{"id":25922,"date":"1979-09-26T03:51:54","date_gmt":"1979-09-26T01:51:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25922"},"modified":"2013-09-05T10:14:07","modified_gmt":"2013-09-05T08:14:07","slug":"bfh-urteil-vom-26-9-1979-vi-r-58_76-bstbl-1980-ii-s-79","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-9-1979-vi-r-58_76-bstbl-1980-ii-s-79\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.9.1979 (VI R 58\/76) BStBl. 1980 II S. 79"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.9.1979 (VI R 58\/76) BStBl. 1980 II S. 79<\/strong><\/p>\n<p>Ein Gerichtsvollzieher kann den von der Verwaltung festgesetzten Durchschnittssatz f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen wegen mehr als zw\u00f6lfst\u00fcndiger, dienstlich veranla\u00dfter Abwesenheit von der Wohnung nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser die ihm als steuerfreier Auslagenersatz zugeflossenen Wegegelder und Reisekostenentsch\u00e4digungen (Tagegelder) \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV 1971 \u00a7 4 Nrn. 1, 2 und 4, \u00a7 20 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob bei dem Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) &#8211; einem Obergerichtsvollzieher -, der im Streitjahr 1972 unstreitig an 259 Arbeitstagen ausschlie\u00dflich aus beruflichen Gr\u00fcnden mehr als zw\u00f6lf Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen war, f\u00fcr jeden Arbeitstag in H\u00f6he von 3 DM Verpflegungsmehraufwendungen nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971, \u00a7 20 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV) 1971 sowie Abschn. 24 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1972 als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der in M t\u00e4tig ist, wohnt in dem davon 20 km entfernten H. W\u00e4hrend des Streitjahres 1972 war er an den erw\u00e4hnten Arbeitstagen ausschlie\u00dflich aus beruflichen Gr\u00fcnden von seiner Wohnung abwesend gewesen. Er hatte deshalb in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung (259 DM 3 DM =) 777 DM als Verpflegungsmehraufwand steuermindernd geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte indessen diesen Betrag nicht als Werbungskosten an. Es erachtete diese Aufwendungen vielmehr durch die vom Kl\u00e4ger steuerfrei vereinnahmten Reisekosten und Wegegelder als abgegolten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt, indem es die geltend gemachten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung als Werbungskosten ber\u00fccksichtigte, und zwar aus folgenden Gr\u00fcnden: Es treffe zwar zu, da\u00df zu den vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten und ihm \u00fcberlassenen Auslagen u. a. der Reisekostenpauschbetrag f\u00fcr Amtshandlungen mit einem Hinweg und einem R\u00fcckweg von mindestens je zwei Kilometern au\u00dferhalb des Gebiets der Gemeinde seines Amtssitzes (vgl. \u00a7\u00a7 35 Nr. 9, 37 des Gesetzes \u00fcber die Kosten der Gerichtsvollzieher &#8211; GVKostG &#8211; vom 26. Juli 1957, BGBl I 1957, 887, ber. BGBl I 1959, 155) und Wegegelder f\u00fcr Amtshandlungen innerhalb des Gemeindegebietes seines Amtssitzes geh\u00f6rten. Mit den Reisekostenpauschbetr\u00e4gen und den Wegegeldern werde der gesamte Reiseaufwand abgegolten, also nicht nur die Fahrgelder, sondern auch die entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen. Solche Kosten entst\u00e4nden aber zus\u00e4tzlich zu dem durch mehr als zw\u00f6lfst\u00fcndige Abwesenheit von der Wohnung verursachten Verpflegungsmehraufwand. Sie beruhten darauf, da\u00df der Gerichtsvollzieher, wenn er dienstlich unterwegs sei, nicht die gewohnte und in der