{"id":25932,"date":"1979-11-26T00:00:00","date_gmt":"1979-11-25T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25932"},"modified":"2013-02-19T14:50:18","modified_gmt":"2013-02-19T12:50:18","slug":"bfh-beschluss-vom-26-11-1979-grs-1_78-bstbl-1980-ii-s-99","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-11-1979-grs-1_78-bstbl-1980-ii-s-99\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 26.11.1979 (GrS 1\/78) BStBl. 1980 II S. 99"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 26.11.1979 (GrS 1\/78) BStBl. 1980 II S. 99<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat auf eine Klage auch dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kl\u00e4ger bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i. S. des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat. Voraussetzung einer Sachentscheidung ist jedoch, da\u00df der Kl\u00e4ger bei der Bezeichnung des Streitgegenstands das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 76 Abs. 2, \u00a7 92 Abs. 3, \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 105 Abs. 3; VwGO \u00a7 82 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt und Anrufungsbeschlu\u00df des III. Senats<\/p>\n<p>I. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschlu\u00df vom 14. Juli 1978 III R 70\/77 (BFHE 125, 253, BStBl II 1978, 527) nach \u00a7 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Gro\u00dfen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>Kann das Finanzgericht (FG) auf eine Klage eine Sachentscheidung treffen, wenn der Kl\u00e4ger bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i. S. des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat?<\/p>\n<p>II. Der Revision, \u00fcber die der III. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Eigent\u00fcmer eines im Jahre 1972 erworbenen Grundst\u00fccks. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte durch Nachfeststellung zum 1. Januar 1973 den Einheitswert des Grundst\u00fccks fest. Das FA wies den Einspruch gegen den Einheitswertbescheid, den der Kl\u00e4ger nicht begr\u00fcndet hatte, zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Klageschrift hat &#8211; von Formalien abgesehen &#8211; folgenden Wortlaut: &#8222;Angefochten wird die Einspruchsentscheidung des Finanzamts &#8230; vom 20.2.1975, St-Nr&#8230;., wegen Einheitswert- und Grundsteuerme\u00dfbescheid auf den 1.1.1973 vom 30.3.1973.&#8220;<\/p>\n<p>Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Klage gab der Kl\u00e4ger trotz Aufforderung durch das FG nicht. Zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ist er nicht erschienen.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, da\u00df sie &#8222;wegen fehlender Beschwer unzul\u00e4ssig&#8220; sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, die Behauptung, beschwert zu sein, liege in der Erhebung der Klage. Eines weiteren Vortrages bed\u00fcrfe es nicht. Das FG habe es zu Unrecht unterlassen, &#8222;die Berechtigung zur Zurechnung als solche und die H\u00f6he des Einheitswertes sowie des Grundsteuerme\u00dfbetrages zu pr\u00fcfen&#8220;.<\/p>\n<p>III. Der III. Senat begr\u00fcndet seine Vorlage wie folgt:<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO solle die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Daraus ergebe sich, da\u00df die Klage nicht unzul\u00e4ssig sei, wenn in der Klageschrift ein bestimmter Antrag fehle. Aufgrund einer also zun\u00e4chst zul\u00e4ssigen Klage k\u00f6nne eine Sachentscheidung aber nur ergehen, wenn w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens das Rechtsschutzbegehren konkretisiert werde. Dies folge aus dem Sinnzusammenhang zwischen \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO einerseits und \u00a7 92 Abs. 3, \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 sowie \u00a7 105 Abs. 3 FGO andererseits.