{"id":25925,"date":"1979-11-07T03:50:02","date_gmt":"1979-11-07T01:50:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25925"},"modified":"2013-09-06T10:53:43","modified_gmt":"2013-09-06T08:53:43","slug":"bfh-beschluss-vom-7-11-1979-vii-b-35_79-bstbl-1980-ii-s-86","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-7-11-1979-vii-b-35_79-bstbl-1980-ii-s-86\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 7.11.1979 (VII B 35\/79) BStBl. 1980 II S. 86"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 7.11.1979 (VII B 35\/79) BStBl. 1980 II S. 86<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei der Pr\u00fcfung, ob einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschlu\u00df des FG abgeholfen werden soll, ist auch neues Vorbringen des Vollstreckungsschuldners zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>2. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann nicht aufrechterhalten werden, damit die Durchsuchung bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung erfolgen kann.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 287, 258; FGO \u00a7 130 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf Antrag des Vollstreckungsgl\u00e4ubigers und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211; FA -) ordnete das Finanzgericht (FG) an, da\u00df die Vollziehungsbeamten des FA befugt sind, die Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Vollstreckungsschuldners und Beschwerdef\u00fchrers (Vollstreckungsschuldner) zum Zwecke der Vollstreckung zu durchsuchen. Den Beschlu\u00df begr\u00fcndete es damit, da\u00df die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Abgaben in H\u00f6he von 6.194,04 DM eingeleitet sei und nach der Darstellung des FA die M\u00f6glichkeit bestehe, da\u00df der Vollstreckungsschuldner in seiner Wohnung und seinen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Vollstreckung unterliegende Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aufbewahre und diese dem Zugriff des FA zu entziehen versuche. Deshalb k\u00f6nne die Durchsuchung nach \u00a7 287 der Abgabenordnung (AO 1977) notwendig sein. Die Entscheidung ergehe ohne vorherige Anh\u00f6rung des Vollstreckungsschuldners, da sonst der Zweck der Durchsuchung gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Mit der rechtzeitig eingelegten Beschwerde macht der Vollstreckungsschuldner geltend, schon vor Erla\u00df der Anordnung sei bei einer Unterredung zwischen dem Leiter der Vollstreckungsstelle des FA und ihm vereinbart worden, da\u00df er die Steuererkl\u00e4rungen bis 30. September 1979 vorlege und dann bez\u00fcglich des evtl. R\u00fcckstandes eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werde. Die Durchsuchungsanordnung sei deswegen nicht mehr erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>In seiner dem FG gegen\u00fcber abgegebenen Stellungnahme f\u00fchrt das FA aus, es habe die Durchsuchungsanordnung am 24. August 1979 beantragt. Der Antrag sei am 28. August 1979 beim FG eingegangen. Der Beschlu\u00df sei am 30. August 1979 ergangen. Am selben Tag sei bei einer Besprechung an Amtsstelle mit dem Vollstreckungsschuldner und seinem Berater vereinbart worden, da\u00df die Umsatzsteuererkl\u00e4rung 1978 und die Voranmeldungen f\u00fcr das I. und II. Quartal 1979 abgegeben w\u00fcrden und ab 1. Oktober 1979 dann monatlich 1.000 DM auf die Altr\u00fcckst\u00e4nde zu zahlen seien. Vollstreckungsaufschub i. S. des \u00a7 258 AO 1977 sei nicht gew\u00e4hrt worden, da die Erf\u00fcllung der vereinbarten Verpflichtungen durch den Vollstreckungsschuldner habe abgewartet werden sollen. Die Vereinbarung habe nur verwaltungsinterne Bedeutung und k\u00f6nne nicht generell zu einer Vollstreckungsaussetzung f\u00fchren. Der Durchsuchungsbeschlu\u00df sei daher noch erforderlich, da eine auf ihn gegr\u00fcndete Vollstreckungsma\u00dfnahme nur dann ermessensfehlerhaft w\u00e4re, wenn der Vollstreckungsschuldner die Vereinbarung einhielte. Eine solche Ma\u00dfnahme werde jedoch nicht erfolgen und sei auch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.