{"id":25927,"date":"1979-11-23T00:00:00","date_gmt":"1979-11-22T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25927"},"modified":"2013-02-19T14:49:53","modified_gmt":"2013-02-19T12:49:53","slug":"bfh-urteil-vom-23-11-1979-iii-r-86_76-bstbl-1980-ii-s-90","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-1979-iii-r-86_76-bstbl-1980-ii-s-90\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 86\/76) BStBl. 1980 II S. 90"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 86\/76) BStBl. 1980 II S. 90<\/p>\n<p>Die in den BewRL angegebenen Werte (Abschn. 2.20 Tabelle L 30) f\u00fcr die Umrechnung des Mehrbestandes an Vieheinheiten auf der Grundlage des Futterbedarfs sind Rechtens. Ein Versto\u00df gegen Grunds\u00e4tze der Verfassung liegt nicht vor.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BewG 1965\/1974 \u00a7\u00a7 27, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 41 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist die H\u00f6he des Zuschlags bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) und der Beigeladenen (Ehefrau des Kl\u00e4gers) auf den 1. Januar 1974.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte den Einheitswert f\u00fcr den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau mit Wertfortschreibungsbescheid vom 10. April 1975 auf &#8230; DM fest. Hierbei ber\u00fccksichtigte er einen Zuschlag gem. \u00a7 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) i. d. F. vom 26. April 1974 (BGBl I 1974, 2369, BStBl I 1974, 862) zum Einheitswert der landwirtschaftlichen Nutzung wegen verst\u00e4rkter Tierhaltung. Das FA ging hierbei von dem in der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers zum Bewertungsstichtag angegebenen Bestand aus. Gegen\u00fcber dem gegend\u00fcblichen Viehbestand hat es beim Kl\u00e4ger eine Abweichung von 151,77 Vieheinheiten ermittelt. Das FA hat den Zuschlag mit dem kapitalisierten nachhaltigen Reinertrag je Vieheinheit nach Tabelle L 30 der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen (BdF) f\u00fcr die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens (BewRL) unter Zugrundelegung eines Wertansatzes von 650 DM bemessen.<\/p>\n<p>Auf den Einspruch hin erm\u00e4\u00dfigte das FA den Zuschlag durch Ansatz eines Wertes von nur 600 DM je Vieheinheit.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, da\u00df die Ertragslage der Gefl\u00fcgelhalter erheblich ung\u00fcnstiger als die Ertragslage anderer landwirtschaftlicher Tierhalterbetriebe sei. Bei der Einkommensteuer habe die Finanzverwaltung die ung\u00fcnstige Ertragslage der Gefl\u00fcgelhalter in der Weise ber\u00fccksichtigt, da\u00df beispielsweise f\u00fcr die Wirtschaftsjahre ab 1972\/1973 die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Legehennenhaltung nur 130 DM und damit weniger als 1\/3 der Zuschl\u00e4ge bei sonstiger Tierhaltung von regelm\u00e4\u00dfig 400 DM je Vieheinheit betragen sollten. Die damit anerkannte geringere Ertragsf\u00e4higkeit bei der Legehennenhaltung sei auch bei der Einheitsbewertung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger griff ferner die Richtigkeit des Umrechnungsschl\u00fcssels auf der Grundlage des Futterbedarfs an und bezog sich hierzu auf Stellungnahmen des zust\u00e4ndigen Fachverbandes sowie des Bundesministers f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Forsten (BML). Der Kl\u00e4ger beantragte, den Zuschlag wegen verst\u00e4rkter Tierhaltung auf der Grundlage eines Wertansatzes von h\u00f6chsten 350 DM je Vieheinheitmehrbestand zu bemessen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), das eine Auskunft des BdF eingeholt hatte, wies die Klage ab. Die Vorinstanz hielt die in Abschn. 