{"id":25935,"date":"1979-10-24T03:50:50","date_gmt":"1979-10-24T01:50:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25935"},"modified":"2013-09-06T10:16:29","modified_gmt":"2013-09-06T08:16:29","slug":"bfh-beschluss-vom-24-10-1979-i-s-8_79-bstbl-1980-ii-s-104","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-10-1979-i-s-8_79-bstbl-1980-ii-s-104\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 24.10.1979 (I S 8\/79) BStBl. 1980 II S. 104"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 24.10.1979 (I S 8\/79) BStBl. 1980 II S. 104<\/strong><\/p>\n<p>Sind f\u00fcr ein Streitjahr wegen der gleichen Streitfragen Urteile des FG sowohl in der Einkommensteuersache als auch in der Gewerbesteuerme\u00dfbetragssache ergangen, ist aber nur in der Einkommensteuersache Revision eingelegt worden, so ist der unmittelbar beim BFH gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids wegen der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils in der Gewerbesteuerme\u00dfbetragssache nicht statthaft.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 110 Abs. 1 Satz 1; GewStG \u00a7 35b.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte f\u00fcr die Streitjahre 1969 bis 1971 die gewerblichen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers, Revisionskl\u00e4gers und Antragstellers (Antragsteller) gesch\u00e4tzt. Die auf dieser Grundlage erlassenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuerme\u00dfbescheide hatte der Antragsteller nach erfolglosem Einspruch mit der Klage angefochten. Durch Urteile vom 13. M\u00e4rz 1979 hat das Finanzgericht (FG) in der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerme\u00dfbetragssache entschieden. Der Antragsteller hat nur gegen das seine Klage abweisende Urteil in der Einkommensteuersache Revision eingelegt und gleichzeitig beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, die Vollziehung der Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1969 bis 1971 auszusetzen. Die hebeberechtigte Gemeinde habe mitgeteilt, sie sehe, nachdem die Einwendungen des Antragstellers in dem Verfahren vor dem FG zur\u00fcckgewiesen worden seien, keine M\u00f6glichkeit mehr, die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide 1969 bis 1971 weiterhin auszusetzen.<\/p>\n<p>Der unmittelbar beim BFH gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1969 bis 1971 ist nicht statthaft.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antragsteller geht offenbar davon aus, das FA m\u00fcsse Gewerbesteuerme\u00dfbescheide nach \u00a7 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von Amts wegen \u00e4ndern, wenn der BFH in dem Revisionsurteil die Sch\u00e4tzung der Vorinstanz f\u00fcr unberechtigt oder \u00fcberh\u00f6ht halte und die Einkommensteuer deshalb niedriger festgesetzt werden m\u00fc\u00dfte. Diese Ansicht ist nur insoweit richtig, als nach \u00a7 35b GewStG die Einkommensteuerbescheide die Grundlage daf\u00fcr bilden k\u00f6nnen, die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide, was insbesondere den angesetzten Gewinn aus Gewerbebetrieb anbelangt, zu berichtigen. Demzufolge kann nach dem Beschlu\u00df des BFH vom 31. Januar 1968 I B 49\/67 (BFHE 91, 347, BStBl II 1968, 350) die Vollziehung eines Gewerbesteuerme\u00dfbescheids ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids erf\u00fcllt sind (\u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>\u00a7 35b GewStG ist aber nur eine der Vereinfachung dienende Vorschrift. Sie soll es dem Steuerpflichtigen ersparen, wegen derselben, die H\u00f6he des Gewinns betreffenden Streitfragen zwei Prozesse f\u00fchren zu m\u00fcssen. Es bleibt ihm unbenommen, sowohl die Einkommensteuerveranlagungen als auch die Festsetzung der Gewerbesteuerme\u00dfbetr\u00e4ge anzufechten. Ergehen in beiden Sachen gerichtliche Entscheidungen, stehen sie gleichwertig nebeneinander. Widersprechen sie sich, setzt die eine Entscheidung nicht etwa die andere au\u00dfer Kraft. Daraus folgt, da\u00df die R\u00fccknahme, Ersetzung oder \u00c4nderung eines Bescheids ausgeschlossen ist, soweit das FG in einer der Sachen \u00fcber den Streitgegenstand rechtskr\u00e4ftig entschieden hat (\u00a7 110 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FG in der Gewerbesteuerme\u00dfbetragssache, die die gleichen Streitfragen wie die jetzt in der Revisionsinstanz anh\u00e4ngige Einkommensteuersache betraf, durch Urteil entschieden. Da gegen dieses Urteil Revision nicht eingelegt worden ist, ist es rechtskr\u00e4ftig geworden. Die Rechtskraft dieses Urteils bindet die Beteiligten nach der genannten Vorschrift des \u00a7 110 Abs. 1 Satz 1 FGO, auch wenn sich m\u00f6glicherweise im Revisionsverfahren hinsichtlich der Einkommensteuersache herausstellen sollte, da\u00df kein Grund zur Sch\u00e4tzung vorgelegen oder das FG den Gewinn zu hoch gesch\u00e4tzt hat. Selbst wenn der Antragsteller in seiner Einkommensteuersache in der Revisionsinstanz obsiegen w\u00fcrde, kommt somit eine Berichtigung der Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1969 bis 1971 nach \u00a7 35b GewStG nicht in Betracht, weil das FG deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit durch das die Klage abweisende Urteil rechtskr\u00e4ftig best\u00e4tigt hat. Entf\u00e4llt wegen der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils eine Berichtigung der Gewerbesteuerme\u00dfbescheide nach \u00a7 35b GewStG, kann die Vollziehung dieser Bescheide nicht mit R\u00fccksicht auf die in der Einkommensteuersache eingelegte Revision ausgesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 24.10.1979 (I S 8\/79) BStBl. 1980 II S. 104 Sind f\u00fcr ein Streitjahr wegen der gleichen Streitfragen Urteile des FG sowohl in der Einkommensteuersache als auch in der Gewerbesteuerme\u00dfbetragssache ergangen, ist aber nur in der Einkommensteuersache Revision eingelegt worden, so ist der unmittelbar beim BFH gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-10-1979-i-s-8_79-bstbl-1980-ii-s-104\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 24.10.1979 (I S 8\/79) BStBl. 1980 II S. 104<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25935","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25935","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25935"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25935\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25935"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25935"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25935"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}