{"id":25931,"date":"1979-12-04T00:00:00","date_gmt":"1979-12-03T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25931"},"modified":"2013-02-19T14:39:42","modified_gmt":"2013-02-19T12:39:42","slug":"bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-125_78-bstbl-1980-ii-s-97","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-125_78-bstbl-1980-ii-s-97\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 125\/78) BStBl. 1980 II S. 97"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 125\/78) BStBl. 1980 II S. 97<\/p>\n<p>\u00a7 7 b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung bei Geb\u00e4uden vom 16. Juni 1964 (BGBl I 1964, 353, BStBl I 1964, 384) gilt nur f\u00fcr im Inland belegene Geb\u00e4ude.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1965 \u00a7 7b.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr 1973 zusammenveranlagt wurden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger &#8211; Ehemann &#8211; erwarb im Oktober 1972 eine in der Schweiz belegene Eigentumswohnung und machte daf\u00fcr in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1973 unter Inanspruchnahme erh\u00f6hter Absetzungen nach \u00a7 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df bei der Veranlagung f\u00fcr 1973 diesen Verlust unber\u00fccksichtigt, weil Eink\u00fcnfte aus der in der Schweiz belegenen Eigentumswohnung nicht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterl\u00e4gen. Im Einspruchsverfahren kam das FA zu der Auffassung, da\u00df zwar die Besteuerung von Eink\u00fcnften aus der Vermietung von in der Schweiz belegenen Grundst\u00fccksobjekten nach Art. 24 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen (DBA-Schweiz 1971) nicht ausgeschlossen sei, erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG 1965 f\u00fcr eine im Ausland belegene Eigentumswohnung aber nicht zul\u00e4ssig seien. Dementsprechend \u00e4nderte das FA in der Einspruchsentscheidung die Steuerfestsetzung zum Nachteil der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Klage hiergegen blieb erfolglos; das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus: Die Kl\u00e4ger unterl\u00e4gen mit ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der in der Schweiz belegenen Eigentumswohnung der inl\u00e4ndischen Besteuerung, erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG d\u00fcrften sie aber nicht vornehmen. Zwar k\u00f6nne der Wortlaut des \u00a7 7 b EStG 1965 eine Ausdehnung der Vorschrift auf Auslandsobjekte nahelegen, weil in dieser Gesetzesfassung im Gegensatz zu der bis zum Gesetz zur Neuregelung der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung bei Geb\u00e4uden vom 16. Juni 1964 &#8211; AfA-Neuregelungsgesetz 1964 &#8211; (BGBl I 1964, 353, BStBl I 1964, 384) ma\u00dfgebenden Fassung eine Beschr\u00e4nkung auf Geb\u00e4ude, die im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes errichtet wurden, fehle. Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung werde aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die historische Entwicklung des \u00a7 7 b EStG und der dabei zutage getretene Wille des Gesetzgebers f\u00fchrten zu dem Ergebnis, da\u00df der Anwendungsbereich der Vorschrift auch i. d. F. des AfA-Neuregelungsgesetzes 1964 auf Inlandsobjekte zu beschr\u00e4nken sei, wie bereits das FG N\u00fcrnberg im Urteil vom 4. Juli 1973 V 136\/71 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 533 &#8211; EFG 1973, 533 -) ausgef\u00fchrt habe. Hinzu komme, da\u00df sich aus der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zum AfA-Neuregelungsgesetz 1964 (Bundestags[BT]-Drucksache IV\/2008) ergebe, da\u00df der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des \u00a7 7 b EStG nicht auf Auslandsobjekte habe ausdehnen wollen; dazu sei an keiner Stelle der Begr\u00fcndung ein Hinweis zu finden. Entgegen der Meinung der Kl\u00e4ger sei auch die Verm\u00f6gensbildung nicht der ausschlie\u00dfliche Gesetzeszweck des \u00a7 7 b EStG in seiner Neufassung gewesen; in der Gesetzesbegr\u00fcndung werde ausgef\u00fchrt, da\u00df auf eine F\u00f6rderung des Wohnungsbaus durch die Zubilligung erh\u00f6hter Absetzungen nicht verzichtet werden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich komme der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf dem Gebiet des Wohnungsbau-Pr\u00e4mienrechts in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu; im Urteil vom 11. Februar 1972 VI R 307\/68 (BFHE 104, 405, BStBl II 1972, 304) sei ebenso wie im Urteil vom 1. M\u00e4rz 1963 VI 269\/61 U (BFHE 76, 550, BStBl III 1963, 200) ausgesprochen worden, da\u00df die Vorschriften des Wohnungsbau-Pr\u00e4mienrechts nur die F\u00f6rderung des inl\u00e4ndischen Wohnungsbaus zum Ziel h\u00e4tten, obwohl im Wohnungsbau-Pr\u00e4miengesetz (WoPG) eine ausdr\u00fcckliche