{"id":25893,"date":"1979-10-25T00:00:00","date_gmt":"1979-10-24T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25893"},"modified":"2013-02-20T15:53:48","modified_gmt":"2013-02-20T13:53:48","slug":"bfh-urteil-vom-25-10-1979-ii-r-110_79-bstbl-1980-ii-s-54","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-1979-ii-r-110_79-bstbl-1980-ii-s-54\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 110\/79) BStBl. 1980 II S. 54"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 110\/79) BStBl. 1980 II S. 54<\/p>\n<p>1. Eine Aufgabe des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes wegen zwingender beruflicher Gr\u00fcnde i. S. des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESBWG Schleswig-Holstein kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber ein unbebautes Grundst\u00fcck, auf dem er steuerbeg\u00fcnstigten Wohnraum schaffen will, aus zwingenden beruflichen Gr\u00fcnden unbebaut weiterver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>2. Zwingende berufliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufgabe des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes liegen nicht vor, wenn das vom gegenw\u00e4rtigen Wohn- und Arbeitsort in gr\u00f6\u00dferer Entfernung (hier: etwa 40 km) gelegene Grundst\u00fcck lediglich einer f\u00fcr die Zukunft angestrebten beruflichen T\u00e4tigkeit dienen soll, dieses Ziel sich jedoch dann nicht verwirklichen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrESBWG Schleswig-Holstein i.d.F. vom 16. September 1974 \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), der damals als Steuerfachgehilfe in A t\u00e4tig war, kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 1973 ein noch zu vermessendes etwa 2.000 qm gro\u00dfes unbebautes Grundst\u00fcck in der Gemeinde B in der N\u00e4he von C. Der Erwerb wurde gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes \u00fcber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ma\u00dfnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Ma\u00dfnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (GrESBWG) in der im Zeitpunkt des Kaufes des Grundst\u00fcckes geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer freigestellt, nachdem der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt hatte, er werde das Grundst\u00fcck mit steuerbeg\u00fcnstigten Wohnungen bebauen.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 30. September 1977 hat der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck in unbebautem Zustand wieder verkauft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hat darauf den Kl\u00e4ger wegen des Erwerbsvorganges vom 18. Dezember 1973 nachtr\u00e4glich zur Grunderwerbsteuer herangezogen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage. Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht, da\u00df in seinem Falle eine Nachversteuerung wegen des vor der Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fcckes in Kraft getretenen \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESBWG (in der Fassung vom 16. September 1974, Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1974 S. 353 &#8211; GVBl Schleswig-Holstein 1974, 353 -, BStBl I 1974, 941) nicht in Betracht komme. Er habe den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck aus zwingenden beruflichen Gr\u00fcnden aufgegeben, weil sein Arbeitsverh\u00e4ltnis als Steuerfachgehilfe zum 31. M\u00e4rz 1976 \u00fcberraschend von seinem Arbeitgeber gek\u00fcndigt worden sei, nachdem er von der Oberfinanzdirektion (OFD) zum Steuerbevollm\u00e4chtigten bestellt worden sei. Nunmehr habe er sich sofort in A selbst\u00e4ndig machen m\u00fcssen, w\u00e4hrend es vorher seine Absicht gewesen sei, noch zwei bis drei Jahre bei seinem Arbeitgeber zu bleiben, in dieser Zeit Mandate im Raum C zu \u00fcbernehmen, evtl. auch eine Teilpraxis zu kaufen und das Grundst\u00fcck in B mit einem Wohnhaus nebst B\u00fcror\u00e4umen zu bebauen. Diese Zielsetzung sei durch die \u00fcberraschende K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereitelt worden. Er habe das Grundst\u00fcck in B verkaufen m\u00fcssen, um die notwendigen Mittel f\u00fcr den Existenzaufbau in A zu erhalten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zwingende berufliche Gr\u00fcnde i. S. des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESBWG l\u00e4gen nur dann vor, wenn die Aufgabe des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks als unmittelbare Folge der beruflichen Ver\u00e4nderung erscheine. Hieran fehle es.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vom FG zugelassene Revision des Kl\u00e4gers, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt, ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck nicht wegen zwingender beruflicher Gr\u00fcnde aufgegeben, wie dies \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESBWG voraussetzt.<\/p>\n<p>1. Der erkennende Senat folgt dem FG darin, da\u00df die genannte Vorschrift auch in den F\u00e4llen anwendbar sein kann, in denen jemand ein unbebautes Grundst\u00fcck zur Bebauung erwirbt. Der Gesetzestext enth\u00e4lt keinerlei Anhaltspunkte, da\u00df diese Vorschrift in diesen F\u00e4llen nicht gelten soll.