{"id":25936,"date":"1979-10-24T03:50:49","date_gmt":"1979-10-24T01:50:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25936"},"modified":"2013-09-06T10:16:45","modified_gmt":"2013-09-06T08:16:45","slug":"bfh-beschluss-vom-24-10-1979-vii-r-95_78-bstbl-1980-ii-s-105","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-10-1979-vii-r-95_78-bstbl-1980-ii-s-105\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 24.10.1979 (VII R 95\/78) BStBl. 1980 II S. 105"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 24.10.1979 (VII R 95\/78) BStBl. 1980 II S. 105<\/strong><\/p>\n<p>Zur rechtlichen Bedeutung von Beschl\u00fcssen, mit denen mehrere Verfahren zu &#8222;gemeinsamer Verhandlung&#8220; verbunden werden.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 73 Abs. 1, Satz 1; ZPO \u00a7 147.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 28. September 1978 (Az. III 259\/77) die Klage des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger), mit der er den Erla\u00df bzw. die Erstattung von Eingangsabgaben im Betrage von 5.773,70 DM geltend gemacht hatte, als unbegr\u00fcndet ab. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. September 1978 hatte das FG die Streitsache III 259\/77 mit den andere Beteiligte betreffenden Streitsachen III 260\/77 (Kl\u00e4gerin G) und III 258\/77 (Kl\u00e4ger RB) durch Beschlu\u00df zur gemeinsamen m\u00fcndlichen Verhandlung verbunden. Nachdem die m\u00fcndliche Verhandlung geschlossen war, verk\u00fcndete der Vorsitzende in allen drei Streitsachen getrennte, klagabweisende Urteile.<\/p>\n<p>Gegen das am 2. November 1978 zugestellte Urteil hat der Kl\u00e4ger am 17. November 1978 Revision eingelegt. Nachdem die Gesch\u00e4ftsstelle des Senats dem Kl\u00e4ger anheim gestellt hatte, darzutun, da\u00df die Streitwertgrenze von 10.000 DM \u00fcberschritten sei, hat er beantragt, das vorliegende Revisionsverfahren mit den Revisionsverfahren VII R 90\/78 (Kl\u00e4ger RB) und VII R 91\/78 (Kl\u00e4ger G) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (Im Revisionsverfahren VII R 90\/78 betr\u00e4gt der Streitwert mehr als 10.000 DM.) Der Kl\u00e4ger hat ferner darauf hingewiesen, da\u00df das FG die in der m\u00fcndlichen Verhandlung verbundenen Verfahren nicht ausdr\u00fccklich wieder getrennt habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 1 FGO als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861) findet die Revision ohne Zulassung abweichend von \u00a7 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10.000 DM \u00fcbersteigt. Ein Ausnahmefall des Satzes 2 dieser Vorschrift liegt nicht vor. Im Streitfalle betr\u00e4gt der Wert des Streitgegenstandes 5.773,70 DM. Die vom Kl\u00e4ger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschlu\u00df VII B 8\/79 vom heutigen Tage als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Revision ergibt sich auch nicht daraus, da\u00df das FG die sp\u00e4ter von den Beteiligten mit der Revision angefochtenen Streitsachen III 258\/77, III 259\/77 und III 260\/77 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden hat und da\u00df der Streitwert aller Sachen 10.000 DM \u00fcbersteigt. Das FG hat die drei Streitsachen nicht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (\u00a7 73 Abs. 1 Satz 1 FGO), sondern nur zu gemeinsamer Verhandlung. Das wirft die Frage nach der Bedeutung eines solchen Verbindungsbeschlusses auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu dieser Frage mit Urteil vom 30. Oktober 1956 I ZR 82\/55, Neue Juristische Wochenschrift 1957 S. 183 (NJW 1957, 183) folgende Entscheidung getroffen:<\/p>\n<p>&#8222;Ob ein Beschlu\u00df, durch den mehrere Sachen zum Zwecke der &#8218;gemeinsamen Verhandlung&#8216; miteinander verbunden werden, zu einer echten Proze\u00dfverbindung i. S. des \u00a7 147 ZPO f\u00fchren soll mit der Wirkung, da\u00df auch eine gemeinschaftliche Entscheidung zu erlassen ist, oder ob es sich nur um eine &#8222;zur tats\u00e4chlichen Vereinfachung dienliche vor\u00fcbergehende Ma\u00dfnahme&#8220; handeln soll, ist eine vom Revisionsgericht nachpr\u00fcfbare Auslegungsfrage.