{"id":25891,"date":"1979-09-12T03:58:35","date_gmt":"1979-09-12T01:58:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25891"},"modified":"2013-09-05T10:04:16","modified_gmt":"2013-09-05T08:04:16","slug":"bfh-urteil-vom-12-9-1979-i-r-146_76-bstbl-1980-ii-s-51","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-9-1979-i-r-146_76-bstbl-1980-ii-s-51\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.9.1979 (I R 146\/76) BStBl. 1980 II S. 51"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.9.1979 (I R 146\/76) BStBl. 1980 II S. 51<\/strong><\/p>\n<p>Die Gr\u00fcndung eines Teilbetriebs i. S. des Gewerbesteuerrechts liegt vor, wenn der neugeschaffene Betriebsteil nach Beendigung der Aufbau- und Einrichtungsphase sich unter den Begriff &#8222;Teilbetrieb&#8220; i. S. der zu \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegebenen Definition einordnen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 2, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine OHG &#8211; betrieb in den Streitjahren in P ein Kaufhaus. 1966 wurde ihr an einem Grundst\u00fcck in S ein Erbbaurecht zur Errichtung eines Kaufhauses auf die Dauer von 50 Jahren einger\u00e4umt. In dem noch im Jahre 1966 auf diesem Erbbaugrundst\u00fcck errichteten Geb\u00e4ude betrieb die Kl\u00e4gerin seit 1966 eine Kaufhausfiliale. Nach den Feststellungen des FG wurde die Filiale mit eigenem Personal betrieben und entsprach der Gr\u00f6\u00dfe und dem Umsatz nach etwa dem Hauptbetrieb in P. Die Filiale hatte zeitweise keinen eigenen Filialleiter; sie wurde w\u00e4hrend dieser Zeit von P aus gef\u00fchrt. Die Personaleinstellung und -entlassung, der Warenbezug, der Finanzverkehr und die Reklame wurden f\u00fcr beide H\u00e4user von P aus geregelt, weil in S kein B\u00fcropersonal vorhanden war.<\/p>\n<p>Die Erbbauzinsen wurden von der Empf\u00e4ngerin als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert.<\/p>\n<p>Auf den 1. Januar 1967, 1969, 1971, 1972 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung die Einheitswerte des Betriebsverm\u00f6gens fest, wobei das FA den Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung als Schuld abzog. Au\u00dferdem ergingen f\u00fcr 1967 auf \u00a7 222 der Reichsabgabenordnung (AO) und f\u00fcr 1968 bis 1972 auf \u00a7 225 AO gest\u00fctzte berichtigte Gewerbesteuerme\u00dfbescheide. Dabei rechnete das FA dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Erbbauzinsen als Dauerschulden und dem Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens den Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung hinzu.<\/p>\n<p>Gegen die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch Klage mit dem Begehren, da\u00df weder beim Gewerbeertrag noch beim Gewerbekapital die Erbbauzinsen und die kapitalisierte Erbbauzinslast hinzugerechnet werden. Sie war der Meinung, das Erbbaurecht h\u00e4nge wirtschaftlich nicht mit der Gr\u00fcndung eines Teilbetriebs zusammen. Die Filiale in S sei mangels Selbst\u00e4ndigkeit kein Teilbetrieb. Davon abgesehen seien die Erbbauzinsen und Erbbauzinslasten schon deshalb nicht hinzuzurechnen, weil dies zu einer vom Gesetz nicht gewollten zweimaligen Heranziehung des Grundst\u00fccks zu einer Realsteuer f\u00fchre.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Die Erbbauzinsen seien gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und die entsprechende Verbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG dem Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens hinzuzurechnen. Das Erbbaurecht h\u00e4nge wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung der Filiale in S zusammen. Diese sei als Teilbetrieb, n\u00e4mlich als ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs anzusehen. Die Filiale sei dem Hauptbetrieb in P gegen\u00fcber gen\u00fcgend deutlich abgegrenzt. Laut dem Erbbaurechtsvertrag habe die Kl\u00e4gerin das Erbbaurecht erworben, um das Geb\u00e4ude f\u00fcr die Filiale errichten zu k\u00f6nnen. Die Hinzurechnung der Erbbauzinsen und der kapitalisierten Verpflichtung f\u00fchre zu keiner doppelten Belastung des Erbbaurechts mit Gewerbesteuer und Grundsteuer. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersehe, da\u00df eine Doppelbelastung durch die K\u00fcrzung des gewerblichen Gewinns und der Hinzurechnungen um 3 v.H. des Einheitswerts des Erbbaurechts (\u00a7 9 Nr. 1 GewStG) und durch den Abzug des Einheitswerts des Erbbaurechts von der Summe des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens und der Hinzurechnungen (\u00a7 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG) vermieden werde.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Sie tr\u00e4gt vor, sie sei in \u00dcbereinstimmung mit dem Urteil des FG M\u00fcnster vom 25. Februar 1965 Ic 51-52\/64 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1965 S. 279) der Meinung, da\u00df die Erbbauzinsen nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und die entsprechende Verpflichtung nicht dem Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens hinzugerechnet werden d\u00fcrften, da dies zu einer vom Gesetz nicht gewollten zweimaligen Heranziehung des Grundst\u00fccks zu einer Realsteuer f\u00fchre.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung zur Zahlung der Erbbauzinsen geh\u00f6rt nicht zu den Schulden i. S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG, sondern zu den dauernden Lasten i. S. des \u00a7 8 Nr. 2 GewStG. Diese bisher schon von der Rechtsprechung vertretene Auffassung hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 6. Oktober 1976 I R 238\/74 (BFHE 120, 540, BStBl II 1977, 217, mit Rechtsprechungsnachweis) erneut best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>In dieser Entscheidung hat es der Senat auch abgelehnt, das Erbbaurecht in die N\u00e4he der Miete und Pacht zu r\u00fccken und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses gleichzustellen. Damit sind alle Erw\u00e4gungen und Schlu\u00dffolgerungen, die das FG M\u00fcnster in dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten rechtskr\u00e4ftigen Urteil Ic 51-52\/64 hinsichtlich einer Gleichstellung der Erbbauzinsen mit den Miet- und Pachtzinsen gezogen hat, die nach \u00a7 8 Nr. 7 GewStG beim Gewerbeertrag nicht hinzugerechnet werden den d\u00fcrfen, hinf\u00e4llig.<\/p>\n<p>Die Erbbauzinsen sind nach \u00a7 8 Nr. 2 GewStG aber nur dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn sie wirtschaftlich mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb eines Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenh\u00e4ngen; weitere Voraussetzung ist, da\u00df diese Betr\u00e4ge beim Empf\u00e4nger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Ist eine Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 2 GewStG geboten, ist die kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG beim Gewerbekapital hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>Die Feststellungen im finanzgerichtlichen Urteil erlauben dem Senat keine abschlie\u00dfende Beurteilung dar\u00fcber, ob die Bestellung des Erbbaurechts an dem Grundst\u00fcck in S mit der Gr\u00fcndung eines Teilbetriebs in diesem Ort wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Ob ein Teilbetrieb vorliegt, ist f\u00fcr das Gewerbesteuerrecht nach den Grunds\u00e4tzen zu beurteilen, welche die Rechtsprechung f\u00fcr den Begriff des Teilbetriebs i. S. des \u00a7 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entwickelt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. Oktober 1976 VIII R 62\/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42). F\u00fcr den Fall des Erwerbs eines Teilbetriebs ist in der Entscheidung des Senats vom 22. November 1972 I R 124\/70 (BFHE 108, 202, BStBl II 1973, 403) darauf abgestellt worden, ob es sich im Rahmen des Gesamtunternehmens des Erwerbers &#8211; und zwar im Zeitpunkt des Erwerbs &#8211; noch um einen funktionsf\u00e4higen Teilbetrieb handelt, der als solcher fortgef\u00fchrt werden kann; es ist dann unerheblich, ob der Erwerber den erworbenen Teilbetrieb als selbst\u00e4ndige Einheit weiterf\u00fchrt oder ihn in seinem Gesamtunternehmen aufgehen l\u00e4\u00dft oder gar stillegt.