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, da\u00df der Regierungsentwurf zur Novelle vom 16. September 1974 (Landtagsdrucksache 7\/852) so formuliert war, da\u00df die geplante Vorschrift sich lediglich auf die F\u00e4lle des \u00a7 2 Nr. 1 und 2 GrESBWG bezog. Dem \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG sollte folgender Satz angef\u00fcgt werden: &#8222;Ausgenommen davon ist die Aufgabe der eigenwohnlichen Nutzung einer steuerbeg\u00fcnstigten Wohnung aus zwingenden beruflichen Gr\u00fcnden.&#8220; Denn der Finanzausschu\u00df des Landtages hat die Vorschrift allgemeiner formuliert und sie in den \u00a7 7 Abs. 2 GrESBWG als Nummer 1 eingef\u00fcgt (vgl. Landtagsdrucksache 7\/1058). Die zum Gesetz gewordene Fassung l\u00e4\u00dft eine Auslegung, wie sie der Regierungsvorlage zugrunde lag, nicht zu. F\u00fcr die Auslegung eines Gesetzes ist allein der objektivierte Wille des Gesetzgebers ma\u00dfgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 21. Mai 1952 2 BvH 2\/52, BVerfGE 1, 299, 312, und Beschlu\u00df vom 17. Mai 1960 2 BvL 11\/59, 11\/60, BVerfGE 11, 126, 129 ff.).<\/p>\n<p>Hieran \u00e4ndert auch die Tatsache nichts, da\u00df der Berichterstatter bei seinem m\u00fcndlichen Bericht vom 27. August 1974 (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Plenarprotokoll 7\/63 S. 3929) die Auffassung vertreten hat, \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 enthalte in der Sache die Regelung der Regierungsvorlage, &#8222;n\u00e4mlich den Verzicht auf die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer bei den B\u00fcrgern, die sich aus beruflichen Gr\u00fcnden gezwungen sehen, innerhalb der steuersch\u00e4dlichen Zeit von f\u00fcnf Jahren ihre Eigenheime oder ihre Eigentumswohnungen aufzugeben&#8220;. Ein R\u00fcckgriff auf die Entstehungsgeschichte ist nur dann erlaubt, wenn sich vom Wortlaut der Vorschrift her Auslegungszweifel ergeben. Das aber ist nicht der Fall. Die Vorschrift ist auch dann sinnvoll, wenn man sie auf die F\u00e4lle anwendet, in denen ein B\u00fcrger ein unbebautes Grundst\u00fcck zwecks Errichtung eines Eigenheimes in der N\u00e4he seiner Arbeitsstelle erwirbt und infolge Versetzung an einen anderen Arbeitsort gezwungen ist, das Grundst\u00fcck vor der Bebauung wieder zu verkaufen.<\/p>\n<p>2. \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESBWG Schleswig-Holstein ist im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil der steuerbeg\u00fcnstigte Zweck nicht aus zwingenden beruflichen Gr\u00fcnden aufgegeben worden ist.<\/p>\n<p>Zwingende berufliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufgabe des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes liegen im allgemeinen nur dann vor, wenn bereits beim Erwerb des unbebauten Grundst\u00fcckes eine konkrete Beziehung zu der beruflichen T\u00e4tigkeit des Erwerbers vorlag, wenn sich z. B. der Erwerber ein Grundst\u00fcck in der N\u00e4he seiner Arbeitsstelle gekauft h\u00e4tte. In einem solchen Falle k\u00f6nnte sich der Erwerber bei einem Wechsel der Arbeitsstelle gezwungen sehen, da\u00df erworbene Grundst\u00fcck wieder zu verkaufen. Gleiches wird auch dann gelten k\u00f6nnen, wenn ein Familienheim oder eine Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundst\u00fcck zur Errichtung eines Familienheimes dort gekauft wird, wo sich wahrscheinlich in K\u00fcrze der Arbeitsort des Erwerbers befinden wird. Dies d\u00fcrfte vor allem dann gelten, wenn bereits eine entsprechende Zusage vorliegt. Treten dann neue Umst\u00e4nde auf, die eine Versetzung verhindern, so k\u00f6nnten hierin zwingende berufliche Gr\u00fcnde gesehen werden.<\/p>\n<p>Anders liegen die Verh\u00e4ltnisse jedoch im vorliegenden Fall, in dem der Kl\u00e4ger, ohne da\u00df hierf\u00fcr schon konkrete Tatsachen vorlagen, die eine baldige Verwirklichung seiner Pl\u00e4ne wahrscheinlich erscheinen lie\u00dfen, anstrebt, sich in einigen Jahren als Steuerbevollm\u00e4chtigter selbst\u00e4ndig zu machen und seine Praxis in einem kleinen Ort, etwa 40 km von seinem gegenw\u00e4rtigen Arbeits- und Wohnort entfernt, zu er\u00f6ffnen. Hier fehlt es im Zeitpunkt des Grundst\u00fcckserwerbes an jeder konkreten beruflichen Beziehung zu dem Ort, in dem das Grundst\u00fcck gelegen ist. Wenn die beruflichen Erwartungen, die mit dem Grundst\u00fcckserwerb verbunden sind, sich wegen einer diesen Erwartungen nicht entsprechenden beruflichen Entwicklung nicht erf\u00fcllen, so mag die tats\u00e4chliche berufliche Entwicklung zwar die entscheidende Ursache f\u00fcr den Entschlu\u00df sein, das Grundst\u00fcck zu verkaufen. Im Sinne des Gesetzes kann die nicht den urspr\u00fcnglichen W\u00fcnschen entsprechende berufliche Entwicklung jedoch nicht als zwingender beruflicher Grund f\u00fcr den Verkauf des Grundst\u00fcckes angesehen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 110\/79) BStBl. 1980 II S. 54 1. Eine Aufgabe des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes wegen zwingender beruflicher Gr\u00fcnde i. 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