Regel preiswertere Verpflegungsm\u00f6glichkeit wahrnehmen k\u00f6nne, sondern sich der an den jeweiligen Orten der Amtshandlung gerade vorhandenen Verpflegungsm\u00f6glichkeiten bedienen m\u00fcsse. Eine \u00dcberschneidung ergebe sich allerdings dann, wenn eine Dienstreise oder ein Dienstgang mehr als zw\u00f6lf Stunden dauere und der mengenm\u00e4\u00dfig h\u00f6here Verpflegungsmehraufwand als Reiseaufwand anzusehen sei. Eine einigerma\u00dfen zuverl\u00e4ssige Sch\u00e4tzung des Anteils der insgesamt erhaltenen Reisekostenpauschbetr\u00e4ge und Wegegelder sowie der Pauschs\u00e4tze, die die durch l\u00e4ngere Dauer verursachten Verpflegungsmehraufwendungen abgelten sollten, sei nicht m\u00f6glich (\u00e4hnlich Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. November 1974 VI R 203\/72, BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339). Bei dieser Sachlage erscheine es angezeigt, von einer teilweisen Anrechnung der Reisekostenpauschbetr\u00e4ge und Wegegelder abzusehen. Es widerspreche auch der mit der Pauschalierung in Abschn. 24 Abs. 3 LStR 1972 beabsichtigten Vereinfachung und Vereinheitlichung, noch im einzelnen zu untersuchen und zu sch\u00e4tzen, ob und inwieweit sich m\u00f6glicherweise im Einzelfall der reisebedingte und der durch mehr als zw\u00f6lfst\u00fcndige Abwesenheit von zu Hause verursachte Mehraufwand \u00fcberschnitten (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29. Mai 1972 IX 11\/72 L, Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 563 &#8211; EFG 1972, 563 -).<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie die mangelnde Sachaufkl\u00e4rung durch das FG mit folgender Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anerkennung von Werbungskosten in H\u00f6he von 3 DM je Arbeitstag als Verpflegungsmehraufwendungen infolge ausschlie\u00dflich beruflich bedingter, regelm\u00e4\u00dfig mehr als zw\u00f6lfst\u00fcndiger Abwesenheit von der Wohnung (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, \u00a7 20 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 LStDV, Abschn. 24 Abs. 3 LStR 1972) sei neben den dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrten Reisekostenverg\u00fctungen steuerfreier Art kein Raum.<\/p>\n<p>Anders als bei dem vom BFH durch Urteil vom 9. November 1971 VI R 96\/70 (BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134) entschiedenen Fall, in dem neben den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung noch Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung wegen regelm\u00e4\u00dfig mehr als zw\u00f6lfst\u00fcndiger Abwesenheit von der Wohnung anerkannt worden seien, h\u00e4tten in diesem Falle beide Arten von Aufwendungen den gleichen Anla\u00df. Denn es handele sich um reisebedingte Mehraufwendungen. Im \u00fcbrigen habe das FG nicht gepr\u00fcft, ob der Kl\u00e4ger an mehr als der H\u00e4lfte der j\u00e4hrlichen Arbeitstage mehr als zw\u00f6lf Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1967 VI R 322\/66, BFHE 90, 23, BStBl III 1967, 782 und vom 9. November 1971 VI R 283\/70, BFHE 103, 512, BStBl II 1972, 145). Bei der Berechnung der Anzahl der Tage h\u00e4tten diejenigen Tage au\u00dfer Betracht zu bleiben, an denen der Kl\u00e4ger sich auf Dienstreisen befunden habe. Wenn der Kl\u00e4ger nicht regelm\u00e4\u00dfig mehr als zw\u00f6lf Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen sei, sei der in H\u00f6he von 3 DM pro Arbeitstag als Werbungskosten anzuerkennende Verpflegungsmehraufwand auch aus diesem Grunde zu versagen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971, \u00a7 20 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 LStDV 1971 sowie Abschn. 