{"id":25920,"date":"1979-11-20T03:49:47","date_gmt":"1979-11-20T01:49:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25920"},"modified":"2013-09-06T11:01:28","modified_gmt":"2013-09-06T09:01:28","slug":"bfh-urteil-vom-20-11-1979-vi-r-25_78-bstbl-1980-ii-s-75","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-11-1979-vi-r-25_78-bstbl-1980-ii-s-75\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 25\/78) BStBl. 1980 II S. 75"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 25\/78) BStBl. 1980 II S. 75<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr sog. b\u00fcrgerliche Kleidung k\u00f6nnen auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, da\u00df die Kleidung ausschlie\u00dflich bei der Berufsaus\u00fcbung benutzt wird.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1971 als Dekorateur in einem Warenhaus angestellt. Er hatte als zweiter Mann nach dem Chefdekorateur die \u00fcbrigen Dekorateure zu beaufsichtigen, daneben auch selbst in erheblichem Umfang bei der Schaufensterdekoration mitzuarbeiten. Streitig ist noch, ob Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr Bekleidung, n\u00e4mlich f\u00fcr drei Hosen (188,50 DM), drei Hemden (97,50 DM), zwei Pullover (99 DM), zwei Paar Schuhe (118 DM), f\u00fcr Schuhreparaturen (52 DM) sowie f\u00fcr W\u00e4scherei (110 DM) und Reinigung (30, 15 DM), insgesamt somit ein Betrag von 695,15 DM, als Werbungskosten beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1971 zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Kl\u00e4ger hatte geltend gemacht, die Bekleidungsaufwendungen seien ausschlie\u00dflich beruflich veranla\u00dft gewesen, weil er die genannten Kleidungsst\u00fccke nur im Betrieb getragen habe. Er habe sie dort in seinem Spind aufbewahrt und jeweils zu Dienstbeginn an- und bei Dienstende wieder ausgezogen. Da\u00df er sich morgens und abends umgezogen habe, werde durch die starke Transpiration infolge der bei seiner Arbeit zum Teil erforderlichen extremen K\u00f6rperhaltung und infolge der in den Schaufenstern, insbesondere im Sommer, auftretenden hohen Temperaturen verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df die streitigen Bekleidungsaufwendungen nicht zum Abzug zu.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging von dem unbestrittenen Sachvortrag des Kl\u00e4gers aus. Es r\u00e4umte ein, da\u00df es sich bei den streitigen Kleidungsst\u00fccken nicht um Berufskleidung i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt habe, d. h. um Kleidung, bei welcher eine nennenswerte private Nutzung objektiv so gut wie ausgeschlossen sei. Gleichwohl komme ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Denn \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG beinhalte nur eine Typisierung bestimmter Werbungskosten, schr\u00e4nke aber den allgemeinen Werbungskostenbegriff nicht ein. Seien Aufwendungen f\u00fcr typische Berufskleidung deshalb Werbungskosten, weil deren private Nutzung schon objektiv, wegen der Beschaffenheit dieser Kleidung, so gut wie ausgeschlossen, eine Abgrenzung gegen\u00fcber einer privaten Nutzung also m\u00f6glich sei (Hinweis auf den Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), so m\u00fcsse das auch dann gelten, wenn die ausschlie\u00dfliche berufliche Benutzung der Kleidung zwar nicht aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit, wohl aber im Hinblick auf andere objektive Umst\u00e4nde &#8211; wie im Streitfall &#8211; sichergestellt sei. Stehe somit der Werbungskostencharakter des streitigen Bekleidungsaufwandes fest, so k\u00f6nne nicht mit Erfolg eingewendet werden, da\u00df der Kl\u00e4ger die Kosten (durch die Verwendung abgetragener oder billigerer Kleidung) h\u00e4tte niedriger halten k\u00f6nnen, sofern, wie hier, der Gesichtspunkt der Unangemessenheit (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1971) nicht in Betracht komme. Ein Abzug des Bekleidungsmehraufwandes entfalle auch nicht deshalb, weil Ausgaben f\u00fcr die Bekleidung immer die private Sph\u00e4re ber\u00fchrten; denn auch die typische Berufskleidung trete an die Stelle sonstiger Kleidung.