{"id":25924,"date":"1979-09-27T03:51:53","date_gmt":"1979-09-27T01:51:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25924"},"modified":"2013-09-05T10:26:04","modified_gmt":"2013-09-05T08:26:04","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1979-v-r-60_76-bstbl-1980-ii-s-83","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1979-v-r-60_76-bstbl-1980-ii-s-83\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1979 (V R 60\/76) BStBl. 1980 II S. 83"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1979 (V R 60\/76) BStBl. 1980 II S. 83<\/strong><\/p>\n<p>Eine Bauvoranfrage ist kein Bauantrag i. S. des \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973.<\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 30, \u00a7 27 Abs. 15.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger versuchte seit dem Jahre 1972, ein Bauvorhaben auf dem Grundst\u00fcck Wiesenstra\u00dfe in A, Ortsteil B, zu verwirklichen. Am 16. November 1972 reichte er nach Aufgabe anderer Bebauungsabsichten, die zum Bauantrag vom 26. April 1972 gef\u00fchrt hatten, einen erneuten formlosen Antrag ein, mit dem er um Genehmigung zur Errichtung eines Lebensmittel-Supermarktes auf dem vorbezeichneten Grundst\u00fcck nachsuchte. Einen formgerechten Bauantrag hat er beim Bauordnungsamt der Stadt A am 1. Juni 1973 eingereicht. Dieser ist am 4. Oktober 1973 genehmigt worden. Das dementsprechend errichtete Ladengeb\u00e4ude wurde am 4. April 1974 in Betrieb genommen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (Beklagter) setzte in Abweichung von der Umsatzsteuererkl\u00e4rung im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 1974 wegen der Zuf\u00fchrung des Ladengeb\u00e4udes zur Verwendung als Anlageverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 30 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 Selbstverbrauchsteuer in H\u00f6he von 46223,36 DM fest. Den Einspruch des Kl\u00e4gers hat es mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1975 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. In dieser Entscheidung hei\u00dft es, der Kl\u00e4ger habe eine &#8222;Fertighalle&#8220; errichtet.<\/p>\n<p>Die Klage wendet sich gegen die Heranziehung zur Selbstverbrauchsteuer nach \u00a7 30 UStG 1973. Der Kl\u00e4ger macht geltend, er habe nachweisbar den Investitionsentschlu\u00df bereits im Jahre 1972 mit seinem Bauantrag vom 26. April 1972 gefa\u00dft, der auf Umbau und Erweiterung des auf dem Grundst\u00fcck Wiesenstra\u00dfe aufstehenden Geb\u00e4udes gerichtet gewesen sei. Die versp\u00e4tete Antragstellung f\u00fcr das ver\u00e4nderte Bauprojekt auf diesem Grundst\u00fcck d\u00fcrfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Verwirklichung seines Investitionsvorhabens in einen Zeitraum gefallen sei, in dem die Bundesregierung bereits wieder von einer D\u00e4mpfung der Konjunktur auf eine F\u00f6rderung derselben umgeschaltet habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung unterliegt die Inbetriebnahme der &#8222;Fertighalle&#8220; der Selbstverbrauchsteuer nach \u00a7 30 UStG 1973. Der Kl\u00e4ger habe den Bauantrag nicht vor dem 9. Mai 1973 gestellt (\u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973).<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter. Neben Hinweisen auf die durch die Eingemeindung der Gemeinde B in die Stadt A verz\u00f6gerte Bearbeitung seiner Bauvoranfrage vom 16. November 1972, welche f\u00fcr den versp\u00e4teten Bauantrag vom 1. Juni 1973 urs\u00e4chlich gewesen sei, weist der Kl\u00e4ger darauf hin, da\u00df er seine &#8222;Fertighalle&#8220; bereits am 15. Februar 1973 beim Hersteller bestellt habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14. Dezember 1978 V R 32\/75 (BFHE 127, 77, BStBl II 1979, 289, Umsatzsteuer-Rundschau 1979 S. 66 &#8211; UStR 1979, 66 -) ausgef\u00fchrt, da\u00df die neue durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz (St\u00c4ndG) 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl I 1973, 676, BStBl I 1973, 545) eingef\u00fchrte Selbstverbrauchsteuer (\u00a7 30 UStG 1973) auf Grund ihrer Zielsetzung in erster Linie an die Bestellung bzw. den Beginn der Herstellung des Wirtschaftsgutes ankn\u00fcpft, da sich in diesen Handlungen der Investitionsentschlu\u00df des Unternehmers konkretisiert.<\/p>\n<p>1. Solche Investitionsentschl\u00fcsse werden gem\u00e4\u00df \u00a7 30 I. V. m. \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973 von der Selbstverbrauchsteuer dann nicht erfa\u00dft, wenn der Unternehmer sie vor dem 9. Mai 1973 getroffen hat, mag auch die Zuf\u00fchrung des neu geschaffenen Wirtschaftsgutes nach diesem Zeitpunkt liegen. Bei der Errichtung von Geb\u00e4uden gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zwar am 26. April 1972 einen Bauantrag zum Umbau und zur Erweiterung eines auf seinem Grundst\u00fcck aufstehenden Geb\u00e4udes gestellt, dieses Projekt aber nicht verwirklicht. In bezug auf das nach dem 8. Mai 1973 dem Anlageverm\u00f6gen zugef\u00fchrte Wirtschaftsgut, n\u00e4mlich den Lebensmittel-Supermarkt, hat