{"id":25928,"date":"1979-11-23T00:00:00","date_gmt":"1979-11-22T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25928"},"modified":"2013-02-19T14:50:05","modified_gmt":"2013-02-19T12:50:05","slug":"bfh-urteil-vom-23-11-1979-iii-r-78_77-bstbl-1980-ii-s-92","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-1979-iii-r-78_77-bstbl-1980-ii-s-92\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 78\/77) BStBl. 1980 II S. 92"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 78\/77) BStBl. 1980 II S. 92<\/p>\n<p>1. Die Richtigkeit des Zahlenwerks der Tabellen L 18 und L 30 in Abschn. 2.11 und 2.20 BewRL l\u00e4\u00dft sich nicht aufgrund einer Auswertung nach einer statistisch-mathematischen Methode von nur wenigen Betrieben mit Erfolg in Zweifel ziehen. Die auf der Grundlage dieser Tabellen ermittelten Zurechnungen und Zuschl\u00e4ge f\u00fcr verst\u00e4rkte Tierhaltung beruhen auf Durchschnittswerten, die rechtlich nicht zu beanstanden sind.<\/p>\n<p>2. Ist es gegend\u00fcblich, da\u00df ein gr\u00f6\u00dferer Tierbestand vorhanden ist, als er durch die auf der Bodensch\u00e4tzung beruhenden Ertragsme\u00dfzahl abgegolten ist, so ist dies durch Zurechnung zu den Ertragsme\u00dfzahlen aller in Betracht kommenden Betriebe dieser Gegend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7\u00a7 38 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 41 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51; BewRL Abschn. 2.11 Abs. 5 und Abschn. 2.20.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist die Zurechnung f\u00fcr Viehhaltung gem\u00e4\u00df Abschn. 2.11 der Richtlinien f\u00fcr die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens (BewRL) bei der Feststellung des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebs des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft in der Gr\u00f6\u00dfe von &#8230; ha. Bei der Einheitswertfeststellung zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 wurde ausweislich der Niederschrift \u00fcber die Angleichungsgespr\u00e4che zur Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung ein Ortsbewertungsst\u00fctzpunkt als typisch und ausreichend f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des vergleichenden Bewertungsverfahrens angesehen. Bez\u00fcglich der Viehhaltung wurde der gegend\u00fcbliche Tierbestand f\u00fcr die Betriebsgr\u00f6\u00dfengruppe \u00fcber 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfl\u00e4che (LN) auf 200 Vieheinheiten (VE) je 100 ha LN festgestellt. Entsprechend dem Ansatz beim Ortsbewertungsst\u00fctzpunkt wurde f\u00fcr alle Betriebe eine Zurechnung von 34 v. H. f\u00fcr den gegend\u00fcblichen Tierbestand angesetzt, der in der bereinigten Ertragsme\u00dfzahl (bEMZ) nicht ber\u00fccksichtigt war. Hierdurch erh\u00f6hte sich der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um &#8230; DM. Demgem\u00e4\u00df stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) unter Einbeziehung des Vergleichswerts der forstwirtschaftlichen Nutzung und des Wohnungswertes den Einheitswert auf &#8230; DM fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhob der Kl\u00e4ger Klage und begehrte Herabsetzung des Einheitswerts. Er machte geltend, da\u00df der Ansatz von Viehzurechnungen gegen den Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung versto\u00dfe, da diese Hinzurechnungen in anderen FA-Bezirken nicht vorgenommen worden seien. Auch sei der gegend\u00fcbliche Viehbestand nicht im einzelnen festgestellt worden. Je nachdem, nach welcher Methode man den Wertansatz je VE errechne, komme man zu einem Betrag von 480 bis 1.300 DM. Allein diese verschiedenen Ergebnisse lie\u00dfen erkennen, da\u00df das vergleichende Verfahren im Streitfall nicht angewendet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hob den Einheitswertbescheid und die Einspruchsentscheidung insoweit auf, als ein h\u00f6herer Einheitswert als &#8230; DM festgestellt worden war. Es erkannte damit die Zurechnung von 34 v. H. nicht an. Das FG ist der Auffassung, die verst\u00e4rkte Viehhaltung f\u00fchre nicht zu einer Steigerung des Reinertrages. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 522 (EFG 1977, 522) abgedruckt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der Verletzung von Bundesrecht, insbesondere die unrichtige Anwendung der \u00a7\u00a7 33 Abs. 1 und 2, 36 und 38 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) ger\u00fcgt wird. Das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Es l\u00e4gen auch Verfahrensm\u00e4ngel vor. Die Vorinstanz habe sachliche und methodische Fehler begangen, allgemeine wirtschaftliche Erfahrungss\u00e4tze au\u00dfer acht gelassen und den Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausma\u00df erforscht.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt die in den Richtlinien vorgesehene Zurechnung bei gegend\u00fcblich verst\u00e4rkter Tierhaltung f\u00fcr Rechtens, da die Wertans\u00e4tze je VE bei Zurechnungs- und Zuschlagsverfahren (\u00a7 41 BewG) nahezu identisch seien. Das FG habe bei seinen statistischen Untersuchungen nur die reinen Zurechnungsf\u00e4lle ausgewertet. Es liege aber ein Verfahrensmangel darin, da\u00df das FG bei seiner statistischen Auswertung nur acht Betriebe systematisch ausgewertet habe, obwohl ihm Unterlagen von 244 Statistikbetrieben des Oberfinanzbezirks X vorgelegen h\u00e4tten. Die statistische Auswertung einer so geringen Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben sei nicht typisch und k\u00f6nne daher nicht der Wertermittlung der Viehbest\u00e4nde zugrunde gelegt werden. Das vom FG gefundene Ergebnis stehe im krassen Widerspruch zu jeglicher betriebswirtschaftlicher Erfahrung und Vernunft. Im Ergebnis f\u00fchre die statistische Berechnung des FG dazu, einen Tiermehrbestand unbewertet und damit den aufgrund der verst\u00e4rkten Tierhaltung nachhaltig erzielbaren h\u00f6heren Reinertrag unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt sodann mangelndes rechtliches Geh\u00f6r. Das FG habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Einzelheiten seiner Untersuchungsmethoden, die konkreten Einzelergebnisse und das Ausma\u00df der von ihm errechneten Ertragsminderung bei steigendem Tierbestand nicht bekanntgegeben.<\/p>\n<p>Die angefochtene Entscheidung stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 4. Juli 1975 III R 66\/73 (BFHE 116, 183, BStBl II 1975, 687), wonach die durch Rechtsverordnung festgesetzten Vergleichszahlen die Wirkung materiellen Rechts h\u00e4tten, an die die Steuergerichte gebunden seien. Die in \u00a7 51 BewG vorgenommene Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung sei durch das Gesetz zur \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl I 1970, 1118) zugunsten der landwirtschaftlichen Tierhalter ver\u00e4ndert worden. Dies beruhe auf der Ver\u00e4nderung der sog. bodenunabh\u00e4ngigen Veredelungszweige (Schweine- und Gefl\u00fcgelhaltung), was zu einer sehr g\u00fcnstigen Entwicklung der Ertragslage dieser Betriebe gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Weiter wird &#8211; unter Vorlage einer Reihe von \u00dcbersichten und grafischen Darstellungen zur Ertragslage der landwirtschaftlichen Betriebe mit verst\u00e4rkter Tierhaltung aus einer Reihe von Wirtschaftsjahren vor dem Hauptfeststellungsstichtag 1. Januar 1964 und sp\u00e4ter &#8211; vorgetragen, da\u00df die verst\u00e4rkte Tierhaltung einen beachtlichen Einflu\u00df auf die H\u00f6he des Reinertrags des landwirtschaftlichen Betriebs habe. Diese statistischen Ergebnisse seien dem FG durch weitere bei ihm anh\u00e4ngige F\u00e4lle bekannt gewesen, in denen es um dieselbe Rechtsfrage gegangen sei. Soweit sich das FA hierzu auf die Ber\u00fccksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag bezieht, weist es auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1977 III R 13\/75 (BFHE 123, 519, BStBl II 1978, 89) hin, wonach die aus der Sicht des Stichtags in \u00fcberschaubarer Zukunft sich abzeichnende \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne und m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das FA beantragt Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>1. Der Einheitswert der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage des Ertragswertes ermittelt, wobei von der Ertragsf\u00e4higkeit auszugehen ist. Die Unterschiede in der in einem vergleichenden Verfahren zu ermittelnden Ertragsf\u00e4higkeit werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt (\u00a7\u00a7 36, 37, 38 BewG). Die nat\u00fcrlichen Ertragsbedingungen dr\u00fccken sich in