{"id":25892,"date":"1979-10-17T00:00:00","date_gmt":"1979-10-16T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25892"},"modified":"2013-02-20T15:53:54","modified_gmt":"2013-02-20T13:53:54","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1979-ii-r-32_77-bstbl-1980-ii-s-53","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1979-ii-r-32_77-bstbl-1980-ii-s-53\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 32\/77) BStBl. 1980 II S. 53"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 32\/77) BStBl. 1980 II S. 53<\/p>\n<p>Ein Unternehmen ist auch dann ein freies Wohnungsunternehmen i. S. von \u00a7 8 Abs. 9 GrEStG Berlin, wenn es keine eigene Baut\u00e4tigkeit entfaltet, sein Zweck aber \u00fcberwiegend auf die wohnwirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStG Berlin \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, \u00a7 8 Abs. 9.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezeichnet sich als freies Wohnungsunternehmen. Sie hat seit ihrer Gr\u00fcndung keine eigene Baut\u00e4tigkeit entwickelt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1974 erwarb sie ein Grundst\u00fcck mit nicht bewohnten Geb\u00e4uderesten in Berlin. Unter Ablehnung der von der Kl\u00e4gerin begehrten Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Berlin setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 24. April 1975 f\u00fcr diesen Erwerb gegen die Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 14.175 DM fest. Die Ablehnung des Befreiungsantrages begr\u00fcndete das FA damit, da\u00df die Kl\u00e4gerin mangels eigener Baut\u00e4tigkeit nicht als freies Wohnungsunternehmen i. S. \u00a7 8 Abs. 9 GrEStG Berlin anzusehen sei. Der Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin vortrug, es gen\u00fcge f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Tatbestandsmerkmals des freien Wohnungsbauunternehmens, da\u00df das Unternehmen &#8211; wie sie &#8211; wohnwirtschaftliche Betreuung betreibe, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 8 Abs. 9 GrEStG Berlin.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d GrEStG Berlin ist von der Besteuerung auf Antrag ausgenommen der Erwerb eines nicht bebauten Grundst\u00fcckes durch ein Unternehmen, das als gemeinn\u00fctziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ist oder durch ein freies Wohnungsunternehmen zur Weiterver\u00e4u\u00dferung ohne Gewinn an einen Erwerber, der auf dem Grundst\u00fcck durch planm\u00e4\u00dfige Bebauung ein Wohngeb\u00e4ude im Gesetz n\u00e4her bezeichneter Art errichtet. Ein Grundst\u00fcck gilt auch dann als nicht bebaut, wenn infolge Zerst\u00f6rung oder Verfalls der Geb\u00e4ude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist (\u00a7 8 Abs. 6 Satz 1 GrEStG Berlin). Nach \u00a7 8 Abs. 9 GrEStG Berlin sind freie Wohnungsunternehmen &#8222;inl\u00e4ndische Unternehmen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Zweck \u00fcberwiegend auf den Bau und die Verwaltung oder \u00dcbertragung von Wohnungen oder die wohnwirtschaftliche Betreuung gerichtet ist&#8220;.<\/p>\n<p>1. Der Senat vermag dem FG nicht beizupflichten, da\u00df als freies Wohnungsunternehmen i. S. des Berliner Grunderwerbsteuerrechtes nur solche Unternehmen anzusehen sind, die sich selbst tats\u00e4chlich mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung befassen. Vorbild f\u00fcr die Begriffsbestimmung in \u00a7 8 Abs. 9 GrEStG Berlin mag zwar, wie sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt, \u00a7 11 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) 1953 gewesen sein (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin V. Wahlperiode Nr. 472 S. 20). W\u00e4hrend jedoch \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 3 EStDV 1953 verlangte, da\u00df der satzungsm\u00e4\u00dfige Zweck des Unternehmens &#8222;ausschlie\u00dflich auf den Bau von Wohngeb\u00e4uden sowie auf deren Instandhaltung und dauernde