{"id":25888,"date":"1979-08-16T03:58:32","date_gmt":"1979-08-16T01:58:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25888"},"modified":"2013-09-05T10:04:43","modified_gmt":"2013-09-05T08:04:43","slug":"bfh-zwischenurteil-vom-16-8-1979-i-r-95_76-bstbl-1980-ii-s-47","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-zwischenurteil-vom-16-8-1979-i-r-95_76-bstbl-1980-ii-s-47\/","title":{"rendered":"BFH-Zwischenurteil vom 16.8.1979 (I R 95\/76) BStBl. 1980 II S. 47"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Zwischenurteil vom 16.8.1979 (I R 95\/76) BStBl. 1980 II S. 47<\/strong><\/p>\n<p>Die von einer nicht postulationsf\u00e4higen Person eingelegte Revision ist nicht geeignet, die f\u00fcr die Einlegung der Revision gesetzlich vorgeschriebene Frist zu wahren, so da\u00df Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann.<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 56, 120; ZPO \u00a7\u00a7 230, 233.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kl\u00e4gerinnen und Revisionskl\u00e4gerinnen (Kl\u00e4gerinnen) wegen Gewerbesteuerme\u00dfbetrags 1972 durch Urteil vom 5. Mai 1976 abgewiesen. Das Urteil wurde der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten am 11. Juni 1976 zugestellt. Namens der Kl\u00e4gerinnen richtete die &#8230; AG, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, am 6. Juli 1976 ein Schreiben an das FG, in dem es u. a. hei\u00dft<\/p>\n<p>&#8222;&#8230; zeigen wir an, da\u00df wir die Kl\u00e4gerinnen\/Revisionskl\u00e4gerinnen auch in der Revisionsinstanz vertreten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts &#8230; legen wir hiermit Revision ein.&#8220;<\/p>\n<p>Das Schreiben ist von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Sch. unterschrieben, enth\u00e4lt aber im Briefkopf und vor der Unterschrift des unterzeichnenden Rechtsanwalts und Steuerberaters den Namen der &#8230; AG.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20. Juli 1976 hat die Gesch\u00e4ftsstelle des erkennenden Senats den Kl\u00e4gerinnen mitgeteilt, da\u00df Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) erf\u00fcllt sei, &#8222;wenn die Revisionsschrift von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater &#8211; sei es auch unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft &#8211; unterzeichnet ist&#8220;. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18. Mai 1979 darauf hingewiesen, es sei m\u00f6glich, da\u00df der Senat die Revision aus den Gr\u00fcnden des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 1978 I R 56\/76 (BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173) f\u00fcr unzul\u00e4ssig halten werde. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben.<\/p>\n<p>Daraufhin hat Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Sch. geltend gemacht, der BFH-Beschlu\u00df I R 56\/76 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Er betreffe einen Sparkassen- und Giroverband, der mit einer Steuerberatungsgesellschaft keinerlei Gemeinsamkeiten habe. Wenn in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG bestimmt werde, da\u00df sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftspr\u00fcfer als Bevollm\u00e4chtigen vertreten lassen m\u00fcsse, so sei diese Bestimmung nach Sinn und Zweck auch dann erf\u00fcllt, wenn ein Rechtsanwalt und Steuerberater &#8211; sei es auch unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft &#8211; die Revisionsschrift unterzeichnet habe. Zweck der Vorschrift sei es allein, da\u00df die Parteien im Interesse der Rechtspflege ausreichend durch qualifizierte und sachkundige Bevollm\u00e4chtigte vertreten w\u00fcrden. Gerade eine Steuerberatungsgesellschaft k\u00f6nne durch die gro\u00dfe Anzahl qualifizierter Mitarbeiter einen Steuerpflichtigen besonders sachkundig vertreten. Dies komme auch in \u00a7 62 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Ausdruck, wonach im finanzgerichtlichen Verfahren auch Steuerberatungsgesellschaften postulationsf\u00e4hig seien. Eine andere Auslegung des Gesetzes widerspreche Art. 3 des Grundgesetzes (GG); denn gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG d\u00fcrften juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcber ihre Beamten oder Angestellten vor dem BFH selbst auftreten.