{"id":25887,"date":"1979-10-30T00:00:00","date_gmt":"1979-10-29T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25887"},"modified":"2013-02-20T15:53:44","modified_gmt":"2013-02-20T13:53:44","slug":"bfh-urteil-vom-30-10-1979-ii-r-4_76-bstbl-1980-ii-s-46","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-1979-ii-r-4_76-bstbl-1980-ii-s-46\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.10.1979 (II R 4\/76) BStBl. 1980 II S. 46"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 30.10.1979 (II R 4\/76) BStBl. 1980 II S. 46<\/p>\n<p>Wird das Nacherbenanwartschaftsrecht entgeltlich auf den Vorerben \u00fcbertragen, so kann ein Verm\u00f6gensanfall i. S. \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1959 vorliegen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>ErbStG 1959 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 5, \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfmutter der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) verstarb im Jahr 1968. Sie wurde von der Mutter der Kl\u00e4gerin zur H\u00e4lfte als Vorerbin beerbt. Als Nacherben waren die Kl\u00e4gerin und ihre beiden Geschwister eingesetzt. F\u00fcr das der Nacherbschaft unterliegende Verm\u00f6gen war auf 12 Jahre Testamentsvollstreckung angeordnet.<\/p>\n<p>In einem notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Juni 1970 vereinbarte die Mutter der Kl\u00e4gerin mit ihren drei Kindern, da\u00df die Kl\u00e4gerin und ihre beiden Geschwister ihr Nacherbenanwartschaftsrecht auf ihre Mutter \u00fcbertragen, &#8222;so da\u00df diese Vollerbin &#8230; (nach der Gro\u00dfmutter) wird&#8220;. Die Mutter der Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, &#8222;zum Ausgleich f\u00fcr die \u00dcbertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts&#8220; an ihre Kinder je 200.000 DM zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -)setzte mit Bescheid vom 27. April 1971 in Anwendung des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 21.978 DM Erbschaftsteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, wirtschaftlich gesehen sei das der Nacherbschaft unterliegende Verm\u00f6gen vorzeitig an die Nacherben herausgegeben worden. Bei dieser Betrachtung ergebe sich nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 21 ErbStG eine Steuerforderung von 4.801,50 DM. Wende man jedoch \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG an, so m\u00fcsse der Wert des Nachlasses unter Ber\u00fccksichtigung der Nutzungsbefugnis der Vorerbin und der dadurch bedingten Ertragslosigkeit des Nacherbenrechts bewertet werden. Soweit das Entgelt diesen Wert (58.490 DM) \u00fcberschreite, liege eine Schenkung an die Kl\u00e4gerin vor. Gehe man davon aus, so ergebe sich eine Steuerforderung von 4.244,50 DM. Schlie\u00dflich tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen \u00a7 23 ErbStG sei die Bereicherung der Nacherben nicht anders zu bewerten als der (auch aus landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken und Grundverm\u00f6gen bestehende) Erwerb der Vorerbin, so da\u00df sich ein (abgezinster) Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von nur 19.881 DM ergebe; die Steuer betrage sodann 990 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung, den Erbschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung abzu\u00e4ndern und die Steuer auf 990 DM, hilfsweise auf 4.244,50 DM, weiter hilfsweise auf 4.801,50 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA hat dem Begehren der Kl\u00e4gerin widersprochen; es h\u00e4lt die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das FG entschieden, da\u00df das Entgelt f\u00fcr die vertragliche \u00dcbertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Der Vertrag vom 6. Juni 1970 ist seinem Wortlaut und Gech\u00e4ftszweck nach auf den Austausch von Leistungen gerichtet gewesen. Somit ist die Zahlung der 200.000 DM f\u00fcr die Rechts\u00fcbertragung, mit der gewollten Folge, da\u00df die erwerbende Vorerbin Vollerbin wird, die Gew\u00e4hrung eines &#8222;Entgeltes f\u00fcr die \u00dcbertragung der Anwartschaft eines Nacherben&#8220; i. S. des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG.<\/p>\n<p>Die Vertragsgestaltung, mit der das Nacherbenanwartschaftsrecht auf die Vorerbin \u00fcbertragen wurde, ist eindeutig und keiner anderen Auslegung zug\u00e4nglich. Der damit verfolgte Zweck, den Nacherben den Wert des der Nacherbschaft unterliegenden Verm\u00f6gens (ganz oder teilweise) unverz\u00fcglich zukommen zu lassen und die Testamentsvollstreckung vorzeitig zu beenden, wurde erreicht. M\u00f6glicherweise h\u00e4tte dieser Erfolg auch durch eine andere Vertragsgestaltung &#8211; mit anderen steuerlichen Folgen &#8211; herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Das ist aber kein Grund, die getroffenen Vereinbarungen so aufzufassen, als seien sie in anderer &#8211; der Kl\u00e4gerin jetzt g\u00fcnstiger erscheinenden &#8211; Weise zustande gekommen (etwa als gemischte Schenkung oder &#8211; unentgeltliche &#8211; vorzeitige Herausgabe des Nachlasses).<\/p>\n<p>Demzufolge ist es entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich, einen Teil der von der Vorerbin geleisteten Zahlung als Schenkung anzusehen. Ebensowenig vermag der Senat der Kl\u00e4gerin darin zu folgen, die von der Vorerbin entrichtete Steuer sei gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3 Satz 2 ErbStG 1959 auf die von ihr, der Kl\u00e4gerin, zu zahlende Steuer anzurechnen; denn der Nacherbfall w\u00e4re erst mit dem Tod der Vorerbin eingetreten (\u00a7 2106 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzung des \u00a7 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ErbStG 1959, da\u00df die Nacherbfolge aus einem anderen Grund als dem Tod des Vorerben eintritt, ist daher nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1959 bleibt der Steuerbetrag zur H\u00e4lfte unerhoben, der auf Verm\u00f6gen entf\u00e4llt, das Personen der Steuerklasse I oder II anf\u00e4llt, da\u00df in den letzten f\u00fcnf Jahren vor dem Anfall bereits von Personen der gleichen Steuerklasse erworben worden ist und f\u00fcr das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war. Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts gew\u00e4hrt wird (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG 1959). Die Vorschrift hat Bedeutung gerade f\u00fcr den Fall, da\u00df dem Nacherben ein voller wirtschaftlicher Ausgleich f\u00fcr die Aufgabe des Anwartschaftsrechts geboten wird, d. h. ein Leistungsaustausch stattfindet, der seiner Natur nach nicht zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer herangezogen werden kann. Die Erfassung des Entgeltes als Erwerb von Todes wegen beruht sonach auf einer gesetzlichen Fiktion.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das FG die Anwendbarkeit des \u00a7 21 ErbStG 1959 mit der Erw\u00e4gung verneint, das Entgelt f\u00fcr den Verzicht auf den Erwerb der Nacherbschaft k\u00f6nne auch wirtschaftlich nicht dem Erwerb selbst gleichgestellt werden. Da das Gesetz, wie dargelegt, das Entgelt als Erwerb von Todes wegen fingiert, kann auf die vom FG hervorgehobene Verschiedenartigkeit nicht abgestellt werden, d. h. die Fiktion des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG 1959 darf bei der Anwendung des \u00a7 21 ErbStG 1959 nicht unbeachtet bleiben.<\/p>\n<p>Da somit das Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts als Erwerb von Todes wegen gilt (Steuerklasse II), sind die Voraussetzungen des \u00a7 21 ErbStG 1959 erf\u00fcllt, wenn der Betrag von 200.000 DM, den die Kl\u00e4gerin erhalten hat, aus Verm\u00f6gen stammt, das die Vorerbin in den letzten f\u00fcnf Jahren von Personen erworben hat, zu denen sie in einem Verh\u00e4ltnis i. S. der Steuerklasse I oder II stand. Das wird das FG bei seiner erneuten Entscheidung festzustellen haben. Vorsorglich sei bemerkt, da\u00df die Identit\u00e4t zwischen dem gezahlten Entgelt und dem bereits mit Erbschaftsteuer belasteten Verm\u00f6gen nicht allein mit der Begr\u00fcndung verneint werden kann, es handele sich um verschiedene Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. M\u00e4rz 1974 II R 40\/68, BFHE 113, 45, BStBl II 1974, 658).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.10.1979 (II R 4\/76) BStBl. 1980 II S. 46 Wird das Nacherbenanwartschaftsrecht entgeltlich auf den Vorerben \u00fcbertragen, so kann ein Verm\u00f6gensanfall i. S. \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1959 vorliegen. ErbStG 1959 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 5, \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1. Sachverhalt I. 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