<\/p>\n<p>Das FG half der Beschwerde nicht ab.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde f\u00fchrt zur Aufhebung der Durchsuchungsanordnung.<\/p>\n<p>Ob hier die Voraussetzungen f\u00fcr den Erla\u00df des Durchsuchungsbeschlusses zur Zeit seines Erlasses gegeben waren, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn er mu\u00df jedenfalls aufgrund der am Tage seines Erlasses getroffenen Vereinbarung \u00fcber Ratenzahlungen aufgehoben werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Vereinbarung zeitlich kurz vor dem Beschlu\u00df oder danach getroffen wurde. Schon das FG mu\u00df bei der Entscheidung \u00fcber eine etwaige Abhilfe der Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 130 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) neues Vorbringen des Vollstreckungsschuldners ber\u00fccksichtigen (s. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 130 Anm. 3 mit Hinweisen). Dies erfordert hier besonders der Umstand, da\u00df der angefochtene Beschlu\u00df ohne vorherige Anh\u00f6rung des Vollstreckungsschuldners ergangen ist, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aber grunds\u00e4tzlich die vorherige Anh\u00f6rung des Betroffenen gebietet. In solchen F\u00e4llen kommt das Beschwerdevorbringen einer nachgeholten Anh\u00f6rung gleich.<\/p>\n<p>Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung einer Ratenzahlung l\u00e4uft entgegen der Ansicht des FA auf die Gew\u00e4hrung eines Vollstreckungsaufschubs hinaus. Sie hat nicht etwa nur verwaltungsinterne Bedeutung, der nach au\u00dfen keine Wirkung zukommt. Denn sie ist mit dem Vollstreckungsschuldner getroffen und enth\u00e4lt neben Zusagen des Vollstreckungsschuldners auch unausgesprochen die Zusage, sich unter gewissen Voraussetzungen mit Ratenzahlungen zufriedenzugeben, also auf Vollstreckungsma\u00dfnahmen vorl\u00e4ufig zu verzichten. Hierauf mu\u00df sich der Vollstreckungsschuldner verlassen k\u00f6nnen. Mit der &#8222;Vereinbarung&#8220; hat sich auch die Verwaltung gebunden. Wie das FA selbst in seiner Stellungnahme ausf\u00fchrt, will es abwarten, ob der Vollstreckungsschuldner die vereinbarten Verpflichtungen einh\u00e4lt, und nur dann von dem Durchsuchungsbeschlu\u00df Gebrauch machen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abmachung nicht einh\u00e4lt. So h\u00e4lt es selbst ein Gebrauchmachen von der Durchsuchungsanordnung f\u00fcr ermessensfehlerhaft, wenn der Vollstreckungsschuldner die Vereinbarung einh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Mit der Gew\u00e4hrung der Ratenzahlungen nimmt das FA auch hin, da\u00df der Vollstreckungsschuldner in der Zwischenzeit der Vollstreckung unterliegende Gegenst\u00e4nde dem Zugriff des FA entzieht. Damit ist aber der vom FG angenommene Grund f\u00fcr die Notwendigkeit der Durchsuchung entfallen.<\/p>\n<p>Die Durchsuchungsanordnung kann nicht damit gerechtfertigt werden, da\u00df von ihr dann Gebrauch gemacht werden k\u00f6nnte, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht einhielte. Abgesehen davon, da\u00df der Vollstreckungsschuldner nach Bekanntwerden des Durchsuchungsbeschlusses und bei Nichtvollziehung der Durchsuchung pf\u00e4ndbare Gegenst\u00e4nde beiseite schaffen und dadurch eine sp\u00e4tere Durchsuchung gegenstandslos machen kann, w\u00fcrde die Aufrechterhaltung der Durchsuchungsanordnung f\u00fcr den Betroffenen eine st\u00e4ndige Bedrohung und damit einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff darstellen. Sie ist daher aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 7.11.1979 (VII B 35\/79) BStBl. 1980 II S. 86 1. Bei der Pr\u00fcfung, ob einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschlu\u00df des FG abgeholfen werden soll, ist auch neues Vorbringen des Vollstreckungsschuldners zu ber\u00fccksichtigen. 2. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung kann nicht aufrechterhalten werden, damit die Durchsuchung bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung erfolgen kann. 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