2.20 Abs. 2 BewRL und den vom FA zugrunde gelegten Umrechnungsschl\u00fcssel f\u00fcr die Ermittlung des Zuschlages f\u00fcr den Mehrbestand an Vieheinheiten f\u00fcr zutreffend. Die Wertans\u00e4tze der Tabelle L 30 BewRL beruhten auf umfangreichen Ertragserhebungen der Finanzverwaltung, so da\u00df die dort festgelegten Wertans\u00e4tze als gesichert angesehen werden k\u00f6nnten. Der hier in Betracht kommende Wertansatz von 650 DM bzw. der erm\u00e4\u00dfigte Wertansatz von 600 DM w\u00fcrden einen derart gro\u00dfen Unterschied zu den nach den Wertverh\u00e4ltnissen vom 1. Januar 1964 ermittelten durchschnittlichen Reinertr\u00e4gen von 1.200 DM aufweisen, da\u00df die geltend gemachten wertmindernden Umst\u00e4nde als abgegolten angesehen werden k\u00f6nnten. An sich sei eine entsprechende Verringerung der tats\u00e4chlichen Steigerungsbetr\u00e4ge des Reinertrags bei der Bemessung des Zuschlags wegen verst\u00e4rkter Tierhaltung nach \u00a7 41 Abs. 2 BewG nicht vorgesehen. Eine weitere Erm\u00e4\u00dfigung als 50 DM nach oben oder unten der in der Tabelle L 30 BewRL aufgef\u00fchrten Werte sei nicht mehr zu vertreten. Nach der Auskunft des BdF habe der durchschnittliche Reinertrag je Henne bei Betrieben aus dem Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover einen Betrag von 6,64 DM f\u00fcr die Jahre 1962\/1963 und 1963\/1964 ergeben, w\u00e4hrend der durchschnittliche Reinertrag aus den Wirtschaftsjahren 1964\/1965 bis 1971\/1972 immer noch bei 3,66 DM gelegen habe. Der im Streitfall angesetzte Zuschlag ber\u00fccksichtige jedoch nur einen Reinertrag von 0,67 je Henne j\u00e4hrlich. Diese Differenz sei so erheblich, da\u00df weitere Abschl\u00e4ge nicht mehr gemacht werden k\u00f6nnten. Eine evtl. ung\u00fcnstigere Entwicklung in Bayern sei nicht entscheidungserheblich, weil nach \u00a7 27 BewG bei Wertfortschreibungen die Wertverh\u00e4ltnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen seien. Die geltend gemachten ung\u00fcnstigen Betriebsergebnisse beim Kl\u00e4ger seien durch Schuldzinsen beeinflu\u00dft und deshalb nach \u00a7 36 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht zu ber\u00fccksichtigen. Im \u00fcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Futterverbrauch nur einen Unkostenfaktor von vielen darstelle, so da\u00df aus der H\u00f6he des Futterbedarfs allein nicht auf die H\u00f6he des Reinertrags geschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision, mit der Verletzung des \u00a7 41 Abs. 2 BewG und Versto\u00df gegen Denkgesetze ger\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht wiederum geltend, da\u00df die Umrechnung in Vieheinheiten auf der Grundlage des Futterbedarfs fehlerhaft sei. Wissenschaftliche Untersuchungen h\u00e4tten ergeben, da\u00df der Futterbedarf einer Vieheinheit Legehennen nur etwa die H\u00e4lfte des Futterbedarfs einer Vieheinheit Milchkuh ausmache. Die Vorinstanz habe diese Zusammenh\u00e4nge au\u00dfer acht gelassen und damit gegen Denkgesetze versto\u00dfen. Neuere Untersuchungen im Rahmen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft h\u00e4tten best\u00e4tigt, da\u00df auf eine Vieheinheit 100 Legehennen entfielen und nicht nur 50, wie in der Anlage 1 zum Bewertungsgesetz angegeben. Da davon auszugehen sei, da\u00df der landwirtschaftliche Betrieb mit entlohnten fremden Arbeitskr\u00e4ften bewirtschaftet werde, m\u00fc\u00dften noch die Kostensteigerungen f\u00fcr fremde Arbeitskr\u00e4fte mitber\u00fccksichtigt werden. Ertr\u00e4ge, welche aus der eigenen Vermarktung der Eier entst\u00e4nden, k\u00f6nnten nicht in den Zuschlag wegen verst\u00e4rkter Tierhaltung einbezogen werden. Der Kl\u00e4ger macht ferner geltend, da\u00df sein Betrieb fern von St\u00e4dten und Gro\u00dfsiedlungen liege.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seines Antrags, wegen verst\u00e4rkter Tierhaltung den \u00dcberbestand je Vieheinheit auf 350 DM zu begrenzen, f\u00fchrte der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat noch aus, da\u00df bei den in Tabelle 30 BewRL aufgef\u00fchrten F\u00e4llen die L\u00f6hne f\u00fcr den Betriebsinhaber und die Familienangeh\u00f6rigen nicht ber\u00fccksichtigt seien. Das gelte auch f\u00fcr die vom BdF mitgeteilten Ertragswerte f\u00fcr 1958 bis 1963 und f\u00fcr 1964 bis 1974. Dar\u00fcber hinaus sei der Unterschied bei der Ertragsf\u00e4higkeit der einzelnen Tierarten so gro\u00df, da\u00df die in Tabelle 30 BewRL getroffene Regelung, f\u00fcr den \u00dcberbestand an Vieh nach durchschnittlichen Werten f\u00fcr alle Vieharten denselben Wert anzusetzen, gegen das Gesetz versto\u00dfe.