{"id":25918,"date":"1979-11-09T03:49:56","date_gmt":"1979-11-09T01:49:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25918"},"modified":"2013-09-06T10:55:42","modified_gmt":"2013-09-06T08:55:42","slug":"bfh-urteil-vom-9-11-1979-vi-r-156_77-bstbl-1980-ii-s-71","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1979-vi-r-156_77-bstbl-1980-ii-s-71\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.11.1979 (VI R 156\/77) BStBl. 1980 II S. 71"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.11.1979 (VI R 156\/77) BStBl. 1980 II S. 71<\/strong><\/p>\n<p>Wird der auch privat genutzte PKW eines Arbeitnehmers w\u00e4hrend einer beruflich veranla\u00dften Fahrt besch\u00e4digt, so kann, wenn dieser das Fahrzeug nicht reparieren l\u00e4\u00dft, die durch den Unfall herbeigef\u00fchrte Wertminderung in vollem Umfang als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Die Wertminderung bemi\u00dft sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Zeitwerten des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall, nicht nach den bei einer Reparatur voraussichtlich anfallenden Aufwendungen.<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist nichtselbst\u00e4ndiger Handlungsbevollm\u00e4chtigter. Im Jahre 1971 erlitt er w\u00e4hrend einer beruflichen Fahrt mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, der zu einer Besch\u00e4digung des Fahrzeugs f\u00fchrte. Die f\u00fcr die Beseitigung des Unfallschadens voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten beliefen sich nach dem Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt auf 1.966 DM. Der Kl\u00e4ger lie\u00df die Reparatur nicht ausf\u00fchren. Er gab das unfallbesch\u00e4digte Fahrzeug bei der Anschaffung eines Neuwagens in Zahlung. Auf den Kaufpreis wurde der Wert des Altwagens mit 5.200 DM angerechnet. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1971 (Streitjahr) machte der Kl\u00e4ger den dem Kostenvoranschlag entsprechenden Betrag von 1.966 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Ber\u00fccksichtigung als Werbungskosten ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung aus, die geltend gemachten Unfallkosten seien als Werbungskosten abziehbar, da der Kl\u00e4ger den Verkehrsunfall nicht grobfahrl\u00e4ssig verursacht habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Auffassung, die Unfallsch\u00e4den seien im Streitfall schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Auch widerspreche die Ermittlung des abziehbaren Betrages durch die Vorinstanz der H\u00f6he nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1973 VI R 395\/70 (BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185). Bei Zugrundelegung eines unter Einr\u00e4umung einer vierj\u00e4hrigen Nutzungsdauer und entsprechender Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) ermittelten Zeitwertes des PKW vor dem Unfall ergebe sich ein absetzbarer Betrag, der den Werbungskostenpauschbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) nicht \u00fcbersteige.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Vorinstanz hat zutreffend die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Unfallkosten dem Grunde nach als Werbungskosten anerkannt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats stellen Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich w\u00e4hrend einer beruflichen Fahrt ereignet hat, Werbungskosten dar (Urteil vom 16. Februar 1970 VI R 254\/68, BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Nach den unangefochtenen und daher den Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ereignete sich der Verkehrsunfall des Kl\u00e4gers auf einer beruflichen Fahrt. Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Unfallursache auf ein leichtfahrl\u00e4ssiges oder auf ein grobfahrl\u00e4ssiges Verhalten des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Nach der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH im Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 VI R 177\/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380), sind die Kosten eines Verkehrsunfalles, den ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Fahrt erlitten hat, nicht deshalb von der Ber\u00fccksichtigung als Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall auf einem bewu\u00dften und leichtfertigen Versto\u00df des Steuerpflichtigen gegen Verkehrsvorschriften beruht.<\/p>\n<p>2. Dem FG ist jedoch hinsichtlich der H\u00f6he der anerkannten Werbungskosten nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanz k\u00f6nnen die als Unfallkosten anzuerkennenden Werbungskosten des Kl\u00e4gers ohne weitere Feststellungen nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, mit dem die voraussichtlichen Kosten einer evtl. Instandsetzung des besch\u00e4digten Fahrzeugs veranschlagt worden sind.