{"id":25921,"date":"1979-08-01T03:51:59","date_gmt":"1979-08-01T01:51:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25921"},"modified":"2014-08-20T13:14:42","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:42","slug":"bfh-urteil-vom-1-8-1979-i-r-111_78-bstbl-1980-ii-s-77","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-8-1979-i-r-111_78-bstbl-1980-ii-s-77\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.8.1979 (I R 111\/78) BStBl. 1980 II S. 77"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.8.1979 (I R 111\/78) BStBl. 1980 II S. 77<\/strong><\/p>\n<p>Eine auf Vermietung von Grundbesitz beschr\u00e4nkte Besitz-GmbH kann die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihre Gesellschafter zugleich die beherrschenden Gesellschafter der Betriebs-GmbH (Mieterin) sind.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, wurde 1966 gegr\u00fcndet. Urspr\u00fcnglicher Gesellschaftszweck war die Beteiligung als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin an einer zu gr\u00fcndenden KG, die ihrerseits den Erwerb und den Betrieb von &#8230; und alle damit im Zusammenhang stehenden Gesch\u00e4fte betreiben sollte. Im Jahre 1969 wurde das Stammkapital der Kl\u00e4gerin erh\u00f6ht und als ihr Gegenstand nunmehr der Erwerb und die Verwaltung von Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten, die der Errichtung, Vermietung und Verpachtung von &#8230; betrieben einschlie\u00dflich Nebenbetrieben dienen, bestimmt. Das Stammkapital geh\u00f6rte seit 4. Oktober 1969 zu je 50 v. H. der A-GmbH, im folgenden A, und der B-Gesellschaft, im folgenden B. Die von B gehaltenen Gesch\u00e4ftsanteile sind mit Vorzugsrechten hinsichtlich der Bestellung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und der Gewinnverteilung ausgestattet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb 1968 das Erbbaurecht an einem Grundst\u00fcck, auf dem sie ein &#8230; geb\u00e4ude errichtete, das sie leer durch Vertrag vom 4. Oktober 1969 auf 30 Jahre zum Betrieb von &#8230; und sonstigen Nebenbetrieben an die B-GmbH vermietete. An der B-GmbH sind A und B zu je 50 v. H. beteiligt, wobei der B f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsanteile doppeltes Stimmrecht zusteht.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte durch vorl\u00e4ufigen einheitlichen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1972 den Gewerbesteuerme\u00dfbetrag auf 93.515 DM fest. Dabei k\u00fcrzte das FA die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nur um 3 v. H. des Einheitswerts des Erbbaurechts an Stelle der von der Kl\u00e4gerin begehrten K\u00fcrzung um den Ertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfiel. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es ging davon aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin lediglich aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sei, weil sie nur von ihr errichtete, leere Geb\u00e4ude an die B-GmbH vermietet habe und damit nur unbewegliches Verm\u00f6gen nutze (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -, \u00a7 9 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; GewStDV -). Um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin annehmen zu k\u00f6nnen, m\u00fc\u00dfte darauf zur\u00fcckgegriffen werden, da\u00df die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin auch an der B-GmbH wesentlich beteiligt seien und diese Beteiligung herangezogen werde, weil die Kl\u00e4gerin selbst nur eigenen Grundbesitz vermiete. Damit aber w\u00fcrde durch die Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft in unzul\u00e4ssiger Weise auf ihre Gesellschafter durchgegriffen. Einen solchen Durchgriff lasse das Gesetz in \u00a7 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG nur f\u00fcr den Fall zu, da\u00df der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene, sich also wenigstens die Beteiligung des Gesellschafters an der Besitzkapitalgesellschaft in einem Betriebsverm\u00f6gen oder Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters befinde. Dies gelte aber nicht, wenn der Gesellschafter der Besitzkapitalgesellschaft deren Grundbesitz durch eine weitere Kapitalgesellschaft nutzen lasse, an der er nicht nur wesentlich beteiligt sei, sondern die er &#8211; wie im Streitfall die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin &#8211; beherrsche. Denn in diesem Fall diene der Grundbesitz nicht unmittelbar eigengewerblichen Zwecken, sondern diese gewerblichen Zwecke w\u00fcrden erst durch eine weitere Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft vermittelt, m\u00f6gen sich diese Beteiligungen auch im Betriebsverm\u00f6gen der A und der B befinden. Eine gewerbliche Bet\u00e4tigung der Besitzgesellschaft k\u00f6nne nicht auf das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung gest\u00fctzt werden, da die Besitzgesellschaft als solche an der Betriebsgesellschaft nicht beteiligt sei.