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragte Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Sch., Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren und legte gleichzeitig Revision gegen das Urteil des FG ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, da\u00df zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung (1976) nicht vorauszusehen gewesen sei, da\u00df der BFH die Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG restriktiv zu Lasten der Steuerberatungsgesellschaften auslegen und nur nat\u00fcrliche Personen, sofern diese die gesetzlichen Berufsqualifikationen erf\u00fcllten, als postulationsf\u00e4hig ansehen w\u00fcrde. Er habe sich mithin damals in einem entschuldbaren Irrtum befunden; die gebotene und ihm nach den gesamten Umst\u00e4nden zumutbare Sorgfalt habe er beachtet. Er sei in seiner Ansicht sogar noch durch das Schreiben des BFH vom 20. Juli 1976 best\u00e4rkt worden. Bereits nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei der erkennende Senat verpflichtet, seinem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Revision wurde zun\u00e4chst (am 6. Juli 1976) von einer nicht postulationsf\u00e4higen Person eingelegt.<\/p>\n<p>1. Der BFH hat Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG bereits im Beschlu\u00df vom 12. November 1976 III R 14-15\/76 (BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121) dahin ausgelegt, da\u00df Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform juristischer Personen nicht zum Kreis der vor dem BFH Vertretungsberechtigten geh\u00f6ren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsauffassung im Beschlu\u00df vom 7. August 1978 2 BvR 26\/77 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978 S. 420 &#8211; HFR 1978, 420 -) verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Der V. Senat des BFH ist dem III. Senat f\u00fcr den Fall der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften gefolgt (BFH-Beschlu\u00df vom 23. November 1978 V B 21\/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99). Schlie\u00dflich hat sich auch der erkennende Senat in seinem Beschlu\u00df I R 56\/76 die Rechtsansicht zu eigen gemacht, da\u00df nur nat\u00fcrliche Personen zur Vertretung nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG befugt seien. Der Mangel, der in der Einlegung einer Revision durch eine nicht postulationsf\u00e4hige Person liege, k\u00f6nne weder durch sp\u00e4tere Genehmigung noch durch Umdeutung geheilt werden. Hieran h\u00e4lt der erkennende Senat aus den in der BFH-Rechtsprechung im einzelnen genannten Gr\u00fcnden fest.<\/p>\n<p>Der Anwendbarkeit der im BFH-Beschlu\u00df I R 56\/76 dargelegten Grunds\u00e4tze steht es nicht entgegen, da\u00df in dem dortigen Fall ein Sparkassen- und Giroverband Revision eingelegt hatte. Denn der Beschlu\u00df wird durch die Rechtsauffassung getragen, da\u00df nur nat\u00fcrliche Personen postulationsf\u00e4hig i. S. des BFH-EntlastG sind. Dieser entscheidende Gesichtspunkt trifft auch den Streitfall.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gerinnen ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 56 FGO) zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerinnen haben durch das Auftreten einer Steuerberatungs- und Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft die Frist zur Einlegung der Revision vers\u00e4umt.<\/p>\n<p>Dem Gesetz (insbesondere \u00a7 56 FGO) ist nicht unmittelbar zu entnehmen, ob eine gesetzliche Frist auch dann vers\u00e4umt ist, wenn die fristgebundene Proze\u00dfhandlung zwar vor Ablauf der Frist vorgenommen wird, die Proze\u00dfhandlung aber mit einem formalen Mangel behaftet ist, der das fristgebundene Rechtsmittel unzul\u00e4ssig macht. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes zu dieser Frage ist nicht einheitlich, obwohl die Vorschriften f\u00fcr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit in den einzelnen Verfahrensordnungen im wesentlichen gleich ausgestaltet sind (vgl. insbesondere \u00a7 233 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -, \u00a7 60 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -, \u00a7 67 des Sozialgerichtsgesetzes &#8211; SGG -, \u00a7 56 FGO).<\/p>\n<p>a) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Beschlu\u00df vom 2. Mai 1962 V ZB 10, 11\/62 (Neue Juristische Wochenschrift 1962 S. 1248 &#8211; NJW 1962, 1248 -) den Fall zu beurteilen, da\u00df innerhalb der Berufungsfrist eine Berufungsschrift eingegangen, aber nicht vom Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten unterzeichnet war. Der BGH hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 233 ZPO) gew\u00e4hrt. Er hat betont, da\u00df durch fristgerechte Einreichung einer wegen Formmangels unwirksamen Berufungsschrift die Parteien nicht mehr erreichen w\u00fcrden, als wenn sie sich w\u00e4hrend der Berufungsfrist unt\u00e4tig verhalten h\u00e4tten. Hier wie dort sei die Berufungsfrist nicht gewahrt. Es k\u00f6nne daher f\u00fcr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied ausmachen, ob durch einen unabwendbaren Zufall die Partei verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist \u00fcberhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (vgl. zum Fall des Fehlens einer gesetzlich vorgeschriebenen Unterschrift Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 30. M\u00e4rz 1965 III C 19\/65, NJW 1965, 1828; Beschlu\u00df des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 12. Januar 1966 I AZB 32\/65, NJW 1966, 799). Wohl aus denselben Erw\u00e4gungen hat der BGH Wiedereinsetzung auch bei mangelhafter Unterzeichnung einer Berufungsschrift (BGH-Beschlu\u00df vom 5. Juni 1975 II ZB 1\/75, Versicherungsrecht 1975 S. 927 &#8211; VersR 1975, 927 -) sowie bei einer nicht ausreichenden Bezeichnung des mit der Berufung angefochtenen Urteils (BGH-Beschlu\u00df vom 6. M\u00e4rz 1974 VIII ZB 3\/74, VersR 1974, 783) gew\u00e4hrt. Das Bundessozialgericht (BSG) h\u00e4lt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an sich f\u00fcr zul\u00e4ssig, wenn der vom Gesetz vorgeschriebene bestimmte Revisionsantrag nicht gestellt wurde (BSG-Urteil vom 8. Juni 1955 7 RAr 26\/54, NJW 1956, 1495).<\/p>\n<p>b) Demgegen\u00fcber ist die Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich.<\/p>\n<p>aa) Der VII. Senat des BFH hat bei nicht handschriftlicher Unterzeichnung der Klageschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand f\u00fcr grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig gehalten (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1969 VII R 92\/68, BFHE 96, 381 [385], BStBl II 1969, 659). In F\u00e4llen, in denen nach dem Inkrafttreten des BFH-EntlastG Personen eine Revision pers\u00f6nlich (d. h. ohne eine nach dem BFH-EntlastG vertretungsberechtigte Person) eingelegt hatten, hat der BFH die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Teil gepr\u00fcft, aber wegen verschuldeter Fristvers\u00e4umnis nicht gew\u00e4hrt (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 7. Februar 1977 IV B 62\/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291). \u00c4hnlich ist der V. Senat des BFH im Beschlu\u00df V B 21\/77 (betrifft Postulationsf\u00e4higkeit von Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften nach dem BFH-EntlastG) vorgegangen.