{"id":25899,"date":"1979-10-25T00:00:00","date_gmt":"1979-10-24T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25899"},"modified":"2013-02-20T15:53:50","modified_gmt":"2013-02-20T13:53:50","slug":"bfh-beschluss-vom-25-10-1979-iv-b-68_79-bstbl-1980-ii-s-66","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-25-10-1979-iv-b-68_79-bstbl-1980-ii-s-66\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 25.10.1979 (IV B 68\/79) BStBl. 1980 II S. 66"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 25.10.1979 (IV B 68\/79) BStBl. 1980 II S. 66<\/p>\n<p>Zur einkommensteuerrechtlichen Zurechnung von Verlusten einer sog. Abschreibungsgesellschaft bei Eintritt von Treugeberkommanditisten w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im folgenden Antragstellerin) ist eine Kommanditgesellschaft, die Verlustzuweisungen anbietet (sog. Abschreibungsgesellschaft). Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 1975 gegr\u00fcndet. Gegenstand ihres Unternehmens ist &#8222;der Erwerb, die Schaffung und der Betrieb von Ferienzentren und Ferienzentrenclubs&#8220; in den USA und Kanada.<\/p>\n<p>Bei der Gr\u00fcndung waren alleinige pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die A-GmbH ohne Kapitaleinlage und einziger Kommanditist der Kaufmann B mit einer Kommanditeinlage von 80.000 DM. Nach \u00a7 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags werden Gewinne und Verluste auf alle Gesellschafter im Verh\u00e4ltnis ihrer Kapitaleinlagen verteilt.<\/p>\n<p>Unter dem Datum vom 20. August 1976 wurde der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin neu gefa\u00dft. Danach ist alleinige Kommanditistin der Antragstellerin die C-GmbH &#8222;im eigenen Namen, aber als Treuh\u00e4nderin f\u00fcr fremde Rechnungen einer Vielzahl von Zeichnern nach Ma\u00dfgabe besonderer Treuhandbedingungen und eines besonderen BGB-Gesellschaftsvertrages&#8220;. \u00a7 3 des Gesellschaftsvertrags i. d. F. vom 20. August 1976 sieht vor, da\u00df die C-GmbH als Treuh\u00e4nderin f\u00fcr Dritte eine Hafteinlage von 80.000 DM \u00fcbernommen hat, da\u00df die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet ist, durch Entgegennahme von Hafteinlagen das Kommanditkapital bis zum Betrag von 6 Mio. DM zu erh\u00f6hen und da\u00df die C-GmbH berechtigt und verpflichtet ist, das erh\u00f6hte Kommanditkapital zu \u00fcbernehmen, soweit es von Treugebern gezeichnet ist. Nach \u00a7 10 des Gesellschaftsvertrags vom 20. August 1976 sind Gewinn und Verlust der Gesellschaft der Kommanditistin allein zuzuweisen, und zwar auch insoweit, als sie die Kommanditeinlage \u00fcbersteigen. Verlustanteile der Kommanditistin sind mit zuk\u00fcnftigen Gewinngutschriften auszugleichen, begr\u00fcnden aber keine Einzahlungsverpflichtung f\u00fcr die Kommanditistin.<\/p>\n<p>Bis zum 31. Dezember 1976 zeichneten 135 Treugeber-Kommanditisten Zeichnungssummen von insgesamt 9.630.000 DM, die nach Treuhandbedingungen zu 60 v. H. f\u00fcr die Kommanditeinlagen (und insoweit noch 1976 eingezahlt wurden) und zu 40 v. H. f\u00fcr die Darlehen an die Antragstellerin zu verwenden waren (und insoweit sp\u00e4testens bis 10. M\u00e4rz 1977 zur Verf\u00fcgung zu stellen waren).<\/p>\n<p>Die Beitrittserkl\u00e4rungen wurden von den Treugeber-Kommanditisten zu den verschiedensten Zeitpunkten unterzeichnet, und zwar weitaus \u00fcberwiegend im November und Dezember 1976.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 14.\/15. Dezember 1976 die in den USA belegene Ranch &#8230; und f\u00fchrte diese in der Form eines Ferienparks weiter. Der Kaufpreis wurde kreditiert.<\/p>\n<p>In ihrer Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 1976 wies die Antragstellerin einen in vollem Umfange der Betriebst\u00e4tte in den USA zuzurechnenden Verlust aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von rd. 11.000.000 DM aus, den sie anteilig den Treugeberkommanditisten zurechnete und f\u00fcr den sie gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) eine Ber\u00fccksichtigung bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Treugeber beantragte.