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger die Reparatur nicht ausf\u00fchren lie\u00df, sind ihm bez\u00fcglich der Instandsetzung des Unfallwagens keine Aufwendungen i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG entstanden. Denn Aufwendungen i. S. dieser Vorschrift sind nur tats\u00e4chlich get\u00e4tigte Ausgaben (Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 9 EStG Anm. 9). Der als Werbungskosten abziehbare Betrag ist, wenn der Arbeitnehmer sein Fahrzeug nicht reparieren l\u00e4\u00dft, gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nach der Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische Abnutzung zu bemessen, die auf das Fahrzeug des Kl\u00e4gers infolge des Verkehrsunfalls entf\u00e4llt (Urteile des Senats VI R 395\/70; vom 2. M\u00e4rz 1962 VI 79\/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192). Die Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG sind erf\u00fcllt. Durch die Unfallbesch\u00e4digung des PKW ist ein gegen\u00fcber der gew\u00f6hnlichen Abnutzung erh\u00f6hter Substanzverbrauch eingetreten. Die H\u00f6he der Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung (AfaA) bemi\u00dft sich, jedenfalls wenn f\u00fcr das Fahrzeug kein &#8222;Buchwert&#8220; vorliegt, nach der durch die Unfallbesch\u00e4digung eingetretenen Minderung des Zeitwertes des PKW des Kl\u00e4gers vor dem Unfall (Urteile des Senats VI R 395\/70 und VI 79\/60 S). Diese Wertminderung kann nicht ohne weiteres in H\u00f6he der aufgrund eines Kostenvoranschlages voraussichtlich anfallenden Reparaturaufwendungen angenommen werden. Denn der Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall und der des unfallbesch\u00e4digten PKW bestimmen sich entsprechend \u00a7 8 Abs. 2 EStG nach dem markt\u00fcblichen Preis. Danach sind f\u00fcr die H\u00f6he der Wertminderung eines gebrauchten PKW infolge eines Verkehrsunfalles die Verh\u00e4ltnisse auf dem Markt f\u00fcr Gebrauchtfahrzeuge ma\u00dfgeblich, w\u00e4hrend sich die Instandsetzungskosten nach einem Reparaturkostenvoranschlag danach bemessen, welche Aufwendungen erforderlich sind, um den Wagen entsprechend seinem fr\u00fcheren Zustand wiederherzustellen. Es ist zwar m\u00f6glich, da\u00df diese unterschiedlichen Wertma\u00dfst\u00e4be im Einzelfall zum gleichen Ergebnis f\u00fchren. Die grunds\u00e4tzliche Bemessung der Wertminderung eines Wirtschaftsguts aufgrund au\u00dfergew\u00f6hnlicher Abnutzung nach der H\u00f6he des erforderlichen Instandsetzungsaufwandes ist jedoch mit \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung beruht, ist aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen reichen nicht aus, um zur H\u00f6he der Wertminderung des PKW aufgrund au\u00dfergew\u00f6hnlicher technischer Abnutzung zu entscheiden. Denn die Vorentscheidung bietet keinen ausreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr, wie hoch der Zeitwert des PKW vor dem Unfall war und ob der vom Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit der Neuanschaffung eines PKW erzielte Erl\u00f6s f\u00fcr den Unfallwagen marktgerecht (\u00a7 8 Abs. 2 EStG) oder m\u00f6glicherweise durch eine versteckte Rabattgew\u00e4hrung bez\u00fcglich des angeschafften Neufahrzeuges beeinflu\u00dft war. Das FG wird im Wege der Sch\u00e4tzung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Zeitwert des PKW des Kl\u00e4gers vor dem Unfall und dem Wert des besch\u00e4digten PKW zu ermitteln haben. Bei der Sch\u00e4tzung des erstgenannten Zeitwerts k\u00f6nnen die Listen der Kfz-H\u00e4ndler \u00fcber den Wert gebrauchter PKW einen Anhalt bieten.<\/p>\n<p>3. Der Betrag der AfaA ist in vollem Umfang als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Der Senat h\u00e4lt entgegen der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG vom 12. Juni 1979 III 32\/73 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 488) an seiner Rechtsprechung im Urteil VI R 395\/70 fest, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung eines anl\u00e4\u00dflich einer beruflichen Fahrt eingetretenen Unfallschadens an einem auch privat genutzten Fahrzeug in voller H\u00f6he als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind. Zwar werden, wie das Schleswig-Holsteinische FG zutreffend ausf\u00fchrt, die normalen AfA grunds\u00e4tzlich nur entsprechend der gesch\u00e4tzten tats\u00e4chlichen Nutzungsanteile teils beruflich und teils privat ber\u00fccksichtigt. Dies ist auch sachgerecht. Dagegen h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr zutreffend, da\u00df sich die bei einer beruflich veranla\u00dften Fahrt eingetretene AfaA in vollem Umfang steuerrechtlich auswirkt, weil sie auch lediglich durch das berufliche Ereignis herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.11.1979 (VI R 156\/77) BStBl. 1980 II S. 71 Wird der auch privat genutzte PKW eines Arbeitnehmers w\u00e4hrend einer beruflich veranla\u00dften Fahrt besch\u00e4digt, so kann, wenn dieser das Fahrzeug nicht reparieren l\u00e4\u00dft, die durch den Unfall herbeigef\u00fchrte Wertminderung in vollem Umfang als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. 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