{"id":25900,"date":"1979-11-13T03:49:55","date_gmt":"1979-11-13T01:49:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25900"},"modified":"2013-09-06T10:55:56","modified_gmt":"2013-09-06T08:55:56","slug":"bfh-urteil-vom-13-11-1979-viii-r-93_73-bstbl-1980-ii-s-69","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-11-1979-viii-r-93_73-bstbl-1980-ii-s-69\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 93\/73) BStBl. 1980 II S. 69"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 93\/73) BStBl. 1980 II S. 69<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Entkr\u00e4ftung des Beweises des ersten Anscheins, da\u00df ein Geb\u00e4ude in Abbruchabsicht erworben wurde, ist nicht der Beweis des Gegenteils, sondern nur der Gegenbeweis erforderlich und ausreichend.<\/p>\n<p>2. Entkr\u00e4ftet der Steuerpflichtige den Beweis des ersten Anscheins, so trifft das FA (wieder) die objektive Beweislast, da\u00df das Geb\u00e4ude in Abbruchabsicht erworben wurde.<\/p>\n<p>3. Erwerb in Abbruchabsicht setzt die Absicht voraus, das Geb\u00e4ude in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb abzubrechen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 und \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3; FGO \u00a7\u00a7 96, 155; ZPO \u00a7 282.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die zusammenveranlagt werden. Der Kl\u00e4ger betrieb ein Kaufhaus in I in gemieteten R\u00e4umen. Der Mietvertrag war bis zum 30. August 1968 befristet.<\/p>\n<p>Am 26. Oktober 1964 erwarb die Kl\u00e4gerin ein dem Kaufhaus gegen\u00fcberliegendes 2.447 qm gro\u00dfes Hotelgrundst\u00fcck f\u00fcr 244.818,65 DM. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich in dem Vertrag, der Verk\u00e4uferin in dem auf dem verkauften Grundbesitz neu zu erstellenden Geb\u00e4ude auf Lebenszeit eine mindestens 80 qm gro\u00dfe Wohnung zu schaffen. F\u00fcr die Zeit, in der die Ver\u00e4u\u00dferin ihre auf dem ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fcck innegehabte Wohnung nicht nutzen konnte, mu\u00dfte die Kl\u00e4gerin an sie monatlich 100 DM zahlen. Die Kl\u00e4gerin vermietete das Grundst\u00fcck an ihren Ehemann ab 15. Mai 1965, nachdem der Hotelp\u00e4chter das Grundst\u00fcck ger\u00e4umt hatte. Der Kl\u00e4ger nutzte das Geb\u00e4ude zun\u00e4chst als Lager- und Verkaufsr\u00e4ume. Anfang 1967 wurde das Geb\u00e4ude abgerissen und vom Kl\u00e4ger mit einem Kaufhaus bebaut, das im September 1967 bezugsfertig wurde. Ab 1. Januar 1968 zahlte der Kl\u00e4ger an die Kl\u00e4gerin Miete in H\u00f6he von 6.117,50 DM monatlich. Die Kl\u00e4gerin setzte von dem Kaufpreis 120.000 DM f\u00fcr das Geb\u00e4ude an und machte f\u00fcr 1965 und 1966 Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 10 v. H. = 12.000 DM geltend. Im streitigen Veranlagungszeitraum 1967 schrieb sie den Restbetrag von 96.000 DM nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte die Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung (AfaA) nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht, weil die Kl\u00e4gerin schon bei Erwerb des Grundst\u00fccks die Absicht gehabt habe, das Geb\u00e4ude abzurei\u00dfen. An dieser Meinung hielt das FA auch in seiner Einspruchsentscheidung fest.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach einer Beweisaufnahme, aufgrund deren es zur Verneinung eines Erwerbes in Abbruchabsicht gelangte, statt. Das Geb\u00e4ude sei zwar nach verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit nach dem Erwerb abgerissen worden. Das allein gen\u00fcge aber nicht, um die AfaA nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zu versagen. Es m\u00fcsse hinzukommen, da\u00df die Absicht zum alsbaldigen Abbruch schon bei dem Erwerb bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Absicht bestanden, den erworbenen Bauk\u00f6rper noch f\u00fcr einen Zeitraum von zehn Jahren wirtschaftlich zu nutzen. Erst f\u00fcr den Zeitraum danach sei ein Neubau in Erw\u00e4gung gezogen worden.<\/p>\n<p>Die Beweisaufnahme habe ergeben, da\u00df der Kl\u00e4ger sich noch 1966\/67 um die Verl\u00e4ngerung des Mietvertrages, der bis zum 30. August 1968 befristet war, bem\u00fcht habe und da\u00df zu diesem Zeitraum auch noch die Absicht bestanden habe, die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume durch einen Erweiterungsbau zu vergr\u00f6\u00dfern. F\u00fcr das Stadtzentrum habe auch eine Ver\u00e4nderungssperre bestanden, aufgrund deren bis 1965 keine Baugenehmigungen und danach eine solche nur in Ausnahmef\u00e4llen erteilt worden seien. Der Kl\u00e4ger habe nach den Zeugenaussagen auch erst Ende 1966\/Anfang 1967 Vorgespr\u00e4che mit der Stadt \u00fcber den Kaufhausneubau gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im Kaufvertrag werde zwar die Formulierung &#8222;neuzuerstellendes Geb\u00e4ude&#8220; verwendet, und es seien detaillierte Einzelregelungen f\u00fcr die Wohnung der Ver\u00e4u\u00dferin getroffen worden. Die hieraus herzuleitende Vermutung f\u00fcr die Absicht eines alsbaldigen Neubaus habe sich indessen durch die Beweisaufnahme nicht best\u00e4tigt. Die Ver\u00e4u\u00dferin habe sich nur vorsorglich absichern wollen f\u00fcr den Fall, da\u00df irgendwann einmal ein Umbau, Anbau oder Neubau vorgenommen werden sollte.