{"id":25926,"date":"1979-11-16T03:49:48","date_gmt":"1979-11-16T01:49:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25926"},"modified":"2013-06-25T10:27:54","modified_gmt":"2013-06-25T08:27:54","slug":"bfh-urteil-vom-16-11-1979-iii-r-76_77-bstbl-1980-ii-s-87","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-11-1979-iii-r-76_77-bstbl-1980-ii-s-87\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.11.1979 (III R 76\/77) BStBl. 1980 II S. 87"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.11.1979 (III R 76\/77) BStBl. 1980 II S. 87<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Entscheidung, ob der Sachwert der Geb\u00e4ude eines Fabrikgrundst\u00fccks wegen unorganischen Aufbaues zu erm\u00e4\u00dfigen ist, kommt es darauf an, ob durch die ung\u00fcnstige Anordnung aller oder einzelner Betriebsgeb\u00e4ude bei jeder denkbaren Nutzung als Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck Kostensteigerungen infolge Behinderung sich ergeben. Es sind nicht die Verh\u00e4ltnisse des Idealbetriebs, sondern die eines normalen Fabrikbetriebs ma\u00dfgebend. Fabrikgrundst\u00fccke au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland k\u00f6nnen dabei nicht herangezogen werden.<\/p>\n<p>2. Ist unorganischer Aufbau festgestellt, so ist die Erm\u00e4\u00dfigung der Summe der Geb\u00e4udesachwerte grunds\u00e4tzlich auf 5 v. H. zu begrenzen. Teilwertgesichtspunkte sind hierbei nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Vomhundertsatz der Produktionskostenverteuerung infolge des unorganischen Aufbaues ist kein geeigneter Ma\u00dfstab f\u00fcr die Wertminderung der Geb\u00e4ude.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 88 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt auf ihrem Grundst\u00fcck eine Geschirrporzellanfabrik. Diese Fabrik wurde &#8230; als reiner Stockwerksbetrieb errichtet. Seit &#8230; wurden die Rund\u00f6fen nach und nach durch Tunnel\u00f6fen ersetzt und die dadurch erforderlichen Umbauten vorgenommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ermittelte den Einheitswert f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin im Sachwertverfahren und stellte ihn durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 auf &#8230; DM fest. Auf den Einspruch erm\u00e4\u00dfigte das FA den Einheitswert. Es setzte den Bodenwert herab, gew\u00e4hrte Abschl\u00e4ge wegen baulicher M\u00e4ngel und Sch\u00e4den sowie wirtschaftlicher \u00dcberalterung bei einzelnen Geb\u00e4uden und eine Erm\u00e4\u00dfigung der Summe der Geb\u00e4udewerte wegen unorganischen Aufbaues in H\u00f6he von 2 v. H.<\/p>\n<p>Die Klage hat zu einer weiteren Erm\u00e4\u00dfigung des Einheitswerts gef\u00fchrt, jedoch nicht in dem von der Kl\u00e4gerin begehrten Ausma\u00df. Insbesondere ist das Finanzgericht (FG) der Meinung gewesen, da\u00df die Erm\u00e4\u00dfigung der Geb\u00e4udewerte wegen unorganischen Aufbaues nicht h\u00f6her als mit 5 v. H. bemessen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe \u00a7 88 des Bewertungsgesetzes (BewG) dadurch verletzt, da\u00df es den Begriff des vergleichbaren Normalbetriebs bei der Entscheidung verkannt habe, der f\u00fcr die H\u00f6he der Erm\u00e4\u00dfigung wegen unorganischen Aufbaues ma\u00dfgebend sei. Das Gericht sei in Abweichung von dem Sachverst\u00e4ndigengutachten davon