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 92 Abs. 3 FGO erhielten die Beteiligten w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung das Wort, um ihre Antr\u00e4ge zu stellen. Nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO d\u00fcrfe das Gericht nicht \u00fcber das Klagebegehren hinausgehen, wenn es auch an die Antr\u00e4ge nicht gebunden sei. Dies setze aber voraus, da\u00df der Kl\u00e4ger einen Antrag gestellt habe, der sp\u00e4testens zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegen m\u00fcsse. Schlie\u00dflich schreibe \u00a7 105 Abs. 3 FGO vor, da\u00df im Tatbestand des Urteils die gestellten Antr\u00e4ge hervorzuheben seien. Dies sei darin begr\u00fcndet, da\u00df das Begehren des Kl\u00e4gers f\u00fcr den gesamten Steuerproze\u00df bestimmend sei. Fehle eine solche bestimmende Proze\u00dfhandlung, m\u00fcsse die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen werden.<\/p>\n<p>Dabei seien an den &#8222;bestimmten&#8220; Antrag keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es gen\u00fcge, wenn der Kl\u00e4ger mit Sicherheit erkennen lasse, welches Ziel er verfolge. Insoweit brauchten auch keine bestimmten Steuerbetr\u00e4ge angegeben werden.<\/p>\n<p>2. Den gleichen Rechtsstandpunkt habe er, der III. Senat, schon mit Urteil vom 19. M\u00e4rz 1976 III R 57\/75 (nicht ver\u00f6ffentlicht) eingenommen. Er sei jedoch an einer erneuten Entscheidung in diesem Sinne gehindert, weil der IV. Senat mit Urteil vom 22. Januar 1976 IV R 220\/72 (BFHE 118, 282, BStBl II 1976, 455), das bei der Entscheidung der Sache III R 57\/75 noch nicht zugestellt gewesen sei, entschieden habe, da\u00df es eines bestimmten Antrags f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber eine Klage nicht bed\u00fcrfe. Der IV. Senat habe erkl\u00e4rt, da\u00df er einer Abweichung von seiner Entscheidung IV R 220\/72 nicht zustimme.<\/p>\n<p>IV. Die Beteiligten haben sich zu dem Anrufungsbeschlu\u00df ge\u00e4u\u00dfert:<\/p>\n<p>1. Das FA f\u00fchrt aus, da\u00df ein bestimmter Sachantrag auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit einer Revision erforderlich sei. Es hat auf eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Gro\u00dfen Senat verzichtet.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat lediglich mitgeteilt, da\u00df er wegen der Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Gro\u00dfen Senat f\u00fcr angezeigt halte.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidung des Gro\u00dfen Senats zu den Verfahrensfragen<\/p>\n<p>I. Bevor \u00fcber die vorgelegte Rechtsfrage entschieden werden konnte, hatte der Gro\u00dfe Senat in seiner Stammbesetzung nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 FGO (BFH-Beschlu\u00df vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter B I 4.) zu pr\u00fcfen, welchen Senaten das Recht zur Entsendung eines weiteren Richters zusteht.<\/p>\n<p>1. Das Recht zur Entsendung steht dem vorlegenden III. Senat und dem IV. Senat zu, von dessen Urteil IV R 220\/72 der III. Senat abzuweichen beabsichtigt (\u00a7 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO).<\/p>\n<p>2. Auch dem II. Senat des BFH steht eine Entsendungsbefugnis zu.<\/p>\n<p>Weicht die vom vorlegenden Senat beabsichtigte Entscheidung von einer Entscheidung eines weiteren Senats ab, so steht auch dem weiteren Senat eine Entsendungsbefugnis zu (BFH-Beschlu\u00df GrS 8\/77). Eine solche weitere Abweichung besteht zu der Entscheidung des II. Senats des BFH vom 24. September 1970 II R 37\/70 (BFHE 100, 429, BStBl II 1971, 112). Im Urteil II R 37\/70 hat der II. Senat in einem Fall, in dem der Kl\u00e4ger ebenfalls &#8211; dort in einer Grunderwerbsteuersache &#8211; eine Klage eingereicht hat, ohne sie zu begr\u00fcnden oder einen Antrag zu stellen, ausgef\u00fchrt, die Verletzung einer der Mu\u00dfvorschriften des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO stelle die Zul\u00e4ssigkeit der Klage in Frage; die Verletzung einer Sollvorschrift habe dagegen auf die Zul\u00e4ssigkeit der Klage selbst dann keinen Einflu\u00df, wenn die Klage nicht innerhalb der gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden gesetzten Frist erg\u00e4nzt worden sei. Der II. Senat hat sodann die Entscheidung des FG, die Klage sei wegen fehlender Bezeichnung des Streitgegenstandes unzul\u00e4ssig, aufgehoben. W\u00e4re der II. Senat, entgegen seinen allgemeinen Ausf\u00fchrungen, davon ausgegangen, die fehlende Antragstellung f\u00fchre zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage, h\u00e4tte er die Entscheidung des FG zumindest im Ergebnis (\u00a7 126 Abs. 4 FGO) best\u00e4tigen m\u00fcssen. Da er dies nicht getan hat, hat er dem fehlenden Antrag f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Klage keine Bedeutung beigemessen.