{"id":25919,"date":"1979-11-20T00:00:00","date_gmt":"1979-11-19T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25919"},"modified":"2013-02-19T14:44:02","modified_gmt":"2013-02-19T12:44:02","slug":"bfh-urteil-vom-20-11-1979-vi-r-143_77-bstbl-1980-ii-s-73","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-11-1979-vi-r-143_77-bstbl-1980-ii-s-73\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 143\/77) BStBl. 1980 II S. 73"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 143\/77) BStBl. 1980 II S. 73<\/p>\n<p>Der Trachtenanzug, den der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines im bayerischen Stil gehaltenen N\u00fcrnberger Lokals im Dienst tragen mu\u00df, ist auch bei nahezu ausschlie\u00dflich beruflicher Benutzung nicht als typische Berufskleidung zu beurteilen. Die Aufwendungen f\u00fcr den Anzug k\u00f6nnen daher weder nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagten und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Ehemann (Kl\u00e4ger) ist angestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Lokals in N\u00fcrnberg, das im rustikal-altbayerischen Stil gehalten ist. Der Kl\u00e4ger, der im Lokal gelegentlich auch bedient, ist, wie auch das gesamte \u00fcbrige Bedienungspersonal, verpflichtet, im Dienst eine dem Charakter des Lokals entsprechende Kleidung zu tragen, n\u00e4mlich einen Trachtenanzug. Vorgeschrieben ist nicht eine besondere Tracht, sondern allgemeine Trachtenkleidung.<\/p>\n<p>Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1975 lehnte es der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ab, die vom Kl\u00e4ger als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr zwei Trachtenanz\u00fcge in H\u00f6he von 810 DM zum Abzug zuzulassen. Das FA vertrat die Auffassung, bei den Trachtenanz\u00fcgen handle es sich nicht um typische Berufskleidung. Eine Trennung zwischen privater und dienstlicher Verwendung sei nicht m\u00f6glich. Die streitigen Aufwendungen seien daher solche der Lebensf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 370 (EFG 1977, 370) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung zwar mit dem FA die Auffassung, die Trachtenanz\u00fcge des Kl\u00e4gers seien trotz der so gut wie ausschlie\u00dflich dienstlichen Verwendung keine typische Berufskleidung. Denn da es sich nicht um irgendeine Originaltracht, sondern um g\u00e4ngige, in die st\u00e4dtische Mode eingegangene allgemeine Trachtenanz\u00fcge gehandelt habe, seien diese als normale b\u00fcrgerliche Kleidung zu beurteilen. &#8211; Gleichwohl lie\u00df das FG rd. die H\u00e4lfte der geltend gemachten Aufwendungen, n\u00e4mlich einen gesch\u00e4tzten Anteil von 400 DM, als Werbungskosten zum Abzug zu mit der Begr\u00fcndung, es sei \u00fcberzeugt, da\u00df der Beruf des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Lokals, der gelegentlich auch G\u00e4ste mitbediene, einen besonders hohen Kleidungsverschlei\u00df mit sich bringe (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. April 1956 I 228\/55 U, BFHE 63, 3, BStBl III 1956, 195, und vom 26. Juni 1969 VI R 125\/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7). In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Kleidung zwar keine typische Berufskleidung sei, aber nahezu ausschlie\u00dflich bei der Berufsaus\u00fcbung getragen werde und im Gegensatz zu &#8222;normaler&#8220; im Beruf getragener Kleidung einem besonders hohen Verschlei\u00df ausgesetzt sei, k\u00f6nnten die Grunds\u00e4tze des Verbots der Aufteilung von Aufwendungen, die auch die private Lebensf\u00fchrung ber\u00fchrten (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), keine Anwendung finden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FG habe sich in Widerspruch zur Entscheidung GrS 2\/70 gesetzt, wonach eine Aufteilung von Aufwendungen, die sowohl die Lebensf\u00fchrung wie auch den Beruf ber\u00fchrten, grunds\u00e4tzlich nur bei objektiver und leicht