{"id":25898,"date":"1979-10-11T00:00:00","date_gmt":"1979-10-10T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25898"},"modified":"2013-02-20T15:53:58","modified_gmt":"2013-02-20T13:53:58","slug":"bfh-urteil-vom-11-10-1979-iv-r-65_78-bstbl-1980-ii-s-63","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-10-1979-iv-r-65_78-bstbl-1980-ii-s-63\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 65\/78) BStBl. 1980 II S. 63"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 65\/78) BStBl. 1980 II S. 63<\/p>\n<p>Ein wirksamer Antrag auf Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Ausschlu\u00dffrist dieser Vorschrift gewahrt wird, liegt nur vor, wenn die betreffenden Grundst\u00fccke hinreichend klar bezeichnet sind.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 55 Abs. 1 bis 5.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) innerhalb der gesetzlichen Frist des \u00a7 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bis 31. Dezember 1975 lief, einen wirksamen Antrag auf Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes i. S. der genannten Vorschrift gestellt hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt eine Landwirtschaft mit Gastst\u00e4tte. Er war am 1. Juli 1970 Eigent\u00fcmer eines zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundbesitzes von 5,5800 ha.<\/p>\n<p>Am 29. Dezember 1975 ging bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) ein Schreiben des jetzigen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers mit folgendem Wortlaut ein:<\/p>\n<p>&#8222;Betr.: A B in X, StNr. &#8230;<\/p>\n<p>Ich beantrage die gesonderte Teilwertfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 55 EStG f\u00fcr den Grundbesitz des Pflichtigen.&#8220;<\/p>\n<p>Daraufhin teilte das FA dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten mit, Voraussetzung f\u00fcr die gesonderte Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 5 EStG sei die Antragstellung bis 31. Dezember 1975 unter Benennung des Grundst\u00fccks, f\u00fcr das ein abweichender Teilwert in Betracht kommen k\u00f6nne. Die Antragstellung f\u00fcr den gesamten Grundbesitz bis zu diesem Termin unter sp\u00e4terer Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes Grundst\u00fcck sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30. Dezember 1975 &#8211; eingegangen beim FA am 31. Dezember 1975 &#8211; antwortete der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte, er teile nicht die Auffassung des FA, bezeichne aber vorsorglich den Grundbesitz, auf welchen sich der Antrag insbesondere beziehe, wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;1. Hofstelle,<\/p>\n<p>2. mit der Hofstelle in Zusammenhang stehende Hof-, Garten- und Weidefl\u00e4chen,<\/p>\n<p>3. das gewerbliche Betriebsgrundst\u00fcck,<\/p>\n<p>4. die Parzelle.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 25. Februar 1976 und vom 1. Oktober 1976 bat das FA den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten, den Antrag durch genauere Bezeichnung der Fl\u00e4che und durch Vorlage entsprechender Unterlagen sowie durch den konkreten Nachweis \u00fcber die bereits zum 1. Juli 1970 vorliegenden Voraussetzungen f\u00fcr einen h\u00f6heren Teilwert im einzelnen zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Da der Antrag bis 30. November 1976 nicht erg\u00e4nzt wurde, lehnte das FA durch Feststellungsbescheid vom 2. Dezember 1976 die Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes mangels Begr\u00fcndung des Antrages ab.<\/p>\n<p>Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kl\u00e4ger Einspruch.<\/p>\n<p>Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger Klage. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 15. Februar 1978 machte der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte geltend: \u00dcber den notwendigen Inhalt des fristwahrenden Antrages nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG enthalte das Gesetz keine Aussage. Mit der Bezeichnung &#8222;Grundbesitz&#8220; habe er alle Grundst\u00fccke im Bezirk des FA erfa\u00dft. Nachweisen i. S. des Gesetzes bedeute, &#8222;unter Beweis stellen&#8220;. Das FA k\u00f6nne sich nun eines landwirtschaftlichen Gutachters bedienen bzw. eine Auskunft des B\u00fcrgermeisters einholen, sofern es den behaupteten Teilwert nicht anerkenne. Der Kl\u00e4ger beantragte, den Teilwert f\u00fcr die Parzelle Gemarkung X Flur 5 Flurst\u00fcck 99\/3 Hof (1.408 qm), soweit der landwirtschaftliche Teil der Parzelle betroffen sei, auf 20 DM\/qm festzustellen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, innerhalb der Ausschlu\u00dffrist des \u00a7 55 Abs. 5 EStG sei kein wirksamer Antrag auf Feststellung des Teilwertes gestellt worden, da der Antrag vom 29.