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Bei der Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlicher Nutzung ist gem. \u00a7 36 Abs. 1 BewG der Ertragswert zugrunde zu legen, wobei von der Ertragsf\u00e4higkeit auszugehen ist. Der Ertragswert wird durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt (\u00a7 37 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Unterschiede der Ertragsf\u00e4higkeit der gleichen Nutzung werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt (\u00a7 38 Abs. 1 BewG). Dabei sind gem. \u00a7 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG f\u00fcr die nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen und im Gesetz einzeln aufgef\u00fchrte wirtschaftliche Ertragsbedingungen die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zugrunde zu legen. F\u00fcr die hier nicht genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere die Betriebsorganisation und die Betriebsmittel, sind die in der Gegend als regelm\u00e4\u00dfig anzusehenden Verh\u00e4ltnisse ma\u00dfgebend (\u00a7 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Weichen die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelm\u00e4\u00dfigen Verh\u00e4ltnissen der Gegend um mehr als 20 v. H. ab, so ist ein Abschlag oder Zuschlag am Vergleichswert zu machen, wenn die Abweichung eine \u00c4nderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den f\u00fcnften Teil, mindestens um 1.000 DM, oder um mehr als 10.000 DM, bewirkt (\u00a7 41 BewG).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall wurde der gegend\u00fcbliche Bestand mit 115 Vieheinheiten je 100 ha zugrunde gelegt. Bei den Ortsbewertungsst\u00fctzpunkten war weder eine Zurechnung noch eine Abrechnung vom gegend\u00fcblichen Tierbestand gemacht worden. Der tats\u00e4chliche Tierbestand des Kl\u00e4gers \u00fcbersteigt diesen gegend\u00fcblichen Bestand um 151,77 Vieheinheiten und liegt damit \u00fcber 40 v. H. \u00fcber dem gegend\u00fcblichen Tierbestand. Nach der Tabelle L 30 BewRL ist der Zuschlag f\u00fcr den \u00dcberbestand an Vieheinheiten mit 650 DM\/Vieheinheit anzusetzen. Das FA hat diesen Wertansatz in der Einspruchsentscheidung wegen ung\u00fcnstiger Preisverh\u00e4ltnisse um 50 DM erm\u00e4\u00dfigt.<\/p>\n<p>3. a) Gegen diese Berechnung macht der Kl\u00e4ger zu Unrecht geltend, da\u00df die in der Tabelle L 30 BewRL festgesetzten Wertans\u00e4tze auf falscher Berechnungsgrundlage beruhten. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1977 III R 13\/75 (BFHE 123, 519, BStBl II 1978, 89) ausgef\u00fchrt, da\u00df die f\u00fcr die Bewertung nach altem Recht vorgezogene Anwendung des \u00a7 51 BewG 1965 nicht nur die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Gewerbebetrieb betreffe, sondern da\u00df diese Regelung sich auch auf die Bemessung des Zuschlags nach \u00a7 40 BewG 1934 ( = \u00a7 41 BewG 1965) auswirke. Die Umrechnung in Vieheinheiten erfolgt auf der Grundlage des Futterbedarfs der verschiedenen Zweige der Tierhaltung. Diese Berechnung ist im Gesetz selbst vorgesehen (\u00a7 51 Abs. 1 Satz 2 BewG). Eine \u00c4nderung der Berechnungsgrundlage k\u00f6nnte daher nur vom Gesetzgeber herbeigef\u00fchrt werden. Eine Umrechnung nach dem individuellen Futterbedarf der einzelnen Vieheinheit kennt das Gesetz nicht. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, da\u00df der Richtliniengeber von dieser Rechtslage ausging und die f\u00fcr die Abgrenzung landwirtschaftlicher von gewerblicher T\u00e4tigkeit getroffene Regelung auch bei der Bewertung eines Betriebs mit verst\u00e4rkter Tierhaltung zugrunde gelegt hat. Ein Versto\u00df gegen Verfassungsgrunds\u00e4tze ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Wie sich aus der vom FG eingeholten Auskunft des BdF ergibt, erfolgte die Ermittlung der Wertans\u00e4tze je Vieheinheit der Tabelle L 30 BewRL auf der Grundlage von statistischem Urmaterial der Betriebsergebnisse der Wirtschaftsjahre 1958\/1959 bis 1962\/1963. Die Auswertung der Unterlagen ergab einen durchschnittlichen kapitalisierten Reinertrag je Vieheinheit des Mehrbestandes von rd. 1.200 DM. Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit der in Tabelle L 30 BewRL angesetzten Werte bezieht sich der BdF weiter auf die Auswertung von rd. 11.200 DM Betriebsabschl\u00fcssen aus zehn Wirtschaftsjahren, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1964\/1965.