ausgegangen, da\u00df der moderne Stockwerksbetrieb am 1. Januar 1964 der Durchschnittsbetrieb gewesen sei. Im Hinblick auf den Wettbewerbszwang und den Kostendruck im In- und Ausland habe am 1. Januar 1964 kein Fachmann eine Geschirrporzellanfabrik als Stockwerksbetrieb errichtet. Vor allem der Export als Existenzgrundlage der Kl\u00e4gerin gebiete es, auch ausl\u00e4ndische Verh\u00e4ltnisse in den Vergleich miteinzubeziehen. Die auf den Ausgangswert anzuwendende Wertzahl ber\u00fccksichtige die Verh\u00e4ltnisse der Porzellanindustrie nicht, weil sie nicht nach Industriesparten unterscheide. Es m\u00fcsse aber auf die Marktf\u00e4higkeit eines Fabrikgrundst\u00fccks abgestellt werden. In der Porzellanindustrie sei seit Kriegsende kein Fabrikgrundst\u00fcck mehr verkauft worden, weil sich kein K\u00e4ufer f\u00fcr ein Fabrikgrundst\u00fcck der Porzellanindustrie mit Stockwerksbetrieb gefunden habe. Die Kl\u00e4gerin habe die Produktionsverteuerung durch den unorganischen Aufbau gegen\u00fcber einem Flachbaubetrieb nachgewiesen. Danach sei eine Erm\u00e4\u00dfigung des Geb\u00e4udewertes wegen unorganischen Aufbaues in H\u00f6he von 21,63 v. H. geboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, soweit es sich mit der H\u00f6he des unorganischen Aufbaues befa\u00dft, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Sch\u00e4tzung der H\u00f6he des Abschlags wegen unorganischen Aufbaues, zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1. Als Einheitswert f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck (Fabrikgrundst\u00fcck) der Kl\u00e4gerin ist der gemeine Wert anzusetzen (\u00a7 9 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 17 Abs. 3 BewG). F\u00fcr Fabrikgrundst\u00fccke ist der gemeine Wert im Sachwertverfahren zu ermitteln (\u00a7 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG; vgl. auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. November 1975 III R 120\/74, BFHE 118, 59, BStBl II 1976, 277). In diesem Verfahren ergibt sich der gemeine Wert dadurch, da\u00df die Summe aus Bodenwert, Geb\u00e4udewert und Wert der Au\u00dfenanlagen durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert angeglichen wird (\u00a7\u00a7 83, 90 BewG).<\/p>\n<p>Der Geb\u00e4udewert f\u00fcr die auf dem Fabrikgrundst\u00fcck befindlichen Geb\u00e4ude wird im Sachwertverfahren in der Weise ermittelt, da\u00df die Normalherstellungskosten vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 um die Wertminderungen wegen Alters gek\u00fcrzt werden (\u00a7\u00a7 85, 86 BewG). Gegebenenfalls sind Wertminderungen der Geb\u00e4ude wegen baulicher M\u00e4ngel und Sch\u00e4den (\u00a7 87 BewG) sowie wegen anderer Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher Art zu ber\u00fccksichtigen, die den Wert eines Geb\u00e4udes beeinflussen und die bei seiner Ermittlung nicht ber\u00fccksichtigt worden sind (\u00a7 88 Abs. 1 BewG). Dar\u00fcber hinaus kann der Geb\u00e4udesachwert dann erm\u00e4\u00dfigt werden, wenn Geb\u00e4ude wegen unorganischen Aufbaues in ihrem Wert gemindert sind (\u00a7 88 Abs. 2 BewG). In der Revision ist nur noch streitig, nach welchen Grunds\u00e4tzen ein unorganischer Aufbau festzustellen und wie hoch die Erm\u00e4\u00dfigung bei Vorliegen eines unorganischen Aufbaues zu bemessen ist.