\/31. Dezember 1975 nicht den an einen fristwahrenden Antrag zu stellenden Mindestanforderungen entspreche. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte zumindest die Tatsachen darlegen m\u00fcssen, aus denen sich schl\u00fcssig der Anspruch auf Erla\u00df des begehrten Verwaltungsaktes ergeben h\u00e4tte. Das w\u00e4re hier die genaue Bezeichnung der Grundst\u00fccksfl\u00e4che, der auf diese Fl\u00e4che entfallende Pauschalwert nach \u00a7 55 Abs. 1 EStG und die H\u00f6he des erstrebten Teilwertes gewesen. Au\u00dferdem h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Umst\u00e4nde anf\u00fchren m\u00fcssen, die auf einen h\u00f6heren Teilwert h\u00e4tten schlie\u00dfen lassen.<\/p>\n<p>Im Streitfall fehle es au\u00dferdem an einer ausreichenden Bezeichnung und einem ausreichenden Nachweis i. S. des \u00a7 55 Abs. 5 EStG selbst dann, wenn man die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG zugrunde lege. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung sei der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte nicht in der Lage gewesen, die genaue Gr\u00f6\u00dfe der Grundst\u00fccksfl\u00e4che, f\u00fcr die er die Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes begehre, zu benennen.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt der Kl\u00e4ger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 55 Abs. 5 EStG und des \u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er tr\u00e4gt vor, die Ausf\u00fchrungen des FG zu den Erfordernissen eines Antrages nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG und zum Nachweis eines h\u00f6heren Teilwertes f\u00e4nden im Gesetz keine St\u00fctze. Sein urspr\u00fcnglicher Antrag vom 29. Dezember 1975 habe sich auf seinen gesamten Grundbesitz bezogen; er sei daher hinreichend konkretisiert gewesen. Sein Grundbesitz sei in den Grundb\u00fcchern festgehalten und dem FA in allen Einzelheiten bekannt. &#8211; Das Gesetz sage lediglich, da\u00df der Antrag auf Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes bis zum 31. Dezember 1975 bei dem FA zu stellen sei, das f\u00fcr die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zust\u00e4ndig sei. Es verlange nicht, da\u00df der Antrag mit einer Begr\u00fcndung i. S. des FG-Urteils bis zum 31. Dezember 1975 gestellt werden m\u00fcsse. &#8211; Das FG habe zu Unrecht die erg\u00e4nzenden Angaben, die er vor dem FG gemacht habe, nicht verwertet und die angebotenen Beweise nicht erhoben. Dadurch habe es \u00a7 76 FGO verletzt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger bis zum 31. Dezember 1975 einen wirksamen Antrag auf Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG nicht gestellt hat. Der Hilfserw\u00e4gung des FG, da\u00df es an einer ausreichenden Bezeichnung der betreffenden Grundst\u00fccke selbst dann fehlen w\u00fcrde, wenn die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung zugrunde gelegt w\u00fcrden, in der der Proze\u00dfvertreter den Antrag auf eine Fl\u00e4che von 800 qm beschr\u00e4nkte, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, da dieser Antrag auf jeden Fall versp\u00e4tet gewesen w\u00e4re; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w\u00e4re wegen Ablaufs der Jahresfrist schon vor Klageerhebung nicht mehr m\u00f6glich gewesen (\u00a7 56 Abs. 3 FGO, \u00a7 110 Abs. 3 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>Bei Beurteilung der Frage, welche Mindestanforderungen an einen Antrag nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG zu stellen sind, ist von folgenden rechtlichen Erw\u00e4gungen auszugehen:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1971 (2. St\u00c4ndG 1971) vom 10. August 1971 (BGBl I, 1266, BStBl I, 373) geltenden Fassung blieb der Wert des zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 EStG au\u00dfer Ansatz. Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des 2. St\u00c4ndG 1971 gestrichen, und zwar mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df sie beim Grund und Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, letztmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre anzuwenden war, die vor dem 1. Juli 1970 endeten (\u00a7 52 Abs. 5 EStG 1971 i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 des 2. St\u00c4ndG 1971). F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 endeten, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 1 EStG 1971 (i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 des 2. St\u00c4ndG 1971 &#8211; EStG -) der zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rende Grund und Boden erstmals in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Als Anschaffungskosten zum 1. Juli 1970 gilt nach \u00a7 55 Abs. 1 EStG grunds\u00e4tzlich das Zweifache des nach \u00a7 55 Abs. 2 bis 4 EStG zu ermittelnden Ausgangsbetrages (Pauschalwert). Er ist wie eine Einlage zu behandeln (\u00a7 55 Abs. 7 EStG). Weist der Steuerpflichtige nach, da\u00df der Teilwert f\u00fcr den Grund und Boden i. S. des \u00a7 55 Abs. 1 EStG am 1. Juli 1970 h\u00f6her war als das Zweifache des Ausgangsbetrages, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 5 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Antrag auf Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes ist bis zum 31. Dezember 1975 beim zust\u00e4ndigen FA zu stellen. Diese Antragsfrist ist eine gesetzliche Ausschlu\u00dffrist, die nicht verl\u00e4ngert werden kann.<\/p>\n<p>Wie andere Steuergesetze, die Ausschlu\u00dffristen f\u00fcr bestimmte Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen enthalten, die ein Feststellungs- oder Festsetzungsverfahren des FA einleiten sollen, enth\u00e4lt auch \u00a7 55 Abs. 5 EStG keine ausdr\u00fccklichen Bestimmungen \u00fcber den Inhalt des Antrages. Es ist somit aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht unmittelbar zu entnehmen, welchen Mindestanforderungen ein solcher Antrag inhaltlich gen\u00fcgen mu\u00df, um als wirksamer fristwahrender Antrag i. S. des Gesetzes anerkannt zu werden.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hatte sich schon mehrfach mit der Frage zu befassen, welche Angaben derartige Antr\u00e4ge oder derartige Erkl\u00e4rungen aufweisen m\u00fcssen, damit sie innerhalb der gesetzten Frist als wirksam gestellt bzw. abgegeben angesehen werden k\u00f6nnen. So hat der erkennende Senat im Urteil vom 6. November 1969 IV 249\/64 (BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168) zu der Frage, ob eine mangelhafte Steuererkl\u00e4rung eine fristgerechte Steuererkl\u00e4rung i. S. des \u00a7 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) a. F. darstellt, den Standpunkt vertreten, eine fristgerechte Steuererkl\u00e4rung liege auch dann vor, wenn die Steuererkl\u00e4rung M\u00e4ngel aufweise. Diese d\u00fcrften jedoch nicht so schwerwiegend sein, da\u00df es unm\u00f6glich sei, das ordnungsm\u00e4\u00dfige Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen. An dieses Urteil ankn\u00fcpfend hat der VI. Senat zur Frage der Mindesterfordernisse eines Antrages auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nach \u00a7 42 EStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 der Verordnung \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) im Urteil vom 15. M\u00e4rz 1974 VI R 108\/71 (BFHE 112, 345, BStBl II 1974, 590) ausgef\u00fchrt, eine fristgerechte Antragstellung k\u00f6nne zwar nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, da\u00df der Erstattungsanspruch beziffert werde; andererseits reiche aber auch nicht jede unsubstantiierte \u00c4u\u00dferung f\u00fcr eine Wahrung der Frist des \u00a7 4 Abs. 5 JAV aus. Es sei deshalb der in der Literatur vertretenen Ansicht zuzustimmen, wonach aus dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich zu erkennen sein m\u00fcsse, da\u00df und von wem eine Erstattung verlangt werde. Dies setze die Konkretisierung des Begehrens auf Erstattung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich in dem Umfang voraus, da\u00df das FA bereits bei Antragstellung \u00fcber die Eigenschaft des Antragstellers als Arbeitnehmer eindeutig unterrichtet werde. Dazu geh\u00f6rten neben den Angaben zur Person die Bezifferung des Bruttojahresarbeitslohns sowie die Angabe der einbehaltenen Lohnsteuer, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der amtliche Vordruck verwendet werde. Aus diesen Angaben ergebe sich dann, da\u00df eine Lohnsteuererstattung m\u00f6glich sein k\u00f6nne, wenn regelm\u00e4\u00dfig auch eine weitere Erg\u00e4nzung des Antrages vor Durchf\u00fchrung des Jahresausgleiches noch erforderlich sein werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat sich der III. Senat mit der Frage befa\u00dft, welche Anforderungen an den Inhalt eines fristwahrenden Antrages auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1969 (BGBl I, 1211, BStBl I, 477) zu stellen seien. Er hat im Urteil vom 16. Juli 1976 III R 158\/73 (BFHE 119, 543, BStBl II 1976, 757) die Auffassung vertreten, da\u00df die Ausschlu\u00dffrist des \u00a7 3 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1969 gewahrt sei, wenn der innerhalb dieser Frist beim FA eingegangene Antrag das Investitionsvorhaben, f\u00fcr das Investitionszulage begehrt werde, nach Art und Ort bezeichne und wenn zus\u00e4tzlich die Summe der Investitionskosten aufgef\u00fchrt werde. Dar\u00fcber hinausgehende, f\u00fcr die Festsetzung der Investitionszulage noch erforderliche, erg\u00e4nzende Angaben fielen nicht unter die Ausschlu\u00dffrist.<\/p>\n<p>Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze vom 30. Oktober 1978 (BGBl I, 1693, BStBl I, 427) wurde der Inhalt des Antrages auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage durch Erg\u00e4nzung des \u00a7 5 InvZulG in der Weise konkretisiert, da\u00df in dem Antrag die Wirtschaftsg\u00fcter, Ausbauten und Erweiterungen, f\u00fcr die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau bezeichnet werden m\u00fcssen, da\u00df ihre Feststellung bei einer Nachpr\u00fcfung m\u00f6glich ist. Entsprechend dieser jetzt gesetzlich festgelegten Mindestvoraussetzungen f\u00fcr einen wirksamen Antrag fordert der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 30. M\u00e4rz 1979 III R 104\/75 (BFHE 127, 482, BStBl II 1979, 448) &#8211; im Gegensatz zum Urteil III R 158\/73, das auf der Grundlage der fr\u00fcheren Rechtslage ergangen war &#8211; zwar keine Benennung der Investitionssumme mehr; er h\u00e4lt aber daran fest, da\u00df das Investitionsvorhaben nach Art und Ort bezeichnet werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Der angef\u00fchrten Rechtsprechung liegt der gemeinsame Rechtsgedanke zugrunde, da\u00df derartige Antr\u00e4ge, die ein bestimmtes Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren des FA in Gang setzen sollen, einen Mindestinhalt an konkreten Angaben aufweisen m\u00fcssen, der es dem FA erm\u00f6glicht, das betreffende Verfahren einzuleiten. In \u00e4hnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Mindestanforderungen an einen Antrag auf Schadensfeststellung nach \u00a7 27 des Feststellungsgesetzes (FestG) und einen Antrag auf Anerkennung einer Ausgleichsleistung nach \u00a7 234 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG), auf die der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung besonders hingewiesen hat, \u00fcbereinstimmend darauf ab, da\u00df der Antragsteller sein Begehren auf eine bestimmte Leistung gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde hinreichend klar zum Ausdruck bringen mu\u00df, so da\u00df der Beh\u00f6rde eine Bearbeitung des Antrages m\u00f6glich ist (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 22. April 1976 III C 48\/74 in Rundschau f\u00fcr den Lastenausgleich 1977 S. 54). Der Senat vermag der vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht zuzustimmen, da\u00df hiermit gegen\u00fcber der Rechtsprechung des BFH ein Weniger an Inhalt verlangt werde.<\/p>\n<p>Nach dem Sinn und Zweck des Antrages nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG, als Verfahrenshandlung des Steuerpflichtigen das Feststellungsverfahren f\u00fcr bestimmte einzelne Grundst\u00fccke mit dem Ziele der Feststellung eines gegen\u00fcber den Pauschalwerten des \u00a7 55 Abs. 1 bis 4 EStG h\u00f6heren Teilwertes einzuleiten, k\u00f6nnen f\u00fcr ihn hinsichtlich seines Inhalts keine anderen Grunds\u00e4tze gelten; auch dieser Antrag mu\u00df also ein Mindestma\u00df an konkretisierenden Angaben im Hinblick auf seinen dargelegten Zweck enthalten.<\/p>\n<p>Von diesem Sinn und Zweck her gesehen mu\u00df der innerhalb der Ausschlu\u00dffrist gestellte Antrag nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG zumindest die einzelnen Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksparzellen benennen, f\u00fcr die das Verfahren auf Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes begehrt wird. Das erfordert eine hinreichend klare Bezeichnung der betreffenden Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksparzellen, die es dem FA ohne gro\u00dfen Aufwand und R\u00fcckfragen erm\u00f6glicht, anhand der amtlichen Unterlagen f\u00fcr Liegenschaften das Grundst\u00fcck oder die Grundst\u00fccksparzelle zu identifizieren, f\u00fcr die die Feststellung des h\u00f6heren