<\/p>\n<p>Von der Gr\u00fcndung eines Teilbetriebs kann man nur sprechen, wenn der neugeschaffene Betriebsteil nach Beendigung der Aufbau- und Einrichtungsphase sich unter den Begriff &#8222;Teilbetrieb&#8220; i. S. der zu \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegebenen Definition einordnen l\u00e4\u00dft (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung in der Entscheidung VIII R 62\/72). Danach ist ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der f\u00fcr sich allein lebenssf\u00e4hig ist. Ob ein Betriebsteil die f\u00fcr die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbst\u00e4ndigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden. Dabei kommt den einzelnen Abgrenzungsmerkmalen &#8211; \u00f6rtliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchf\u00fchrung, verschiedenes Personal usw. &#8211; unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem, ob es sich z.B. um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt. Um bei einer Einzelhandelsfiliale von einer &#8222;gewissen Selbst\u00e4ndigkeit&#8220; i. S. der Teilbetriebsdefinition sprechen zu k\u00f6nnen, ist erforderlich, da\u00df dem dort besch\u00e4ftigten leitenden Personal nicht nur der Warenverkauf zu den von der Zentrale vorgeschriebenen Preisen \u00fcbertragen, sondern eine Mitwirkung beim Wareneinkauf und bei der Preisgestaltung dieser Filiale einger\u00e4umt ist. Zwar k\u00f6nnen sich auch selbst\u00e4ndige Betriebe oder Teilbetriebe einer zentralen Einkaufsorganisation bedienen. Dann bleibt aber immer noch die Einflu\u00dfnahme auf die eigene Preisgestaltung. Eine Filiale, die nicht selbst einkaufen, nicht selbst kalkulieren und daher keine eigene Ertragsberechnung durchf\u00fchren kann, bietet des Gesamtbild einer unselbst\u00e4ndigen Verkaufsstelle eines Gesamtbetriebs (vgl. zu Vorstehendem auch das BFH-Urteil vom 2. August 1978 I R 78\/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der zuletzt genannten Merkmale, die f\u00fcr die Beurteilung des Gesamtbildes einer Einzelhandelsfiliale in der Hinsicht wichtig sind, ob sie eine gewisse Selbst\u00e4ndigkeit im Rahmen des Gesamtunternehmens aufweist, enth\u00e4lt das finanzgerichtliche Urteil keine Feststellungen. Der erkennende Senat kann daher nicht nachpr\u00fcfen, ob die im wesentlichen auf tats\u00e4chlichem Gebiet liegende W\u00fcrdigung des FG, die Kaufhausfiliale in S sei als Teilbetrieb gegr\u00fcndet worden, zutreffend ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler, sondern ein ohne Verfahrensr\u00fcge zu beachtender materieller Fehler vor, der zur Aufhebung der Vorentscheidung f\u00fchrt (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 118, Anm. 13, und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Die Sache mu\u00df daher zur weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts und Vervollst\u00e4ndigung des Gesamtbildes der Verh\u00e4ltnisse der Filiale in S an das FG zur\u00fcckverwiesen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.9.1979 (I R 146\/76) BStBl. 1980 II S. 51 Die Gr\u00fcndung eines Teilbetriebs i. S. des Gewerbesteuerrechts liegt vor, wenn der neugeschaffene Betriebsteil nach Beendigung der Aufbau- und Einrichtungsphase sich unter den Begriff &#8222;Teilbetrieb&#8220; i. S. der zu \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegebenen Definition einordnen l\u00e4\u00dft. 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