{"id":25930,"date":"1979-11-14T03:49:52","date_gmt":"1979-11-14T01:49:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25930"},"modified":"2013-09-06T10:59:10","modified_gmt":"2013-09-06T08:59:10","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-1979-i-r-143_76-bstbl-1980-ii-s-96","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-1979-i-r-143_76-bstbl-1980-ii-s-96\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 143\/76) BStBl. 1980 II S. 96"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 143\/76) BStBl. 1980 II S. 96<\/strong><\/p>\n<p>Scheidet der Vater aus einem mit seinem Sohn betriebenen Unternehmen unentgeltlich aus und wird dabei sein negatives Kapital in eine Forderung des Sohnes gegen ihn umgewandelt, so geh\u00f6rt diese Forderung zum Privatverm\u00f6gen des Sohnes. Ihre Zinslosigkeit kann deshalb nicht zu einer Abzinsung zu Lasten des Gewinns f\u00fchren.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2; EStDV \u00a7 7 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und sein Vater betrieben als Gesellschafter einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GdbR) eine &#8230; agentur. Am 1. Januar 1963 schied der Vater aus dem Betrieb aus. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte ihn als Einzelunternehmen weiter. Zugrunde lag ein Vertrag vom 29. Dezember 1962, in welchem der Kl\u00e4ger und sein Vater u. a. vereinbart hatten, da\u00df ein etwa sich zum 1. Januar 1963 ergebendes negatives Kapitalkonto des Vaters in eine Forderung des Kl\u00e4gers gegen den Vater umgewandelt werden solle und da\u00df der Vater verpflichtet sei, den geschuldeten Betrag an den Kl\u00e4ger zu zahlen. Die Auseinandersetzungsbilanz der GdbR zum 1. Januar 1963 wies ein negatives Kapitalkonto des Vaters von 91.961,58 DM aus. Diesen Betrag stellte der Kl\u00e4ger in die Er\u00f6ffnungsbilanz seines Einzelunternehmens zum 1. Januar 1963 als Darlehnsforderung ein. In der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Dezember 1963 f\u00fchrte er sie unver\u00e4ndert fort. In der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Dezember 1964 wies der Kl\u00e4ger die Forderung nur noch mit dem abgezinsten Betrage von 53.837 DM aus. Den Unterschiedsbetrag von 38.124,58 DM machte der Kl\u00e4ger unter Hinweis auf die 10j\u00e4hrige Unverzinslichkeit der Forderung als Betriebsausgabe geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Gewinnminderung nicht an.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) lie\u00df dahingestellt, ob die Darlehnsforderung des Kl\u00e4gers gegen seinen Vater nicht zum Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte, wie das FA meinte, so da\u00df sie \u00fcberhaupt nicht in die Er\u00f6ffnungsbilanz zum 1. Januar 1963 h\u00e4tte eingestellt werden d\u00fcrfen. Denn auch bei Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Abzinsung der Forderung nicht bei der Gewinnermittlung 1964 (Streitjahr) geltend machen k\u00f6nnen. Denn die Forderung w\u00e4re in der Er\u00f6ffnungsbilanz zum 1. Januar 1963 nicht mit dem Nennwert von 91.961,58 DM, sondern nur mit dem Teilwert anzusetzen gewesen, welcher in dem Betrag von 53.837 DM zu sehen sei, auf den der Kl\u00e4ger die Forderung im Hinblick auf ihre Unverzinslichkeit zum 31. Dezember 1964 abgezinst habe (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>In seiner Revision beantragt der Kl\u00e4ger die Aufhebung der Vorentscheidung und anderweite Festsetzung der Einkommensteuer 1964 unter Anerkennung des Abzinsungsbetrages von 38.124,58 DM als Betriebsausgabe. Er macht geltend, da\u00df die Versagung der Abzinsung mit gewinnmindernder Wirkung f\u00fcr das Streitjahr gegen Treu und Glauben versto\u00dfe. Denn das FA habe eine entsprechende Zusage gegeben, an die es sich bei der Veranlagung 1963 gehalten habe. Erst bei der Veranlagung 1964 seien dem FA Zweifel gekommen. Es habe deshalb eine Abzinsung des Darlehens entgegen der urspr\u00fcnglichen Zusage nicht mehr zugelassen. Er, der Kl\u00e4ger, habe indes jene Zusage zur Grundlage seiner wirtschaftlichen Disposition gemacht. Er habe alles Erforderliche zur Sachaufkl\u00e4rung getan und habe deshalb darauf vertrauen d\u00fcrfen, da\u00df die Darlehnsforderung k\u00fcnftig wie jede andere betriebliche Forderung behandelt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das FA beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision. Es bestreitet das Vorliegen einer nach Treu und Glauben bindenden Zusage.