24 Abs. 3 LStR 1972 Verpflegungsmehraufwendungen wegen ausschlie\u00dflich beruflich bedingter, regelm\u00e4\u00dfig mehr als zw\u00f6lfst\u00fcndiger Abwesenheit von der Wohnung nur insoweit mit Erfolg als Werbungskosten geltend machen, als er daf\u00fcr keinen steuerfreien Auslagenersatz i. S. des \u00a7 4 Nrn. 1, 2 und 4 LStDV 1971 erhalten hat. Entgegen der Auffassung des FG fallen hier unter den Begriff des Auslagenersatzes sowohl die vom Kl\u00e4ger nach \u00a7 35 Nr. 9 i. V. m. \u00a7 37 Abs. 1, 3 und 4 GVKostG erhobenen Wegegelder als auch die ihm nach \u00a7 35 Nr. 9 i. V. m. \u00a7 37 Abs. 5 zustehenden Reisekosten, weil beide Entsch\u00e4digungen ihm von seinem Dienstherrn nach \u00a7 11 Nr. 3 der von den L\u00e4ndern der Bundesrepublik Deutschland \u00fcbereinstimmend erlassenen Gerichtsvollzieherordnung (GVO) i. d. F. vom 1. Januar 1969 (vgl. z. B. f\u00fcr Bayern: Bekanntmachung vom 9. Januar 1969, Bayer. Justizministerialblatt 1969 S. 17, 125) \u00fcberlassen und &#8211; unstreitig &#8211; vom FA nach den vorgenannten Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung steuerfrei belassen worden sind.<\/p>\n<p>Die Wegegelder bemessen sich zwar nach \u00a7 37 Abs. 3 GVKostG nach der Entfernung vom zust\u00e4ndigen Amtsgericht und nach \u00a7 37 Abs. 4 GVKostG von der Ortsmitte seines &#8211; des Kl\u00e4gers &#8211; Amtssitzes bis zum Ort der Amtshandlung bzw. bis zur Mitte des Ortes, in dem die Amtshandlung vorzunehmen ist. Durch sie werden jedoch &#8222;der gesamte Wegeaufwand abgegolten, also nicht nur Fahrgelder, sondern auch \u00dcbernachtung und andere durch die ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeit bedingte Auslagen&#8220; (so Hartmann\/Albers, Kostengesetze, 19. Aufl., M\u00fcnchen 1977, Anm. 1 zu \u00a7 37 GVKostG). Damit werden auch die Aufwendungen f\u00fcr etwa notwendig werdende Zwischenmahlzeiten abgegolten. Die Wegegelder sind gestaffelt. Sie beginnen bei einer Entfernung bis zu 5 km mit 1,50 DM und enden bei einer Entfernung von mehr als 20 km mit 7 DM. Dar\u00fcber hinaus sieht \u00a7 37 Abs. 4 GVKostG eine besondere Verg\u00fctung f\u00fcr Amtshandlungen au\u00dferhalb der Gemeinde des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers vor. Die Wegegelder werden vom Gerichtsvollzieher grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jede Amtshandlung erhoben, und zwar ohne R\u00fccksicht darauf, wie viele Amtshandlungen er auf einer Wegstrecke erledigt. Eine Ausnahme hiervon besteht nach \u00a7 37 Abs. 1 Satz 2 GVKostG lediglich dann, wenn er a) gegen einen Schuldner oder b) in derselben Wohnung, in demselben Gesch\u00e4ftslokal oder sonst an derselben Stelle f\u00fcr einen Auftraggeber mehrere Amtshandlungen vorgenommen hat. In diesen F\u00e4llen wird das Wegegeld nur einmal erhoben und im Falle des Buchstabens a) nach der Zahl der Auftr\u00e4ge, im Falle des Buchstabens b) nach der Zahl der Schuldner aufgeteilt. Da Gerichtsvollzieher erfahrungsgem\u00e4\u00df auf einer Wegstrecke mehrere Auftr\u00e4ge auszuf\u00fchren pflegen, dadurch einerseits zwar h\u00e4ufig mehr als zw\u00f6lf Stunden von ihrer Wohnung entfernt sind, andererseits daf\u00fcr aber auch mehrfach die in ihrer Summierung beachtlichen Wegegelder vereinnahmen, k\u00f6nnen diese eindeutig auch die die zus\u00e4tzliche Wegzehrung abdeckenden Betr\u00e4ge nicht bei der Bemessung des t\u00e4glichen Verpflegungsmehraufwands au\u00dfer Betracht bleiben. Der Kl\u00e4ger kann den genannten Pauschbetrag von 3 DM t\u00e4glich daher nur insoweit in Anspruch nehmen, als er an einem Arbeitstage, an dem er mehr als zw\u00f6lf Stunden von seiner Wohnung beruflich bedingt entfernt gewesen ist, weniger als 3 DM an Wegegeldern vereinnahmt hat.