{"id":25937,"date":"1979-08-08T03:58:31","date_gmt":"1979-08-08T01:58:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25937"},"modified":"2013-09-05T10:05:02","modified_gmt":"2013-09-05T08:05:02","slug":"bfh-urteil-vom-8-8-1979-i-r-186_78-bstbl-1980-ii-s-106","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1979-i-r-186_78-bstbl-1980-ii-s-106\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.8.1979 (I R 186\/78) BStBl. 1980 II S. 106"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.8.1979 (I R 186\/78) BStBl. 1980 II S. 106<\/strong><\/p>\n<p>Der Bau und der daran anschlie\u00dfende Verkauf von auch nur vier Eigentumswohnungen kann eine gewerbliche Bet\u00e4tigung sein. Auf die Gr\u00fcnde, die den Verkauf veranla\u00dft haben, kommt es dabei nicht an.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Verkauf von vier Eigentumswohnungen aus einem Bauvorhaben von insgesamt f\u00fcnf Wohnungen eine gewerbliche Bet\u00e4tigung ist (\u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -, \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; GewStDV -).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Inhaber eines &#8230;betriebes. Er erwarb im Mai 1970 ein Baugrundst\u00fcck und beantragte im Juni 1972 die Genehmigung zum Bau eines Hauses mit f\u00fcnf Wohnungen, von denen er zun\u00e4chst vier vermieten wollte. Er teilte dann aber das Grundst\u00fcck in Eigentumswohnungen auf und ver\u00e4u\u00dferte vier Wohnungen unter Einschaltung eines Maklers (seines Schwiegersohnes) im M\u00e4rz und April 1973. Eine Wohnung bezog er selbst.<\/p>\n<p>Im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Kl\u00e4ger ferner unbestritten vorgetragen, da\u00df er das Grundst\u00fcck erworben habe, um darauf ein Einfamilienhaus f\u00fcr sich zu bauen. Genehmigt worden sei aber nur ein Mehrfamilienhaus, weil auf diesem Gel\u00e4nde mehrgeschossige Bauweise vorgeschrieben gewesen sei. Im September 1972 habe er mit den Bauarbeiten begonnen, bald danach habe er einen Schlaganfall erlitten. Als dann Anfang 1973 auch noch seine Eigenmittel (90.000 DM) ersch\u00f6pft waren und er angesichts der Baukosten (650.000 DM) sowie der stark gestiegenen Zinsen bei einer Finanzierung seinen Betrieb gef\u00e4hrdet h\u00e4tte, weil eine rentable Miete nicht mehr zu erwarten gewesen sei, habe er das Grundst\u00fcck in Eigentumswohnungen aufgeteilt und &#8211; weil er selbst dazu nicht in der Lage war &#8211; mit Hilfe seines Schwiegersohnes verkauft.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in dieser T\u00e4tigkeit einen Gewerbebetrieb und setzte f\u00fcr das Streitjahr einen Gewerbesteuerme\u00dfbetrag sowie die Gewerbesteuer (12.316,50 DM) fest.<\/p>\n<p>Die w\u00f6rtlich gegen den Gewerbesteuerbescheid gerichtete Sprungklage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.<\/p>\n<p>Es geht davon aus, da\u00df die Klage sich gegen den Gewerbesteuerbescheid richtet. Der Bescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig, denn die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers erf\u00fclle die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV. Insbesondere sei sie nachhaltig, d. h. auf Wiederholung angelegt gewesen; zum Verkauf der vier Eigentumswohnungen habe es mehrerer Handlungen bedurft (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Dezember 1971 I R 49\/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291, und vom 15. Dezember 1971 I R 179\/68, BFHE 104, 77, BStBl II 1972, 279). Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers k\u00f6nne auch nach der Verkehrsauffassung schon angesichts der Zahl der verkauften Objekte und des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Bau und Verkauf nicht mehr als private Verm\u00f6gensverwaltung angesehen werden. Unerheblich sie dabei, ob er zun\u00e4chst ein Einfamilienhaus habe bauen oder die Wohnungen habe vermieten wollen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Der Bau und Verkauf der Eigentumswohnungen erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen der \u00a7 2 Abs. 1 GewStG und \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV. Es fehle die Nachhaltigkeit der Bet\u00e4tigung, denn er sei nur durch seine Krankheit zum Verkauf gezwungen worden, die ihn daran gehindert habe, die Finanzierung des Bauvorhabens zu regeln. Die Urteile des BFH vom 2. November 1971 VIII R 1\/71 (BFHE 104, 321, BStBl II 1972, 360), I R 49\/70 und vom 17. Januar 1973 I R 191\/72 (BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260) k\u00f6nnten in diesem Fall nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil die Bauherren und Verk\u00e4ufer in diesen F\u00e4llen Bauunternehmer und Architekten gewesen seien.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen verletzt, denn das Bayerische Staatsministerium der Finanzen sowie die Oberfinanzdirektionen Stuttgart, M\u00fcnster und Hamburg gingen in Erlassen bzw. Verf\u00fcgungen davon aus, da\u00df eine gewerbliche T\u00e4tigkeit normalerweise nicht anzunehmen sei, wenn innerhalb von acht Jahren nicht mehr als sechs Objekte verkauft werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung und den Gewerbesteuerme\u00dfbescheid vom 18. Februar 1977 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht den Verkauf der vier Eigentumswohnungen als Gewerbebetrieb (\u00a7 2 Abs. 1 GewStG) behandelt. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt alle wesentlichen Merkmale des \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV.<\/p>\n<p>Sie ist selbst\u00e4ndig, d. h. auf Rechnung und Verantwortung des Kl\u00e4gers ausgef\u00fchrt, auch wenn sein Schwiegersohn f\u00fcr ihn t\u00e4tig geworden ist (BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 71\/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239). Die Gewinnabsicht des Kl\u00e4gers wird nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df er durch Krankheit oder Finanzierungsschwierigkeiten zum Verkauf veranla\u00dft worden ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 179\/68, BFHE 104, 77, BStBl II 1972, 279, und I R 191\/72).<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ist insbesondere auch nachhaltig, d. h. auf Wiederholung angelegt (BFH-Urteil I R 49\/70). Die Wiederholungsabsicht mu\u00df nach au\u00dfen erkennbar sein, den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden kommt daher f\u00fcr die Beurteilung besondere Bedeutung zu. Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist infolgedessen zu bejahen bei einer Mehrzahl von Handlungen im Gegensatz zu einer einmaligen ohne Wiederholungsabsicht vorgenommenen Handlung (BFH- Urteile I R 49\/70 und vom 14. November 1963 IV 6\/60 U, BFHE 78, 358, BStBl III 1964, 139). Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger die Eigentumswohnungen an verschiedene Erwerber durch vier selbst\u00e4ndige Handlungen (Kaufvertr\u00e4ge) ver\u00e4u\u00dfert. Das ist eine nachhaltige Bet\u00e4tigung. Der erkennende Senat hat bei vier Verkaufshandlungen die Nachhaltigkeit ohne R\u00fccksicht auf die sonstige berufliche T\u00e4tigkeit der Steuerpflichtigen (Bauunternehmer, Architekt) bejaht (Urteile I R 49\/70 und vom 29. M\u00e4rz 1973 I R 153\/71, BFHE 109, 431, BStBl II 1973, 661).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sich schlie\u00dflich durch diese Bet\u00e4tigung und dadurch, da\u00df er sich \u00fcber einen Makler mit seinen Verkaufsabsichten an den Grundst\u00fccksmarkt gewandt hat (vgl. BFH- Urteil I R 191\/72), am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.<\/p>\n<p>Gleichwohl w\u00e4re eine gewerbliche T\u00e4tigkeit zu verneinen, wenn sich der Verkauf der Wohnungen im Rahmen privater Verm\u00f6gensverwaltung hielte (BFH-Beschlu\u00df vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, und BFH-Urteile VIII R 1\/71 und I R 191\/72). Sie kann bejaht werden, solange sich die T\u00e4tigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Verm\u00f6genswerte nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (Urteile des erkennenden Senats I R 919\/72 und I R 153\/71). Das letztere ist aber hier der Fall. Mit dem Verkauf der vier von insgesamt f\u00fcnf Eigentumswohnungen hat der Kl\u00e4ger die Verm\u00f6genssubstanz selbst verwertet. Der Senat ber\u00fccksichtigt dabei nicht nur die eigentliche Verkaufst\u00e4tigkeit und die Aufteilung des Grundst\u00fccks in Eigentumswohnungen, sondern auch die zeitliche Verflechtung zwischen Bau und Verkauf der Wohnungen. Sie stellt eine entscheidende objektive Verbindung zwischen diesen Handlungen her, die es gebietet, sie auch im Zusammenhang zu beurteilen (BFH-Urteile I R 153\/71 und I R 191\/72). Demgegen\u00fcber ist es unerheblich, ob der Kl\u00e4ger mit dem Bau in der Absicht begonnen hat, ihn sp\u00e4ter f\u00fcr sich zu nutzen und aus welchen Gr\u00fcnden &#8211; sei es seine Erkrankung, seien es finanzielle Schwierigkeiten &#8211; er sich zum Verkauf entschlossen hat (vgl. BFH- Urteile I R 170\/68). Abgesehen davon hat der Kl\u00e4ger auch nicht im einzelnen vorgetragen, ob und inwieweit seine Krankheit den Bau des Hauses beeintr\u00e4chtigte und ferner, ob die Finanzierung in diesem Zeitpunkt angesichts der hohen Baukosten und geringen Eigenmittel m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, wenn er den Schlaganfall nicht erlitten h\u00e4tte. Aus seinem Vortrag geht auch nicht hervor, warum die Finanzierung nur von ihm selbst geregelt werden konnte und nicht von seinem Schwiegersohn, auf dessen Hilfe er sich im \u00fcbrigen st\u00fctzte.<\/p>\n<p>Der Senat sieht sich an seiner Entscheidung nicht durch den Erla\u00df des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 1976 (Nr. 31 &#8211; S 2240 &#8211; 1\/8 &#8211; 63.458) oder entsprechende Verf\u00fcgungen der Oberfinanzdirektionen gehindert. Abgesehen davon, da\u00df der Erla\u00df lediglich davon ausgeht, da\u00df im allgemeinen ein Grundst\u00fcckshandel zu verneinen sei, wenn nicht mehr als sechs Objekte ver\u00e4u\u00dfert werden, k\u00f6nnen Verwaltungsanweisungen das FG und den BFH grunds\u00e4tzlich nicht binden (BFH-Urteile vom 25. M\u00e4rz 1977 VR 113\/74, BFHE 122, 173, BStBl II 1977, 708, mit weiteren Nachweisen, und vom 21. September 1977 I R 39-40\/74, BFHE 123, 464, BStBl II 1978, 67). Art. 3 des Grundgesetzes ist dadurch nicht verletzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.8.1979 (I R 186\/78) BStBl. 1980 II S. 106 Der Bau und der daran anschlie\u00dfende Verkauf von auch nur vier Eigentumswohnungen kann eine gewerbliche Bet\u00e4tigung sein. Auf die Gr\u00fcnde, die den Verkauf veranla\u00dft haben, kommt es dabei nicht an. 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