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df demgegen\u00fcber im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung am 31. August 1978 einen Feststellungsbescheid 1976, mit dem das FA einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1.000 DM und einen Verlust aus einer ausl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte von nur 1.825.046 DM feststellte. Dabei ging das FA davon aus, da\u00df in der Bilanz der Antragstellerin Aufwendungen f\u00fcr &#8222;Erstellung des Vertragswerks und der Konzeption&#8220; von 40.318 DM, vermindert um die anteilige Absetzung f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA &#8211; (Nutzungsdauer f\u00fcnf Jahre) von 3.360 DM, zu aktivieren und der ausgewiesene Bilanzverlust der Antragstellerin demgem\u00e4\u00df um 36.958 DM zu vermindern sei. Des weiteren vertrat das FA die Auffassung, da\u00df der erkl\u00e4rte Verlust um rd. 9.000.000 DM zu vermindern und dieser Betrag in einer Erg\u00e4nzungsbilanz der Kommanditisten als &#8222;Mehrwert der Beteiligung&#8220; f\u00fcr ein gesch\u00e4ftswert\u00e4hnliches Wirtschaftsgut zu aktivieren sei, weil es sich insoweit um Aufwendungen der Altgesellschafter handle, die von den neu eingetretenen Kommanditisten \u00fcbernommen worden seien. Diese Aufwendungen stellten demnach f\u00fcr die Kommanditisten Anschaffungskosten f\u00fcr ihre Kommanditbeteiligung (Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb eines gesch\u00e4ftswert\u00e4hnlichen Wirtschaftsguts) dar.<\/p>\n<p>Der aktivierte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>Reisekosten &#8230; DM <\/p>\n<p>Rechtskosten und Beratungskosten &#8230; DM<\/p>\n<p>Vertriebsprovisionen &#8230; DM,<\/p>\n<p>14 Aufwandspositionen<\/p>\n<p>(&#8222;M &#8211; Planung und Forschung&#8220; &#8230; DM, &#8222;Werbung&#8220; &#8230; DM, &#8222;Drucksachen&#8220; &#8230; DM, &#8222;Mitgliederwerbung&#8220; &#8230; DM, &#8222;Verkaufsf\u00f6rderung&#8220; &#8230; DM, &#8222;Computer-Kosten&#8220; &#8230; DM, &#8222;B\u00fcromiete&#8220; &#8230; DM, &#8222;Personal Schulung&#8220; &#8230; DM, &#8222;Touristik Studie&#8220; &#8230; DM, &#8222;Treuhandgeb\u00fchr USA&#8220; &#8230; DM, &#8222;Personalkosten&#8220; &#8230; DM, &#8222;Telefon, Telex&#8220; &#8230; DM, &#8222;K\u00e4ufer Gruppenreisen&#8220; &#8230; DM, und &#8222;Recreation Beratung&#8220; &#8230; DM)<\/p>\n<p>von zusammen &#8230; DM.<\/p>\n<p>Gegen diesen Feststellungsbescheid 1976 legte die Antragstellerin Einspruch ein; \u00fcber diesen ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Des weiteren beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), das FA durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorl\u00e4ufig den Verlust f\u00fcr 1976 mit 10.980.905 DM festzustellen und auf die Kommanditisten zu verteilen, hilfsweise, &#8222;die Vollziehung des gesonderten Feststellungsbescheids f\u00fcr 1976 vom 31. August 1978 auszusetzen&#8220;.<\/p>\n<p>Das FG wies den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung ab. Gleichzeitig setzte es die Vollziehung des Feststellungsbescheids 1976 bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch mit der Ma\u00dfgabe aus, &#8222;da\u00df bei der Folgeaussetzung der gegen die Kommanditisten der Antragstellerin ergangenen und ergehenden Einkommensteuerbescheide ein um insgesamt 9.145.317 DM h\u00f6herer Verlust nach \u00a7 2 AIG anteilig zu ber\u00fccksichtigen ist&#8220;. Das FG entschied, da\u00df entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid mit dem Begehren auf vorl\u00e4ufige Feststellung eines h\u00f6heren Verlustes nicht durch einstweilige Anordnung, sondern durch Aussetzung der Vollziehung zu gew\u00e4hren sei. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei auch begr\u00fcndet. Denn es sei ernstlich zweifelhaft, ob die streitigen Aufwendungen, von denen nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens zur Hauptsache anzunehmen sei, da\u00df sie entstanden seien, zu Recht als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter aktiviert worden seien.