohnsitz-FA des einzelnen Gesellschafters.<\/p>\n<p>b) Bei folgerichtiger Fortf\u00fchrung dieses Gedankens mu\u00df das Betriebs-FA auch dar\u00fcber entscheiden, ob ein Gesellschafter (Mitunternehmer) beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) zur Vermeidung der Versteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG bilden darf. Eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Dazu geh\u00f6rt, da\u00df Wirtschaftsg\u00fcter bestimmter (im Gesetz einzeln bezeichneter) Art ver\u00e4u\u00dfert werden (\u00a7 6 b Abs. 1 EStG), der Gewinn aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 ermittelt wird (\u00a7 6 b Abs. 4 Nr. 1 EStG) und die ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlageverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte geh\u00f6rt haben (\u00a7 6 b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, f\u00e4llt sachbedingt vorrangig in den Wissens- und Beurteilungsbereich des Betriebs-FA. Dieses hat erforderlichenfalls f\u00fcr den Steuerpflichtigen, der aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die R\u00fccklage nach \u00a7 6 b Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen will, eine Einzelbilanz auf den Zeitpunkt des Eigentums\u00fcberganges aufzustellen. Dabei ist der Ver\u00e4u\u00dferungspreis auf die Anteile an den einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern (gegebenenfalls zuz\u00fcglich eines Gesch\u00e4ftswerts) aufzuteilen (Herrmann\/Heuer, a. a. O.).<\/p>\n<p>c) An diesen Grunds\u00e4tzen vermag es nichts zu \u00e4ndern, da\u00df der Kl\u00e4ger die R\u00fccklage nach \u00a7 6 b EStG erst im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung bei der R-KG geltend machen will. Zwar ist die Nachholung einer R\u00fccklage nach \u00a7 6 b Abs. 3 EStG grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Der Senat kann dabei offenlassen, ob dies auch dann noch m\u00f6glich ist, wenn der gesetzlich vorgeschriebene \u00dcbertragungszeitraum (Ver\u00e4u\u00dferungsjahr und die beiden &#8211; bzw. vier &#8211; folgenden Wirtschaftsjahre) bereits abgelaufen ist und erkennbar ist, da\u00df eine \u00dcbertragung der R\u00fccklage auf Reinvestitionsobjekte nicht m\u00f6glich ist (vgl. hierzu Herrmann\/Heuer, a. a. O.; Thiel, \u00dcbertragung stiller Reserven, Schriftenreihe &#8222;Steuerrecht und Steuerpolitik&#8220;, Heft 4, Rdnr. 155; Hellwig, Deutsches Steuerrecht 1968 S. 363 f.). Jedenfalls vermag die Nachholung einer R\u00fccklage nach \u00a7 6 b EStG (insbesondere im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung) die Entscheidungskompetenz des Betriebs-FA wie sie oben im einzelnen dargelegt worden ist, nicht zu ver\u00e4ndern. Deshalb kann der Kl\u00e4ger entgegen seiner Ansicht nicht erreichen, da\u00df im vorliegenden Verfahren \u00fcber die Voraussetzungen einer R\u00fccklage nach \u00a7 6 b EStG entschieden und diese Entscheidung der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 1965 zugrunde gelegt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.7.1979 (I R 175\/76) BStBl. 1980 II S. 43 1. Eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, den beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) aus einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) anfallenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu vermeiden. 2. 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