Teilwertes begehrt wird. Im Gegensatz zur Meinung des Kl\u00e4gers kann die Feststellung des h\u00f6heren Teilwertes nicht f\u00fcr den nicht n\u00e4her bezeichneten gesamten Grundbesitz eines Landwirts beantragt werden. Denn jedenfalls im Rahmen des \u00a7 55 EStG ist grunds\u00e4tzlich der Wert f\u00fcr jedes katasterm\u00e4\u00dfig abgegrenzte Flurst\u00fcck einzeln zu ermitteln. Das ergibt sich aus \u00a7 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG. Infolgedessen kann auch der h\u00f6here Teilwert nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG, der vom Grund und Boden i. S. des Abs. 1 spricht, nur f\u00fcr bestimmte einzelne Grundst\u00fccksfl\u00e4chen beantragt werden, f\u00fcr die er praktisch auch nur nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<p>Ob der Antrag bereits die Tatsachen und Umst\u00e4nde enthalten mu\u00df, aus denen der Steuerpflichtige folgert, da\u00df der Teilwert der betreffenden Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksparzellen h\u00f6her ist als das Zweifache des Ausgangsbetrages nach \u00a7 55 Abs. 1 bis 4 EStG, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, da &#8211; wie anschlie\u00dfend auszuf\u00fchren sein wird &#8211; der innerhalb der Ausschlu\u00dffrist gestellte Antrag des Kl\u00e4gers es an einer hinreichend klaren Bezeichnung der einzelnen Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksparzellen fehlen l\u00e4\u00dft, f\u00fcr die die Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes begehrt wurde.<\/p>\n<p>Der innerhalb der Ausschlu\u00dffrist eingereichte Antrag des Kl\u00e4gers auf gesonderte Teilwertfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 55 EStG f\u00fcr seinen gesamten Grundbesitz, den der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte dann im Schreiben vom 30. Dezember 1975 &#8211; schematisch gleichlautend wie in den entsprechenden Schreiben f\u00fcr seine anderen Mandanten &#8211; in &#8222;1. Hofstelle, 2. mit der Hofstelle in Zusammenhang stehenden Hof-, Garten- und Weidefl\u00e4chen, 3. das gewerbliche Betriebsgrundst\u00fcck, 4. die Parzelle&#8220; erg\u00e4nzt hat, enth\u00e4lt keine hinreichend genaue Bezeichnung der betreffenden Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksparzellen des Kl\u00e4gers i. S. der obigen Ausf\u00fchrungen. Diese Angaben erm\u00f6glichen es dem FA nicht, die einzelnen Grundst\u00fccke und Parzellen zu identifizieren, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger ernsthaft die Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes begehrte.<\/p>\n<p>Erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG hat der Kl\u00e4ger seinen Antrag auf einen Teil einer 1.408 qm gro\u00dfen Parzelle reduziert. Dieser Antrag war indessen, wie oben zur Hilfserw\u00e4gung des FG bereits ausgef\u00fchrt wurde, auf jeden Fall versp\u00e4tet. Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgekl\u00e4rt (\u00a7 76 FGO), weil es die erst im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Tatsachen nicht als den Antrag nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG erg\u00e4nzende und f\u00fcr seine Wirksamkeit ausreichende Angaben angesehen und auch nicht die angebotenen Beweise zum Nachweis des h\u00f6heren Teilwertes erhoben hat, ist hiernach gegenstandslos.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat hiernach keinen wirksamen, die Frist des \u00a7 55 Abs. 5 EStG wahrenden Antrag gestellt. Die Revision war somit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 65\/78) BStBl. 1980 II S. 63 Ein wirksamer Antrag auf Feststellung eines h\u00f6heren Teilwertes nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Ausschlu\u00dffrist dieser Vorschrift gewahrt wird, liegt nur vor, wenn die betreffenden Grundst\u00fccke hinreichend klar bezeichnet sind. EStG 1971 \u00a7 55 Abs. 1 bis 5. Sachverhalt Streitig &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-10-1979-iv-r-65_78-bstbl-1980-ii-s-63\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 65\/78) BStBl. 1980 II S. 63<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25898","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25898","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25898"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25898\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25898"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25898"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25898"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}