<\/p>\n<p>Die vom FA in der Erg\u00e4nzungsbilanz aktivierten Betr\u00e4ge seien laufende Betriebsausgaben der Antragstellerin, f\u00fcr die weder eine Aktivierung in der Bilanz der Antragstellerin noch in Erg\u00e4nzungsbilanzen der Kommanditisten in Betracht komme. Zwar seien beim Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft Aufwendungen des neuen Gesellschafters, die \u00fcber das in der Bilanz der Gesellschaft gutgeschriebene Kapitalkonto hinausgehen, als zus\u00e4tzliche Anschaffungskosten in einer Erg\u00e4nzungsbilanz zu aktivieren. Dieser Fall liege hier aber nicht vor, denn die neueintretenden Kommanditisten h\u00e4tten &#8211; abgesehen von der Zeichnungssumme &#8211; keine weiteren Verpflichtungen \u00fcbernommen; die Zeichnungssumme, vermindert um das Darlehen, sei ihnen aber auf Kapitalkonto gutgeschrieben worden. Zus\u00e4tzliche Anschaffungskosten lie\u00dfen sich auch nicht durch die &#8211; im Schrifttum (Dornfeld, Der Betrieb 1976 S. 1786 &#8211; DB 1976, 1786 -) zu Recht als absurd bezeichnete &#8211; Annahme konstruieren, dem eintretenden Gesellschafter werde nicht der volle Betrag seiner Kommanditeinlage auf Kapitalkonto gutgeschrieben, sondern nur ein Betrag, der um die anteiligen, auf ihn entfallenden, bis zu seinem Eintritt entstandenen Aufwendungen gemindert sei. Vielmehr erfolge die Minderung des Kapitalkontos erst sp\u00e4ter aufgrund des Jahresabschlusses durch Buchung des anteiligen Jahresverlustes auf dem Kapitalkonto.<\/p>\n<p>Die sich hieran anschlie\u00dfende Frage, ob die Zeichner Steuerlich am gesamten Jahresverlust der Abschreibungsgesellschaft &#8211; unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt ihres Eintritts &#8211; beteiligt werden durften, sei zu bejahen. Es gehe hier nicht um eine R\u00fcckbeziehung, sondern um die bereits im Gesellschaftsvertrag geregelte, also von vornherein feststehende Verteilung des im Laufe des Jahres erwirtschafteten Ergebnisses. Nach dem Zweck, zu dem die Antragstellerin als Kapitalanlagegesellschaft gegr\u00fcndet worden sei, sollten die ausgewiesenen Verluste voll den Kapitalgebern zukommen; darin liege gerade der ma\u00dfgebliche Werbeeffekt dieser Gesellschaft.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) i. V. m. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen &#8211; Beschwerde beantragt das FA, die vom FG ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung aufzuheben. Das FA macht geltend, der Aussetzungsbeschlu\u00df k\u00f6nne schon deshalb keinen Bestand haben, weil der von der Antragstellerin begehrte Rechtsschutz nur im Wege der einstweiligen Anordnung gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Aber auch der materiell-rechtlichen Beurteilung k\u00f6nne nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Beschwerde kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht macht das FA geltend, gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem ein Verlust aus Gewerbebetrieb niedriger als erkl\u00e4rt festgestellt werde, k\u00f6nne vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz nicht durch Aussetzung der Vollziehung, sondern nur durch einstweilige Anordnung gew\u00e4hrt werden. Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschlu\u00df vom 10. Juli 1979 VIII B 84\/78 (BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567) entschieden, da\u00df in einem solchen Falle vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids zu gew\u00e4hren ist. Der erkennende Senat hat diesem Beschlu\u00df zugestimmt. Damit ist der Beschlu\u00df des Senats vom 10. August 1978 IV B 41\/77 (BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584) \u00fcberholt. Die angefochtene Entscheidung des FG entspricht insoweit bereits der neueren Rechtsprechung des BFH, insbesondere dem Beschlu\u00df VIII B 84\/78.<\/p>\n<p>2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht mu\u00df der Beschwerde im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.<\/p>\n<p>2.1. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr ernstlich zweifelhaft, ob die Beteiligungen der Kommanditisten den Charakter einer steuerlich au\u00dfer Betracht bleibenden &#8222;Liebhaberei&#8220; haben und demgem\u00e4\u00df die Verluste steuerlich unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>2.2. Auch die Tatsache, da\u00df der Senat in seinem Vorlagebeschlu\u00df vom 26. April 1979 IV R 134\/78 (BFHE 127, 407, BStBl II 1979, 414) die Auffassung vertritt, ein durch Verlustzurechnung entstandenes negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten sei einkommensteuerrechtlich nicht &#8222;anzuerkennen&#8220;, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn angesichts der bisherigen allgemeinen Verwaltungspraxis und der im Schrifttum zum Teil vertretenen gegenteiligen Auffassung erscheint die Rechtsfrage mindestens ernstlich zweifelhaft. Es mu\u00df deshalb auch offen bleiben, ob die einkommensteuerrechtliche Verlustzurechnung davon abh\u00e4ngig ist, da\u00df die sp\u00e4teren, dem negativen Kapitalkonto entsprechenden Gewinnanteile im Inland steuerpflichtig sind und ob diese Voraussetzung im Streitfall erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>2.3. Der Senat h\u00e4lt es des weiteren &#8211; ebenso, wie das FG &#8211; f\u00fcr ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin durch die Aufwendungen, die das FA in der Bilanz der Antragstellerin unter der Position &#8222;Erstellung des Vertragswerks&#8220; aktivierte, ein immaterielles Wirtschaftsgut entgeltlich erworben hat, wie dies \u00a7 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr eine Aktivierung voraussetzt. Es sprechen entscheidende Gesichtspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Aufwendungen der &#8222;Herstellung&#8220; eines immateriellen Wirtschaftsguts, insbesondere eines origin\u00e4ren Gesch\u00e4ftswertes dienten und demgem\u00e4\u00df nach \u00a7 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>2.4. Der Senat folgt der Vorentscheidung ebenfalls im Ergebnis &#8211; wenn auch aus anderen Erw\u00e4gungen &#8211; darin, da\u00df es nicht zuletzt wegen des Urteils des BFH vom 8. November 1972 I R 227\/70 (BFHE 108, 299, BStBl II 1973, 287) als ernstlich zweifelhaft anzusehen ist, ob denjenigen Treugeber-Kommanditisten, die erst w\u00e4hrend des laufenden Gesch\u00e4ftsjahres 1976 \u00fcber die Treuh\u00e4nderin Mitunternehmer des von der Antragstellerin betriebenen gewerblichen Unternehmens geworden sind, die Zurechnung eines Anteils am gesamten Jahresverlust der Antragstellerin als laufender Verlustanteil versagt werden kann und ob Raum f\u00fcr eine Aktivierung von Anschaffungskosten in H\u00f6he des vor dem Eintritt entstandenen Verlustes in einer Erg\u00e4nzungsbilanz der Treugeber-Kommanditisten ist.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum FG sprechen zwar gewichtige Gesichtspunkte daf\u00fcr, da\u00df denjenigen Treugeber-Kommanditisten, die erst im Verlaufe des Wirtschaftsjahres 1976 \u00fcber die C-GmbH Mitunternehmer geworden sind, einkommensteuerrechtlich nur ein Anteil an dem seit dem Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts erwirtschafteten Verlustes als laufender Verlustanteil zugerechnet werden darf. Es m\u00fc\u00dfte dann eine Belastung der Treugeber-Kommanditisten mit einem Anteil an dem bis zum jeweiligen Eintrittszeitpunkt entstandenen Verlust durch eine Aktivierung eines gleich hohen Betrages in einer Erg\u00e4nzungsbilanz der Kommanditisten ausgeglichen werden, da insoweit Anschaffungskosten f\u00fcr einen durch die Kommanditisten entgeltlich erworbenen Anteil an einem von der Antragstellerin selbst geschaffenen Gesch\u00e4ftswert vorliegen d\u00fcrften. Denn nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats k\u00f6nnten weder der Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, noch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich zur\u00fcckbezogen werden (siehe insbesondere BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194\/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202\/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581). Entgegen der Ansicht des FG w\u00e4re es dabei unerheblich, ob im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft von vornherein die Aufnahme weiterer Gesellschafter und die Beteiligung der w\u00e4hrend der laufenden Wirtschaftsjahre eintretenden neuen Gesellschafter am Gewinn oder Verlust des gesamten Wirtschaftsjahres vorgesehen ist. Eine derartige Bestimmung k\u00f6nnte nichts daran \u00e4ndern, da\u00df bis zum Eintritt der neuen Gesellschafter nur die bisherigen Gesellschafter das gewerbliche Unternehmen betreiben. Wenn das FG meint, es sei gerade der Zweck gewesen, zu dem die Antragstellerin als &#8222;Kapitalanlagegesellschaft&#8220; gegr\u00fcndet worden sei, &#8222;die ausgewiesenen Verluste voll den Kapitalgebern zukommen&#8220; zu lassen, so wird dabei &#8211; ohne da\u00df Zweifel erkennbar w\u00e4ren &#8211; verkannt, da\u00df das geltende Einkommensteuerrecht eine derartige &#8222;volle&#8220; Verlustzuweisung nicht erm\u00f6glicht. Ein &#8222;Handel&#8220; mit laufenden Verlusten ist dem geltenden Einkommensteuergesetz fremd, gleichg\u00fcltig, ob es sich um Verluste eines vollen Wirtschaftsjahres handelt oder um den Verlust eines Teils eines Wirtschaftsjahres.