<\/p>\n<p>II. In der erweiterten Besetzung entscheidet der Gro\u00dfe Senat \u00fcber die weiteren Verfahrensfragen (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 5. M\u00e4rz 1979 GrS 5\/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570).<\/p>\n<p>1. Eine m\u00fcndliche Verhandlung ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Nach Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 kann der Gro\u00dfe Senat ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden. Zwar hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung zu dieser Vorschrift (vgl. Bundestags[BT]-Drucksache 7\/3654, S. 4), da\u00df die Beteiligten dem Gericht mitteilen k\u00f6nnen, ob sie auf eine m\u00fcndliche Verhandlung Wert legen. Weiter ist dort ausgef\u00fchrt, das Gericht werde die Meinung der Beteiligten ber\u00fccksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, da\u00df eine m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt werden mu\u00df, wenn ein Beteiligter dies fordert. Vielmehr steht es im Ermessen des Gro\u00dfen Senats, ob er eine m\u00fcndliche Verhandlung anberaumt. Wie in der Begr\u00fcndung zu Art. 1 Nr. 2 BFH-EntlastG (a. a. O.) ausgef\u00fchrt ist, erfordert eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Gro\u00dfen Senat in vielen F\u00e4llen f\u00fcr das Gericht und die Beteiligten einen Aufwand, der der Sache selbst nicht dienlich ist. Dies w\u00e4re auch im vorliegenden Verfahren der Fall.<\/p>\n<p>Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu \u00e4u\u00dfern. Neue Gesichtspunkte sind in einer m\u00fcndlichen Verhandlung nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>2. Die Anrufung des Gro\u00dfen Senats ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der III. Senat hat den Gro\u00dfen Senat nach \u00a7 11 Abs. 3 FGO angerufen. Er w\u00fcrde mit der von ihm im Vorlagebeschlu\u00df vertretenen Auffassung von dem Urteil des IV. Senats IV R 220\/72 abweichen. Der IV. Senat hat der Abweichung nicht zugestimmt.<\/p>\n<p>Die vorgelegte Rechtsfrage ist f\u00fcr die Entscheidung des III. Senats erheblich. W\u00fcrde der Gro\u00dfe Senat der Auffassung des III. Senats folgen, w\u00e4re die Revision unbegr\u00fcndet, da das FG bei dieser Beurteilung die Klage zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen h\u00e4tte. W\u00fcrde der Gro\u00dfe Senat die Auffassung des IV. Senats teilen, m\u00fc\u00dfte auf die Revision die Vorentscheidung des FG aufgehoben und die Sache zur\u00fcckverwiesen werden, falls die Entscheidung des FG nicht aus anderen Gr\u00fcnden zutreffend sein sollte (\u00a7 126 Abs. 4 FGO). Die Tatsache, da\u00df der III. Senat, nachdem der IV. Senat die Sache IV R 220\/72 entschieden hatte, in Unkenntnis dieser Entscheidung bereits in dem danach ergangenen Urteil III R 57\/75 die im Vorlagebeschlu\u00df niedergelegte Auffassung vertreten hat, erhebt ihn nicht der Vorlagepflicht und macht die Vorlage nicht unzul\u00e4ssig (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 22. November 1976 GrS 1\/76, BFHE 121, 9, BStBl II 1977, 247).<\/p>\n<p align=\"center\">C.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidung des Gro\u00dfen Senats \u00fcber die vorgelegte Rechtsfrage<\/p>\n<p>I. Der Gro\u00dfe Senat h\u00e4lt es nicht f\u00fcr eine zwingende Anforderung an den Inhalt einer Klage, da\u00df der Kl\u00e4ger einen bestimmten Antrag stellt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO mu\u00df die Klage den Kl\u00e4ger, den Beklagten und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Vorschrift wird weitgehend dahin ausgelegt, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse &#8211; neben den anderen Mu\u00dfanforderungen &#8211; den Antrag sp\u00e4testens bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung oder &#8211; bei Verzicht auf m\u00fcndliche Verhandlung &#8211; bis zur Herausgabe der Entscheidung stellen, anderenfalls die Klage unzul\u00e4ssig sei (so Becker\/Riewald\/Koch, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 65 FGO Anm. 3 Abs. 1, und \u00a7 92 FGO Anm. 3 Abs. 2; v. Wallis\/List