<\/p>\n<p>b) Nach den Ermittlungen des FG betr\u00e4gt bei dem hier ma\u00dfgebenden Wertansatz von 600 DM je Vieheinheit f\u00fcr den Legehennenbetrieb des Kl\u00e4gers der Reinertrag je Henne 0,67 DM. Damit liegt der durchschnittliche Reinertrag je Henne noch ganz erheblich unter dem Durchschnittsertrag der Wirtschaftsjahre 1962\/1963 und 1963\/1964 mit 6,64 DM und f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1964\/1965 bis 1971\/1972 mit 3,66 DM. Dabei verkennt der Senat nicht, da\u00df die Werte des \u00a7 40 Abs. 2 BewG f\u00fcr je 100 Vergleichszahlen nicht den tats\u00e4chlich festgestellten Reinertr\u00e4gen nach den Verh\u00e4ltnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 entsprechen, sondern da\u00df die tats\u00e4chlichen Reinertr\u00e4ge im Hinblick auf die Ungewi\u00dfheit der Auswirkungen der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Lohnentwicklung in der Landwirtschaft nur mit rund 50 v. H. angesetzt wurden (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 40 BewG Anm. 5). Selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, da\u00df demgem\u00e4\u00df auch bei der Bemessung der Zuschl\u00e4ge entsprechend \u00a7 41 Abs. 2 BewG die tats\u00e4chliche Steigerung der Ertragsf\u00e4higkeit durch Intensivtierhaltung nur mit 50 v. H. ber\u00fccksichtigt werden darf, so bleibt ein so erheblicher Unterschied zwischen der tats\u00e4chlichen Reinertragssteigerung und dem Zuschlagssatz je Vieheinheit, da\u00df die in den BewRL angegebenen Wertans\u00e4tze durchaus angemessen sind. Im Hinblick auf die geringe H\u00f6he des Wertansatzes kann dahingestellt bleiben, ob die L\u00f6hne f\u00fcr die Mitarbeit des Betriebsinhabers und seiner Familienangeh\u00f6rigen gesondert ber\u00fccksichtigt wurden. Im \u00fcbrigen l\u00e4\u00dft sich nicht generell feststellen, ob \u00fcberhaupt ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an L\u00f6hnen entsteht oder von welchem Umfang eines \u00dcberbestandes an Vieheinheiten sein etwaiger Mehraufwand ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte. Da die Zuschl\u00e4ge &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; nicht auf der individuellen Ertragsteigerung beruhen, sondern eine Sch\u00e4tzung der typisierten Ertragsteigerung sind, w\u00e4ren sie nur dann nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie au\u00dferhalb des Rahmens einer m\u00f6glichen Sch\u00e4tzung l\u00e4gen. Dies ist aber nach vorstehenden Ausf\u00fchrungen offensichtlich nicht der Fall.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers kann auch nicht ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke die Betr\u00e4ge je Vieheinheit von 400 DM auf 130 DM im Jahre 1972 herabgesetzt worden sind. Die Einkommensteuer geht von den Ertr\u00e4gnissen eines bestimmten Zeitabschnittes aus und mu\u00df diese Ertr\u00e4ge in diesen Zeitabschnitten in ihrer tats\u00e4chlichen H\u00f6he ermitteln und ansetzen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erkl\u00e4rte der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers, da\u00df die ung\u00fcnstige Ertragsentwicklung in der Legehennenhaltung bereits 1967 eingesetzt habe. Diese Einwendungen sind unbeachtlich. Bei der Einheitsbewertung kommt es nur auf die Verh\u00e4ltnisse an einem bestimmten Stichtag unter Ber\u00fccksichtigung der nachhaltigen Ertragsf\u00e4higkeit aus der Sicht dieses Stichtags an. Soweit es sich, wie hier vorliegend, um Wertverh\u00e4ltnisse handelt, m\u00fcssen diese vom Hauptfeststellungsstichtag 1. Januar 1964 unver\u00e4ndert \u00fcbernommen werden (\u00a7 27 BewG). Dies gilt auch dann, wenn sich diese Werte erstmals bei einer Fortschreibung auf den 1. Januar 1974 steuerlich auswirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 86\/76) BStBl. 1980 II S. 90 Die in den BewRL angegebenen Werte (Abschn. 2.20 Tabelle L 30) f\u00fcr die Umrechnung des Mehrbestandes an Vieheinheiten auf der Grundlage des Futterbedarfs sind Rechtens. Ein Versto\u00df gegen Grunds\u00e4tze der Verfassung liegt nicht vor. 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