<\/p>\n<p>2. Aus der Bewertung von Fabrikgrundst\u00fccken mit dem gemeinen Wert folgt, da\u00df das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin losgel\u00f6st von dem konkreten Betrieb aus der Sicht seiner allgemeinen Tauglichkeit f\u00fcr Fabrikationszwecke zu bewerten ist (BFH-Entscheidung vom 11. M\u00e4rz 1977 III R 11\/75, BFHE 123, 360, BStBl II 1978, 3, f\u00fcr die Beurteilung der wirtschaftlichen \u00dcberalterung von Fabrikationsgeb\u00e4uden). Der Senat ist der Auffassung, da\u00df auch die Frage nach der Gew\u00e4hrung einer Erm\u00e4\u00dfigung wegen unorganischen Aufbaues von Fabrikgeb\u00e4uden losgel\u00f6st von der konkreten Produktion, die auf dem Grundst\u00fcck betrieben wird, beurteilt werden mu\u00df. Zwar hat der Reichsfinanzhof (RFH) in seinem Urteil vom 19. Januar 1939 III 97\/37 (RFHE 46, 67, 73, RStBl 1939, 684) die Auffassung vertreten, da\u00df eine starre Durchf\u00fchrung der vom Bewertungsgesetz vorgesehenen, v\u00f6llig unabh\u00e4ngigen Bewertung von der jeweiligen Betriebszugeh\u00f6rigkeit nicht gerechtfertigt sei. Dabei stand er aber ersichtlich unter dem Eindruck der Bewertung nach dem sog. Weil&#8217;schen Verfahren, das insbesondere durch die Nutzungsziffern teilwertbezogene Gesichtspunkte in die Einheitsbewertung von Fabrikgrundst\u00fccken einf\u00fchrte. Diese Nutzungsziffern ergaben sich aus dem Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigung der jeweiligen Industriezweige im Jahre 1934 zu deren wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit (Kapazit\u00e4t) &#8211; vgl. die Darstellung bei R\u00f6ssler\/Troll, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 52 BewG Anm. 41 ff., insbesondere Anm. 51 -. Das Weil&#8217;sche Verfahren mag der Rechtslage nach dem Bewertungsgesetz i. d. F. vor dem Bewertungsgesetz 1965 entsprochen haben. Dem Bewertungsgesetz 1965, das f\u00fcr das Grundverm\u00f6gen und die Betriebsgrundst\u00fccke die Bewertung mit dem gemeinen Wert vorschreibt, widerspricht es grunds\u00e4tzlich, Teilwertgesichtspunkte in diese Bewertung einflie\u00dfen zu lassen.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnte man aus \u00a7 88 Abs. 2 BewG, der eine Erm\u00e4\u00dfigung des Geb\u00e4udesachwertes wegen unorganischen Aufbaues vorsieht, den Schlu\u00df ziehen, da\u00df damit bei der Grundst\u00fccksbewertung betriebsindividuelle Gesichtspunkte ber\u00fccksichtigt werden sollen; denn ob die Geb\u00e4ude eines Grundst\u00fccks organisch oder unorganisch aufgebaut sind, kann vor allem unter Ber\u00fccksichtigung des Betriebsablaufs des konkreten Produktionsbetriebs beurteilt werden, zu dem das Grundst\u00fcck geh\u00f6rt. Diese Auslegung w\u00fcrde indes nach Auffassung des Senats den Sinnzusammenhang vernachl\u00e4ssigen, in dem \u00a7 88 Abs. 2 BewG steht. Daraus ergibt sich, da\u00df auch Fabrikgrundst\u00fccke nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem durch das Sachwertverfahren typisierten gemeinen Wert zu bewerten sind (\u00a7\u00a7 9, 76 Abs. 3, \u00a7\u00a7 83f., 90 Abs. 1 BewG). Die Ber\u00fccksichtigung dieses Sinnzusammenhangs f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig zu dem Ergebnis, da\u00df ein unorganischer Aufbau der Geb\u00e4ude nur dann gegeben ist, wenn bei jeder denkbaren Nutzung sich Kostensteigerungen im Vergleich zur Nutzung eines Grundst\u00fccks mit normaler Bebauung ergeben, wie