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt erst recht f\u00fcr die Tage, an denen der Kl\u00e4ger au\u00dferhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem er zugewiesen ist, und au\u00dferhalb des ihm zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts eine Amtshandlung vorzunehmen hat. In diesem Falle kann der Gerichtsvollzieher Reisekosten nach den f\u00fcr ihn geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften berechnen (vgl. \u00a7 37 Abs. 5 GVKostG). Zu den Reisekosten geh\u00f6ren indessen nach \u00a7 9 des Bayer. Gesetzes \u00fcber die Reisekostenverg\u00fctung der Beamten und Richter vom 17. November 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 420) u. a. auch Tagegelder, durch die der reisebedingte Verpflegungsmehraufwand abgegolten wird. Diese Entgelte mu\u00df sich der Kl\u00e4ger auf den arbeitst\u00e4glichen Pauschbetrag von 3 DM nach Abschn. 24 Abs. 3 LStR 1972 anrechnen lassen. Diese Verwaltungsanweisung enth\u00e4lt eine zutreffende Gesetzesauslegung. Sie beruht auf der Erw\u00e4gung, da\u00df jemand wegen eines und desselben Vorgangs &#8211; hier: die Vornahme von Dienstg\u00e4ngen oder Dienstreisen &#8211; nicht mehrfach steuerlich beg\u00fcnstigt werden darf.<\/p>\n<p>Die Sache ist nicht entscheidungsreif und bedarf daher der Zur\u00fcckverweisung nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG, damit dieses im einzelnen &#8211; z. B. an Hand des vom Kl\u00e4ger nach \u00a7 62 Nr. 1 h und \u00a7 71 GVO zu f\u00fchrenden Reisetagebuches &#8211; feststellt, an welchen Tagen der Kl\u00e4ger beruflich bedingt mehr als zw\u00f6lf Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen ist und Wege- bzw. Tagegelder von weniger als 3 DM vereinnahmt hat.<\/p>\n<p>Soweit dieser Betrag danach arbeitst\u00e4glich unterschritten ist, steht dem Kl\u00e4ger der begehrte Pauschbetrag auch dann zu, wenn dessen Voraussetzungen nicht an der Mehrzahl der j\u00e4hrlichen Arbeitstage vorgelegen haben (vgl. dazu das die bisherige Rechtsprechung &#8211; Urteile VI R 322\/66 und VI R 283\/70 &#8211; aufgebende BFH-Urteil vom 30. M\u00e4rz 1979 VI R 123\/76, BFHE 127, 402 BStBl II 1979, 498). Die vom FA dazu vorgetragene Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge ist somit gegenstandslos.<\/p>\n<p>Diesem Rechtsspruch steht das vom FG zitierte Urteil des Senats VI R 203\/72 nicht entgegen, denn es betrifft einen anderen Sachverhalt. Dasselbe gilt auch f\u00fcr das Urteil VI R 96\/70. Dort ist lediglich ausgesprochen worden, da\u00df ein Steuerpflichtiger den Pauschbetrag wegen mehr als zw\u00f6lfst\u00fcndiger, beruflich bedingter Abwesenheit von seiner (Zweit-)Wohnung neben den zu \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967 &#8211; doppelte Haushaltsf\u00fchrung &#8211; festgestellten Pauschs\u00e4tzen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwand in Anspruch nehmen darf, da beide Arten von Aufwendungen einen verschiedenen Anla\u00df haben. Das ist nach dem Vorhergesagten indessen hier nicht der Fall.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.9.1979 (VI R 58\/76) BStBl. 1980 II S. 79 Ein Gerichtsvollzieher kann den von der Verwaltung festgesetzten Durchschnittssatz f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen wegen mehr als zw\u00f6lfst\u00fcndiger, dienstlich veranla\u00dfter Abwesenheit von der Wohnung nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser die ihm als steuerfreier Auslagenersatz zugeflossenen Wegegelder und Reisekostenentsch\u00e4digungen (Tagegelder) \u00fcbersteigt. 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