er sich vor dem 9. Mai 1973 zwar nicht mit einem Bauantrag, aber mit einer Bauvoranfrage i. S. des Art. 92 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung &#8211; BayBO &#8211; (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 179 &#8211; BayGVBl 1962, 179 -) an das zust\u00e4ndige Bauamt gewendet (Schreiben vom 16. November 1972). Diese Bauvoranfrage kann jedoch einem formgerechten Bauantrag gem\u00e4\u00df den baurechtlichen Vorschriften &#8211; wie in \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973 in Anlehnung an \u00e4ltere Regelungen des Einkommensteuerrechts im Auge hat &#8211; nicht gleichgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28. M\u00e4rz 1966 VI 281\/64, BFHE 85, 425, BStBl III 1966, 454, und vom 20. November 1973 VIII R 86\/69, BFHE 110, 559, BStBl II 1974, 69). Eine Bauvoranfrage f\u00fchrt nicht wie ein Bauantrag zu einer Baugenehmigung (auch nicht Teilbaugenehmigung). Es werden mit ihr gewisse Fragen vorgekl\u00e4rt, was zu einer zeitlich befristeten Bindung der Bauverwaltung durch Vorbescheid gem\u00e4\u00df Art. 92 Abs. 1 BayBO f\u00fchren kann (vgl. Mang\/Simon, Bayerische Bauordnung, Kommentar, 1.-6. Aufl., Art. 92 Tz. 1). Den eigentlichen Bauantrag kann die Bauvoranfrage infolge ihres andersartigen Charakters nicht ersetzen.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, da\u00df der Gesetzgeber des \u00a7 30 UStG 1973 diese baurechtliche Differenzierung, die zu den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Baurechts geh\u00f6rt, gekannt und beachtet hat. Daf\u00fcr spricht, da\u00df die Wahl des Bauantrags (statt der Bauvoranfrage) mit der Zielsetzung harmoniert, die der Gesetzgeber mit der Besteuerung der Investitionen verfolgte. Beabsichtigt war, die Unternehmer zur Zur\u00fcckhaltung bei Investitionen zu veranlassen. Dazu w\u00e4re eine Ankn\u00fcpfung an die Bauvoranfrage ein untaugliches Mittel gewesen, da sich in dieser der Investitionsentschlu\u00df des Unternehmers noch nicht hinreichend konkretisiert und verfestigt hat.<\/p>\n<p>2. Der erkennende Senat hat in seinem bereits erw\u00e4hnten Urteil vom 14. Dezember 1978 V R 32\/75 (BFHE 127, 77, BStBl II 1979, 289, UStR 1979, 66) erkannt, da\u00df es bei typengenormten Fertigh\u00e4usern dann nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags ankommt, wenn das Fertighaus bereits vor dem 9. Mai 1973 bestellt worden ist. Die Differenzierung zwischen Fertigh\u00e4usern und Geb\u00e4uden herk\u00f6mmlicher Bauweise rechtfertigt sich aus der Erw\u00e4gung, da\u00df der sp\u00e4teren Zuf\u00fchrung eines Geb\u00e4udes zum Anlageverm\u00f6gen die Bestellung eines ma\u00dfgeblichen, aber nicht unbedingt an den vorgesehenen Standort gebundenen Hauptstoffes, n\u00e4mlich des auf den vorbereiteten Fundamenten zu errichtenden Fertighauses, vorangeht. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der ma\u00dfgebliche Investitionsentschlu\u00df mit der Bestellung dieses Hauptstoffes, eines zun\u00e4chst eigenst\u00e4ndigen Wirtschaftsgutes, verwirklicht.<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen sind vom Finanzgericht nicht ber\u00fccksichtigt worden. Bereits in der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1975 hat das Finanzamt ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe eine &#8222;Fertighalle&#8220; errichtet. Auch die Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils gehen davon aus, da\u00df Gegenstand der Selbstverbrauchsteuerpflicht die &#8222;Inbetriebnahme einer Fertighalle&#8220; sei, ohne darzulegen, mit welchem Bedeutungsinhalt sie das Wort &#8222;Fertighalle&#8220; gebrauchen. Sollte es sich bei der Errichtung des Lebensmittel-Supermarktes um die Erstellung eines Geb\u00e4udes handeln, dem die Bestellung eines typengenormten Fertighauses vor dem 9. Mai 1973 vorausgegangen ist, w\u00e4re der vom Finanzgericht verwendete Ausdruck im Sinne eines Fertighauses zu verstehen, wie es Gegenstand des Urteils vom 14. Dezember 1978 V R 32\/75 war. M\u00f6glich ist aber auch, da\u00df ein Geb\u00e4ude in Massivbauweise errichtet worden ist, bei dem lediglich Fertigbauteile verwendet worden sind. Nur in diesem Falle h\u00e4tte das Finanzgericht richtig entschieden.<\/p>\n<p>3. Die Revision ist begr\u00fcndet, da die Feststellungen des Finanzgerichts nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 30 UStG 1973 unzureichend sind. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht wird die notwendigen Feststellungen zu treffen haben, ob der Kl\u00e4ger ein Fertighaus-Vorhaben im Sinne der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1978 V R 32\/75 verwirklicht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1979 (V R 60\/76) BStBl. 1980 II S. 83 Eine Bauvoranfrage ist kein Bauantrag i. S. des \u00a7 27 Abs. 15 UStG 1973. UStG 1973 \u00a7 30, \u00a7 27 Abs. 15. Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger versuchte seit dem Jahre 1972, ein Bauvorhaben auf dem Grundst\u00fcck Wiesenstra\u00dfe in A, Ortsteil B, zu verwirklichen. 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