in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 65 FGO Anm. 37; Sangmeister, Deutsches Steuerrecht 1977 S. 117 &#8211; DStR 1977, 117 -; Schall, Der Steuerberater 1976 S. 69 [74]; FG Hamburg, Urteile vom 19. Februar 1973 III 111\/72, Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 328 &#8211; EFG 1973, 328 -; vom 28. Januar 1975 I 33\/71, EFG 1975, 270; FG des Saarlandes, Urteil vom 18. Juni 1976 43\/74, EFG 1976, 462). Tipke\/Kruse (Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 65 FGO Anm. 4 und 7), K\u00fchn\/Kutter (Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 65 FGO Bem. 2) sowie Ziemer\/Haarmann\/Lohse (Rechtsschutz in Steuersachen, 3. Aufl., Tzn. 7176, 7233) vertreten dagegen die Auffassung, da\u00df das Fehlen eines bestimmten Antrages nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage f\u00fchre. Der Gro\u00dfe Senat folgt der letzteren Ansicht.<\/p>\n<p>1. Aus der Gegen\u00fcberstellung der Mu\u00df- und der Sollanforderungen in \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO wird deutlich, da\u00df der Klageantrag nicht als zwingendes Erfordernis der Klage zu verstehen ist. Gleiches l\u00e4\u00dft sich aus der Gegen\u00fcberstellung des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO ableiten. Denn nach der letztgenannten Vorschrift mu\u00df die Revision einen bestimmten Antrag enthalten. H\u00e4tte der Gesetzgeber das Mu\u00dferfordernis auch f\u00fcr die Klage statuieren wollen, h\u00e4tte er dies wie in \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Gleiches ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Vorschrift ist \u00a7 82 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgebildet. \u00a7 83 des Regierungsentwurfs zur Verwaltungsgerichtsordnung, der dann zu \u00a7 82 VwGO wurde, verlangte noch, da\u00df die Klage auch einen bestimmten Antrag enthalten m\u00fcsse. Der Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages hielt es jedoch f\u00fcr ausreichend, da\u00df der Beklagte und der Streitgegenstand bezeichnet werden m\u00fcssen; die Stellung des Antrags hat er dagegen in ein Sollerfordernis umgewandelt (vgl. BT-Drucksache 3\/1094 S. 9), weil die Stellung eines Antrages im Verwaltungsgerichtsverfahren oft schwierig sei.<\/p>\n<p>Wenn die Regelung des \u00a7 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den hier wesentlichen Punkten in \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf die Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BT-Drucksache IV\/1446, \u00a7 61; S. 12 und 51) uneingeschr\u00e4nkt \u00fcbernommen worden ist, so sind offensichtlich auch die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr ma\u00dfgebend gewesen.<\/p>\n<p>3. \u00a7 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dahin gehend ausgelegt, da\u00df ein formulierter Antrag &#8222;nicht zwingend vorgeschriebener Inhalt der Klageschrift&#8220; sei (vgl. Urteil vom 14. Juni 1972 III C 120.70, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, S. 310, \u00a7 88 VwGO Nr. 3). Auch die Kommentarliteratur zu \u00a7 82 Abs. 1 VwGO geht \u00fcberwiegend davon aus, da\u00df der Klageantrag nur ein Sollerfordernis der Klage sei und die Klage wegen Fehlens eines solchen Antrags nicht unzul\u00e4ssig sei oder werde (vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 82 Anm. C; Redeker\/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., \u00a7 82 Anm. 4; Schunck\/de Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 82 Anm. 2 a).<\/p>\n<p>4. Die vom vorlegenden Senat angef\u00fchrten Vorschriften in der Finanzgerichtsordnung sprechen nicht gegen die aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie aus einem Vergleich mit \u00a7 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgeleitete Auslegung.<\/p>\n<p>a) Zwar erhalten nach \u00a7 92 Abs. 3 FGO die Beteiligten das Wort, &#8222;um ihre Antr\u00e4ge zu stellen und zu begr\u00fcnden&#8220;. Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Gang der m\u00fcndlichen Verhandlung; sie bringt zum Ausdruck, da\u00df den Beteiligten die Gelegenheiten der Antragstellung und -begr\u00fcndung einger\u00e4umt werden mu\u00df. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, da\u00df die Beteiligten Klageantr\u00e4ge stellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b) Auch \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verlangt nicht, da\u00df ein Klageantrag gestellt wird. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht an die Fassung der Antr\u00e4ge nicht gebunden. Es darf danach allerdings nicht \u00fcber das &#8222;Klagebegehren&#8220; hinausgehen. Auch daraus kann aber kein zwingendes Erfordernis f\u00fcr einen Klageantrag hergeleitet werden, worauf unter II. noch einzugehen ist.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich kann aus \u00a7 105 FGO nicht die Pflicht der Beteiligten zur Stellung eines Klageantrages abgeleitet werden. Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift besagt nur, da\u00df im Tatbestand der Sach- und Streitstand &#8222;unter Hervorhebung der gestellten Antr\u00e4ge darzustellen ist. Die Vorschrift verlangt nicht die Stellung von Antr\u00e4gen, sondern nur ihre Hervorhebung, falls sie gestellt sind, um zu verdeutlichen, \u00fcber welchen ggf. durch Antr\u00e4ge begrenzten Streitgegenstand zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>d) Auch aus weiteren Vorschriften der Finanzgerichtsordnung ergibt sich nichts f\u00fcr eine Pflicht zur Stellung eines Klageantrages.<\/p>\n<p>aa) Zwar hat der Vorsitzende nach \u00a7 76 Abs. 2 FGO u. a. darauf hinzuwirken, da\u00df sachdienliche Antr\u00e4ge gestellt und unklare Antr\u00e4ge erl\u00e4utert werden. Diese Vorschrift betrifft indessen, wie \u00a7 92 FGO, nur den Gang des Verfahrens. Eine Pflicht des Kl\u00e4gers, einen bestimmten Antrag zu stellen, ergibt sich daraus nicht.<\/p>\n<p>bb) Es wird auch geltend gemacht, da\u00df es eines Klageantrags f\u00fcr die Bemessung des Streitwerts und f\u00fcr die Kostenentscheidung bed\u00fcrfe (vgl. Sangmeister, a. a. O.; Schall, a. a. O.). Der Gro\u00dfe Senat kann auch dieser Begr\u00fcndung f\u00fcr das Erfordernis eines Klageantrags nicht folgen. Zwar ist der Wert des Streitgegenstands im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Kl\u00e4gers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (\u00a7 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes &#8211; GKG -). Betrifft der Antrag des Kl\u00e4gers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren H\u00f6he ma\u00dfgebend (\u00a7 13 Abs. 2 GKG). Beide Vorschriften besagen im Ergebnis aber nur, da\u00df sich der Wert des Streitgegenstandes (Streitwert) nach dem finanziellen Interesse des Kl\u00e4gers am Ausgang des Verfahrens bemi\u00dft (vgl. z. B. BFH-Beschlu\u00df vom 16. M\u00e4rz 1976 VII E 4\/75, BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385). Dieses ergibt sich aber aus dem vom Kl\u00e4ger darzulegenden Klagebegehren (vgl. nachfolgend II.).<\/p>\n<p>II. Die Wertung des Antragserfordernisses als einer blo\u00dfen Sollvorschrift steht allerdings in innerem Zusammenhang mit bestimmten Mu\u00dferfordernissen der Klage. Aus diesen folgt, da\u00df der Kl\u00e4ger das Klagebegehren (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) so deutlich zum Ausdruck bringen mu\u00df, da\u00df das Ziel seiner Klage ausreichend erkennbar wird.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO mu\u00df die Klage den &#8222;Streitgegenstand&#8220; bezeichnen. Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren ist, wie der Gro\u00dfe Senat entschieden hat, nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 17. Juli 1967 GrS 1\/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344). Dies bedeutet, da\u00df die Steuergerichte im Rahmen des kl\u00e4gerischen Begehrens nicht nur die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der festgesetzten Steuer aus den vom FA genannten Gr\u00fcnden und die Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit aus den vom Kl\u00e4ger angegebenen Gr\u00fcnden zu pr\u00fcfen haben; vielmehr haben sie die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerbescheids im Rahmen dieses Begehrens ohne R\u00fccksicht auf die &#8211; nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten bestehenden oder fehlenden &#8211; Besteuerungsgrundlagen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>2. Mit der Erkenntnis, was das Steuergericht im Einzelfall zu pr\u00fcfen hat, ist jedoch noch nichts f\u00fcr die Entscheidung der Frage gewonnen, inwieweit der Kl\u00e4ger sein Begehren bezeichnen mu\u00df. Denn die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats GrS 1\/66 befa\u00dft sich nur mit der Frage, wie weit die Pr\u00fcfungsbefugnis des Gerichts reicht, w\u00e4hrend \u00a7 65 Abs. 1 FGO die andere Frage regelt, was der Kl\u00e4ger vorzutragen hat (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 65 Anm. 3 unter C).