{"id":25929,"date":"1979-09-27T03:51:39","date_gmt":"1979-09-27T01:51:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25929"},"modified":"2013-09-05T10:28:52","modified_gmt":"2013-09-05T08:28:52","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1979-iv-r-89_76-bstbl-1980-ii-s-94","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1979-iv-r-89_76-bstbl-1980-ii-s-94\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1979 (IV R 89\/76) BStBl. 1980 II S. 94"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1979 (IV R 89\/76) BStBl. 1980 II S. 94<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hlt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist dies keine Umstellung des Wirtschaftsjahres i. S. des \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1967, die zur steuerrechtlichen Wirksamkeit des Einvernehmens mit dem FA bedarf.<\/p>\n<p>EStG 1967 \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die Wahl ihres vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres des Einvernehmens des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967 (EStG) bedurfte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von den Gesellschaftern der X-KG mit Wirkung vom 1. Juni 1968 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegr\u00fcndet. Ab 8. August 1968 wurde die Y-GmbH (GmbH) Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin. Der bisherige Komplement\u00e4r X wurde Kommanditist.<\/p>\n<p>Auf Grund eines Betriebs\u00fcberlassungs- und Pachtvertrages vom 30. Mai 1968 \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin den Betrieb der X-KG. Diese \u00fcberlie\u00df der Kl\u00e4gerin zur Aus\u00fcbung ihres Handelsgewerbes die Betriebsgrundst\u00fccke, die Produktionsanlagen sowie die gewerblichen Schutzrechte. Die Kommanditisten der Kl\u00e4gerin sind mit den Gesellschaftern der X-KG identisch. Sie sind kapitalm\u00e4\u00dfig an der Kl\u00e4gerin im gleichen Verh\u00e4ltnis wie an der X-KG beteiligt. Die GmbH leistete keine Kapitaleinlage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestimmte als ihr Wirtschaftsjahr abweichend vom Wirtschaftsjahr der X-KG, das mit dem Kalenderjahr \u00fcbereinstimmte, den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Januar.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Ermittlungen einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung erlie\u00df das FA am 6. Juli 1970 f\u00fcr das Jahr 1968 und am 8. Mai 1972 f\u00fcr das Jahr 1969 einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide. Das FA legte dabei das von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Wirtschaftsjahr nicht zugrunde, sondern rechnete die von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Gewinne jeweils zeitanteilig auf das Kalenderjahr um. Dabei ergab sich f\u00fcr 1968 ein Gewinn von 135.752 DM und f\u00fcr das Jahr 1969 ein Gewinn von 458.560 DM. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage beantragte die Kl\u00e4gerin, den Gewinnfeststellungsbescheid 1968 vom 6. Juli 1970 ersatzlos aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid 1969 vom 8. Mai 1972 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df ein Gewinn von 64.617 DM zugrunde gelegt werde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus: Sie habe ihr Wirtschaftsjahr nicht im Wege einer Umstellung i. S. des \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG festgelegt. Sie sei vielmehr im Wege einer Neugr\u00fcndung entstanden und daher in der Wahl ihres Wirtschaftsjahres frei gewesen. Eine Betriebsaufspaltung &#8211; wie sie im vorliegenden Fall gegeben sei &#8211; f\u00fchre wirtschaftlich zum Bestehen zweier selbst\u00e4ndiger Unternehmen (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Im \u00fcbrigen versto\u00dfe das FA gegen Treu und Glauben, weil es sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu seinem fr\u00fcheren Verhalten setze.