{"id":25895,"date":"1979-09-28T00:00:00","date_gmt":"1979-09-27T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25895"},"modified":"2013-02-20T15:52:57","modified_gmt":"2013-02-20T13:52:57","slug":"bfh-urteil-vom-28-9-1979-iii-r-12_78-bstbl-1980-ii-s-57","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-9-1979-iii-r-12_78-bstbl-1980-ii-s-57\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.9.1979 (III R 12\/78) BStBl. 1980 II S. 57"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 28.9.1979 (III R 12\/78) BStBl. 1980 II S. 57<\/p>\n<p>Die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer stellt auch dann den Beginn der Bauarbeiten (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975) dar, wenn der Bauvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden ist, auf deren Eintritt der Steuerpflichtige keinen Einflu\u00df hat.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 4b Abs. 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) beantragte im Juni 1974 die Baugenehmigung f\u00fcr die Errichtung des Neubaues eines Verwaltungsgeb\u00e4udes. Das zust\u00e4ndige Bauordnungsamt erteilte am 6. Dezember 1974 zun\u00e4chst die vorl\u00e4ufige Baufreigabe f\u00fcr den Aushub der Baugrube und sodann am 30. Januar 1975 die endg\u00fcltige Baugenehmigung. Bereits am 12. November 1974 hatte die Kl\u00e4gerin mit der &#8222;Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsgeb\u00e4ude X&#8220; (ARGE) einen Bauvertrag abgeschlossen. Als Baubeginn war der 15. Dezember 1974 vereinbart. Den Angaben der Kl\u00e4gerin zufolge war die Wirksamkeit des Bauvertrages davon abh\u00e4ngig, da\u00df sowohl die Baugenehmigung als auch die Zustimmung des zust\u00e4ndigen Bundesaufsichtsamtes erteilt werden.<\/p>\n<p>Die ARGE begann am 6. Dezember 1974 nach Weisung der Kl\u00e4gerin mit den Ausschachtungsarbeiten auf dem Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Den Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr f\u00fcr die im Jahre 1974 angefallenen Herstellungskosten und Teilherstellungskosten eine Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 &#8211; InvZulG 1975 &#8211; (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205) zu gew\u00e4hren, lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) mit der Begr\u00fcndung ab, die Bauarbeiten h\u00e4tten bereits vor dem 1. Dezember 1974, und zwar mit der Erteilung des spezifizierten Bauauftrages, begonnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach beginnen die Bauarbeiten i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 erst mit den Bauarbeiten auf der Baustelle, d. h. regelm\u00e4\u00dfig mit dem Aushub der Baugrube, nicht aber bereits mit der Erteilung eines spezifizierten Auftrags \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Bauarbeiten.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 4b InvZulG 1975. Nach Ansicht des FA hat die Kl\u00e4gerin mit dem Abschlu\u00df des f\u00fcr sie verbindlichen Bauvertrages bereits vor Beginn des Beg\u00fcnstigungszeitraums den ersten erkennbaren Schritt zur Herstellung des Geb\u00e4udes getan und damit ihre Investitionsentscheidung nach au\u00dfen sichtbar gemacht. Es widerspreche aber dem Sinn und Zweck des \u00a7 4b InvZulG 1975, derartige Investitionen zu f\u00f6rdern. Diese Vorschrift beg\u00fcnstige nur solche Investitionen, die ohne die in Aussicht gestellte Zulage nicht oder erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vorgenommen worden w\u00e4ren. Die in dem Bauvertrag vereinbarten Vorbehalte sind nach Ansicht des FA unbeachtlich. Es nimmt insoweit Bezug auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 15. M\u00e4rz 1975 IV B 2 &#8211; S 1988 &#8211; 272\/75 (BStBl I 1975, 294). Danach werde durch die Vereinbarung eines R\u00fccktrittsrechts oder eines sonstigen Vorbehaltes der Beginn der Herstellung i. S. des \u00a7 4b InvZulG 1975 nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4b Abs. 1 InvZulG 1975 wird Steuerpflichtigen i. S. des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes f\u00fcr beg\u00fcnstigte Investitionen, die sie in einem Betrieb (einer Betriebst\u00e4tte) im Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitionszulage gew\u00e4hrt. Zu den beg\u00fcnstigten Investitionen geh\u00f6rt nach \u00a7 4b Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens. Voraussetzung hierbei ist, da\u00df der Steuerpflichtige mit der Herstellung der Wirtschaftsg\u00fcter nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 begonnen hat. Bei Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975). Ist dieser vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn der Bauarbeiten (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975).<\/p>\n<p>Die Investitionszulage kann bereits f\u00fcr die im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Teilherstellungskosten gew\u00e4hrt werden (\u00a7 4b Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1975).<\/p>\n<p>2. Was unter dem Begriff &#8222;Beginn der Bauarbeiten&#8220; zu verstehen ist, erl\u00e4utert das Gesetz nicht. Die Entscheidung im Streitfall erfordert auch nicht, den Inhalt des Begriffs abschlie\u00dfend abzugrenzen. Entscheidungserheblich ist in der Streitsache lediglich, ob auch die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer den Beginn der Bauarbeiten i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 darstellen kann. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag III R 95\/77 (BStBl II 1980, 56) bejaht. Die Erteilung des Bauauftrages ist aber auch dann als Beginn der Bauarbeiten anzusehen, wenn der Bauvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden ist, auf deren Eintritt der Steuerpflichtige keinen Einflu\u00df hat; denn in einem solchen Fall hat der Steuerpflichtige die Investition bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses f\u00fcr sich bindend und unwiderruflich in Auftrag gegeben.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war abzuweisen, da die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach \u00a7 4b InvZulG 1975 hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte vor dem 1. Dezember 1975 sowohl den Antrag auf Baugenehmigung gestellt als auch der ARGE den Bauauftrag erteilt. Die Wirksamkeit des Bauvertrages war zwar den Angaben der Kl\u00e4gerin zufolge von der Erteilung der Baugenehmigung und der Zustimmung des zust\u00e4ndigen Bundesaufsichtsamtes abh\u00e4ngig. Auf den Eintritt der genannten Vertragsbedingungen hatte die Kl\u00e4gerin aber keinen Einflu\u00df mehr. Sie konnte nach Abschlu\u00df des Bauvertrags vom 12. November 1974 nicht mehr frei entscheiden, ob sie an diesem Vertrag festhalte. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn der Bauarbeiten ist damit der 12. November 1974.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.9.1979 (III R 12\/78) BStBl. 1980 II S. 57 Die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer stellt auch dann den Beginn der Bauarbeiten (\u00a7 4b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975) dar, wenn der Bauvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden ist, auf deren Eintritt der Steuerpflichtige keinen Einflu\u00df hat. 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