nachpr\u00fcfbarer Trennung zul\u00e4ssig sei. Eine derartige Aufteilungsm\u00f6glichkeit sei im Streitfall ebensowenig gegeben wie einer der vom Gro\u00dfen Senat angesprochenen, festumrissenen und daher nicht ausdehnungsf\u00e4higen Ausnahmef\u00e4lle des Aufteilungs- und Abzugsverbots. &#8211; Selbst wenn man, wie es das FG getan habe, Allt\u00e4gliches als Besonderheit werte und \u00fcbersehe, da\u00df jeder in seinem Beruf Kleidung verschlei\u00dfe, so rechtfertige auch ein zus\u00e4tzlicher h\u00f6herer Verschlei\u00df nicht ein Abweichen vom Aufteilungsverbot. Denn gerade der angebliche h\u00f6here Verschlei\u00df k\u00f6nne wiederum nur durch eine griffweise Sch\u00e4tzung ermittelt werden, die aber eben gegen das vom Gro\u00dfen Senat in zutreffender Auslegung des \u00a7 12 Nr. 1 EStG hervorgehobene Aufteilungs- und Abzugsverbot versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen mit der Anschlu\u00dfrevision, die Aufwendungen f\u00fcr die Trachtenanz\u00fcge in voller H\u00f6he als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Sie machen geltend, da\u00df nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung GrS 2\/70 f\u00fcr die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen zur Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht auf den objektiven Charakter der Aufwendungen, sondern auf den tats\u00e4chlichen Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen sei. Entscheidend sei demnach nicht, da\u00df der Kl\u00e4ger die streitigen Trachtenanz\u00fcge als b\u00fcrgerliche Kleidung habe tragen k\u00f6nnen. Entscheidend sei vielmehr, da\u00df er sie so gut wie ausschlie\u00dflich nur bei der Berufsaus\u00fcbung getragen habe.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Anschlu\u00dfrevision ist unbegr\u00fcndet; die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>1. Anschlu\u00dfrevision der Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>a) Aufwendungen f\u00fcr Kleidung sind wie z. B. auch Aufwendungen f\u00fcr Wohnung und Verpflegung grunds\u00e4tzlich Kosten der Lebensf\u00fchrung, die nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind, wenn sie zugleich der F\u00f6rderung des Berufs dienen. Ein Abzug kommt nach dem vom Gro\u00dfen Senat des BFH in der Entscheidung GrS 2\/70 hervorgehobenen und in der Entscheidung vom 27. November 1978 GrS 8\/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) erneut unterstrichenen, sich aus einer verst\u00e4ndigen Auslegung des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ergebenden Aufteilungs- und Abzugsverbot daher nur in Betracht, wenn sich der den Beruf f\u00f6rdernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zutreffend und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgrenzen l\u00e4\u00dft und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine solche Abgrenzbarkeit ist in aller Regel bei Bekleidungsaufwand nicht gegeben. Sie kann nicht einmal bei der sog. typischen Berufskleidung stets angenommen werden; denn auch wer Berufskleidung tr\u00e4gt, tr\u00e4gt sie in vielen F\u00e4llen in erster Linie deshalb, um bekleidet zu sein, und &#8222;befriedigt deshalb ein allgemeines menschliches Bed\u00fcrfnis&#8220; (Tipke, Steuer und Wirtschaft 1979 S. 193, 202 &#8211; StuW 1979, 193, 202 -). Daher hat auch der in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG vom Gesetzgeber ausdr\u00fccklich zugelassene Abzug der Aufwendungen f\u00fcr Berufskleidung nicht nur klarstellenden, sondern z. T. auch rechtsbegr\u00fcndenden Charakter. Erst aus der Subsumtion unter diese Norm ergibt sich dann die Abzugsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall k\u00f6nnen die vom Kl\u00e4ger angeschafften Trachtenanz\u00fcge nicht, wie mit der Anschlu\u00dfrevision geltend gemacht wird, als typische Berufskleidung i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG beurteilt werden. Grunds\u00e4tzlich handelt es sich bei der typischen