<\/p>\n<p>Auch der beurkundende Notar habe sich nicht mehr an \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin erinnern k\u00f6nnen, die auf eine konkrete Neubauabsicht hingedeutet h\u00e4tten. Nur aus subjektiven Vermutungen sei er dazu gelangt, da\u00df die Kl\u00e4ger Neubauabsichten gehabt h\u00e4tten. Auch aus einem Schreiben der Stadt L an die Planungsabteilung der Kreisverwaltung, in dem von einem &#8222;geplanten Bauvorhaben&#8220; gesprochen werde, k\u00f6nne nicht auf eine konkrete Bauabsicht geschlossen werden. Dieses Schreiben sei nach der Zeugenaussage nicht auf konkrete Baupl\u00e4ne des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Das FG habe die Beweislast in unangemessener Weise dem FA auferlegt und damit gegen die Grunds\u00e4tze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. September 1959 VI 47\/58 U (BFHE 69, 553, BStBl III 1959, 467) versto\u00dfen. Au\u00dferdem lasse das Urteil des FG erkennen, da\u00df die Deutung des Begriffs &#8222;Absicht&#8220; im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 1965 IV 61\/62 U (BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320) stehe.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von vornherein bestehende Abbruchabsicht spreche die Tatsache, da\u00df sich das erworbene Grundst\u00fcck vorz\u00fcglich f\u00fcr einen Kaufhausneubau geeignet habe und die Lebenserfahrung, da\u00df ein Kaufmann lieber sein Gesch\u00e4ft in eigenen R\u00e4umen betreibe, wie auch das einger\u00e4umte Wohnrecht in dem Neubau.<\/p>\n<p>Der Zeugenaussage des Verp\u00e4chters komme keine Bedeutung zu, weil bei diesem nachweislich Erinnerungsm\u00e4ngel aufgetreten seien. Durch die bestehende Ver\u00e4nderungssperre werde die vorhandene Abbruchabsicht nicht widerlegt. Eine solche Sperre sei auf zwei Jahre befristet und k\u00f6nne \u00e4u\u00dferstenfalls um zweimal ein Jahr verl\u00e4ngert werden. \u00a7 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG) habe zudem die M\u00f6glichkeit geboten, noch w\u00e4hrend der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung zu erhalten.<\/p>\n<p>Aus der Erkl\u00e4rung der 74j\u00e4hrigen Ver\u00e4u\u00dferin, es sei bei Vertragsabschlu\u00df \u00fcber einen Abbruch nicht gesprochen worden, k\u00f6nne nicht gefolgert werden, da\u00df eine Abbruchabsicht nicht bestanden habe.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen l\u00e4gen die Feststellungen des FG neben der Sache, weil die Kl\u00e4ger beweisen m\u00fc\u00dften, da\u00df eine Abbruchabsicht beim Kauf nicht bestanden habe.<\/p>\n<p>Das FG lege auch den Begriff &#8222;Absicht&#8220; unzutreffend aus. Eine Abbruchabsicht liege entgegen der Ansicht des FG auch dann vor, wenn der Erwerber den Abbruch in den Kreis seiner Erw\u00e4gungen miteinbezogen habe. Aber selbst wenn man unterstellen w\u00fcrde, da\u00df eine Abbruchabsicht beim Erwerb nicht vorhanden gewesen sei, k\u00f6nnte der Geb\u00e4uderestwert hier nicht nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG abgeschrieben werden. Wie sich aus dem BFH-Urteil vom 6. November 1968 I 64\/65 (BFHE 93, 551, BStBl II 1969, 35) ergebe, m\u00fcsse das Geb\u00e4ude dem Steuerpflichtigen schon l\u00e4ngere Zeit gedient haben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen vor allem geltend, da\u00df sich in der Beweisaufnahme die Vertreter des FA den Zeugenaussagen angeschlossen h\u00e4tten, obwohl hinreichend Gelegenheit gewesen sei, die Einzeldarstellung der Zeugen zu vertiefen. Das FG habe die Zeugenaussagen auch zutreffend gewertet. Es k\u00f6nne keine Rede davon sein, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten ihre Behauptung nicht hinreichend bewiesen. Das FA \u00fcberspitze damit die Beweislast der Kl\u00e4ger in nicht vertretbarem Ma\u00dfe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat in seinem Beschlu\u00df vom 12. Juni 1979 GrS 1\/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) die AfaA nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 EStG f\u00fcr ein objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Geb\u00e4ude, das der Erwerber nach dem Erwerb abrei\u00dfen l\u00e4\u00dft, davon abh\u00e4ngig gemacht, da\u00df das Geb\u00e4ude ohne Abbruchabsicht erworben wurde. Nach dieser Entscheidung spricht der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr einen Erwerb in Abbruchabsicht, wenn mit dem Abbruch des Geb\u00e4udes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen wird. Da im hier zu entscheidenden Fall mit dem Abbruch des Geb\u00e4udes etwa zweieinhalb Jahre nach dem Erwerb begonnen wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4gerin das Geb\u00e4ude in Abbruchabsicht erworben hat.