{"id":25889,"date":"1979-10-11T00:00:00","date_gmt":"1979-10-10T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25889"},"modified":"2013-02-20T15:53:57","modified_gmt":"2013-02-20T13:53:57","slug":"bfh-beschluss-vom-11-10-1979-iv-b-61_79-bstbl-1980-ii-s-49","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-11-10-1979-iv-b-61_79-bstbl-1980-ii-s-49\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 11.10.1979 (IV B 61\/79) BStBl. 1980 II S. 49"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 11.10.1979 (IV B 61\/79) BStBl. 1980 II S. 49<\/p>\n<p>1. Ein Antrag an das FG auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG ist &#8211; unbeschadet der weiteren M\u00f6glichkeiten des Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 VGFGEntlG &#8211; nur zul\u00e4ssig, wenn die Finanzbeh\u00f6rde vor der Anrufung des FG entweder einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt oder wenn sie zu erkennen gegeben hat, da\u00df sie die Vollziehung nicht aussetzen werde. Diese Tatbestandsmerkmale des VGFGEntlG sind Zugangsvoraussetzungen und nicht Sachentscheidungsvoraussetzungen.<\/p>\n<p>2. Eine Finanzbeh\u00f6rde, die erkennen l\u00e4\u00dft, da\u00df sie den Einspruch abzuweisen gedenkt oder die ihn abweist, gibt damit nicht zugleich auch zu erkennen, da\u00df sie die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht aussetzen werde.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>VGFGEntlG Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; FGO \u00a7 46 Abs. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) einen Antrag nach \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zutreffend als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin), eine Kommanditgesellschaft, hat gegen den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1976 vom 12. Dezember 1978 Einspruch eingelegt, \u00fcber den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) durch Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 1979 abschl\u00e4gig entschieden hat. Die Klage ist beim FG anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. April 1979 hatte das f\u00fcr einen der vier Komplement\u00e4re der Antragstellerin zust\u00e4ndige Wohnsitz-FA R dem auch diesen Komplement\u00e4r vertretenden Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin mitgeteilt, da\u00df es eine bis dahin gew\u00e4hrte Aussetzung der Vollziehung f\u00fcr Teilbetr\u00e4ge der Einkommensteuer 1976 widerrufe, weil das Betriebs-FA &#8211; also der Antragsgegner &#8211; die Auffassung vertreten habe, der Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1976 werde keinen Erfolg haben. In \u00e4hnlichem Sinne \u00e4u\u00dferte sich auch das f\u00fcr einen anderen Komplement\u00e4r zust\u00e4ndige Wohnsitz-FA S.<\/p>\n<p>Am 10. April 1979 begehrte die Antragstellerin beim FG die Aussetzung der Vollziehung des vorbezeichneten Gewinnfeststellungsbescheides. Das FG wies den Antrag als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck mit der Begr\u00fcndung, das FA habe weder, wie es Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) vom 31. M\u00e4rz 1978 (BGBl I, 446, BStBl I 1978, 174) verlange, einen Antrag nach \u00a7 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt noch, wie es Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift voraussetze, zu erkennen gegeben, da\u00df es die Vollziehung nicht aussetzen werde.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde begehrt die Antragstellerin Aufhebung der Vorentscheidung und Aussetzung des Gewinnfeststellungsbescheides 1976 in H\u00f6he eines Gewinns von 131.239 DM.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie im wesentlichen vor, sie habe vor Anrufung des FG von der die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Einstellung des FA durch das Wohnsitz-FA R Kenntnis erhalten. Sie habe davon ausgehen m\u00fcssen, das FA werde einer Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides nicht zustimmen, wenn es schon das Wohnsitz-FA veranla\u00dft habe, die einem Mitgesellschafter gew\u00e4hrte teilweise Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides zu widerrufen. Auch das mit seiner eigenen Verwaltungspraxis vertraute FA habe keinen Zweifel daran gehabt, da\u00df aus seiner bekanntgewordenen Einsch\u00e4tzung des Rechtsbehelfserfolges erkennbar gewesen sei, es w\u00fcrde einer Aussetzung der Vollziehung nicht zugestimmt haben. Daher habe es auch die Anrufung des FG nicht als unzul\u00e4ssig betrachtet.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>In Art. 5 Abs. 2 VGFGEntlG ist vorgeschrieben, da\u00df sich die Zul\u00e4ssigkeit eines Antrages gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 FGO nach Art. 3 \u00a7 7 VGFGEntlG richtet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt &#8211; wie im Entscheidungsfall der Gewinnfeststellungsbescheid 1976 &#8211; nach Inkrafttreten des Gesetzes bekanntgegeben worden ist.