Beschr\u00e4nkung auf inl\u00e4ndische Objekte fehle und das Pr\u00e4mienrecht neben der F\u00f6rderung des Wohnungsbaus der Verm\u00f6gensbildung diene. Schlie\u00dflich sei auch in der Neufassung des \u00a7 7 b EStG durch das Gesetz \u00fcber steuerliche Verg\u00fcnstigungen bei der Herstellung und Anschaffung bestimmter Wohngeb\u00e4ude vom 11. Juli 1977 eine ausdr\u00fcckliche Einschr\u00e4nkung auf im Inland belegene Objekte enthalten, was nach der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 8\/286) der Klarstellung gedient habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des \u00a7 7 b EStG in den Fassungen 1965 bis 1977 ger\u00fcgt und dazu vorgebracht: Bei w\u00f6rtlicher Auslegung sei \u00a7 7 b EStG 1965 auch auf im Ausland belegene Objekte anwendbar. Eine gegenteilige Auslegung sei nur m\u00f6glich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem so unverst\u00e4ndlichen Ergebnis f\u00fchre, da\u00df ein verst\u00e4ndiger Steuerpflichtiger das Gesetz nicht so habe auffassen d\u00fcrfen. Dieser Grundsatz sei vom FG nicht beachtet worden. Die wortgetreue Auslegung f\u00fchre zu keinem unsinnigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis. Wenn auch zum erkl\u00e4rten Sinn und Zweck des \u00a7 7 b EStG 1965 die Verm\u00f6gensbildung geh\u00f6re, so komme man doch zwangsl\u00e4ufig zu dem Ergebnis, da\u00df die Anwendung der Vorschrift auf Auslandsobjekte nicht zu einem offensichtlich sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchre, weil Verm\u00f6gensbildung gleicherma\u00dfen im Inland und im Ausland angestrebt werden k\u00f6nne. Im Streitfall k\u00f6nne auch der Gesichtspunkt nicht eingreifen, der Gesetzgeber habe nicht sozial st\u00e4rkeren Schichten den steuerbeg\u00fcnstigten Erwerb von Zweitwohnungen im Ausland erm\u00f6glichen wollen. Der Kl\u00e4ger sei Schweizer und wolle die zun\u00e4chst fremdvermietete Wohnung sp\u00e4ter als Altersruhesitz nutzen. Aus der sp\u00e4ter ge\u00e4nderten Gesetzesfassung k\u00f6nnten keine zuverl\u00e4ssigen Schl\u00fcsse f\u00fcr die Auslegung der hier ma\u00dfgebenden Gesetzesfassung gezogen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer f\u00fcr 1973 unter Ber\u00fccksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung von .\/. 8.136 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><font size=\"2\"><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger unterliegt mit seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der in der Schweiz belegenen Eigentumswohnung der inl\u00e4ndischen Besteuerung. Er war im Streitjahr mit Wohnsitz im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig; die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht erstreckte sich auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte, damit auch auf die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung eines im Ausland belegenen Grundst\u00fccks (\u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte wird durch das im Streitfall einschl\u00e4gige Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen nicht ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern sind nicht dargetan (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 i. V. m. \u00a7 34 c Abs. 6 Nr. 5 EStG, \u00a7 68 g der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger kann aber erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG f\u00fcr seine in der Schweiz belegene Eigentumswohnung nicht in Anspruch nehmen, weil die Steuerverg\u00fcnstigung nur f\u00fcr im Inland belegene Objekte zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>\u00a7 7 b EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1973 anzuwendenden Fassung &#8211; Neufassung durch das AfA-Neuregelungsgesetz 1964 &#8211; enth\u00e4lt zwar im Gegensatz zu den Fassungen davor &#8211; ab Einkommensteuergesetz 1958\/59 (BGBl I 1958, 473, BStBl I 1958, 412) &#8211; und danach &#8211; ab Einkommensteuergesetz 1977 (BGBl I 1977, 1213, BStBl I 1977, 360) &#8211; keine ausdr\u00fcckliche Beschr\u00e4nkung der Steuerverg\u00fcnstigung auf im Inland belegene Geb\u00e4ude. Gleichwohl ergibt sich eine derartige Begrenzung aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich bei der Auslegung erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 7 b EStG ist &#8211; entgegen der Meinung der Kl\u00e4ger &#8211; mehrdeutig. Er l\u00e4\u00dft sowohl eine Anwendung der Vorschrift auf im Inland wie auch auf nicht im Inland belegene Geb\u00e4ude zu. Damit gehen die von den Kl\u00e4gern angestellten \u00dcberlegungen f\u00fcr eine Auslegung gegen den Wortlaut ins Leere. Im Rahmen des m\u00f6glichen Wortsinns ist auf den erkennbar gewordenen Zweck des Gesetzes abzustellen.