Verwaltung gerichtet sein&#8220; m\u00fcsse und das Unternehmen beim Bau von Wohngeb\u00e4uden als Bauherr f\u00fcr eigene Rechnung handle, bezieht \u00a7 8 Abs. 9 GrEStG Berlin die wohnwirtschaftliche Betreuung mit ein. Die Zweckrichtung &#8222;wohnwirtschaftliche Betreuung&#8220; umfa\u00dft auch den Bau von Wohnungen, aber nicht im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung, sondern im Wege der Baubetreuung. Sie ist damit mit dem Bau von Wohnungen verkn\u00fcpft, steht aber als Alternative neben dem Eigenbau. Die &#8222;wohnwirtschaftliche Betreuung&#8220; ist weder sprachlich noch grammatikalisch eine Alternative zu der &#8222;Verwaltung und \u00dcbertragung von Wohnungen&#8220;, die nach dem Gesetzeswortlaut mit einer eigenen Baut\u00e4tigkeit verbunden sein mu\u00df. Ein Unternehmen ist auch dann ein freies Wohnungsunternehmen i. S. des Gesetzes, wenn sein Zweck \u00fcberwiegend auf die wohnwirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.<\/p>\n<p>Etwas anderes l\u00e4\u00dft sich auch nicht daraus ableiten, da\u00df das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) im Zusammenhang mit der F\u00f6rderung von Bauvorhaben mit \u00f6ffentlichen Mitteln als Betreuungsunternehmen freie Wohnungsunternehmen i. S. des \u00a7 11 EStDV 1953 auff\u00fchrt. Einmal beschr\u00e4nkt \u00a7 37 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG den Bereich der Betreuungsunternehmen au\u00dferhalb der gemeinn\u00fctzigen Wohnungsunternehmen und der gemeinn\u00fctzigen Siedlungsunternehmen nicht auf diese Kategorie von Unternehmen. Zum anderen aber ist die Frage, ob sich ein Unternehmen mit wohnwirtschaftlicher Betreuung befa\u00dft, unabh\u00e4ngig von der M\u00f6glichkeit der F\u00f6rderung von Bauvorhaben, die von ihm betreut werden, durch \u00f6ffentliche Mittel zu sehen.<\/p>\n<p>Auch die Anf\u00fchrung gemeinn\u00fctziger Wohnungsunternehmen als Erwerber, die die Steuerbefreiung aus \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d GrEStG Berlin in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, rechtfertigt nicht den vom FG gezogenen Schlu\u00df, da\u00df ein freies Wohnungsunternehmen nur bei Befassung mit Bauten im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung erf\u00fcllen k\u00f6nne. Gemeinn\u00fctzige Wohnungsbauunternehmen m\u00fcssen sich nach \u00a7 6 Abs. 1 des Wohnungsgemeinn\u00fctzigkeitsgesetzes (WGG) vom 29. &#8211; Februar 1940 (RGBl I, 438) in der bis 31. Dezember 1976 geltenden Fassung satzungsgem\u00e4\u00df und tats\u00e4chlich mit dem Bau von Kleinwohnungen im eigenen Namen befassen und k\u00f6nnen nur daneben den Bau von Kleinwohnungen betreuen. Sie sind damit auf einen von den Zwecken eines freien Wohnungsunternehmens schon i. S. des \u00a7 11 EStDV 1953 abweichenden Zweck fixiert. Dar\u00fcber hinaus wird die Befreiung aber in subjektiver Hinsicht auch Gebilden gew\u00e4hrt, die h\u00e4ufig nicht selbst als Bauherren t\u00e4tig werden, n\u00e4mlich den als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen. In subjektiver Hinsicht wird damit die Befreiung Unternehmen gew\u00e4hrt, die unterschiedliche Zwecke verfolgen.<\/p>\n<p>2. Da das FG von seinem Standpunkt aus zu Recht keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen hat, ob der Zweck der Kl\u00e4gerin nach Satzung (Gesellschaftsvertrag) und tats\u00e4chlicher \u00dcbung \u00fcberwiegend auf die wohnwirtschaftliche Betreuung gerichtet war und ob die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d GrEStG Berlin erf\u00fcllt sind, ist die Sache nicht spruchreif.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (II R 32\/77) BStBl. 1980 II S. 53 Ein Unternehmen ist auch dann ein freies Wohnungsunternehmen i. S. von \u00a7 8 Abs. 9 GrEStG Berlin, wenn es keine eigene Baut\u00e4tigkeit entfaltet, sein Zweck aber \u00fcberwiegend auf die wohnwirtschaftliche Betreuung gerichtet ist. 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