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 VGFGEntlG ist ein Antrag an das FG nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO nur zul\u00e4ssig, wenn die Finanzbeh\u00f6rde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen waren im Entscheidungsfall bis zur Antragstellung an das FG nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2. Ohne eine ablehnende Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde ist die Anrufung des FG gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG &#8211; der im Entscheidungsfall allein in Frage kommenden Alternative &#8211; dann zul\u00e4ssig, wenn die Finanzbeh\u00f6rde zu erkennen gegeben hat, da\u00df sie die Vollziehung nicht aussetzen werde.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, da\u00df die der Antragstellerin vor Anrufung des FG bekanntgewordene Rechtsauffassung des FA, wonach der Einspruch voraussichtlich als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen werde, keine ablehnende \u00c4u\u00dferung im Sinne der Nr. 1 darstellt. Abgesehen davon, da\u00df sich im Streitfall das Betriebs-FA als die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber der Antragstellerin nicht unmittelbar ge\u00e4u\u00dfert hatte, gibt eine Finanzbeh\u00f6rde, die erkennen l\u00e4\u00dft, da\u00df sie den Einspruch abzuweisen gedenkt oder die ihn abweist, damit nicht zugleich auch zu erkennen, da\u00df sie die Vollziehung nicht aussetzen werde. Hiervon geht auch das Gesetz aus. Nach dem Regierungsentwurf h\u00e4tte die Vorschrift nur vor Erhebung der Anfechtungsklage eingreifen sollen (Bundestags-Drucksache 8\/842, Art. 3 \u00a7 7; \u00e4hnlich auch der Bundesrat, Drucksache 276\/77 zu Art. 3 \u00a7 7). Auf Initiative des Rechtsausschusses und des Finanzausschusses (Bundestags-Drucksache 8\/1530 zu Art. 3 \u00a7 7; vgl. auch Haarmann, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1978 S. 203, 204 unter C, 2) gilt nunmehr die Vorschrift auch dann, wenn ein Aussetzungsantrag zusammen mit der Klageerhebung oder danach, also zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem die Finanzbeh\u00f6rde bereits in der Hauptsache ablehnend entschieden hat. Im Interesse der Entlastung der FG verweist das Gesetz den Betroffenen auch in diesen F\u00e4llen zun\u00e4chst an die Finanzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>3. Der unzul\u00e4ssige Aussetzungsantrag ist auch nicht etwa dadurch zul\u00e4ssig geworden, da\u00df das FA vor dem FG beantragt hatte, den Aussetzungsantrag als unbegr\u00fcndet abzuweisen, oder in der Beschwerdeinstanz hilfsweise zu erkennen gegeben hat, da\u00df dem Aussetzungsantrag auch sachlich nicht zu entsprechen sei. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG ist eine Voraussetzung f\u00fcr den Zugang zum FG und nicht etwa eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die erst bei Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung vorliegen mu\u00df. Die Rechtslage zu Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG ist nicht vergleichbar mit der des \u00a7 46 Abs. 1 FGO. Zu der letztgenannten Vorschrift steht die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, da\u00df eine vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erhobene und damit unzul\u00e4ssige Klage mit Ablauf dieser Frist in die Zul\u00e4ssigkeit hineinw\u00e4chst (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Oktober 1977 V R 57\/74, BFHE 124, 2, BStBl II 1978, 154, mit weiteren Nachweisen). Der Zweck der Frist des \u00a7 46 Abs. 1 FGO besteht darin, der Finanzbeh\u00f6rde mindestens eine Zeitspanne von sechs Monaten f\u00fcr ihre Entscheidung zu gew\u00e4hren. Hier ist es gerechtfertigt, den Fristablauf als Sachentscheidungsvoraussetzung zu behandeln und die vor Ablauf der Frist erhobene und damit unzul\u00e4ssige Klage in die Zul\u00e4ssigkeit hineinwachsen zu lassen, wenn die Finanzbeh\u00f6rde bis zum Fristablauf noch immer nicht entschieden hat. Im Gegensatz hierzu will aber gerade die Vorschrift des Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG im Interesse der Entlastung der FG den Zugang zu ihnen unterbinden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. Gerade der Umstand, da\u00df der Zugang zu den FG erschwert werden soll, zwingt dazu, die Vorschrift des Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG als besondere Zugangsvoraussetzung und nicht als Sachentscheidungsvoraussetzung auszulegen. Dies hat zur Folge, da\u00df der Antrag nur zul\u00e4ssig ist, wenn die Finanzbeh\u00f6rde bereits im Zeitpunkt der Anrufung des FG zu erkennen gegeben hat, da\u00df sie einen Aussetzungsantrag ablehnen werde. Dieses Erfordernis kann nicht nachgeholt werden. Eine andere Auslegung der Vorschrift w\u00fcrde die Gesetzesbestimmung nahezu gegenstandslos machen, denn an dem bisherigen Zustand h\u00e4tte sich nichts Grundlegendes ge\u00e4ndert. Dies kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.<\/p>\n<p>Der Senat ist sich bewu\u00dft, da\u00df in F\u00e4llen wie dem vorliegenden durch die ablehnende \u00c4u\u00dferung des FA im Gerichtsverfahren nunmehr die Voraussetzungen f\u00fcr eine unmittelbare Anrufung des FG gegeben sind und da\u00df sich das FG ggf. mit diesem erneuten Aussetzungsantrag &#8211; nunmehr allerdings in materieller Hinsicht &#8211; befassen mu\u00df. Dies rechtfertigt aber &#8211; soll die Vorschrift einen Sinn erhalten &#8211; nicht eine andere als die vorbezeichnete Auslegung des Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 11.10.1979 (IV B 61\/79) BStBl. 1980 II S. 49 1. 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