{"id":25894,"date":"1979-09-28T00:00:00","date_gmt":"1979-09-27T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25894"},"modified":"2013-02-20T15:52:55","modified_gmt":"2013-02-20T13:52:55","slug":"bfh-urteil-vom-28-9-1979-iii-r-95_77-bstbl-1980-ii-s-56","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-9-1979-iii-r-95_77-bstbl-1980-ii-s-56\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.9.1979 (III R 95\/77) BStBl. 1980 II S. 56"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 28.9.1979 (III R 95\/77) BStBl. 1980 II S. 56<\/p>\n<p>Beginn der Bauarbeiten i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 ist z. B. die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b Abs. 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erstellte im Jahr 1975 eine Lagerhalle. Den Bauantrag hierf\u00fcr hatte die Kl\u00e4gerin am 11. Oktober 1974 der Firma A erteilt. Diese hatte am 2. Januar 1975 mit der Durchf\u00fchrung des Auftrags begonnen. Die f\u00fcr die Errichtung der Lagerhalle erforderliche Baugenehmigung hatte die Kl\u00e4gerin am 16. Oktober 1974 beantragt und Mitte Dezember 1974 erhalten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr f\u00fcr die Herstellung der Lagerhalle eine Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 &#8211; InvZulG 1975 &#8211; (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205) zu gew\u00e4hren, ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA aus, die Kl\u00e4gerin habe mit dem Bau der Lagerhalle vor dem 1. Dezember 1974, mithin also vor dem ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraum des \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG 1975, begonnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach kann die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer nicht als &#8222;Beginn der Bauarbeiten&#8220; i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 angesehen werden. Dieser Begriff bedeute vielmehr nach seinem Wortsinn und dem allgemeinen Sprachgebrauch, da\u00df mit den Bauarbeiten an Ort und Stelle, n\u00e4mlich auf der Baustelle, begonnen werde. Sinn und Zweck des \u00a7 4b InvZulG 1975 rechtfertigten keine andere, vom Wortlaut abweichende Auslegung.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es Verletzung des \u00a7 4b InvZulG 1975 r\u00fcgt. Seiner Ansicht nach widerspricht es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, in den F\u00e4llen eine Zulage zu gew\u00e4hren, in denen sich der Steuerpflichtige bereits vor dem 1. Dezember 1974 erkennbar zur Investition entschlossen habe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige vor dem genannten Zeitpunkt einen verbindlichen, spezifizierten Bauauftrag erteilt habe. In einem solchen Fall k\u00f6nne \u00a7 4b InvZulG 1975 keinen Investitionsanreiz mehr bilden. Im Streitfall sei sp\u00e4testens am 11. Oktober 1974 die Investitionsentscheidung gefallen und der Investitionsimpuls bewirkt worden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Vorentscheidung f\u00fcr zutreffend. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4b InvZulG 1975 wird Steuerpflichtigen f\u00fcr beg\u00fcnstigte Investitionen auf Antrag eine Investitionszulage gew\u00e4hrt. Zu den beg\u00fcnstigten Investitionen geh\u00f6rt nach \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG 1975 u. a. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, wenn der Steuerpflichtige mit der Herstellung der Wirtschaftsg\u00fcter nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975). Ist dieser vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn der Bauarbeiten (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975).<\/p>\n<p>2. Das Investitionszulagengesetz 1975 erl\u00e4utert den Begriff &#8222;Beginn der Bauarbeiten&#8220; nicht. Der Bundesminister der Finanzen (BdF) hat allerdings zun\u00e4chst in Tz. 3.6.7 seines Schreibens vom 26. Februar 1975 IV B 2 &#8211; S 1988 &#8211; 200\/75 (BStBl I 1975, 213) und anschlie\u00dfend in Tz. 138 seines Schreibens vom 5. Mai 1977 IV B 2 &#8211; S 1988 &#8211; 150\/77 (BStBl I 1977, 246) bestimmt, da\u00df als &#8222;Beginn der Bauarbeiten&#8220; u. a. auch die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer anzusehen sei. Der Senat legt die Vorschrift im gleichen Sinne aus; denn diese Auslegung wird Wortlaut, Bedeutungszusammenhang und Zielsetzung des \u00a7 4b InvZulG 1975 gerecht.<\/p>\n<p>3. Der Begriff des Beginns der Bauarbeiten ist entgegen der Ansicht des FG nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht so eindeutig in dem Sinn, da\u00df darunter nur der Beginn der Arbeiten an der Baustelle, d. h. der bauhandwerklichen Arbeiten, zu verstehen ist. Vielmehr liegt eine Auslegung, wonach auch die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags als Beginn der Bauarbeiten anzusehen ist, noch im Bereich des m\u00f6glichen Wortsinns des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975.<\/p>\n<p>4. Die Auslegung des Begriffs &#8222;Beginn der Bauarbeiten&#8220; durch den Senat tr\u00e4gt auch der sachlichen \u00dcbereinstimmung des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 mit den \u00fcbrigen Bestimmungen des \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG 1975 Rechnung. So ist nach Satz 1 dieser Vorschrift die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsg\u00fctern u. a. nur dann beg\u00fcnstigt, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter innerhalb des ma\u00dfgeblichen Beg\u00fcnstigungszeitraums &#8222;vom Steuerpflichtigen&#8220; bestellt worden sind oder wenn &#8222;der Steuerpflichtige&#8220; in diesem Zeitraum mit der Herstellung begonnen hat. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, da\u00df er f\u00fcr die Entscheidung, ob die Investition innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums vorgenommen worden ist, jedenfalls f\u00fcr den Regelfall an Handlungen des Steuerpflichtigen selbst und nicht an ein Verhalten Dritter ankn\u00fcpft, das im allgemeinen au\u00dferhalb der Einflu\u00dfsph\u00e4re des Steuerpflichtigen liegt. Dementsprechend ist es folgerichtig, bei der Entscheidung, ob die Bauarbeiten begonnen worden sind, f\u00fcr den Regelfall ebenfalls auf Handlungen des Steuerpflichtigen selbst abzustellen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Gesetzgeber in \u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 bereits den Antrag auf Baugenehmigung als Ankn\u00fcpfungsmerkmal gen\u00fcgen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>5. Entscheidend f\u00fcr die Auslegung, da\u00df auch die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer als Beginn der Bauarbeiten anzusehen ist, ist die Zielsetzung des \u00a7 4b InvZulG 1975, wie sie in den Gesetzesmaterialien ihren Niederschlag gefunden hat.<\/p>\n<p>\u00a7 4b InvZulG 1975 wurde zu einer Zeit geschaffen, als die wirtschaftliche Aktivit\u00e4t in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Schw\u00e4chephase gekennzeichnet war. Ein Wiederaufschwung der allgemeinen Wirtschaftst\u00e4tigkeit war nach Ansicht des Gesetzgebers wesentlich von einer Zunahme der Investitionst\u00e4tigkeit abh\u00e4ngig. Er hielt es deshalb f\u00fcr geboten, die private Investitionst\u00e4tigkeit durch Gew\u00e4hrung einer Zulage f\u00fcr solche Investitionen anzuregen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. Juni 1975 in Auftrag gegeben oder begonnen wurden (vgl. Bundestags-Drucksache 7\/2979 S. 7). Durch die kurze Frist von sieben Monaten sollte &#8222;im Interesse der angestrebten Konjunkturbelebung erreicht werden, da\u00df die entsprechenden Auftr\u00e4ge alsbald vergeben werden&#8220; (vgl. Bundestags- Drucksache 7\/3010 S. 5). Die Investitionszulage gem. \u00a7 4b InvZulG 1975 sollte einen Konjunkturanreiz bieten (vgl. Bundestags- Drucksache 7\/3010 S. 9).<\/p>\n<p>Dieser Zielsetzung widerspricht es, solche Investitionen zu beg\u00fcnstigen, die der Steuerpflichtige vor Beginn des Beg\u00fcnstigungszeitraums bereits f\u00fcr sich bindend und unwiderruflich in Auftrag gegeben hatte. Die gegenteilige Auffassung h\u00e4tte im \u00fcbrigen zur Folge, da\u00df Geb\u00e4udeinvestitionen, f\u00fcr die der Antrag auf Baugenehmigung bereits vor dem 1. Dezember 1974 gestellt und f\u00fcr die der Bauauftrag innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums erteilt worden ist, von der Zulage ausgeschlossen w\u00e4ren, wenn vor dem 1. Juli 1975 nicht auch mit den Arbeiten an der Baustelle begonnen worden ist. Eine derartige Einschr\u00e4nkung ist aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Ihm kam es mit der Schaffung des \u00a7 4b InvZulG 1975 gerade darauf an, einen Anreiz f\u00fcr neue Investitionsauftr\u00e4ge zu bieten. Entscheidend war f\u00fcr ihn, da\u00df die Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums fertiggestellt wurden (vgl. \u00a7 4b Abs. 2 S\u00e4tze 2 bis 4 InvZulG 1975 und Bundestags-Drucksache 7\/3010 S. 6).<\/p>\n<p>6. Zwar hat der Gesetzgeber in \u00a7 4b InvZulG 1975, anders als in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes \u00fcber Investitionszusch\u00fcsse f\u00fcr Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974 &#8211; InvZuschG &#8211; (BGBl I 1974, 3698) nicht ausdr\u00fccklich bestimmt, da\u00df als Beginn der Bauarbeiten u. a. die Erteilung des Bauauftrages gilt. Aus dieser anderslautenden Fassung des \u00a7 4b InvZulG 1975 kann aber nicht der gegenteilige Schlu\u00df in dem Sinn gezogen werden, da\u00df die Erteilung des Bauauftrages nicht als Beginn der Bauarbeiten angesehen werden kann. Die gegen\u00fcber \u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 InvZuschG unterschiedliche Fassung beruht darauf, da\u00df &#8211; regelm\u00e4\u00dfig anders als beim sozialen Mietwohnungsbau &#8211; bei der Herstellung von Geb\u00e4uden in der betrieblichen Sph\u00e4re zahlreiche Herstellungsweisen (z. B. Selbstherstellung durch eigene Baubetriebsabteilungen) und verschiedene Herstellungsmethoden (z. B. Fertigbau) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>7. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin unstreitig vor dem 1. Dezember 1974 sowohl den Antrag auf Baugenehmigung gestellt als auch den Bauauftrag erteilt. Die Klage war daher als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.9.1979 (III R 95\/77) BStBl. 1980 II S. 56 Beginn der Bauarbeiten i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 ist z. B. die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer. InvZulG 1975 \u00a7 4b Abs. 2. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erstellte im Jahr 1975 eine Lagerhalle. 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