&#8220; In den Gr\u00fcnden hat der BGH ausgef\u00fchrt, mit der Anordnung der Verbindung verschiedener Prozesse zur gemeinschaftlichen Verhandlung werde in der Regel eine echte Proze\u00dfverbindung mit der Wirkung gemeinschaftlicher Beweisaufnahme und gemeinschaftlicher Entscheidung gemeint sein, die Verbindung k\u00f6nne aber auch die Bedeutung einer nur zur tats\u00e4chlichen Vereinfachung dienenden vor\u00fcbergehenden Ma\u00dfnahme haben. Es seien zumindest auch F\u00e4lle denkbar, in denen nach dem f\u00fcr die Parteien erkennbaren Willen des Gerichts kein Zweifel dar\u00fcber bestehen k\u00f6nne, da\u00df eine Verbindung nur zu gleichzeitiger Verhandlung nicht die weitergehenden Wirkungen einer echten Proze\u00dfverbindung haben solle. Es entspreche einer als zweckm\u00e4\u00dfig erkannten rechtlichen \u00dcbung, Prozesse, sofern es sich um gleiche oder \u00e4hnliche Sachverhalte und Rechtsfragen handle, nach M\u00f6glichkeit auf die gleiche Zeit zu terminieren. Ausf\u00fchrungen, die vor Gericht zun\u00e4chst in einer Sache gemacht werden, brauchten dann in der anderen Sache nicht mehr besonders m\u00fcndlich wiederholt zu werden. Einem solchen &#8222;vereinfachten&#8220; Verfahren in der m\u00fcndlichen Verhandlung verschiedener Sachen entspreche bei der schriftlichen Vorbereitung die \u00dcbung, auf Schrifts\u00e4tze Bezug zu nehmen, die im anderen, gleichliegenden Fall eingereicht worden seien. Werde in solchen Streitf\u00e4llen gleichzeitig und in einheitlichem Zusammenhang verhandelt, so stelle das keine &#8222;eigentliche&#8220; proze\u00dfm\u00e4\u00dfige Verbindung i. S. des \u00a7 147 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) dar, sondern vereinfache nur rein tats\u00e4chlich die Durchf\u00fchrung der Verhandlung.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt diese Ausf\u00fchrung des BGH, auf die Bezug genommen wird und die in gleicher Weise auch bei der Anwendung und Auslegung des \u00a7 73 Abs. 1 FGO Geltung beanspruchen, f\u00fcr \u00fcberzeugend und schlie\u00dft sich ihnen an. F\u00fcr den Streitfall ergibt sich daraus, da\u00df der vom FG erlassene Beschlu\u00df, die Streitsachen zu gemeinsamer Verhandlung zu verbinden, nicht zu einer echten Verbindung i. S. des \u00a7 73 Abs. 1 Satz 1 FGO gef\u00fchrt hat. In allen drei Streitsachen des FG ging es, abgesehen von den unterschiedlichen Steuerbetr\u00e4gen, um den gleichen Sachverhalt. Alle drei Beteiligten hatten denselben Rechtsanwalt als Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten bestellt. Dieser hat in allen drei Streitsachen die gleichen Antr\u00e4ge gestellt und im Wortlaut v\u00f6llig \u00fcbereinstimmende Schrifts\u00e4tze eingereicht. In allen drei Streitsachen hatte das FG Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 28. September 1978, 9.00 Uhr bestimmt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung waren die Beteiligten in allen drei Streitsachen durch denselben Bevollm\u00e4chtigten vertreten. Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung verk\u00fcndete Beschlu\u00df, die zur gleichen Zeit angesetzten Streitsachen zur gemeinsamen m\u00fcndlichen Verhandlung zu verbinden, stellte danach nur eine vor\u00fcbergehende Ma\u00dfnahme zur tats\u00e4chlichen Vereinfachung der Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlungen dar. Den Beteiligten sollte dadurch erspart werden, in allen drei Streitsachen dieselben Ausf\u00fchrungen zu machen.<\/p>\n<p>Dem weiter vom Kl\u00e4ger gestellten Antrag, die Streitsache mit dem Revisionsverfahren VII R 90\/78 und VII R 91\/78 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, kann nicht entsprochen werden. Die Verbindung mehrerer Verfahren in der Revisionsinstanz setzt voraus, da\u00df in jedem dieser Verfahren die Revision zul\u00e4ssig ist (vgl. BGH-Urteil vom 18. Januar 1977 VI ZR 82\/76, NJW 1977, 1152, und H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977 S. 514 &#8211; HFR 1977, 514 -). An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfalle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 24.10.1979 (VII R 95\/78) BStBl. 1980 II S. 105 Zur rechtlichen Bedeutung von Beschl\u00fcssen, mit denen mehrere Verfahren zu &#8222;gemeinsamer Verhandlung&#8220; verbunden werden. FGO \u00a7 73 Abs. 1, Satz 1; ZPO \u00a7 147. 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