z. B. aufgrund einer Bebauung in Abschnitten, f\u00fcr die es an einer einheitlichen Bauplanung fehlte. Nur dieses eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis des Begriffs unorganischer Aufbau wird dem Sachwertverfahren des Bewertungsgesetzes 1965 gerecht. Der im Schrifttum insoweit vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>3. Nach der Begriffsbestimmung des gemeinen Werts in \u00a7 9 Abs. 2 BewG sind bei der Wertermittlung alle objektiven Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die den Preis beeinflussen. F\u00fcr die Beurteilung, ob unorganischer Aufbau vorliegt, ist darauf abzustellen, wie die Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr ein Fabrikgrundst\u00fcck im allgemeinen, d. h. ohne R\u00fccksicht auf die Branchenzugeh\u00f6rigkeit, sind. Hierbei kommt es nicht auf die durchschnittliche Ausstattung mit Maschinen und Betriebsvorrichtungen an, weil diese bei der Einheitsbewertung des Grundverm\u00f6gens (Betriebsgrundst\u00fccke) au\u00dfer Betracht bleiben (\u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. \u00a7 99 Abs. 3 BewG). Da\u00df auf durchschnittliche Verh\u00e4ltnisse in diesem Sinne abzustellen ist, ergibt sich auch daraus, da\u00df der f\u00fcr den gemeinen Wert ma\u00dfgebliche Preis sich durch Angebot und Nachfrage auf dem allgemeinen Grundst\u00fccksmarkt bildet. Dabei ist auf die Verh\u00e4ltnisse bei einem Fabrikgrundst\u00fcck eines Normalbetriebs ohne R\u00fccksicht auf die Branche, f\u00fcr die das Fabrikgrundst\u00fcck genutzt wird, abzustellen.<\/p>\n<p>Das FG hat ohne Rechtsfehler nur die Verh\u00e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland und nicht die im Ausland herangezogen. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, ihr hoher Exportanteil gebiete auch einen Vergleich mit ausl\u00e4ndischen Verh\u00e4ltnissen, ist rein betriebsbezogen; er kann bei einer Grundst\u00fccksbewertung mit dem gemeinen Wert nicht ber\u00fccksichtigt werden. Die Vergleichsgrundlage f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 88 Abs. 2 BewG beschr\u00e4nkt sich aber auch deshalb auf inl\u00e4ndischen Grundbesitz, weil das gesamte Wertgef\u00fcge des Sachwertverfahrens und damit auch die zu beachtenden Wertkomponenten aus inl\u00e4ndischen Verh\u00e4ltnissen abgeleitet werden mu\u00dften und auch tats\u00e4chlich abgeleitet worden sind.<\/p>\n<p>4. Ein unorganischer Aufbau eines Fabrikgrundst\u00fccks kann zu bejahen sein, wenn sich durch die ung\u00fcnstige Anordnung aller oder einzelner Betriebsgeb\u00e4ude eine wesentliche Behinderung bei der Nutzung des Grundst\u00fccks ergibt, durch die sich Produktion oder sonstiger Gesch\u00e4ftsbetrieb nennenswert verteuern. Hieraus k\u00f6nnte der Schlu\u00df gezogen werden, da\u00df die Erm\u00e4\u00dfigung des Geb\u00e4udewerts gem\u00e4\u00df \u00a7 88 Abs. 2 BewG wegen unorganischen Aufbaues durch die H\u00f6he der Kostensteigerung aufgrund des unorganischen Aufbaues bestimmt wird (vgl. Abschn. 44 Abs. 