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus: Die Frage, ob die Kl\u00e4gerin den Gewerbebetrieb der X-KG weitergef\u00fchrt habe, k\u00f6nne dahinstehen. Denn das FA m\u00fcsse sich jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe es sein Einvernehmen zur Umstellung des Wirtschaftsjahres durch die Kl\u00e4gerin erteilt. Es seien zwei Bilanzstichtage (31. Dezember 1968 und 31. Dezember 1969) vergangen, bevor das FA die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres im Gewinnfeststellungsbescheid 1968 vom 6. Juli 1970 verweigert habe. Die Kl\u00e4gerin habe sich auf den dadurch vom FA geschaffenen Vertrauenstatbestand &#8211; insbesondere bei der Bilanzierung &#8211; eingerichtet. Sie sei daher, unabh\u00e4ngig davon, ob in ihrer Gr\u00fcndung am 1. Juni 1968 eine Neugr\u00fcndung oder eine Betriebsfortf\u00fchrung zu sehen sei, so zu stellen, als h\u00e4tte das FA zur Wahl des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres sein Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt. Das FG hob dementsprechend den Gewinnfeststellungsbescheid 1968 ersatzlos auf und stellte den Gewinn 1969 in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten H\u00f6he, gegen die das FA keine Einw\u00e4nde erhoben hatte, fest.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG wendet sich das FA mit der Revision. Es geht zur Begr\u00fcndung weiterhin davon aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin nicht als Neugr\u00fcndung entstanden sei, sondern den bisherigen Gewerbebetrieb der X-KG fortgesetzt habe und da\u00df die Wahl des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres eine Umstellung des bisherigen Wirtschaftsjahres der X-KG sei, die nur mit Einverst\u00e4ndnis des FA wirksam vorgenommen werden k\u00f6nnte (\u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Ein Versto\u00df gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege nicht vor.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren erzielte Gewinn (Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb) war einheitlich und gesondert festzustellen. Feststellungszeitraum war das Wirtschaftsjahr der Kl\u00e4gerin (BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 49\/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159), das sie steuerrechtlich wirksam auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Januar festgelegt hatte.<\/p>\n<p>Der Senat kann dahinstehen lassen, ob sich dies &#8211; wie das FG annimmt &#8211; aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. Die Vorentscheidung ist jedenfalls im Ergebnis schon deshalb zutreffend, weil die Kl\u00e4gerin ihr Wirtschaftsjahr ohne Einvernehmen mit dem FA (\u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG) steuerrechtlich wirksam festlegen konnte. Nach \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist nur die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum im Einvernehmen mit dem FA vorzunehmen. Unter die Vorschrift f\u00e4llt nicht die Wahl des Wirtschaftsjahres durch ein neues Unternehmen &#8211; sog. Neugr\u00fcndung &#8211; (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1977 I R 244\/74, BFHE 122, 130, BStBl II 1977, 561).<\/p>\n<p>Eine zustimmungsbed\u00fcrftige Umstellung ist dann gegeben, wenn das fr\u00fcher festgelegte Wirtschaftsjahr eines bereits vorhandenen Unternehmens umgestellt wird. So hat die Rechtsprechung des BFH z.B. in den F\u00e4llen, in denen ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine von ihm gegr\u00fcndete Personengesellschaft einbrachte, die ein vom Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmens abweichendes Wirtschaftsjahr w\u00e4hlte, eine zustimmungsbed\u00fcrftige Umstellung angenommen (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1969 VI R 27\/69, BFHE 97, 112, BStBl II 1970, 37, und vom 9. Januar 1974 I R 141\/72, BFHE 111, 307, BStBl II 1974, 238). Sie ist dabei von der Fortf\u00fchrung des Unternehmens der Einzelfirma durch die Personengesellschaft ausgegangen. Im Urteil VI R 27\/69 hat der BFH ausgef\u00fchrt, die in \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2, letzter Satz, EStG festgelegte Bindung an das Einvernehmen des FA solle verhindern, da\u00df sich ein Steuerpflichtiger durch das Hinausschieben der Besteuerung von Gewinnen in das n\u00e4chste Kalenderjahr eine sachlich nicht gerechtfertigte &#8222;Steuerpause&#8220; verschaffe. Mit