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung ist im Ergebnis zu best\u00e4tigen, obschon der erkennende Senat dem FG im Ausgangspunkt nicht folgt. F\u00fcr eine Abzinsung der Forderung mit gewinnmindernder Wirkung ist im Streitfall kein Raum, da die Forderung nicht zum Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>a) Es handelte sich um eine unentgeltliche Betriebsanteils\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV). Der Kl\u00e4ger hat den Mitunternehmeranteil seines Vaters \u00fcbernommen. Es ist davon auszugehen, da\u00df der Vater bei seinem Ausscheiden das negative Kapitalkonto auszugleichen hatte. Das negative Kapitalkonto als solches stellte indes noch keine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter (Vater) dar. Bei dem negativen Kapital handelt es sich zun\u00e4chst nur um einen Rechnungsposten, der u. U. die Gewinnverteilung und den Gewinnauszahlungsanspruch des Gesellschafters beeinflu\u00dft. Jedenfalls stellt er keine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter dar (vgl. Huber, Verm\u00f6gensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 265 f., 283). Eine Ausgleichsverpflichtung kann sich grunds\u00e4tzlich erst dann ergeben, wenn der Gesellschafter ausscheidet.<\/p>\n<p>Der Vater des Kl\u00e4gers ist von seiner Verpflichtung zum Ausgleich des negativen Kapitals nicht entbunden worden. Andererseits hat er nichts vom Kl\u00e4ger erhalten, was als Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung des Gesellschaftsanteils (Betriebsanteils) zu werten w\u00e4re. Die \u00dcbertragung war daher im ganzen unentgeltlich.<\/p>\n<p>b) Aufgrund des Vertrags vom 29. Dezember 1962, welcher die Umwandlung des negativen Kapitals in eine Forderung des Kl\u00e4gers gegen den Vater f\u00fcr den Fall des Ausscheidens regelte, entstand diese Forderung als eine Privatforderung des Kl\u00e4gers. Dabei geht der Senat von der Ernsthaftigkeit der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Gestaltung der Vertragsbeteiligten aus. F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung ist entscheidend, da\u00df der Gesamtvorgang sich &#8211; als unentgeltliche Verm\u00f6gens\u00fcbertragung &#8211; nicht in der betrieblichen Sph\u00e4re, sondern in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re der Vertragspartner abspielte. Daher ist die Forderung des Kl\u00e4gers gegen seinen Vater, die bei diesem Vorgang zur Entstehung gelangte, von vornherein als eine private Forderung zu werten, ganz abgesehen davon, da\u00df auch die Modalit\u00e4ten der Begr\u00fcndung der Forderung, n\u00e4mlich die Stundung auf zehn Jahre, die Zinslosigkeit, das Fehlen von Sicherheiten, nicht den Bedingungen entsprachen, die im Rechtsverkehr zwischen fremden Personen \u00fcblich w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Hiernach konnte sich die Unverzinslichkeit der Forderung nicht auf die Gewinnermittlung des Kl\u00e4gers auswirken. Die in der Unverzinslichkeit der Forderung liegende Minderung des Verm\u00f6genswerts kann bei der Ermittlung nichtbetrieblicher Eink\u00fcnfte, als welche hier nur Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in Betracht kommen, nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>2. Eine Bindung des FA dergestalt, da\u00df seine f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1963 vertretene Rechtsauffassung auch f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebend sei, hat das FG zu Recht verneint. Das FA hat nach dem Grundsatz der Abschnittbesteuerung die Rechtslage f\u00fcr jeden Veranlagungszeitraum selbst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen. Eine verbindliche Zusage f\u00fcr die Sachbehandlung hinsichtlich des Streitjahres hat es nicht gegeben. Das FA war deshalb nicht gehindert, die Forderung des Kl\u00e4gers mit Wirkung vom Streitjahr an als nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rend zu behandeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 143\/76) BStBl. 1980 II S. 96 Scheidet der Vater aus einem mit seinem Sohn betriebenen Unternehmen unentgeltlich aus und wird dabei sein negatives Kapital in eine Forderung des Sohnes gegen ihn umgewandelt, so geh\u00f6rt diese Forderung zum Privatverm\u00f6gen des Sohnes. 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