Berufskleidung um solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs n\u00f6tig ist (vgl. Urteil des Senats vom 9. M\u00e4rz 1979 VI R 171\/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519). Erforderlich f\u00fcr die Annahme typischer Berufskleidung ist allerdings nicht, da\u00df ein anderer Gebrauch, n\u00e4mlich eine Verwendung als sogenannte b\u00fcrgerliche Kleidung, in jedem Falle ausgeschlossen sein mu\u00df, sie also als b\u00fcrgerliche Kleidung \u00fcberhaupt nicht getragen werden kann. Insoweit beanstandet die Anschlu\u00dfrevision zu Recht die dahin gehenden Ausf\u00fchrungen in der Vorentscheidung. Der Senat hat in der Entscheidung VI R 171\/77 ausgef\u00fchrt, da\u00df ausnahmsweise zur typischen Berufskleidung auch Kleidungsst\u00fccke geh\u00f6ren k\u00f6nnen, die ihrer Art nach der b\u00fcrgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsst\u00fccke zum Zwecke der privaten Lebensf\u00fchrung aufgrund der berufsspezifischen Eigenschaft so gut wie ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt z. B. vor bei dem in dieser Entscheidung beurteilten schwarzen Anzug des Oberkellners, beim Kellnerfrack, beim Cut eines Empfangschefs oder dem schwarzen Anzug des Leichenbestatters (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33\/69, BFHE 100, 243, BStBl II 1971, 50). Die im Streitfall vom Kl\u00e4ger bei der Berufsaus\u00fcbung getragenen, auch nicht etwa einer besonderen Tracht zugeh\u00f6rigen Trachtenanz\u00fcge unterscheiden sich jedoch von den genannten F\u00e4llen dadurch, da\u00df hier nicht etwa (wie beim schwarzen Anzug des Oberkellners) die Annahme einer ins Gewicht fallenden privaten Nutzung lebensfremd erscheinen m\u00fc\u00dfte (so die Entscheidung VI R 171\/77). Liegt aber die Benutzung der hier zu beurteilenden Trachtenkleidung als normale b\u00fcrgerliche Kleidung im Rahmen des M\u00f6glichen und \u00dcblichen (insoweit bestehen jedenfalls f\u00fcr den N\u00fcrnberger Raum keine Zweifel), so ist diese Kleidung wie jede andere b\u00fcrgerliche Kleidung zu behandeln, die \u00fcberwiegend oder auch so gut wie ausschlie\u00dflich im Beruf getragen wird. Ein Werbungskostenabzug kommt dann aber grunds\u00e4tzlich weder nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch nach den allgemeinen Werbungskostengrunds\u00e4tzen des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht. Insoweit wird auch auf die Entscheidung des Senats vom 20. November 1979 VI R 25\/78 (BStBl II 1980, 75) verwiesen.<\/p>\n<p>2. Revision des FA<\/p>\n<p>a) Abweichend von dem genannten Grundsatz, da\u00df nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Ber\u00fccksichtigung von Bekleidungsaufwand bei sog. b\u00fcrgerlicher Kleidung auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese nahezu ausschlie\u00dflich im Beruf getragen und verschlissen wird (Urteil VI R 171\/77 mit Hinweis auf Beschlu\u00df GrS 2\/70), hat das FG einen gesch\u00e4tzten Anteil des streitigen Bekleidungsaufwandes als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt mit der Begr\u00fcndung, es sei \u00fcberzeugt, da\u00df die Aus\u00fcbung des Berufs des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der gelegentlich G\u00e4ste mitbediene, einen besonders hohen Verschlei\u00df der im Dienst getragenen Trachtenkleidung mit sich bringe. Diese Begr\u00fcndung erscheint in der Tat, wie das FA r\u00fcgt, mit den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung GrS 2\/70, wonach bei &#8222;gemischtem&#8220; Aufwand eine sch\u00e4tzungsweise Aufteilung nicht in Betracht kommt, nicht vereinbar. Sie geht auf eine Rechtsprechung zur\u00fcck, die zeitlich vor der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats ergangen ist (BFH-Urteile I 228\/55 U und VI R 125\/68) und die daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 EStG i. S. der Entscheidung GrS 2\/70 nicht ber\u00fccksichtigen konnte. Der Senat kann jedoch hier dahingestellt sein