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des materiellen Rechts durch unrichtige Anwendung der \u00a7\u00a7 9, 12 EStG sowie mangelnde Sachaufkl\u00e4rung. Es macht geltend, Aufwendungen f\u00fcr die Anschaffung und Instandhaltung b\u00fcrgerlicher Kleidung geh\u00f6rten auch dann zu den privaten Lebensf\u00fchrungskosten i. S. von \u00a7 12 Nr. 1 EStG, wenn die Kleidung im Beruf getragen und verschlissen werde (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 1969 VI R 125\/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7). Die Vorentscheidung, die einzig auf den beruflichen Nutzungsteil abgestellt habe und zu dessen Nachweis lediglich dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers gefolgt sei, sei nach den vom Gro\u00dfen Senat des BFH in der Entscheidung GrS 2\/70 aufgestellten Grunds\u00e4tzen nicht haltbar. Das Aufteilungsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG k\u00f6nne nicht allein dadurch au\u00dfer Kraft gesetzt werden, da\u00df lediglich der Darstellung des Kl\u00e4gers gefolgt werde. Es m\u00fcsse die M\u00f6glichkeit bestehen, den Vortrag unschwer \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, wobei ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen sei. Dies habe das FG nicht beachtet. Die Darstellung des Kl\u00e4gers entziehe sich jeder Nachpr\u00fcfung und habe daher vom FA weder bestritten zu werden brauchen noch bestritten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage hinsichtlich des noch streitigen Bekleidungsaufwandes abzuweisen, hilfsweise die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Festsetzung des im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren an den Kl\u00e4ger zu erstattenden Betrages in der vom FA im Revisionsverfahren beantragten H\u00f6he.<\/p>\n<p>a) Eine Ber\u00fccksichtigung der streitigen Aufwendungen kommt nur in Betracht unter dem Gesichtspunkt des Werbungskostenabzugs. Werbungskosten sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei verst\u00e4ndiger Auslegung und bei erforderlicher Zusammenschau mit dem Betriebsausgabenbegriff des \u00a7 4 Abs. 4 EStG sind dar\u00fcber hinaus nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranla\u00dft sind (BFH-Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch grunds\u00e4tzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf f\u00f6rdern, daneben aber auch der Lebensf\u00fchrung dienen, es sei denn, da\u00df der den Beruf f\u00f6rdernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zutreffend und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgrenzen l\u00e4\u00dft und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. An diesem von der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH entwickelten (vgl. insbesondere GrS 2\/70) und von ihm im Beschlu\u00df vom 27. November 1978 GrS 8\/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) erneut best\u00e4tigten sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG h\u00e4lt der Senat fest. Hierbei kommt es f\u00fcr die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen (auch) der Lebensf\u00fchrung dienen, auf den tats\u00e4chlichen Verwendungszweck an. Der objektive Charakter der Aufwendungen oder des angeschafften Wirtschaftsgutes spielt (erst) bei der Feststellung des Verwendungszwecks eine &#8211; dann allerdings bedeutende &#8211; Rolle.<\/p>\n<p>b) Neben den Aufwendungen z. B. f\u00fcr Wohnung und Verpflegung sind insbesondere auch die Aufwendungen f\u00fcr Bekleidung in der Regel typische unter \u00a7 12 Nr. 1 EStG zu subsumierende Lebensf\u00fchrungskosten. Das gilt, wie der erkennende Senat unter Hinweis auf den Beschlu\u00df GrS 2\/70 im Urteil vom 9. M\u00e4rz 1979 VI R 171\/77 (BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519) erneut hervorgehoben hat, auch dann, wenn die Kleidung z. T. oder nahezu ausschlie\u00dflich im Beruf getragen wird. Allerdings enth\u00e4lt hier \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG eine Ausnahmeregelung, indem dort die sog. typische Berufskleidung als Arbeitsmittel beurteilt und damit zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wird. Da\u00df es sich im Streitfall um keine typische, d. h. ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr die berufliche Verwendung bestimmte Berufskleidung gehandelt hat, ist unbestritten. Fehl geht der vom FG gezogene Schlu\u00df, da\u00df dieser typischen Berufskleidung jede andere Kleidung dann gleichzustellen sei, wenn etwa aufgrund des jeweiligen Wechsels der Kleidung bei Beginn und Ende der Dienstzeit feststehe, da\u00df die Kleidung nur beruflich benutzt werde. Wie betont, enth\u00e4lt \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG eine Ausnahmeregelung, insoweit dort &#8222;auch&#8220; &#8211; wie die Einleitung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 EStG erkennen l\u00e4\u00dft &#8211; zu den Werbungskosten Aufwendungen gerechnet werden, bei denen, etwa &#8211; wie z. B. in den F\u00e4llen der Nrn. 5 und 6 dieser Vorschrift &#8211; wegen des unaufteilbaren Zusammenhangs mit Lebensf\u00fchrungskosten, der Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein k\u00f6nnte (vgl. hierzu Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 9 EStG Anm. 15; Offerhaus, BB 1979, 617 [622]). Den Gr\u00fcnden, die unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 12 Nr. 1 EStG der Ber\u00fccksichtigung von Kleidung als Werbungskosten ganz allgemein entgegenstehen, kann deshalb nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, da\u00df diese Gr\u00fcnde &#8211; jedenfalls z. T. &#8211; auch der Ber\u00fccksichtigung von typischer Berufskleidung entgegenstehen m\u00fc\u00dften. Der Einwand, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr Kleidung stets die private Sph\u00e4re ber\u00fchren, ist deshalb, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht ausgeschlossen; er ist vielmehr, soweit es sich um sog. b\u00fcrgerliche Kleidung, also nicht um typische Berufskleidung i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG handelt, begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da\u00df der zivilisierte Mensch in der \u00d6ffentlichkeit und bei der Aus\u00fcbung seines Berufes bekleidet zu sein pflegt, ist in erster Linie Ausflu\u00df der Lebensf\u00fchrung; denn es wird damit ein allgemeines menschliches Bed\u00fcrfnis befriedigt (vgl. Tipke, Steuer und Wirtschaft 1979 Sp. 193 [202]). Auch wenn die Kleidung nur bei der Berufsaus\u00fcbung getragen wird, ist Veranlassung hierf\u00fcr nicht nur der Beruf. B\u00fcrgerliche Kleidung w\u00fcrde auch getragen werden, wenn der jeweilige Beruf nicht ausge\u00fcbt w\u00fcrde, w\u00e4hrend z. B. &#8211; und hier zeigt sich der Unterschied zur typischen Berufskleidung &#8211; der Arzt den wei\u00dfen Mantel, der Soldat die Uniform, der Kellner den Frack ohne den entsprechenden Beruf nicht tragen und sich nicht anschaffen w\u00fcrde. W\u00e4hrend bei den letztgenannten Personen also der Beruf die Veranlassung gibt f\u00fcr die entsprechenden Anschaffungskosten, ist dies bei denjenigen, die lediglich b\u00fcrgerliche Kleidung tragen, nicht der Fall. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob sie infolge ihres Berufs gerade diese, ohne den Beruf aber andere b\u00fcrgerliche Kleidung tragen w\u00fcrden. Gerade hier wird die Funktion des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im Dienst der steuerlichen Gerechtigkeit (vgl. Beschlu\u00df GrS 2\/70 unter II. 3) besonders deutlich. Denn es soll nach den vom Gro\u00dfen Senat gefundenen Auslegungsgrunds\u00e4tzen ausgeschlossen sein, je nach Art des im Einzelfall ausge\u00fcbten Berufs mit Erfolg geltend machen zu k\u00f6nnen, ohne den Beruf w\u00fcrde man die tats\u00e4chlich verwendete (aufwendige) Kleidung nicht ben\u00f6tigen und nicht anschaffen, der \u00fcberwiegende, etwa \u00fcber die Anschaffungskosten von Jeans und Pullover hinausgehende Bekleidungsaufwand sei also beruflich veranla\u00dft.