<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf, da\u00df einerseits das Gericht \u00fcber das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), obliegt es andererseits dem Kl\u00e4ger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen (vgl. BVerwG-Urteil II C 120.70). Der Gro\u00dfe Senat h\u00e4lt es daher f\u00fcr erforderlich, da\u00df dem Gericht das Ziel der Klage, d. h. das Klagebegehren, durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes erkennbar wird, anderenfalls die Klage unzul\u00e4ssig ist. Eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands in diesem Sinn (= Klagebegehren) erfordert, da\u00df der Kl\u00e4ger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.<\/p>\n<p>Zu Recht wird demgem\u00e4\u00df zu \u00a7 65 Abs. 1 FGO \u00fcberwiegend die Auffassung vertreten, da\u00df der Kl\u00e4ger angeben m\u00fcsse, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liege, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei, um eine Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig zu vermeiden (vgl. Ziemer\/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 65 Anm. 5 und 6; Gr\u00e4ber, a. a. O.; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 65 FGO Anm. 3, S. 1711, Mitte). Das Gericht mu\u00df somit in die Lage versetzt sein, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen; ihm mu\u00df deshalb insoweit substantiiert der konkrete Sachverhalt unterbreitet werden, in dessen steuerrechtlicher W\u00fcrdigung durch den Beklagten der Kl\u00e4ger eine Rechtsverletzung erblickt (vgl. K\u00fchn\/Kutter, a. a. O., \u00a7 65 FGO, Bem. 1). Dies wird durch Art. 3 \u00a7 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. M\u00e4rz 1978 (BGBl I, 446, BStBl I, 174) verdeutlicht. Denn danach kann den Beteiligten die Angabe bestimmter Tatsachen und die Erg\u00e4nzung der Angaben binnen einer Frist aufgegeben werden. Diese Vorschrift w\u00e4re nicht verst\u00e4ndlich, wenn der Kl\u00e4ger nicht ohnedies sein Klagebegehren zu konkretisieren h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3. Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden mu\u00df, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles, insbesondere von dem Gesamtinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart ab. In jedem Fall mu\u00df das Ziel der Klage hinreichend erkennbar sein. Daher gen\u00fcgen nicht die Bezeichnung des vom Beklagten erlassenen Verwaltungsakts und die zus\u00e4tzliche Angabe, da\u00df er angefochten werde (ebenso Gr\u00e4ber, a. a. O.; Tipke\/Kruse, a. a. O.; anderer Ansicht aber noch BFH-Urteil II R 37\/70), zumal da bei Anfechtungsklagen der angefochtene Verwaltungsakt ohnedies neben dem Streitgegenstand bezeichnet werden mu\u00df, (\u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Gericht mu\u00df vielmehr nicht nur erkennen k\u00f6nnen, da\u00df und welcher Verwaltungsakt angefochten wird, sondern auch, inwiefern der Kl\u00e4ger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.<\/p>\n<p>III. Der Gro\u00dfe Senat entscheidet somit die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt: Das FG hat auf eine Klage auch dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kl\u00e4ger bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i. S. des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat. Voraussetzung einer Sachentscheidung ist jedoch, da\u00df der Kl\u00e4ger bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 26.11.1979 (GrS 1\/78) BStBl. 1980 II S. 99 Das Finanzgericht hat auf eine Klage auch dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kl\u00e4ger bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i. S. des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat. 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