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \u00fcber die Richtlinien zur Bewertung des Grundverm\u00f6gens vom 19. September 1966 &#8211; BewRGr -). Gegen diese Auffassung hat jedoch schon der RFH in seinem Urteil vom 9. M\u00e4rz 1939 III 182\/38 (RStBl 1939, 686) Bedenken angemeldet, die im Schrifttum geteilt werden (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 88 BewG Anm. 12; R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 88 BewG Anm. 12; Steinhardt, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 6. Aufl., \u00a7 88 BewG Anm. 3). Auch der erkennende Senat teilt diese Bedenken. Er ist der Auffassung, da\u00df die unterschiedliche H\u00f6he der Produktionskosten auf vielf\u00e4ltigen Umst\u00e4nden beruhen kann. Regelm\u00e4\u00dfig wird es nicht m\u00f6glich sein, die Produktionskostenverteuerung im Verh\u00e4ltnis zu einem Normalbetrieb, die allein auf dem unorganischen Aufbau der Geb\u00e4ude eines Fabrikgrundst\u00fccks beruhen, zuverl\u00e4ssig festzustellen. Wesentlicher ist aber noch nach Auffassung des Senats, da\u00df eine Produktionskostenverteuerung durch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange und schwierige Transportwege auf dem Grundst\u00fcck zwar einen unorganischen Aufbau der Geb\u00e4ude aufzeigen kann (so wohl auch die Begr\u00fcndung der Regierungsvorlage des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bewertungsgesetzes 1965, Bundestags-Drucksache IV\/1488, S. 71 zu \u00a7 53 e), da\u00df sie jedoch kein Ma\u00dfstab f\u00fcr die Wertminderung der Geb\u00e4ude ist. Denn die H\u00f6he der Kosten des darauf ausge\u00fcbten Gewerbebetriebs und der Sachwert der Geb\u00e4ude stehen in keinem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zueinander. Dies beruht darauf, da\u00df Fabrikgrundst\u00fccke nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Wenn aber Produktionskosten und Wert der Geb\u00e4ude nicht voneinander abh\u00e4ngen, dann kann auch die Produktionskostenverteuerung wegen unorganischen Aufbaues der Geb\u00e4ude nicht mit der Wertminderung wegen dieses unorganischen Aufbaues in einem Proportionalit\u00e4tsverh\u00e4ltnis stehen. Deshalb mu\u00df eine Produktionskostenverteuerung von 20 v. H. wegen unorganischen Aufbaues der Geb\u00e4ude eines Fabrikgrundst\u00fccks nicht notwendig zu einer Wertminderung der Geb\u00e4ude um denselben Vomhundertsatz f\u00fchren.<\/p>\n<p>5. Der Senat stimmt dem FG darin zu, da\u00df die Erm\u00e4\u00dfigung wegen unorganischen Aufbaues grunds\u00e4tzlich nicht h\u00f6her als mit 5 v. H. zu bemessen ist. Dies ergibt sich aus folgender \u00dcberlegung: Die Erm\u00e4\u00dfigung des Geb\u00e4udesachwerts wegen unorganischen Aufbaues wird zus\u00e4tzlich zur Wertminderung der Geb\u00e4ude wegen Alters (\u00a7 86 BewG), wegen baulicher M\u00e4ngel oder Sch\u00e4den (\u00a7 87 BewG) und wegen wirtschaftlicher \u00dcberalterung (\u00a7 88 Abs. 2 BewG) gew\u00e4hrt und soll lediglich wertmindernde Umst\u00e4nde abgelten, die durch die genannten Abschl\u00e4ge noch nicht ber\u00fccksichtigt sind. Dies und der Umstand, da\u00df die Werterm\u00e4\u00dfigung wegen unorganischen Aufbaues regelm\u00e4\u00dfig vom Geb\u00e4udesachwert s\u00e4mtlicher Geb\u00e4ude einer wirtschaftlichen Einheit vorgenommen wird, obwohl der unorganische Aufbau nur durch einige oder sogar nur durch ein Geb\u00e4ude bedingt sein kann, gebietet es, den Abschlag grunds\u00e4tzlich auf 5 v. H. zu begrenzen.