lassen, ob die fr\u00fchere Rechtsprechung, wie sie insbesondere in seinem Urteil VI R 125\/68 ihren Ausdruck gefunden hat, durch die Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats \u00fcberholt ist bzw. ob es nicht doch vom Aufteilungs- und Abzugsverbot \u00fcber die vom Gro\u00dfen Senat selbst genannten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmef\u00e4lle gibt, z. B. etwa den Fall eines so au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen, ausschlie\u00dflich beruflich veranla\u00dften Mehrverschlei\u00dfes an b\u00fcrgerlicher Kleidung, da\u00df die Nichtber\u00fccksichtigung zu einer offensichtlich ungerechten Besteuerung f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. hierzu das amtlich nicht ver\u00f6ffentlichte Urteil des BFH vom 11. November 1976 IV R 3\/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402; Betriebs-Berater 1978 S. 1293 &#8211; BB 1978, 1293 -; Finanz-Rundschau 1979 S. 233 &#8211; FR 1979, 233 -; Der Betrieb 1979 S. 711 &#8211; DB 1979, 711 -). Auch wenn man von den Grunds\u00e4tzen der fr\u00fcheren Rechtsprechung ausgeht, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>b) In dem vom FG zitierten Urteil VI R 125\/68 hat der Senat ausgef\u00fchrt, da\u00df nur dann, wenn im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Ma\u00dfstabes feststehe, da\u00df die Aus\u00fcbung des Berufs einen besonders hohen Verschlei\u00df an b\u00fcrgerlicher Kleidung erfordere, der ausschlie\u00dflich beruflich veranla\u00dfte erh\u00f6hte Anteil mit einem angemessenen Betrag als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Er hat sodann weiter ausgef\u00fchrt, das FG habe seinerzeit nur ganz allgemein angenommen, da\u00df dem Steuerpflichtigen ein &#8211; von diesem nicht nachgewiesener &#8211; erh\u00f6hter Verschlei\u00df an privater Kleidung entstanden sei. Danach sei die Anerkennung der Werbungskosten nicht ausreichend begr\u00fcndet. &#8211; Der Streitfall liegt ebenso. Auch hier hat das FG nur ganz allgemein, ohne sich auf ein konkretes Vorbringen, geschweige denn auf Nachweise des Kl\u00e4gers st\u00fctzen zu k\u00f6nnen, angenommen, dem Kl\u00e4ger sei ein erh\u00f6hter Verschlei\u00df an Kleidung entstanden. An diesen allgemeinen, vom FG angenommenen Erfahrungssatz ist der Senat nicht nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, so da\u00df uner\u00f6rtert bleiben kann, ob in dem Einwand des FA, das FG habe Allt\u00e4gliches als Besonderheit gewertet, eine Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge erblickt werden mu\u00df. Der Senat kann jedenfalls dem FG nicht darin folgen, da\u00df ganz allgemein beim Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Lokals, der gelegentlich mitbedient, auch bei Anlegung eines strengen Ma\u00dfstabes &#8211; wie es das Urteil VI R 125\/68 fordert &#8211; feststehe, da\u00df die Aus\u00fcbung des Berufs einen besonders hohen Verschlei\u00df an b\u00fcrgerlicher Kleidung erfordere. Davon, da\u00df im Streitfall etwa &#8211; wie im Fall IV R 3\/73 vom IV. Senat des BFH angenommen &#8211; die Versagung des Werbungskostenabzugs zu einer offensichtlich unzutreffenden und ungerechten Besteuerung f\u00fchren w\u00fcrde, kann nicht die Rede sein. Die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung w\u00e4re im Gegenteil eher gef\u00e4hrdet, w\u00fcrde man dem Kl\u00e4ger im Gegensatz zu fast allen anderen Steuerpflichtigen einen Teil des Aufwands f\u00fcr die im Beruf getragene b\u00fcrgerliche Kleidung als Werbungskosten zum Abzug zulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 143\/77) BStBl. 1980 II S. 73 Der Trachtenanzug, den der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines im bayerischen Stil gehaltenen N\u00fcrnberger Lokals im Dienst tragen mu\u00df, ist auch bei nahezu ausschlie\u00dflich beruflicher Benutzung nicht als typische Berufskleidung zu beurteilen. 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