<\/p>\n<p>In seiner Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ger\u00fcgt wird Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 9 Nr. 1 S\u00e4tze 1 und 2 GewStG und \u00a7\u00a7 1 und 9 GewStDV). Es handele sich im Streitfall um eine sogenannte uneigentliche Betriebsaufspaltung. Eine solche k\u00f6nne auch durch Gr\u00fcndung zweier Kapitalgesellschaften vorgenommen werden. Zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft bestehe eine wirtschaftliche Einheit, da das&#8230;grundst\u00fcck als wesentliche Grundlage des Anlageverm\u00f6gens der Verp\u00e4chterin gleichzeitig die betriebsnotwendige Unterlage f\u00fcr das Unternehmen der Betriebskapitalgesellschaft darstelle. Es bestehe eine enge sachliche und personelle Verflechtung. Die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen h\u00e4tten einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen i. S. des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. November 1971 GrS 2\/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Unzutreffend sei die Ansicht des FG, um eine Doppelgesellschaft annehmen zu k\u00f6nnen, m\u00fc\u00dfte die Besitzgesellschaft unmittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt sein. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlu\u00df GrS 2\/71) gen\u00fcge es, da\u00df die Gesellschafter, die das Besitzunternehmen beherrschten &#8211; und nicht das Besitzunternehmen selbst -, mittels ihrer Beteiligung an der Betriebsgesellschaft in der Lage seien, in dieser ihren Willen durchzusetzen. Nicht erforderlich sei, da\u00df die Besitzgesellschaft als solche unmittelbar am Betriebsunternehmen beteiligt sei. Gerade bei der uneigentlichen Betriebsaufspaltung sei es typisch, da\u00df das Besitzunternehmen nicht direkt am Betriebsunternehmen beteiligt sei. Denn bei dieser Form der Doppelgesellschaft wolle eine Personengruppe durch Gr\u00fcndung von zwei selbst\u00e4ndigen Unternehmen ihre gleichgerichteten Interessen zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zweckes einsetzen. Gleichartige Sachverhalte aber m\u00fc\u00dften auch steuerrechtlich gleichbehandelt werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 59\/73, BFHE 116, 160, BStBl II 1975, 700). Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft handle es sich um eine besonders qualifizierte Art der Vermietung, die \u00fcber den Rahmen der reinen Verm\u00f6gensverwaltung hinausgehe. Wirtschaftlich gesehen bedeute es einen erheblichen Unterschied, ob ein &#8230;grundst\u00fcck an ein fremdes Unternehmen oder an ein Unternehmen im Rahmen einer Doppelgesellschaft vermietet werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung ist frei von Rechtsirrtum. Zutreffend hat das FG als entscheidend angesehen, da\u00df es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Kapitalgesellschaft und nicht um ein Personenunternehmen handelt. Zu den Einwendungen der Revision bemerkt der Senat das Folgende.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die Auslegung der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist auszugehen von dem urspr\u00fcnglichen Zweck der Vorschrift, Grundst\u00fccksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden &#8211; gewerbesteuerfreien &#8211; Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214\/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776, mit weiteren Rechtsprechungsangaben). Personenunternehmen, die nur die in der K\u00fcrzungsvorschrift als Hauptt\u00e4tigkeit genannte Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes betreiben, sind grunds\u00e4tzlich nicht gewerbesteuerpflichtig, weil es sich um keine gewerbliche T\u00e4tigkeit handelt. Es liegt insoweit eine reine Verm\u00f6gensverwaltung nach \u00a7 9 GewStDV vor. Der Sinn dieser Vorschrift ist also, solche Unternehmen zu beg\u00fcnstigen, die nach der Art ihrer T\u00e4tigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig w\u00e4ren und die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind. Ein Grundst\u00fccksunternehmen in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes als solche keine gewerbliche T\u00e4tigkeit bildet, d. h. f\u00fcr sich betrachtet den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>b) Blo\u00dfe Verm\u00f6gensverwaltung ist vor allem dann nicht mehr gegeben, wenn es sich bei dem Grundst\u00fccksunternehmen um eine Besitzgesellschaft mit qualifizierter Vermietungs- oder Verpachtungst\u00e4tigkeit im Rahmen einer echten oder unechten Betriebsaufspaltung handelt (vgl. BFH-Urteile vom 29. M\u00e4rz 1973 I R 174\/72, BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686; vom 28. Juni 1973 IV R 97\/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688). Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH \u00fcbt die sogenannte Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verm\u00f6ge ihrer engen personellen und sachlichen Verflechtung mit der Betriebskapitalgesellschaft eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus, weil die Besitzgesellschaft in diesem Falle durch ihre Vermietungs- oder Verpachtungst\u00e4tigkeit \u00fcber die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. Beschlu\u00df GrS 2\/71; Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145\/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750, mit Rechtsprechungs\u00fcbersicht). Der Gro\u00dfe Senat h\u00e4lt es nach der angef\u00fchrten Entscheidung f\u00fcr ausschlaggebend, ob die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben. Denn darin unterscheidet sich bei einer Betriebsaufspaltung die T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmens von der T\u00e4tigkeit eines blo\u00dfen Vermieters. Dieser einheitliche gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigungswille tritt am klarsten zutage, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt sind. Nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats gen\u00fcgt es allerdings schon, da\u00df die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren willen durchzusetzen. Auch in diesem Falle stellt die Vermietung oder Verpachtung der wesentlichen Betriebsanlagen in Verbindung mit der Beherrschung der Betriebsgesellschaft die Entfaltung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmens dar.