<\/p>\n<p>Der Senat stimmt der Kl\u00e4gerin zu, da\u00df die nicht nach Branchen abgestuften Wertzahlen des \u00a7 90 BewG i. V. m. der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 90 des Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966\/25. Februar 1970 (BGBl I 1966, 553, und 1970, 216) nicht die Verh\u00e4ltnisse einer bestimmten Branche ber\u00fccksichtigen. Trotzdem kann dies nach Auffassung des Senats nicht begr\u00fcnden, da\u00df der Erm\u00e4\u00dfigungssatz von grunds\u00e4tzlich 5 v. H. allgemein erh\u00f6ht werden m\u00fc\u00dfte. Das ergibt sich aufgrund folgender \u00dcberlegung: Die Wertzahlen aufgrund der oben angegebenen Verordnung sind im Bereich der Fabrikgrundst\u00fccke zwischen 80 und 70 von 5 : 5 Punkten abgestuft. Damit f\u00fchrt eine Erm\u00e4\u00dfigung wegen unorganischen Aufbaues von 5 v. H. auf die Summe der Geb\u00e4udesachwerte im Ergebnis schon zu einer anderen Wertzahl. Eine dar\u00fcber hinausgehende Ber\u00fccksichtigung des unorganischen Aufbaues ist deshalb nicht m\u00f6glich, weil dadurch Teilwertgesichtspunkte in die Einheitsbewertung eingef\u00fchrt w\u00fcrden, was zur Bewertung mit dem gemeinen Wert in offenem Widerspruch steht.<\/p>\n<p>6. Das FG konnte dem eingeholten Gutachten bez\u00fcglich der H\u00f6he der Erm\u00e4\u00dfigung wegen unorganischen Aufbaues nicht folgen, weil dieses Gutachten von einem &#8222;zeitwirtschaftlichen Betrieb&#8220; ausgeht; darunter verstehen die Gutachter einen Betrieb, der jeweils beim besten technischen Einrichtungsstand, angeordnet in Geb\u00e4uden mit maximalem Wirkungsgrad, eine Gestehungskostenrelation hat, die das Bestehen im Wettbewerb gestattet (vgl. Gutachten S. 45). Die Gutachter gehen von Flachbauweise bei der Porzellanindustrie aus, was jedoch nach den obigen Ausf\u00fchrungen keine Ber\u00fccksichtigung finden kann.<\/p>\n<p>Das FG hat weiter festgestellt, da\u00df die im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 angelieferten Rohstoffe auf dem Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langen Weg zur\u00fccklegen m\u00fcssen. Au\u00dferdem standen zum Teil Betriebsvorrichtungen infolge zu geringer Tragf\u00e4higkeit der Decken einer normalen Nutzung im Wege. Zum Teil mu\u00dften H\u00f6henunterschiede mit Hilfe von Gabelstaplern oder schiefen Ebenen \u00fcberwunden werden, weil sich die Geb\u00e4ude nicht organisch aneinanderf\u00fcgten. Weitere vom FG festgestellte Erschwerungen im Produktionsablauf betreffen nur den zu bewertenden Betrieb und sind betriebsgebunden durch die Branche, die auf dem Grundst\u00fcck betrieben wird. Diese Feststellungen sind teilwertorientiert und k\u00f6nnen daher nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Das FG hat aufgrund seiner unangefochtenen Feststellungen die Summe des Werts der Geb\u00e4ude der Kl\u00e4gerin wegen unorganischen Aufbaues um 5 v. H. erm\u00e4\u00dfigt. Diese Erm\u00e4\u00dfigung liegt an der oberen Grenze des Rahmens, den der Senat f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des unorganischen Aufbaues bei Erm\u00e4\u00dfigung des Werts s\u00e4mtlicher Geb\u00e4ude unter Ber\u00fccksichtigung des Bewertungsma\u00dfstabs des gemeinen Werts und der Grunds\u00e4tze des Sachwertverfahrens des Bewertungsgesetzes f\u00fcr angemessen h\u00e4lt. Sie verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze. Sie verletzt damit aus revisionsrichterlicher Sicht die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.11.1979 (III R 76\/77) BStBl. 1980 II S. 87 1. 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