R\u00fccksicht auf diesen Zweck der Vorschrift liege eine zustimmungsbed\u00fcrftige Umstellung des Wirtschaftsjahres jedenfalls dann vor, wenn ein bisheriges Einzelunternehmen, dessen Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr gewesen sei, mit einem davon abweichenden Wirtschaftsjahr im Rahmen einer Personengesellschaft fortgef\u00fchrt werde, an der der bisherige Einzelunternehmer ma\u00dfgebend beteiligt sei. Das Wirtschaftsjahr sei nicht auf die Person des Gewerbetreibenden, sondern auf den einzelnen Betrieb (das einzelne Unternehmen) bezogen. Der Senat braucht sich wegen des anders gelagerten Sachverhalts im vorliegenden Fall nicht im einzelnen mit dieser Rechtsprechung und der gegen sie erhobenen Kritik (vgl. u.a. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 4a EStG Anm. 43; Me\u00dfmer, Steuer-Kongre\u00df-Report 1974 S. 281 (283 f.)) auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG wurde im Streitfall ein als Personengesellschaft betriebenes Unternehmen in eine Besitzpersonengesellschaft und eine Betriebspersonengesellschaft (die Kl\u00e4gerin) aufgespalten. Darin liegt die Aufteilung eines Unternehmens auf zwei selbst\u00e4ndige Rechtstr\u00e4ger (BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145\/72, BFHE 119, 462 (465), BStBl II 1976, 750). Im Anschlu\u00df an den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH GrS 2\/71 geht die Rechtsprechung des BFH im Falle einer Betriebsaufspaltung vom Vorhandensein zweier Unternehmen (Besitz- und Betriebsgesellschaft) aus. Dies gilt selbst bei Personenidentit\u00e4t und gleichen Beteiligungsverh\u00e4ltnissen. Zwar ist, wie im Urteil IV R 145\/72 dargelegt ist, die Aufteilung eines Unternehmens auf zwei selbst\u00e4ndige Rechtstr\u00e4ger bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung kein zureichender Grund daf\u00fcr, bei der Besitzgesellschaft das weiterhin einer gewerblichen Bet\u00e4tigung (bei der Betriebsgesellschaft) dienende Anlageverm\u00f6gen nicht mehr als gewerbliches Betriebsverm\u00f6gen und den Ertrag des in diesem Anlageverm\u00f6gen investierten Kapitals nicht mehr als Ertrag aus einer gewerblichen Bet\u00e4tigung anzusehen. Die Qualifizierung der T\u00e4tigkeit der Besitzgesellschaft nach vorstehenden Grunds\u00e4tzen \u00e4ndert jedoch nichts an der steuerrechtlichen Anerkennung der Selbst\u00e4ndigkeit beider Gesellschaften. Sowohl die Besitz- als auch die Betriebspersonengesellschaften haben jeweils selbst\u00e4ndig zu bilanzieren; f\u00fcr beide Gesellschaften sind einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren durchzuf\u00fchren. Feststellungszeitraum ist, da der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist &#8211; \u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 EStG &#8211; (BFH-Urteil IV R 49\/74), das jeweilige Wirtschaftsjahr der Personengesellschaften.<\/p>\n<p>Aus der steuerrechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit von Besitz- und Betriebsgesellschaft folgt, da\u00df die Kl\u00e4gerin als abgespaltene Betriebsgesellschaft eine Neugr\u00fcndung i. S. des \u00a7 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG ist. Ihre Wahl eines vom Kalenderjahr (und damit vom Wirtschaftsjahr der urspr\u00fcnglichen Personengesellschaft) abweichenden Wirtschaftsjahres bedurfte deshalb nicht des Einvernehmens mit dem FA.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte, da\u00df die Kl\u00e4gerin bei der Wahl ihres Wirtschaftsjahres willk\u00fcrlich oder in Steuerumgehungsabsicht (\u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes, \u00a7 42 der Abgabenordnung) gehandelt hat, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>\u00dcber die Frage, ob hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin gezahlten Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern \u00a7 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG anzuwenden ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1979 (IV R 89\/76) BStBl. 1980 II S. 94 W\u00e4hlt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist dies keine Umstellung des Wirtschaftsjahres i. 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