<\/p>\n<p>c) Die vorstehend angegebenen Gr\u00fcnde, aus denen sich das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Aufwendungen f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung generell ergibt, gelten gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr die hier vorliegende Fallgestaltung, da\u00df n\u00e4mlich bestimmte b\u00fcrgerliche Kleidungsst\u00fccke ausschlie\u00dflich bei Aus\u00fcbung des Berufs getragen werden. Die in dieser Hinsicht vom FA erhobene Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcge ist unbegr\u00fcndet. Das FA hat nach dem Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem FG ausdr\u00fccklich auf Befragen erkl\u00e4rt, es bestreite den Vortrag des Kl\u00e4gers nicht, da\u00df dieser die streitige Kleidung nur zu beruflichen Zwecken getragen habe. Bei dieser Sachlage war das FG auch unter Ber\u00fccksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nicht mehr zu weiterer diesbez\u00fcglicher Sachaufkl\u00e4rung i. S. von \u00a7 76 Abs. 1 FGO verpflichtet. Der vom FG beurteilte Sachverhalt ist hinsichtlich der ausschlie\u00dflich beruflichen Benutzung der streitigen Kleidung f\u00fcr den erkennenden Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt. Auch bei diesem Sachverhalt kommt aber, wie bereits ausgef\u00fchrt, ein Werbungskostenabzug f\u00fcr die streitigen Bekleidungskosten nicht in Betracht. Denn normale (b\u00fcrgerliche) Kleidung betrifft stets die Privatsph\u00e4re und wird nicht dadurch zu einer die Lebensf\u00fchrung nicht mehr ber\u00fchrenden Berufskleidung, da\u00df sie ausschlie\u00dflich w\u00e4hrend der Arbeitszeit getragen wird (vgl. auch Herrmann\/Heuer, a. a. O., \u00a7 9 EStG Anm. 33 b, Stichwort &#8222;Berufskleidung&#8220;).<\/p>\n<p>d) Dem Kl\u00e4ger ist zuzugeben, da\u00df die von ihm angef\u00fchrte, amtlich nicht ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 11. November 1976 IV R 3\/73 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402, BB 1978, 1293, Finanz-Rundschau 1979 S. 233, Der Betrieb 1979 S. 711) etwas in die Richtung zu gehen scheint, auch &#8222;normale&#8220; Bekleidung zum Abzug zuzulassen. Aus dem Urteil ergibt sich aber, da\u00df der IV. Senat ausdr\u00fccklich an den Grunds\u00e4tzen GrS 2\/70 festh\u00e4lt und da\u00df er allenfalls unter dem auch f\u00fcr den Gro\u00dfen Senat ma\u00dfgebenden Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit einen Abzug nur dann in Betracht zieht, wenn dessen Versagung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren w\u00fcrde. Diese \u00dcberlegung kann jedoch im Streitfall keine Rolle spielen. Es w\u00fcrde vielmehr umgekehrt zu einer ungerechten und unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren, wollte man dem Kl\u00e4ger nur wegen der von ihm gew\u00e4hlten Sachverhaltsgestaltung (Kleiderwechsel am Arbeitsplatz) im Gegensatz zur weitaus gr\u00f6\u00dften Zahl aller anderen, auch aller vergleichbaren Arbeitnehmer den Bekleidungsaufwand zum Abzug zulassen.<\/p>\n<p>e) Der Senat hat schon in dem vor der Entscheidung GrS 2\/70 ergangenen Urteil VI R 125\/68 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ausgesprochen, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung sind, auch wenn diese Kleidung im Beruf getragen und verschlissen wird. Er hat allerdings weiter ausgef\u00fchrt, (nur) dann, wenn im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Ma\u00dfstabes feststehe, da\u00df die Aus\u00fcbung des Berufs einen besonders hohen Verschlei\u00df an b\u00fcrgerlicher Kleidung erfordere, k\u00f6nne der ausschlie\u00dflich beruflich bedingte Anteil mit einem angemessenen Betrag angesetzt und als Werbungskosten anerkannt werden.<\/p>\n<p>Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung in Anbetracht der Entscheidung GrS 2\/70 aufrechterhalten werden kann. Denn im Streitfall hat das FG keinen ausschlie\u00dflich beruflich bedingten besonders hohen Verschlei\u00df an b\u00fcrgerlicher Kleidung festgestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VI R 25\/78) BStBl. 1980 II S. 75 Aufwendungen f\u00fcr sog. b\u00fcrgerliche Kleidung k\u00f6nnen auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn feststeht, da\u00df die Kleidung ausschlie\u00dflich bei der Berufsaus\u00fcbung benutzt wird. EStG \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 12 Nr. 1. 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