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kommt es, wie das FA mit Recht bemerkt, f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung mit gewerblicher T\u00e4tigkeit der Besitzgesellschaft nicht darauf an, ob sich die Anteile an der Betriebs-GmbH im Betriebsverm\u00f6gen der Besitzgesellschaft &#8211; in der Rechtsform einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) &#8211; befinden. Werden die Anteile von den Gesellschaftern in ihrem Verm\u00f6gen gehalten, so sind sie nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter im Rahmen der Mitunternehmerschaft zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1960 I 131\/59 S, BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513; vom 14. November 1969 III 218\/65, BFHE 98, 189, BStBl II 1970, 302; zum Begriff des Sonderbetriebsverm\u00f6gens wird verwiesen auf BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 16\/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188, und die dort angef\u00fchrten Entscheidungen). F\u00fcr eine solche Zuordnung der Anteile ist jedoch kein Raum, wenn es sich bei dem Besitzunternehmen nicht um eine Mitunternehmerschaft, sondern um eine Kapitalgesellschaft handelt. Nur bei Vorliegen einer Mitunternehmerschaft besteht eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine von der zivilrechtlichen Rechtslage absehende besondere steuerrechtliche Zuordnung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juli 1979 I R 199\/75, BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750).<\/p>\n<p>c) Die Grunds\u00e4tze der Entscheidung GrS 2\/71, nach welcher es f\u00fcr die Annahme einer gewerblichen Bet\u00e4tigung des Besitzunternehmens gen\u00fcgt, wenn die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben und aufgrund des gegebenen Beherrschungsverh\u00e4ltnisses in der Lage sind, ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, betreffen, wie sich schon aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt, nur solche F\u00e4lle der sogenannten unechten Betriebsaufspaltung, bei denen Besitzgesellschaft eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist. F\u00fcr Kapitalgesellschaften als Besitzunternehmen gelten sie grunds\u00e4tzlich nicht. Denn der Besitz-GmbH k\u00f6nnen weder, wie ausgef\u00fchrt, die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden, da es sich um verschiedene Rechtstr\u00e4ger handelt. Eine solche Zurechnung w\u00fcrde einen unzul\u00e4ssigen steuerrechtlichen Durchgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Personen bedeuten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 24. Januar 1962 1 BvR 845\/58, BVerfGE 13, 331 [340 f.], BStBl I 1962, 500).<\/p>\n<p>d) Es bed\u00fcrfte deshalb einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Vorschrift, welche bewirkte, da\u00df die Beherrschung der Betriebskapitalgesellschaft durch die Gesellschafter der Besitzkapitalgesellschaft die Anwendung der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschl\u00f6sse. Eine solche Vorschrift stellte \u00a7 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG i. d. F. vor der \u00c4nderung durch das aufgrund der BVerfG-Entscheidung 1 BvR 845\/58 ergangene Gesetz zur \u00c4nderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (BGBl I 1963, 563, BStBl I 1963, 557) dar. Nach jener fr\u00fcheren Fassung war die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nicht zu gew\u00e4hren, wenn der Grundbesitz einem Unternehmen diente, an welchem ein Gesellschafter wesentlich beteiligt war. Eine solche Durchgriffsm\u00f6glichkeit gew\u00e4hrt das Gesetz nicht mehr.<\/p>\n<p>2. Die Revision k\u00f6nnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn die Sache so l\u00e4ge, da\u00df die Kl\u00e4gerin die von ihren Gesellschaftern wahrgenommene Beherrschungsfunktion tats\u00e4chlich selbst ausge\u00fcbt h\u00e4tte. F\u00fcr die Annahme einer solchen tats\u00e4chlichen Machtstellung (vgl. dazu BFH-Urteil IV R 145\/72) h\u00e4tte es unter den Umst\u00e4nden des Streitfalles eines entsprechenden Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Gesellschaftern bedurft. Das FG hat das Vorliegen einer solchen besonderen Beziehung und einer aufgrund ihrer ausge\u00fcbten zus\u00e4tzlichen T\u00e4tigkeit nicht festgestellt und das FA hat sie nicht behauptet. Es spricht auch nichts daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4gerin zugleich die gesch\u00e4ftliche Oberleitung der Betriebs-GmbH innegehabt habe. Die vom FG getroffenen Feststellungen lassen vielmehr den Schlu\u00df zu, da\u00df die Betriebs-GmbH mittels der hierf\u00fcr gesondert geregelten Stimmenmehrheit von 2 : 1 unmittelbar von der Kapitalgesellschaft B beherrscht wurde.<\/p>\n<p>Aus alledem ergibt sich, da\u00df die Kl\u00e4gerin als Besitzgesellschaft tats\u00e4chlich auf blo\u00dfe Vermietungst\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.8.1979 (I R 111\/78) BStBl. 1980 II S. 77 Eine auf Vermietung von Grundbesitz beschr\u00e4nkte Besitz-GmbH kann die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihre Gesellschafter zugleich die beherrschenden Gesellschafter der Betriebs-GmbH (Mieterin) sind. 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