<\/p>\n<p>bb) Demgegen\u00fcber hat der VI. Senat des BFH im Beschlu\u00df vom 20. Februar 1970 VI R 230\/68 (BFHE 98, 233, BStBl II 1970, 329) bei nicht handschriftlicher Unterzeichnung der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift (\u00a7 120 Abs. 1 FGO) die (in diesem Falle allerdings nicht entscheidungserhebliche) Ansicht vertreten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7 56 FGO k\u00f6nne nur gew\u00e4hrt werden, wenn eine Frist, nicht dagegen wenn eine bestimmte (gesetzlich vorgeschriebene) Form nicht eingehalten worden sei. Im Falle des BFH-Beschlusses vom 25. Mai 1977 II R 127\/70 (BFHE 122, 34, BStBl II 1977, 613) hatte der Revisionskl\u00e4ger weder den nach \u00a7 120 Abs. 2 FGO erforderlichen bestimmten Antrag gestellt noch die verletzte Rechtsnorm angegeben. Nach Auffassung des II. Senats wurde damit keine gesetzliche Frist vers\u00e4umt. Neben der fristgerechten Begr\u00fcndung des Rechtsmittels sei die Einhaltung der gesetzlichen Form eine weitere Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung (\u00a7 124 Satz 2 FGO). Form- und Inhaltsfehler einer Revision (\u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) k\u00f6nnten daher nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.<\/p>\n<p>c) Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob er der vom II. Senat vertretenen, aber nur auf die Verletzung der Formerfordernisse des \u00a7 120 Abs. 2 FGO beschr\u00e4nkten Rechtsansicht folgen k\u00f6nnte, oder ob der Auffassung von Vollkommer (Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, M\u00fcnchen 1973 S. 319), da\u00df nur formrichtiges Handeln die Frist wahre und die Verletzung von Form und Frist prozessual gleichwertig sei, der Vorzug zu geben w\u00e4re. Der Senat ist jedenfalls der Ansicht, da\u00df mit einer von einer nicht postulationsf\u00e4higen Person innerhalb der Revisionsfrist eingelegten Revision die Revisionsfrist vers\u00e4umt wird. Das Handeln einer nicht postulationsf\u00e4higen Person kann f\u00fcr die Frage, ob i. S. des \u00a7 56 FGO eine gesetzliche Frist nicht eingehalten wurde, nicht anders bewertet werden als ein Nichthandeln (zur Frage, wann eine Proze\u00dfhandlung i. S. von \u00a7 230 ZPO vers\u00e4umt ist, vgl. Z\u00f6ller, Zivilproze\u00dfordnung, 12. Aufl., Anm. zu \u00a7 230; Thomas\/Putzo, Zivilproze\u00dfordnung, 10. Aufl., Anm. II vor \u00a7 230 ZPO; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 37. Aufl., Anm. 1 vor \u00a7 230; Rosenberg\/Schwab, Zivilproze\u00dfrecht, 12. Aufl., S. 363).<\/p>\n<p>2. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht auch nicht entgegen, da\u00df bei Nachholung der (nunmehr) ordnungsgem\u00e4\u00df von Rechtsanwalt Dr. Sch. eingelegten Revision die Jahresfrist des \u00a7 56 Abs. 3 FGO bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>Nach einem Jahr seit dem Ende der vers\u00e4umten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder auf Antrag bewilligt werden, au\u00dfer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich war. H\u00f6here Gewalt ist ein au\u00dfergew\u00f6hnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch durch die \u00e4u\u00dferste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z. B. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 55, Anm. 17). Im Streitfall hat die Gesch\u00e4ftsstelle des erkennenden Senats den Kl\u00e4gern als die Rechtsauffassung des Senats mitgeteilt, da\u00df eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsschrift nicht deswegen zu beanstanden sei, weil die Revision unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegt wurde. Dadurch war f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen eine Lage geschaffen, bei der kein Anla\u00df bestand, noch vor Ablauf der Jahresfrist des \u00a7 56 abs. 3 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Revision nachzuholen. Nach Auffassung des erkennenden Senats entspricht es der Billigkeit, die Umst\u00e4nde, die zum Ablauf der Jahresfrist gef\u00fchrt haben, der h\u00f6heren Gewalt gleichzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Zwischenurteil vom 16.8.1979 (I R 95\/76) BStBl. 1980 II S. 47 Die von einer nicht postulationsf\u00e4higen Person eingelegte Revision ist nicht geeignet, die f\u00fcr die Einlegung der Revision gesetzlich vorgeschriebene Frist zu wahren, so da\u00df Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann. FGO \u00a7\u00a7 56, 120; ZPO \u00a7\u00a7 230, 233. 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