<\/p>\n<p>Der Beweis des ersten Anscheins kann jedoch durch den Gegenbeweis entkr\u00e4ftet werden (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats GrS 1\/77 unter D III 2 am Ende). Dies setzt nicht voraus, da\u00df der Steuerpflichtige das Gegenteil beweisen mu\u00df; es gen\u00fcgt vielmehr, da\u00df er die ernstliche M\u00f6glichkeit darlegt, da\u00df im konkreten Einzelfall keine Abbruchabsicht bestand (vgl. Rosenberg\/Schwab, Zivilproze\u00dfrecht, 12. Aufl. 1977, S. 618; Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 96, Rdnr. 1 und die Literaturhinweise dort). Ob im vorliegenden Fall die Darlegungen der Kl\u00e4ger und das Ergebnis der vom FG vorgenommenen Beweisaufnahme es rechtfertigen, diesen Gegenbeweis als erbracht anzusehen, vermag der Senat nicht zu entscheiden. Denn dies ist eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung, die das Revisionsgericht zwar nachpr\u00fcfen, aber nicht selbst vornehmen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 15. November 1968 V ZR 49\/65, Lindenmaier-M\u00f6hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, \u00a7 286 (C) ZPO Nr. 58).<\/p>\n<p>Die in der Vorentscheidung vom FG vorgenommene Beweisw\u00fcrdigung ist nicht geeignet, unter diesem Gesichtspunkt eine \u00dcberpr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen. Denn das FG hat diese Beweisaufnahme unter einem anderen Blickwinkel und &#8211; da die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats noch nicht vorlag &#8211; unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen. Seine W\u00fcrdigung mu\u00df es nunmehr darauf abstellen, ob hier von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen ist. Entgegen der Ansicht des FA wird es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob die Kl\u00e4gerin bei Erwerb des Geb\u00e4udes die Absicht hatte, es nach einer Nutzung von etwa zehn Jahren abzubrechen. Denn in einem solchen Fall steht die Nutzung des Geb\u00e4udes und nicht der Abbruch im Vordergrund bei dessen Erwerb. Der Gro\u00dfe Senat hat in seinem mehrfach erw\u00e4hnten Beschlu\u00df unter D III 2 darauf hingewiesen, da\u00df f\u00fcr einen Erwerb in Abbruchabsicht vor allem spreche, wenn der Abbruch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb geschehe. Hieraus ist zu folgern, da\u00df eine bei Erwerb eines Geb\u00e4udes bestehende Abbruchabsicht unbeachtlich bleibt, wenn feststeht, da\u00df eine langfristige Zwischennutzung vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, da\u00df von einem atypischen Geschehensablauf und von einer Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins auszugehen ist, mu\u00df es nun nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung entscheiden, ob die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck in oder ohne Abbruchabsicht erworben hat. Wenn das FG dies nach der einen oder anderen Richtung nicht feststellen kann, ist f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ein Erwerb des Geb\u00e4udes ohne Abbruchabsicht anzunehmen. Denn mit der Entkr\u00e4ftung des Beweises des ersten Anscheins tritt die urspr\u00fcngliche Beweislastregel wieder in Kraft, wonach die Beh\u00f6rde die objektive Beweislast f\u00fcr alle den Steueranspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde trifft. Da hier das FA den durch den Abbruch verursachten Aufwand den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zurechnen will, trifft es hierf\u00fcr auch die objektive Beweislast mit der Folge, da\u00df eine Nichterweislichkeit der Abbruchabsicht zu seinen Lasten geht.<\/p>\n<p>Von dieser Verteilung der objektiven Beweislast geht offensichtlich auch der Gro\u00dfe Senat aus. Denn es w\u00e4re nicht verst\u00e4ndlich, dem FA die Beweiserleichterung des Beweises des ersten Anscheins f\u00fcr einen Erwerb in Abbruchabsicht zu verschaffen, wenn den Steuerpflichtigen die Beweislast tr\u00e4fe, da\u00df er das Geb\u00e4ude nicht in Abbruchabsicht erworben hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 93\/73) BStBl. 1980 II S. 69 1. F\u00fcr die Entkr\u00e4ftung des Beweises des ersten Anscheins, da\u00df ein Geb\u00e4ude in Abbruchabsicht erworben wurde, ist nicht der Beweis des Gegenteils, sondern nur der Gegenbeweis erforderlich und ausreichend. 2. 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