<\/p>\n<p>Zweck der Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 7 b EStG war, wie der Senat im Urteil vom 8. November 1977 VIII R 110\/76 (BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82) im einzelnen ausgef\u00fchrt hat, urspr\u00fcnglich die uneingeschr\u00e4nkte F\u00f6rderung des Wohnungsbaus, sp\u00e4ter nach der hier in Rede stehenden Gesetzesfassung eine F\u00f6rderung sowohl der Schaffung von Wohnraum als auch der Bildung von Verm\u00f6gen in privater Hand, und ist jetzt seit dem Einkommensteuergesetz 1977 &#8211; soweit eine F\u00f6rderung des Wohnungsbaus von der Verm\u00f6gensbildung abzugrenzen ist &#8211; nur noch die Verm\u00f6gensbildung oder die Erhaltung von gebildetem Verm\u00f6gen, daneben auch die Verfolgung wohnungspolitischer, st\u00e4dtebaulicher und arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen. Aus dieser Entwicklung ist ersichtlich, da\u00df die F\u00f6rderung des Wohnungsbaus auch nach \u00c4nderung der Zielsetzung durch das AfA-Neuregelungsgesetz 1964 mitbestimmend geblieben und keineswegs hinter einer F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung zur\u00fcckgetreten ist. Ist aber die F\u00f6rderung des Wohnungsbaus nach der hier ma\u00dfgebenden Gesetzesfassung eine der Zielsetzungen geblieben, dann konnte sie sich, wie in den fr\u00fcheren Gesetzesfassungen w\u00f6rtlich zum Ausdruck gebracht, auch in der Neufassung auf eine F\u00f6rderung des inl\u00e4ndischen Wohnungsbaus beschr\u00e4nken, solange etwas Gegenteiliges nicht erkl\u00e4rt wurde. Daran vermag das Hinzutreten eines weiteren Gesetzeszwecks, n\u00e4mlich die F\u00f6rderung von Eigentumsbildung in privater Hand, nichts zu \u00e4ndern, weil diese ver\u00e4nderte Zielsetzung nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Steuerverg\u00fcnstigung auf nicht im Inland belegene Geb\u00e4ude zwang. Bestand hiernach keine Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der Steuerverg\u00fcnstigung auszudehnen, dann h\u00e4tte, um einen weiteren Anwendungsbereich annehmen zu k\u00f6nnen, ein Anla\u00df oder ein Interesse des Gesetzgebers daf\u00fcr erkennbar sein m\u00fcssen, da\u00df er die bisherige Begrenzung wegfallen lassen und Wohnungsbau im Ausland f\u00f6rdern wollte. Es ist jedoch kein Anhalt daf\u00fcr gegeben, da\u00df nunmehr der Wohnungsbau und die Eigentumsbildung auch durch eine Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr nicht im Inland belegene Geb\u00e4ude h\u00e4tte gef\u00f6rdert werden sollen. Gegen das Vorliegen einer solchen Absicht sprechen vielmehr die mit der Gesetzesneufassung eingef\u00fchrte Beschr\u00e4nkung der Steuerverg\u00fcnstigung auf Ein- und Zweifamilienh\u00e4user sowie Eigentumswohnungen, die Begrenzung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen auf 150.000 DM oder 200.000 DM und die Beschr\u00e4nkung der Inanspruchnahme der Beg\u00fcnstigung auf ein Objekt des Steuerpflichtigen. Denn daraus l\u00e4\u00dft sich entnehmen, da\u00df die Schaffung von Wohnraum und die Eigentumsbildung daran bei einem Personenkreis gef\u00f6rdert werden sollte, der nach seinen Lebensgewohnheiten und Einkommensverh\u00e4ltnissen \u00fcblicherweise im Inland belegene Objekte baut oder kauft.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit dieser Auslegung lassen sich auch die Entstehungsgeschichten der hier f\u00fcr 1973 ma\u00dfgebenden Gesetzesfassung sowie der durch das Einkommensteuergesetz 1977 ge\u00e4nderten Fassung des \u00a7 7 b EStG anf\u00fchren. Die Gesetzesmaterialien zu \u00a7 7 b EStG 1965 enthalten keinen Hinweis auf einen gegen\u00fcber den fr\u00fcheren Fassungen ver\u00e4nderten r\u00e4umlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. Bei einer so weitreichenden \u00c4nderung, wie sie mit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf das Ausland verbunden gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte es nahegelegen, daf\u00fcr eine Begr\u00fcndung zu geben. Das Fehlen einer Begr\u00fcndung erlaubt den Schlu\u00df, da\u00df ein Wegfall der r\u00e4umlichen Begrenzung nicht gewollt war. In den Gesetzesmaterialien zu \u00a7 7 b EStG 1977, der in der Gesetz gewordenen Neufassung den Anwendungsbereich der Vorschrift wieder ausdr\u00fccklich auf im Inland belegene Objekte beschr\u00e4nkt, ist in der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 8\/286) ausgef\u00fchrt, es werde klargestellt, da\u00df die beg\u00fcnstigten Geb\u00e4ude und Eigentumswohnungen im Inland belegen sein m\u00fcssen. Daraus ist zu entnehmen, da\u00df bei der Gesetzgebung von einer insoweit unver\u00e4ndert bestehenden Rechtslage ausgegangen wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 125\/78) BStBl. 1980 II S. 97 \u00a7 7 b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung bei Geb\u00e4uden vom 16. Juni 1964 (BGBl I 1964, 353, BStBl I 1964, 384) gilt nur f\u00fcr im Inland belegene Geb\u00e4ude. EStG 1965 \u00a7 7b. 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