den Bodensch\u00e4tzungsergebnissen aus (\u00a7 38 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 50 Abs. 1 BewG). Nach \u00a7 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG werden einige der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Einheitsbewertung nicht nach individuellen, sondern nach gegend\u00fcblichen Verh\u00e4ltnissen ber\u00fccksichtigt. Zu diesen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen geh\u00f6rt auch der Viehbestand. Der als gegend\u00fcblich abgegoltene Besatz mit Tieren ergibt sich hierbei aus Tabelle L 18 BewRL. Ist es in einer bestimmten Gegend \u00fcblich, da\u00df ein h\u00f6herer Tierbestand vorhanden ist, als er durch die auf der Bodensch\u00e4tzung beruhenden Ertragsme\u00dfzahlen (EMZ) abgegolten ist, so ist dies durch Zurechnung zu den EMZ aller Betriebe der Gegend, die einen gegend\u00fcblichen Mehrbestand an Vieh haben, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>2. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend erkannt, da\u00df es f\u00fcr den Wert der einzelnen landwirtschaftlichen Nutzung unbeachtlich ist, ob in einer Gegend allgemein ein h\u00f6herer Tierbestand vorhanden ist, als er in den EMZ abgegolten wird, oder ob nur ein einzelner Landwirt einen h\u00f6heren Tierbestand hat, als er in der Gegend \u00fcblich ist. Die Zurechnung im ersteren Falle und der Zuschlag gem\u00e4\u00df \u00a7 41 BewG im zweiten Falle m\u00fcssen in etwa zu demselben Ergebnis f\u00fchren.<\/p>\n<p>Ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung hat die Vorinstanz bezweifelt, da\u00df eine allgemein intensive Tierhaltung und eine nur individuell intensive Tierhaltung zu demselben Ergebnis f\u00fchren m\u00fc\u00dften. Das FA hat hierzu in der Revision zu Recht ger\u00fcgt, da\u00df das FG nur acht Betriebe ausgew\u00e4hlt und mit Hilfe dieser Betriebe und eines statistisch-mathematischen Berechnungsverfahrens den Beweis zu f\u00fchren versuchte, da\u00df Intensivtierhaltung nicht zu einer Reinertragssteigerung f\u00fchre. Wenn das FG aufgrund seiner Argumentation zu dem Ergebnis kommt, da\u00df mit zunehmendem Tierbestand der Reinertrag abnimmt, so widerspricht eine solche Schlu\u00dffolgerung allgemeing\u00fcltigen Erfahrungss\u00e4tzen. Die Methode des FG steht im Widerspruch dazu, da\u00df der Gesetzgeber durch F\u00f6rderung der Intensivtierhaltung den Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Verh\u00e4ltnis zur gewerblichen Tierhaltung ausgeweitet hat (\u00a7 51 BewG). Diese Ausweitung der Landwirtschaft kann nur den Sinn haben, die Ertragslage der deutschen Landwirtschaft durch Tierveredelung zu verbessern. W\u00fcrde durch die Intensivtierhaltung, wie das FG meint, der Ertrag absinken, so w\u00e4re es unverst\u00e4ndlich, da\u00df die Landwirtschaft auf diese gro\u00dfz\u00fcgige Ausweitung der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierproduktion gedr\u00e4ngt hat. Zu beanstanden ist auch, da\u00df das FG seiner Bewertungsmethode nur acht Betriebe zugrunde gelegt hat. Eine solche Anzahl ist, auch statistisch gesehen, zu gering, um eine so weitreichende Folgerung ziehen zu k\u00f6nnen, wie sie das FG gezogen hat. Jedenfalls kann nach Auffassung des Senats die Bewertung nicht allein auf Ergebnisse statistisch-mathematischer Berechnungen gest\u00fctzt werden; sie mu\u00df vielmehr auch Untersuchungen, Auswertungen und Berechnungen in herk\u00f6mmlicher und allgemeinverst\u00e4ndlicher Weise sowie die im Gesetz zum Ausdruck kommenden allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungss\u00e4tze ber\u00fccksichtigen. Da die Einheitsbewertung eine Massenbewertung ist und die Bewertung im Rahmen der Landwirtschaft nach dem vergleichenden Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist, kann das Ziel einer gleichm\u00e4\u00dfigen Bewertung nur durch gewisse Vereinfachungen und Typisierungen erreicht werden. Diese Erkenntnis gebietet es, von \u00fcbersteigerten und individualisierenden betriebswirtschaftlichen Verfeinerungen des Verfahrens abzusehen (vgl. auch G\u00fcrsching\/Stenger, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 38 BewG Anm. 8).<\/p>\n<p>Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.11.1979 (III R 78\/77) BStBl. 1980 II S. 92 1. 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