<\/p>\n<p>Eine andere Frage ist, welche einkommensteuerrechtlichen Wirkungen einer eventuellen &#8222;\u00dcbernahme&#8220; der bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Treugeber-Kommanditisten entstandenen und den &#8222;Altgesellschaftern&#8220; zuzurechnenden Verluste durch die Treugeber-Kommanditisten z. B. in der Form der \u00dcbernahme der durch diese Verluste entstandenen negativen Kapitalkonten beizumessen w\u00e4re. Insoweit h\u00e4lt es der Senat bei einem auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungspraxis gebildeten Kapitalkonto nicht f\u00fcr ernstlich zweifelhaft, da\u00df aus der Sicht der &#8222;Altgesellschafter&#8220; Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in H\u00f6he der Differenz zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis und dem anteiligen Buchwert der Kapitalkonten entstehen w\u00fcrden. Dabei w\u00fcrde als Ver\u00e4u\u00dferungspreis insbesondere auch der anteilige &#8222;Wegfall&#8220; eines negativen Kapitalkontos der Altgesellschafter zu ber\u00fccksichtigen sein. Aus der Sicht der neu eintretenden Gesellschafter w\u00e4ren Anteile an den einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens, zu denen auch ein selbstgeschaffener Gesch\u00e4ftswert der Personengesellschaft geh\u00f6ren w\u00fcrde, in einer Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fcr den neu eintretenden Gesellschafter mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Dabei w\u00fcrden zu den Anschaffungskosten sowohl die geleistete Kapitaleinlage als auch ein von einem anderen Gesellschafter \u00fcbernommenes negatives Kapitalkonto geh\u00f6ren. Soweit diese Anschaffungskosten die anteiligen Buchwerte der in der Bilanz der Personengesellschaft ausgewiesenen Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcbersteigen, w\u00fcrde, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr sprechen, da\u00df die bilanzierten Wirtschaftsg\u00fcter stille Reserven enthalten, da\u00df des weiteren zum Gesellschaftsverm\u00f6gen noch nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren und da\u00df schlie\u00dflich ein selbstgeschaffener und deshalb nicht bilanzierter Gesch\u00e4ftswert vorhanden ist (z. B. BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 IV R 129\/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807). Von dieser tats\u00e4chlichen Vermutung w\u00e4re auch bei einer sog. Abschreibungsgesellschaft auszugehen.<\/p>\n<p>Gleichwohl erkennt der Senat an, da\u00df ernstliche Zweifel hinsichtlich der Frage bestehen, ob Verluste einer sog. Abschreibungsgesellschaft den w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres eintretenden Kommanditisten auch insoweit zuzurechnen sind, als sie vor dem jeweiligen Beitrittszeitpunkt entstanden sind. Denn der I. Senat des BFH geht in seinem Urteil I R 227\/70 davon aus, da\u00df einem Gesellschafter einer Personengesellschaft, der dieser w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft beitritt, bei entsprechender Vereinbarung aller Gesellschafter einkommensteuerrechtlich u. U. ein Anteil am Gewinn des gesamten Wirtschaftsjahres zugerechnet werden kann. Es w\u00e4re ernstlich zweifelhaft, ob f\u00fcr die Verlustzurechnung andere Grunds\u00e4tze als f\u00fcr die Gewinnzurechnung gelten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Beschwerde des FA war hiernach der Erfolg zu versagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 25.10.1979 (IV B 68\/79) BStBl. 1980 II S. 66 Zur einkommensteuerrechtlichen Zurechnung von Verlusten einer sog. 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